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Der Nomos-Kommentar zum Mediationsgesetz von Jürgen Klowait und Ulla Gläßer ist soeben in zweiter Auflage erschienen. Nur knapp vier Jahre nach der Erstauflage geht damit auch der zweite Standardkommentar zum Mediationsgesetz in die Folgeauflage.

Neu im Klowait/Gläßer: Verordnung zum zertifizierten Mediator

Das nunmehr gut 1.000 Seiten dicke Werk wartet mit einer Reihe von Neuerungen auf. Schon in der ersten Auflage waren neben dem Mediationsgesetz auch die seinerzeit gleichzeitig verabschiedeten Änderungen in den Prozess- und Kostenordnungen kommentiert. Dazu zählte namentlich die Regelung zum Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 ZPO sowie die Vorschriften zum Informationsgespräch über Mediation, §§ 135 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 FamFG. Auch die Verjährungsregel des § 203 BGB sowie die wesentlichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) waren schon in der ersten Auflage erläutert. Hinzu treten nunmehr umfassende Erläuterungen zu der im September 2017 in Kraft getretenen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV). Jürgen Klowait leuchtet darin die einzelnen Bestimmungen der Zertifizierungs-Verordnung aus, legt die Überlegungen des Verordnungsgebers dar und bemüht sich um die Konturierung offener Begriffe wie der Supervision. Ebenfalls neu sind die Erläuterungen von Ulla Gläßer zur 2017 abgeschlossenen Evaluierung des Mediationsgesetzes.

Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Mediationsthemen

Neben der Kommentierung der genannten Mediations-Gesetzen bietet der Klowait/Gläßer auf gut der Hälfte seines Umfangs auch Kapitel zu einzelnen Mediationsthemen, die nicht unmittelbar mit einem Gesetz verknüpft sind. Dazu zählt zunächst ein gut strukturierter Überblick über die Rechtsprechung zur Mediation. Hervorzuheben sind darüber hinaus vor allem die neu eingefügten Darstellungen von Andreas Schmitz-Vornmoor zu Vertragsgestaltung und zur Mediation in Erbstreitigkeiten sowie der Beitrag zur Familienmediation von Christoph Cornelius Paul und Christoph Weber. Neu an Bord sind auch die Erläuterungen zu Verbraucherschlichtung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) aus der Feder von Christof Berlin.

Braucht man einen Kommentar zum Mediationsgesetz?

Braucht man als Mediator einen Kommentar zum Mediationsgesetz? Immerhin besteht das Mediationsgesetz selbst im Wesentlichen aus Regeln, die sich in der bisherigen Mediationspraxis etabliert haben. Gleichwohl gibt es mit Blick auf den rechtlichen Rahmen der Mediationstätigkeit doch immer wieder Fragen, für deren Beantwortung ein guter Kommentar zum Mediationsgesetz, ein Handbuch zur Mediation oder ein Buch zum Mediationsrecht hilfreich sein kann. So werden Mediatoren etwa in einer Situation, in der sie die Mediation von sich aus beenden möchten, zunächst einen Blick in die Kommentierung zu § 2 Abs. 5 S. 2 MediationsG werfen, um sich gegen die Gefahr einer Haftung abzusichern. Und wer den zertifizierten Mediator anstrebt, mag mit einem Blick in die Kommentierung zu § 1 Abs. 1 MediationsG und § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV prüfen wollen, ob er Fälle einer sog. Telefonmediation als Grundlage einer Einzelsupervision heranziehen kann. Bei praktisch tätigen Mediatoren wie auch bei Mediationsausbildern sollte im Regal also durchaus Platz für ein solches Buch sein.

Der Kommentar von Klowait/Gläßer ist im Online-Shop des Nomos-Verlages zum Preis von 98 € erhältlich.

Auch nach der Einführung des zertifizierten Mediators wird es weiter den nicht-zertifizierten, einfachen Mediator geben. Was ist der Unterschied zwischen einfachem und zertifiziertem Mediator? Welche Voraussetzungen muss eine Ausbildung zum Mediator bzw. eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator erfüllen?

