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Seit dem heutigen 1. März 2024 gilt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung, ZMediatAusbV) in ihrer neuen Fassung. Die wesentlichen Änderungen sind eine leichte Erhöhung der Pflichtausbildungsstunden, die Möglichkeit zur Verlagerung eines Teils der Ausbildung in den virtuellen Raum sowie die Einbeziehung weiterer vier Praxisfälle für die erstmalige Erlangung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Entscheidend für die Frage, ob die alten oder die neuen Zertifizierungsregeln zur Anwendung kommen, ist der Beginn der Mediationsausbildung: Für alle ab dem heutigen Tag beginnenden Lehrgänge gelten die neuen Regeln. Eine übersichtliche Darstellung der neuen Voraussetzungen für die Zertifizierung einschließlich der Übergangsregeln finden Sie auf einer eigenen Seite unserer Homepage.

Den aktuellen Text der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren können Sie HIER einsehen.

Am heutigen Tag wurden die Änderungen der Regeln für zertifizierte Mediatoren (ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Neufassung der Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Was ist neu und was müssen angehende Mediatorinnen und Mediatoren beachten?

Künftig später statt schneller zertifizierter Mediator

Wie bereits im Entwurf der Verordnungsnovelle geplant war, erfahren die Regeln für zertifizierte Mediatoren drei wesentliche Änderungen:

  1. Nunmehr muss der Ausbildungslehrgang einen Umfang von mindestens 130 statt zuvor 120 Stunden haben. Dafür kommen Online-Mediation und Digitalkompetenz als Pflichtinhalte des Lehrgangs hinzu.
  2. Während eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator bisher nicht möglich war, soll virtueller Unterricht nunmehr im Umfang von max. 40%, also 52 Zeitstunden, möglich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Anwesenheitsprüfung. Zudem müssen Lehrkräfte und TeilnehmerInnen persönlich miteinander kommunizieren können. Ein Zoom-Meeting erfüllt diese Voraussetzung ebenso wie ein Livestream mit offenem Chat.
  3. Die wichtigste Änderung der Zertifizierungsregeln ist die zeitlich deutlich nach hinten verlagerte Berechtigung, sich als zertifizierte Mediatorin oder zertifizierter Mediator zu bezeichnen. Sowohl nach alter wie auch nach neuer Rechtslage müssen Zertifizierungskandidaten fünf Mediationsfälle akquirieren und supervidieren lassen. Während sie sich bisher bereits nach der ersten Supervision als „zertifiziert“ bezeichnen dürfen, müssen sie dafür künftig aber bis zum Abschluss der fünften Supervision warten. Der schnelle zertifizierte Mediator ist damit passé.

Was die Zertifizierungs-Novelle nicht regelt…

Eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung der Zertifizierungsregeln hat das Bundesjustizministerium nicht aufgegriffen. Auf absehbare Zeit nicht geben wird es

  • eine zentrale Prüfstelle für zertifizierte Mediatoren,
  • eine der Zertifizierung vorausgehende Prüfung von Zertifizierungskandidaten,
  • gesetzliche Regeln für eine Mediatorenkammer.

Bei diesen Themen blieb das Stimmungsbild unter Mediations-Stakeholdern bis zuletzt uneinheitlich. Das BMJ hat es deswegen beim kleinsten gemeinsamen Nenner belassen. Im Hinblick darauf, dass nicht wenige Stimmen den Mediationsmarkt bereits heute für überreguliert halten, erscheint diese Lösung auch sachgerecht.

Schnell noch die alte Zertifizierung mitnehmen?

Die Verordnungsnovelle tritt am 1. März 2024 in Kraft; ab diesem Tag gelten die neuen Zertifizierungsregeln. Wer noch unter dem alten Recht in den Genuss des schnell-zertifizierten Mediators kommen möchte, kann dies relativ einfach tun. Denn nach § 7 Abs. 4 der neugefassten Verordnung darf man sich noch unter den alten, geringeren Voraussetzungen als zertifizierte(r) Mediator(in) bezeichnen, wenn man bis zum 29. Februar 2024 einen Ausbildungslehrgang beginnt und bis zum 29. Februar 2028 diesen Lehrgang abschließt und fünf Praxisfälle in Einzelsupervisionen reflektiert.

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator beginnt am 14. September 2023. Anmeldungen sind gegenwärtig noch möglich über unser Online-Anmeldeformular.

Im Anschluss an ein vor eineinhalb Jahren veröffentlichtes Diskussionspapier hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Entwurf für Änderungen an den Regeln für zertifizierte Mediatoren (pdf) vorgelegt. Was soll sich ändern und welche Punkte stehen noch zur Debatte?

Kernpunkte der geplanten neuen Zertifizierungs-Verordnung

Im Kern soll sich die Zertifizierungsverordnung (ZMediatAusbV) nach dem vorliegenden Entwurf ab Anfang 2024 in drei Punkten ändern:

  1. Der Umfang der erforderlichen Ausbildungsstunden soll sich moderat von 120 auf 130 Zeitstunden erhöhen.
  2. Davon sollen 40%, also 52 Stunden, virtuell unterrichtet werden können.
  3. Die Praxisanforderungen sollen erheblich verschärft werden: Während heute ein supervidierter Praxisfall genügt, um sich erstmals als zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf Praxisfälle erforderlich sein. Bisher waren die Fälle 2 bis 5 Bestandteil der Fortbildungsverpflichtung und erfuhren weniger Aufmerksamkeit, weil die Zertifizierungsbezeichnung bereits vorher geführt werden durfte.

Keine Veränderung gibt es hingegen beim grundlegenden Konzept der Verordnung: Anders als der Begriff „Zertifizierung“ suggeriert, werden Mediatorinnen und Mediatoren auch in Zukunft keine Prüfung bestehen, sondern nur einen Lehrgang besuchen und die geforderten Fallsupervisionen durchlaufen müssen (vgl. auch die pdf-Synopse der alten und der geplanten neuen Regeln).

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig zulässig?

In einem zeitgleich mit dem Entwurf für die Verordnungsänderung veröffentlichten Begleitschreiben (pdf) zeigt sich das Ministerium offen für eine Debatte über Umfang und Rahmenbedingungen virtueller Ausbildungsteile. Zum einen überlegt das BMJ, ob die Zulässigkeit virtueller Ausbildungsteile im Umfang von maximal 40% der geforderten Präsenzzeitstunden sachgerecht ist oder ein höherer Anteil bis hin zu einer reinen Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator zulässig sein sollte. Zum anderen stellt das Ministerium die Frage, ob das Erfordernis von fünf supervidierten Praxisfällen sinnvoll ist und inwieweit sich ein höherer Online-Anteil des Ausbildungslehrgangs durch eine größere Zahl von Praxisfällen kompensieren lassen sollte. Verbände und interessierte Fachkreise können sich hierzu bis zum 28. April 2023 äußern. Dabei ist tendenziell zu erwarten, dass der vorgelegte Entwurf keine wesentlichen Änderungen mehr erfährt. Denn mit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie hat auch der Druck zur Verlagerung von Mediationsausbildungen in den virtuellen Raum nachgelassen. Und die Praxisanforderungen vor erstmaliger Führung der Zertifizierungsbezeichnung möchte das Ministerium bewusst erhöhen, um den Vorwurf zu entkräften, der zertifizierte Mediator sei ein unerfahrener Mediator.

Folgen für die Mediationsausbildung

Für den Mediations-Ausbildungsmarkt bedeutet das: Der Weg zum zertifizierten Mediator wird mit den neuen Praxisanforderungen so lang, dass viele Ausbildungsteilnehmer freiwillig auf die Zertifizierung verzichten werden. Wem die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ trotz allem sehr wichtig ist, kann immerhin kurzfristig noch von der alten Regelung profitieren. Denn § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der novellierten Ausbildungs-Verordnung soll eine Alte-Hasen-Regel enthalten, wonach für diejenigen Mediatoren noch die alten, niedrigeren Zertifizierungs-Anforderungen gelten, die ihre Ausbildung bis Ende 2023 beginnen und bis Ende 2027 den Lehrgang abschließen. Zulässig wäre es also,  im Jahr 2023 einen Mediationslehrgang zu starten, ihn im Jahr 2025 zu beenden, dann binnen Jahresfrist einen Praxisfall supervidieren zu lassen und sich danach sogleich als zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Um vier weitere Praxissupervisionen kommt man freilich auch in diesem Fall nicht herum, sie müssen ebenfalls bis Ende 2027 erfolgen, allerdings darf die Zertifizierungsbezeichnung im Unterschied zur geplanten künftigen Rechtslage eben schon vor Durchlaufen dieser weiteren Supervisionen geführt werden.