Ausbildung zum Mediator: Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG

Die einfache Ausbildung zum Mediator ist in § 5 Abs. 1 MediationsG geregelt. Darin heißt es:

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Konkrete Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und zur Ausbildungsdauer macht § 5 Abs. 1 MediationsG nicht. Die Aufzählung von Ausbildungsinhalten ist nach ihrem klaren Wortlaut eine unverbindliche Soll-Regelung. Jeder Mediator muss also in eigener Verantwortung entscheiden, ob er einen zweitägigen Schnellkurs Mediation, eine längere Ausbildung oder gar ein Mediationsstudium für erforderlich hält.

Keine Sonderregelung für Rechtsanwälte

Für Rechtsanwälte galt bis vor wenigen Jahren eine Spezialregelung in § 7a ihrer Berufsordnung (BORA). Auch hier waren zwar keine konkreten Vorgaben gemacht, allerdings verstanden die Rechtsanwaltskammern die Vorschrift regelmäßig so, dass eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte mindestens 90 Stunden umfassen müsse. Seit dem Jahr 2013 enthält § 7a BORA freilich nur noch einen schlichten Verweis auf § 5 Abs. 1 MediationsG. Damit gelten für eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte keine Sonderregeln mehr.

Ausbildung zum zertifizierten Mediator: Voraussetzungen nach ZMediatAusbV

Während die Voraussetzungen für eine einfache Ausbildung zum Mediator gesetzlich nicht näher konkretisiert wurden, sind die Vorgaben für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nunmehr umso detaillierter geregelt. Wer sich künftig als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss unter anderem eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben (Näheres auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator). Eine einfache Ausbildung zum Mediator kann dabei auch nachträglich zu einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator aufgestockt werden, solange dem ein einheitliches Ausbildungskonzept zugrunde liegt. Inwieweit die Zertifizierung zu einer besseren Marktposition als Mediator führen wird, bleibt einstweilen abzuwarten. Der Gesetzgeber hat die Zertifizierung zwar als Gütesiegel konzipiert, es ist aber gleichwohl denkbar, dass Mediationsmandate auch weiterhin eher über persönliche Empfehlungen zustande kommen.

Was ist eine Mediation? Die einfachste Definition lautet: Eine Mediation ist eine Verhandlung mit Unterstützung eines neutralen Dritten (vgl. Bühring-Uhle/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, 2011, S. 63). Was so einfach scheint, kann im Einzelfall aber kompliziert sein. Das beginnt mit der Definition von Mediation nach dem Mediationsgesetz.

Was ist eine Mediation nach dem Mediationsgesetz?

Was eine Mediation ist, regelt seit 2012 das Mediationsgesetz. In § 1 MediationsG heißt es:

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Das Kernproblem dieser Definition: Sie führt zu einem Zirkelschluss. Dem ersten Absatz zufolge ist eine Mediation ein Verfahren, das von einem Mediator geleitet wird. Dem zweiten Absatz zufolge ist ein Mediator eine Person, der ein Mediationsverfahren leitet. Jenseits dieser Problematik ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MediationsG, dass der Gesetzgeber die in § 1 Abs. 2 MediationsG eigentlich vorgesehene Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators doch für verzichtbar hält. Es bleiben eine Reihe von wenig präzisen Tatbestandsmerkmalen, die für den Einzelfall viel Interpretationsspielraum offen lassen. Es verwundert daher nicht, wenn Mediatoren gelegentlich darüber streiten, was alles als Mediation zu bezeichnen ist.

Was ist keine Mediation?