Sobald die endgültige Version der Zertifizierungs-Novelle feststeht, erhält auch unsere Informationsseite zum zertifizierten Mediator ein entsprechendes Update.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November 2021 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) veröffentlicht. Geplant ist, die Verordnung im Laufe des Jahres 2022 im Hinblick auf einige häufig geäußerte Kritikpunkte zu verbessern. Drei der anstehenden Änderungen erscheinen besonders bemerkenswert.

Präsenz heißt physische Präsenz

Eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator muss nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV mindestens 120 Zeitstunden Präsenzunterricht enthalten. In Corona-Zeiten war vereinzelt der Ruf laut geworden, auch Online-Lehrformate unter den Präsenzbegriff zu fassen. Dem erteilt das Justizministerium nun eine Absage und stellt klar, dass unter Präsenz physische Präsenz zu verstehen ist. Eine reine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator kann es insofern heute wie auch in Zukunft nicht geben. Allerdings greift das BMJV den Wunsch auf, zumindest einen Teil der Ausbildungsstunden digital erbringen zu können und dort insbesondere die Vermittlung in Online-Verhandlungen abzubilden. Deswegen soll die notwendige Mindeststundenzahl künftig auf 130 Präsenzzeitstunden moderat erhöht werden. 20% dieser Stunden – das entspricht 26 Zeitstunden – können dabei in einem interaktiven Onlineformat stattfinden.

Institutszertifizierung statt Selbstzertifizierung

Ein zweiter wichtiger Punkt im Diskussionspapier des BMJV: Bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV gab es verschiedentlich Kritik daran, dass die Zertifizierung entgegen der Wortbedeutung keine Überprüfung oder Kontrolle durch eine Institution oder Behörde voraussetzt. Der bisherige zertifizierte Mediator ist ein selbstzertifizierter Mediator. Das soll sich demnächst ändern. Künftig sollen nach den Vorstellungen des BMJV die Ausbildungsinstitute prüfen, ob ihre Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Neue Zertifizierung ist späte Zertifizierung

Bemerkenswert ist schließlich auch eine dritte Neuerung, die sich im BMJV-Diskussionspapier ankündigt: Während man heute nach dem Besuch des Ausbildungslehrgangs nur einen Praxisfall supervidieren lassen muss, um sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf supervidierte Fälle erforderlich sein. Die darin enthaltenen vier weiteren Fälle müssen zertifizierte Mediatoren zwar nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV auch heute schon akquirieren und supervidieren lassen, allerdings dürfen sie sich schon zuvor als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Mit anderen Worten: Wenn es bei den aktuellen Plänen bleibt, wird man künftig erst später und unter höheren Praxisvoraussetzungen zertifizierter Mediator. Wer sich die Vorteile der alten Regeln sichern möchte, muss nach den Planungen des Ministeriums seine Ausbildung bis Ende 2022 begonnen haben…

Ende 2020 ist ein kleines Handbuch zur Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren aus der Feder von Oliver Sporré erschienen. Was gibt es darin zu lesen?

Grundlagen der Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren

Der Begriff der Supervision bezeichnet die Reflektion eines Praxisfalls gemeinsam mit einer externen Person. Mediatoren ist der Begriff spätestens geläufig, seit die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) in ihren § 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Einzelsupervisionen als Voraussetzung für die Bezeichnung als zertifizierte Mediatorin vorsieht. Während der Supervisionsbegriff der ZMediatAusbV sehr offen ist, so dass man dafür auch ein 10-minütiges Telefongespräch genügen lassen muss, versucht nun Oliver Sporré die Möglichkeiten und den Nutzen einer Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren besser auszuleuchten. Die sieben Kapitel des 55-seitigen Buches erläutern die Grundlagen der Supervision, gesetzliche Regelungen der Supervision für Mediatoren, den Nutzen der Supervision für Mediatoren, mögliche Themen für eine Supervision, Haltungen der Supervisorin und der Mediatoren in der Supervision, den Ablauf einer mediationsanalogen Supervision sowie die Methodenvielfalt in der Supervision. Dabei behandelt Sporré nicht nur die Einzelsupervision, sondern gibt auch Anleitungen zur Gestaltung von Gruppensupervisionen. Nach der Lektüre dieser umfassenden Inhalte bleiben kaum noch Fragen offen.

Was bringt die Supervision?

Das Buch zur Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren ist als eBook zum Preis von € 4,48 sowie in der Papierversion zum Preis von € 14,99 erhältlich. Für wen ist diese Investition sinnvoll? Auch gut drei Jahre nach der Einführung des zertifizierten Mediators ist die Zahl der praktisch tätigen Mediatorinnen, die diese Bezeichnung tatsächlich nutzen, durchaus überschaubar. Die klare Botschaft von Oliver Sporré lautet freilich: Supervision ist kein Selbstzweck und keine bloße Formalie auf dem Weg zur Zertifizierung. Vielmehr ist es ganz grundsätzlich sinnvoll für eine Verbesserung der eigenen Konfliktmanagementfähigkeiten, wenn man Praxiserfahrungen systematisch reflektiert. Damit reicht der Nutzen des Buches weit über die Mediation hinaus. Das entspricht auch dem Hintergrund des Autors: Oliver Sporré ist nämlich hauptberuflich nicht Mediator, sondern Richter.

Oliver Sporré ist  Direktor des Amtsgerichts im niedersächsischen Bersenbrück. Bereits 2009 hat er dort die gerichtsinterne Mediation eingeführt. Das ist keine Mediation in Reinkultur, sondern es handelt sich – wie Sporré selbst sagt – um Einigungsgespräche im Umfang von 2-3 Stunden. Seine Rolle als Mediator in diesen Verhandlungen hat er einmal sprechend als „Hebamme für den Vergleich“ bezeichnet.

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sind viele berufliche Fortbildungen auf die digitale Spur gewechselt. Funktioniert das auch für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

Ausbildungs-Verordnung: 120 Präsenzzeitstunden erforderlich

Wenn Universitäten ihre gesamte Lehre auf digitale Formate umstellen, scheint prima facie auch eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator gut möglich zu sein. Nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) als dem wesentlichen Regelwerk für die Zertifizierung von Mediatoren ist das aber kein Selbstläufer. Denn § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV lautet:

Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden.

Entscheidend ist dabei, dass die Pflichtstunden der Ausbildung in Präsenz zu absolvieren sind. Daran hat auch die jüngste, coronabedingte Überarbeitung der ZMediatAusbV nichts geändert. Was aber bedeutet Präsenz bei einer Mediationsausbildung? Müssen die Ausbildungsteilnehmer an einem Ort physisch versammelt sein oder genügt eine Live-Interaktion über digitale Kanäle?

Was sind Präsenzzeitstunden?

Der Begriff der Präsenzzeitstunde war im ursprünglichen Entwurf für die ZMediatAusbV noch nicht enthalten. Er wurde 2017 vergleichsweise kurzfristig in die Endfassung der Verordnung übernommen. In einem Beitrag für die Zeitschrift für Konfliktmanagement erläuterte die zuständige Referentin des Justizministeriums seinerzeit die Gründe für diese Regelung (Constanze Eicher, ZKM 2016, 160-163):

„Durch diese Ergänzung soll verhindert werden, dass der Ausbildungslehrgang im Selbststudium absolviert werden kann. Ein reines Selbststudium könnte die Ausbildungsteilnehmenden nämlich nicht angemessen auf die Anforderungen der späteren beruflichen Praxis vorbereiten, die durch spannungsreiche zwischenmenschliche Beziehungen geprägt sein wird. Um sich für den Umgang mit solchen Situationen zu schulen, ist die persönliche Interaktion mit dem Ausbilder und mit anderen Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs zwingend erforderlich.“

Danach ist unmissverständlich klar, dass jedenfalls ein Selbststudium keine Präsenzausbildung darstellt. Im Gegenschluss dazu könnte man annehmen, dass eine Ausbildung im digitalen Format als Präsenzunterricht zählt, sofern sie die persönliche Interaktion aller Beteiligten ermöglicht. Dieses Verständnis wiederum schneidet sich mit dem, was der Beitrag von Eicher an anderer Stelle sagt:

„Trotz der geforderten Präsenzzeitstunden bleibt ein Fernstudium möglich, allerdings müssen auch im Rahmen eines solchen 120 Präsenzzeitstunden abgeleistet werden.“

Danach ist der Gegenbegriff zur Präsenzausbildung nicht das Selbststudium, sondern das Fernstudium. Da Online-Lehrformate typische Fernstudien sind, können sie aus dieser Perspektive bei der Zählung der Präsenzzeitstunden nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV nicht berücksichtigt werden.