Ein Beitrag von Reinhard Greger in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2015, 172-176) setzt sich mit eben dieser Frage auseinander. Greger wendet sich dagegen, den Mediationsbegriff ausufernd zu verwenden. Nicht darunter fielen reine Shuttle-Mediationen ohne gemeinsame Verhandlungen (siehe dazu auch den Beitrag zur Caucus-Mediation), die so genannte Telefonmediation durch Rechtsschutzversicherer, die so genannte deal mediation bei der Aushandlung eines Vertrages wie auch das aus den USA stammende Verfahren des collaborative law. Eine Sonderstellung nehme die Mediation als Tätigkeit des Richters im Güterichterverfahren ein: Hier handele es sich zwar um Mediation, aber nicht um Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes.

Wie juristisch ist der Mediationsbegriff?

Im aktuellen Heft der Zeitschrift für Konfliktmanagement erfährt die Perspektive von Greger nun Widerspruch. Roland Fritz und Heiner Krabbe (ZKM 2016, 103-104) warnen vor einer verrechtlichten Sichtweise auf die Mediation. Der Gesetzgeber habe den Mediationsbegriff bewusst offen gestaltet. Namentlich die Kurz-Zeit-Mediation, die Greger näher beim allgemeinen Begriff der Konfliktmoderation verortet hatte, wollen Fritz und Krabbe nicht aus dem Mediationsbegriff ausgegrenzt wissen. In einem weiteren Beitrag (ZKM 2016, 105-106) verteidigt Christian Prior die so genannte Klärungshilfe gegen die Ansicht Gregers, es handele sich dabei nicht um ein freiwilliges Verfahren. Ein Schlusswort zu dieser Debatte ist noch nicht gesprochen. Mit Blick auf § 1 MediationsG zeigt sich aber, dass die gesetzgeberische Definition der Mediation womöglich mehr Fragen aufgeworfen als gelöst hat.

Die so genannte Caucus-Mediation ist eine Spielart der Mediation, die vor allem in den USA praktiziert wird. Im Unterschied zur in Kontinentaleuropa vorherrschenden Mediationspraxis besteht eine Caucus-Mediation vornehmlich aus Einzelgesprächen: Der Mediator vermittelt als Shuttle zwischen beiden Parteien. In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) befasst sich Horst Eidenmüller mit der Frage, was einen Caucus charakterisiert und ob darin eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes zu sehen ist.

Ablauf einer Caucus-Mediation

Der Ablauf einer Caucus-Mediation weicht üblicherweise zumindest teilweise vom Ablauf einer klassischen Mediation nach dem 5-Phasenschema ab. Das Verfahren beginnt mit einem Eröffnungsstatement des Mediators, das häufig noch im Plenum, d.h. unter Anwesenheit beider Parteien, stattfindet. Anschließend legen die Parteien regelmäßig in einem sog. opening statement kurz ihre jeweilige Sicht der Dinge dar. Danach trennen sich die Wege beider Seiten. Der Mediator pendelt dann als Vermittler zwischen beiden Parteien hin und her. Er macht Gebrauch von Fragetechniken, um mehr über die Verhandlungsbereitschaft der Beteiligten zu erfahren und sie zur Reflektion über mögliche Lösungen anzuregen. Er kann abhängig von der Definition seiner Rolle durch die Parteien das Augenmerk auf die Interessen der Beteiligten lenken, kann sich aber auch auf eine Moderation rein distributiver Verhandlungen beschränken. Ob die Gespräche vertraulich sind, ist ebenfalls der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten anheim gegeben. Die Verhandlungen münden im Idealfall in eine Einigung der Parteien; wie auch bei der klassischen kontintenaleuropäischen Mediation kommt es aber auch regelmäßig vor, dass man streitig auseinandergeht.