Die herrschende Meinung…

Die letztere Lesart, wonach Fernstudien nicht für die Präsenzzeitstunden zählen, hat sich in der juristischen Literatur durchgesetzt:

  • Peter Röthemeyer, ZKM 2016, 195 (197)
  • Enrico Rennebarth, DStR 2017, 1843 (1845)
  • Jürgen Klowait, in: Klowait/Gläßer, MediationsG, 2. Aufl. 2018, § 2 ZMediatAusbV Rn. 3
  • Matthias Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 2 ZMediatAusbV Rn. 13

Für diese Sichtweise spricht der Umstand, dass Mediationsverfahren in aller Regel als Präsenzverhandlung stattfinden. Ein Praxistraining anhand simulierter Mediationsfälle ist deutlich näher an der Realität, wenn alle Ausbildungsteilnehmer am selben Ort physisch anwesend sind. Hinzu kommt eine Reihe von Folgeproblemen, die sich ergeben, wenn man – wie etwa Wulfmeyer, Spektrum der Mediation 80/2020, S. 19-22 – den Begriff der Präsenzzeitstunden weit versteht. Würden nämlich auch virtuelle Ausbildungselemente darunter zählen, könnte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator theoretisch komplett online stattfinden – und das wäre unzweifelhaft nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Selbst wenn man mit einem vermittelnden Ansatz nur solche Online-Formate zulassen wollte, die eine Interaktion der Teilnehmer ermöglichen, blieben Folgefragen: Sollte eine Interaktion ohne Bild mit reiner Tonspur oder einem bloßen Textchat genügen? Sollte die Interaktion synchron sein müssen oder auch mit Zeitversatz erfolgen können? Sollte Interaktion nur möglich sein oder tatsächlich stattfinden müssen?

So what?

Wer die Teilnahme an einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator erwägt, sollte die Vorgaben der ZMediatAusbV auch in Corona-Zeiten im Auge haben. Denn nach der Konzeption der Verordnung ist jede Person, die sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnet, selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Wer eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator absolviert, die weniger als 120 Zeitstunden physischer Präsenz an einem gemeinsamen Ausbildungsort enthält, darf die Bezeichnung als zertifizierte(r) Mediator(in) im Zweifel nicht führen. Abhängig von den Werbeaussagen des Anbieters kommt natürlich ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Teilnehmerbeiträge in Betracht. Den damit verbundenen Querelen kann man aber entgehen, wenn man von vornherein darauf achtet, dass der Ausbildungslehrgang 120 echte Präsenzzeitstunden umfasst.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aktualisierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung, ZMediatAusbV).

Zertifizierter Mediator in Zeiten von Corona

Die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) enthält eine Reihe von Fristen: Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen zertifizierte Mediatoren binnen eines Jahres nach dem Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs einen Mediationsfall supervidieren lassen. Innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre sind nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV weitere vier Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV alle vier Jahre 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Einhaltung dieser Fristen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erschwert ist. Abhilfe schaffen soll eine Neufassung von § 8 ZMediatAusbV, der rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Diese Vorschrift soll künftig lauten:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Update vom 30. Juli 2020: Der neue § 8 ZMediatAusbV wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant in Kraft.

Bedeutung für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren

Für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren bedeutet das: Die Frist für die erste Supervision kann sich um maximal 6 Monate verlängern Die Frist für die vier weiteren Supervisionen kann sich um maximal ein Jahr verlängern. Und bei der Fortbildung kann sich die aktuell laufende Vierjahresfrist auf bis zu sechs Jahre verlängern. Wichtig ist allerdings: Die Fristen verlängern sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall, soweit die betroffene Mediatorin sie auch mit einiger Anstrengung nicht einhalten konnte. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wo Fristen im Sommer 2020 geendet hätten und Mediationen nicht durchgeführt oder Supervisionen und Fortbildungen nicht angeboten werden konnten. Für bereits zertifizierte Mediatoren wird es dabei allerdings zumutbar erscheinen, auf alternative Fortbildungsangebote auszuweichen. Die Absage einer einzelnen Fortbildungsveranstaltung genügt insofern nicht zur Fristverlängerung, sofern alternative Fortbildungen in Reichweite sind.