Vorteile und Nachteile der Caucus-Mediation

Nach der Darstellung des Ablaufs einer Caucus-Mediation geht Eidenmüller auf die wichtigsten Vor- und Nachteile dieses Verfahrens ein. Ein häufiger Kritikpunkt lautet Eidenmüller zufolge, dass die Interessen der Parteien im Caucus zu kurz kämen. Das Verfahren sei – so die Skeptiker – kaum mehr als ein „strukturierter Basar“; an echtes gegenseitiges Verständnis oder eine Verbesserung einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung sei regelmäßig nicht zu denken. Dem setzt Eidenmüller entgegen, häufig sei eine Verbesserung der Beziehung nicht oberste Priorität bei der Konfliktlösung. Wenn es vorrangig einen bloßen Verteilungskonflikt zu lösen gelte, könne dies regelmäßig gut im Wege einer Shuttle-Mediation geschehen. Auch in emotionalen und hocheskalierten Streitigkeiten sei der Rückzug auf Einzelgespräche häufig die einzige realistische Möglichkeit, um einer Konfliktlösung näher zu kommen. Weiterhin sei es in internationalen Streitigkeiten nicht selten auch die Sprachbarriere, die eine klassische Plenums-Mediation verhindere. Ohne Frage stelle der Caucus allerdings eine besondere Herausforderung für den Mediator dar, weil die Parteien häufig versucht seien, ihn als Werkzeug einzusetzen und die Verhandlungen so zu manipulieren.

Caucus-Mediation als Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes

Am Ende seines Beitrags wendet sich Eidenmüller der Frage zu, ob die Caucus-Mediation eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes sei. Mit Blick darauf, dass das Mediationsgesetz von eigenverantwortlicher Kommunikation der Parteien spreche, werde dies bisweilen in Zweifel gezogen (so etwa Greger für den Fall, dass die Beteiligten eine Plenumssitzung von vornherein ausschließen; ZKM 2015, 172 f.). Dem hält Eidenmüller entgegen, zum einen zähle § 1 Abs. 1 MediationsG das Verhandlungsplenum nicht zum zwingenden Kern der Charakteristika einer Mediation, und zum anderen erlaube auch § 2 Abs. 3 MediationsG ausdrücklich Einzelgespräche der Parteien. Der Gesetzgeber habe den Mediationsbegriff bewusst für die Gestaltung durch die Beteiligten offen gehalten. Auch eine Caucus-Mediation sei insofern als Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes zu begreifen.

Der Beitrag von Eidenmüller ist der langjährigen Chefredakteurin der ZIP, Katherine Knauth, gewidmet. Er ist in der Beilage zu Heft 22/2016, S. 18-20, erschienen und auf der Webseite der ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht abrufbar.

Anfang 2016 ist das vom Verlag C. H. Beck verlegte Handbuch Mediation  in der dritten Auflage neu erschienen. Die Herausgeber Fritjof Haft und Katharina Gräfin von Schlieffen versammeln darin vielfältige Beiträge zur Mediation aus der Perspektive verschiedener Fachrichtungen und mit Blick auf ihren Einsatz in unterschiedlichen Konflikttypen.

Neue Themen im Handbuch Mediation

Für viele Praxisbereiche der Mediation bietet das Handbuch einen guten ersten Überblick. So beleuchten einzelne Beiträge etwa die Mediation im Erbrecht, im Arbeitsrecht, im privaten Baurecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz. Vor allem aber taugt das Handbuch Mediation als Nachschlagewerk zu Einzelthemen der Mediation für denjenigen, der sich in Wissenschaft und Praxis vertieft damit beschäftigen möchte. Gegenüber der Vorauflage aus dem Jahr 2009 wurde das Handbuch teilweise umstrukturiert, aktualisiert und um eine Reihe neuer Beiträge ergänzt. Dabei ist das Buch noch einmal auf inzwischen knapp 1.500 Seiten angewachsen. Neu in der dritten Auflage sind etwa der historische Überblick über Entwicklung und Stand der Mediation (§ 2), der Beitrag über Shuttle-Mediation (§ 21) sowie ein Abschnitt zur Mediation aus Sicht der Rechtsschutzversicherer (§ 57). Auch der Blick in andere Länder wird um neue Perspektiven angereichert; so finden sich im aktuellen Handbuch Mediation nun auch Beiträge zur Mediation in Portugal, in Österreich, in Großbritannien und in Frankreich. Schließlich widmet das Handbuch Mediation neuerdings auch dem Thema Qualitätssicherung ein eigenes Kapitel und erörtert dort Fragen rund um die Aus- und Fortbildung sowie die Zertifizierung von Mediatoren.

Weitere aktuelle Mediationsliteratur

Das Handbuch Mediation ist im Buchhandel wie auch im Online-Versand des Beck-Verlags erhältlich. Es reiht sich ein in eine Vielzahl aktueller Werke, die den Stand der Mediation in Deutschland beleuchten. Im Jahr 2015 ist im Otto-Schmidt-Verlag das Buch Mediationsrecht von Eidenmüller/Wagner erschienen, das im Vergleich zum hier besprochenen Werk vor allem die juristische Perspektive einnimmt und dabei auch die Vorschriften des Mediationsgesetzes kommentiert. Andere bewährte Kommentare zum Mediationsgesetz sind unter der Federführung von Greger/Unberath/Steffek (Neuauflage angekündigt für Juli 2016) und von Klowait/Gläßer entstanden. Wer stattdessen auf der Suche nach einem gut lesbaren Buch zur Einführung in die Wirtschaftsmediation ist, sollte einen Blick auf das Standardwerk von Duve/Eidenmüller/Hacke oder in die für Ende 2016 geplante Neuauflage des Buchs von Risse werfen.

Die Anfang November 2015 veröffentlichte Ausschreibung des Bundesjustizministeriums für ein Forschungsvorhaben zur Evaluierung des Mediationsgesetzes birgt einen interessanten Fingerzeig zum zertifizierten Mediator. (Ein Update zu diesem Artikel findet sich am Ende der Seite.)

Zertifizierter Mediator: Bisheriger Planungsstand

Nachdem das BMJV Anfang 2014 einen Entwurf für eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) veröffentlicht hatte, folgte ein differenziertes Echo der Fachwelt zur Frage, welche Anforderungen an eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu stellen seien. Der Verordnungsentwurf wurde dann aber zunächst nicht weiter überarbeitet, weil sich das Justizministerium vorrangig mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschäftigte. Das VSBG wird nach gegenwärtiger Planung im Frühjahr 2016 in Kraft treten. Damit wäre eigentlich wieder die Verordnung zum zertifizierten Mediator „an der Reihe“.

Zertifizierter Mediator: Verordnung womöglich erst nach der Evaluation des Mediationsgesetzes

Eine weitere Verzögerung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren könnte sich nun aber kurioserweise aus dem Mediationsgesetz selbst ergeben. Das Mediationsgesetz ermächtigt zwar das Justizministerium in § 6 zum Erlass einer solchen Verordnung. Es legt aber in § 8 Abs. 1 auch fest, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis Mitte 2017 über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung von Mediatoren berichten muss. Ganz konkret soll dieser Bericht dazu Stellung nehmen, ob aus Gründen der Qualitätssicherung oder des Verbraucherschutzes eine weitere Regulierung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren angezeigt ist. Diesen Evaluationsbericht hat das Justizministerium nun ausgeschrieben (pdf); er soll Anfang 2017 vorliegen. Viel spricht dafür, dass das Ministerium die Ergebnisse dieses Berichtes abwartet und erst danach entscheidet, ob und in welcher Form er die Ausbildung zum zertifizierten Mediator regulieren will. Dann wäre die Ausbildungsverordnung erst am Ende der 18. Legislaturperiode, womöglich auch erst in der 19. Legislaturperiode zu erwarten.

Update September 2016: Im April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei sehr spontan eine Regelung zum zertifizierten Mediator in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG aufgenommen. Um diese Regelung auszufüllen, hat das Justizministerium den Erlass der Zertifizierungs-Verordnung beschleunigt. Die Verordnung wurde am 31. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Details auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator.

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 wurde die gerichtsinterne Mediation als sog. Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung verankert. Danach können die klassischen Streitrichter nunmehr Streitigkeiten an einen speziellen Güterichter verweisen, der sich in einem informalen Treffen mit den Parteien darum bemüht, den Streit einvernehmlich beizulegen. Ungefähr zwei von drei Güterichterverfahren enden mit einem Vergleich. Im Jahr 2013 zählte die Statistik (pdf) über 6.000 solcher Verfahren vor den Zivilgerichten. Dies wird allerdings bisweilen als unbefriedigend empfunden, weil die Fallzahlen der Güterichterverfahren im Vergleich zum streitigen Gerichtsverfahren immer noch verschwindend gering sind; bei den Landgerichten etwa machte die gerichtsinterne Mediation 2013 kaum mehr als 1% aller Zivilverfahren aus.

Wettbewerb um die meisten Güterichterverfahren

Zur Förderung des Güterichterverfahrens greift nun der neue Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig zu unkonventionellen Mitteln. Dem Güterichter-Blog von Professor Reinhard Greger zufolge rief er bei einem Treffen der niedersächsischen Güterichter einen Wettbewerb der drei niedersächsischen Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg darum aus, welcher von ihnen im Jahr 2016 die meisten Güterichterverfahren durchführen werde. Als Gewinnprämie setzte er 30 Flaschen Rotwein aus. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Resonanz findet oder womöglich in anderen Bundesländern aufgegriffen wird. Insbesondere in Niedersachsen, das sich als Vorreiter für die gerichtsinterne Mediation begreift, sind die Ziele durchaus ehrgeizig. So äußerte etwa der Vizepräsident des Landgerichts Hannover, er wolle „eine Zielmarke von 10 Prozent an Güteverfahren erreichen“ (HAZ v. 9. Juli 2015, S. 15). In Anbetracht dessen, dass sich bestimmte Falltypen wie der vorläufige Rechtsschutz kaum für das Güterichterverfahren eignen, dürfte die gerichtsinterne Mediation bei einer Realisierung dieser Ziele endgültig zu einer ernstzunehmenden Konkurrenz für das streitige Gerichtsverfahren aufsteigen.

Im Mai 2015 ist im Verlag Dr. Otto Schmidt das Buch „Mediationsrecht“ neu erschienen. Herausgeber der Publikation sind Professor Dr. Horst Eidenmüller (University of Oxford) und Professor Dr. Gerhard Wagner (Humboldt-Universität Berlin).

Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Mediation

Das Buch Mediationsrecht ist nicht im engeren Sinne ein Kommentar zum Mediationsgesetz, sondern gliedert sich in zwölf Kapitel, die jeweils wichtige Einzelthemen aus dem Bereich Mediation aufgreifen. Die ersten sieben Kapitel widmen sich dem Verfahren der Mediation im engeren Sinne. Das einleitende Kapitel von Horst Eidenmüller und Gerhard Wagner beschreibt Begriff und Formen der Mediation. Anschließend geht Gerhard Wagner auf die vertraglichen und vertragsrechtlichen Grundlagen des Mediationsverfahrens ein. Im dritten Kapitel behandelt Andreas Hacke verschiedene Wege in die Mediation und beleuchtet dabei insbesondere den Umgang mit Mediationsklauseln und den richterlichen Verweis in die Mediation. Horst Eidenmüller betrachtet anschließend die Rechtsstellung des Mediators und erläutert den Ablauf des Mediationsverfahrens. Darauf folgt eine ausführliche Darstellung der Abschlussvereinbarung einer Mediation aus der Feder von Andreas Hacke, bevor Gerhard Wagner noch einmal einen besonderen Blick auf die Vertraulichkeit der Mediation wirft.

Güterichterverfahren, Berufsbild des Mediators und Kosten der Mediation

An die ersten sieben Buchkapitel zu Verfahren und Ablauf der klassischen außergerichtlichen Mediation schließen sich fünf Kapitel zu speziellen Einzelthemen an. Zunächst erläutert Thomas Steiner das 2012 im Zuge des Mediationsgesetzes in § 278 Abs. 5 ZPO neu geregelte Güterichterverfahren (gerichtsinterne Mediation). Anschließend erörtert Holger Thomas die Mediation als Berufsbild und geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Formen der Mediationsausbildung und auf den zertifizierten Mediator ein. Es folgen zwei von Martin Engel verfasste Kapitel zu den Kosten der Mediation sowie zu hybriden ADR-Verfahren. Helge Großerichter beschließt das Buch zum Mediationsrecht mit einem Blick auf Mediationsverfahren mit Auslandsberührung.

Das Buch Mediationsrecht ist ab sofort auf den Seiten des Verlags Dr. Otto Schmidt, im Online-Shop des Verlags C. H. Beck sowie beim Onlinehändler Amazon.de zum Preis von € 69,80 erhältlich.

Ist § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Mediator verfassungswidrig? Diese Auffassung vertritt Rechtsanwalt Professor Dr. Volker Römermann im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).

§ 7a BORA: Regelung zur Mediationsausbildung für Rechtsanwälte seit jeher umstritten

§ 7a BORA bestimmte von Januar 2003 bis April 2013, dass sich Rechtsanwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie durch geeignete Ausbildung nachweisen können, dass sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen. Von den Rechtsanwaltskammern wurde dies überwiegend so ausgelegt, dass sich Anwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen durften, wenn sie eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 90 Stunden absolviert hatten. Schon diese Regelung galt vielen als verfassungswidrig, u.a. weil sie Anwälte gegenüber anderen Berufen benachteiligte (vgl. den Beitrag von Dr. Claus-Henrik Horn in der NJW 2007, 1413). Seit Mai 2013 formuliert nun der neue § 7a BORA:

„Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.“

Und § 5 Abs. 1 S. 1 MediationsG ergänzt:

„Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“

Offenkundig wollte die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer aus den Fehlern des alten § 7a BORA lernen und die darin angelegte Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer Berufe durch einen schlichten Verweis auf das Mediationsgesetz beseitigen. Das mag ihr auf den ersten Blick gelungen sein, bei näherem Hinsehen lässt sich allerdings auch im neuen § 7a BORA noch eine Ungleichbehandlung von Anwälten und Nichtanwälten erkennen.

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz

Volker Römermann begründet die Verfassungswidrigkeit des § 7a BORA wie folgt: Zunächst verstoße die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG, weil die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung als Mediator nicht präzise definiert seien. Aus den Begriffen der „theoretischen Kenntnisse“ und „praktischen Erfahrungen“ könne man nicht herauslesen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssten, damit jemand sich als Mediator bezeichnen könne. Das sei im Kontext des § 5 Abs. 1 MediationsG noch vergleichsweise unproblematisch, weil ein Mediator seine Qualifikation danach in eigener Verantwortung sicherstellen muss. Durch den Verweis in § 7a BORA würden die diffusen Qualifikationspflichten des § 5 Abs. 1 MediationsG aber zu einer Berufspflicht für diejenigen Rechtsanwälte erhoben, die sich als Mediatoren bezeichnen. Zwar seien die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf das allgemeine Auskunftsrecht nach § 56 Abs. 1 BRAO beschränkt, dennoch bleibe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Anwälten, die eine solche Kontrolle nicht gewärtigen müssen. Auch das rechtfertige es, § 7a BORA als verfassungswidrig anzusehen.

Die Kommentierung des § 7a BORA von Professor Römermann findet sich im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).

 

Ein Beitrag von Professor Mordehai Moti Mironi von der Universität Haifa in der aktuellen Harvard Negotiation Law Review beschäftigt sich mit Unterschieden zwischen einer Mediation und einer Vergleichsverhandlung. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Mediation in Israel in den vergangenen Jahrzehnten warnt Mironi vor einer Vermischung beider Methoden, um eine erfolgreiche Anwendung des Mediationsverfahrens nicht zu gefährden.

Grundlegende Unterschiede zwischen Mediation und Vergleichsverhandlung

In seinem Beitrag stellt Mironi eine Reihe fundamentaler Unterschiede zwischen Mediation und Vergleichsverhandlungen heraus: Vergleichsverhandlungen seien im Wesentlichen Sache der beteiligten Rechtsanwälte, während laut Mironi in einer Mediation die – anwaltlich durchaus beratenenen – Parteien im Vordergrund stehen, weil sie selbst am besten wissen, was gut für sie ist. In Vergleichsverhandlungen kreise das Gespräch um Sachverhalte aus der Vergangenheit und deren rechtliche Bewertung; in einer Mediation gehe es hingegen um die Interessen der Beteiligten in der Zukunft. Infolgedessen sei ein Mediationsvergleich häufig wertschöpfend und bedeute eine Weiterentwicklung der (Geschäfts-) Beziehung zwischen den Beteiligten. Demgegenüber müssten Vergleichsverhandlungen in der Regel vor allem schnell erledigt sein; in der Eile bleibe aber keine Zeit für echte, interessenorientierte Verhandlungen.

Entwicklung der Mediation in Israel

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Unterschiede zwischen einer Mediation und einer Vergleichsverhandlung skizziert Mironi dann die jüngste Geschichte der Mediation in Israel. Dabei beschreibt er Israel zunächst als eine sehr klagefreudige Gesellschaft, deren Justiz eher knapp ausgestattet und damit tendenziell überlastet ist. 1992 wurde die Mediation per Gesetz in das israelische Zivilverfahren eingeführt; ungefähr gleichzeitig begannen Universitäten mit einer Anpassung ihrer Ausbildung im Hinblick auf die alternative Streitbeilegung. Ab 1998 wurde die Mediation angeführt durch den obersten Richter Aharon Barak politisch noch einmal deutlich stärker gefördert. In dieser Zeit gründeten sich viele Mediationszentren und Initiativen zur Unterstützung von Mediationsverfahren. Seit 2004 sei dann aber ein Niedergang der Mediation zu beobachten: Für die Gerichtsverwaltungen habe seitdem die zügige Bearbeitung offener Verfahren höchste Priorität, dadurch sei der verfahrensbeendigende Vergleich zum Selbstzweck geworden. In diesem Zuge habe sich der Fokus dann auch von der außergerichtlichen oder gerichtsnahen auf die gerichtsinterne Mediation verschoben, die wiederum ihren Namen nicht verdiene, weil sie – anders als die echte Mediation – nicht ein Instrument für sozialen und kulturellen Wandel, sondern allenfalls eine besondere Form von Vergleichsverhandlungen sei.

Lehren für die Mediation in Deutschland

Mironi zufolge zeigen Aufstieg und Niedergang der Mediation in Israel, wie wichtig begriffliche Klarheit bei unterschiedlichen Formen der Konfliktlösung sind. Gleichzeitig sei es von großer Bedeutung, die Rollen unterschiedlicher Institutionen für die Mediation zu klären, um das Verfahren nicht zu zweckentfremden. Diese Schlussfolgerungen könnten in der Tat auch für die Mediation in Deutschland bedeutsam sein, denn es deutet sich an, dass hierzulande eine ähnliche Entwicklung mit einiger zeitlicher Verzögerung stattfindet; so erfolgte etwa die Einführung der gerichtsinternen Mediation bzw. des Güterichterverfahrens durch das Mediationsgesetz 2012 etwa 20 Jahre nach der entsprechenden Gesetzgebung in Israel.

Der Beitrag von Professor Mironi ist in Band 19 der Harvard Negotiation Law Review (2014) auf den Seiten 173-211 erschienen. Er ist online als pdf abrufbar.