Bedeutung des Updates jenseits von Corona

Bemerkenswert im Entwurf einer Neufassung der ZMediatAusbV ist, dass die Regelung auch Fälle jenseits der COVID-19-Pandemie erfasst. Das erscheint sachgerecht, weil es durchaus auch andere Gründe als eine Pandemie geben kann, die die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsfristen vereiteln. Ist eine zertifizierte Mediatorin etwa gen Ende des Vierjahreszeitraums aus § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV über längere Zeit erkrankt, wird man ihr kaum die Zertifizierung aus der Hand schlagen wollen, nur weil sie ihre Pflichtfortbildung nicht mehr in der vorgesehenen Zeit vervollständigen konnte. Das in § 8 ZMediatAusbV-E vorgesehene Verschuldenserfordernis wirft freilich auch neue Fragen auf. Insbesondere wird man diskutieren, ob sich Supervisionsfristen verlängern können, wenn jemand wider Erwarten die für die Supervision erforderlichen Mediationsfälle nicht akquirieren konnte.

Auf unserer Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator findet sich alles, was man über dieses Thema wissen muss.

Die vermutlich meistgelesenen Erläuterungen zur Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren sind unsere Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator sowie unsere Darstellung zu den Unterschieden zwischen dem einfachen und dem zertifizierten Mediator. Auch der zum Jahreswechsel erschienene Kommentar zum Mediationsgesetz von Klowait/Gläßer enthält in seiner zweiten Auflage Anmerkungen zur Zertifizierungs-Verordnung. Nunmehr tritt ein weiteres Werk hinzu: der Kommentar zur ZMediatAusbV von Roland Fritz und Dietrich Pielsticker.

Warum ein Kommentar zum Mediationsrecht?

Wofür braucht man einen Kommentar zum Recht der Mediation? Diese Frage hat vor einigen Jahren schon einmal Jörg Risse in einer Rezension zum Mediationsrecht von Eidenmüller/Wagner gestellt (ZKM 2015, 127):

„Traurig ist es, dass es dieses Buch gibt. Traurig deshalb, weil die Existenz dieses Buches zeigt, wie sehr das Recht die Mediation inzwischen erobert hat. Dabei war und ist die Mediation doch ein Verfahren, das anders als der Gerichtsprozess auf den Entscheidungsmaßstab Recht verzichtet und das Recht bei der Einigungssuche nur als einen von vielen Orientierungsmaßstäben nutzt. Und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Mediation abläuft, sollten sich die Parteien eigentlich eigenverantwortlich selbst geben, sich also gerade nicht vom Gesetzgeber vorschreiben lassen, und sei es nur als dispositive Auffangregel. Historisch gesehen war die Mediation zunächst eine Absetzbewegung vom rechtsfixierten staatlichen Prozess hin zu einer eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung der Parteien jenseits eines staatlicherseits vorgesehenen Ordnungsrahmens.“

Ist ein Kommentar zum Recht der Mediation daher nutzlos? Die Antwort gibt Risse selbst: Man kann zwar mit guten Gründen bedauern, dass sich das Mediationsverfahren inzwischen so verrechtlicht hat. Gleichwohl muss man mit dieser Verrechtlichung irgendwie umgehen. Und dazu gehört dann eben auch die Kenntnis der einschlägigen Gesetze. Kommentare erläutern diese Gesetze und geben einen Überblick über die dazu ergangene Rechtsprechung.

Kommentar zum zertifizierten Mediator mit klaren Meinungen

Der Kommentar zur ZMediatAusbV von Fritz/Pielsticker enthält eine gründliche Auswertung der Überlegungen des Verordnungsgebers und der mittlerweile verfassten Literatur zum zertifizierten Mediator. Die Autoren haben die Hintergründe und Vorläufer der Verordnung sorgfältig recherchiert und äußern bei den nicht wenigen Zweifelsfragen eine klare Meinung. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Den unklaren Begriff der „Einzelsupervision“ nach § 2 Abs. 5 und § 4 ZMediatAusbV verstehen Fritz und Pielsticker nicht als Supervision unter vier Augen. Vielmehr ist ihrer Auffassung nach entscheidend, dass jeder Teilnehmer einen eigenen Fall einbringt und reflektiert. Eine Einzelsupervision könne insofern durchaus auch in einer Gruppe stattfinden. Eine telefonische Supervision sei nicht unbedingt sinnvoll, aber ebenfalls denkbar.
  • Während § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV von der Ausbildungseinrichtung spricht, halten Fritz und Pielsticker es für zulässig, die Angebote verschiedener Ausbildungsinstitute miteinander zu kombinieren.
  • Von einer im Ausland durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 6 ZMediatAusbV wollen Fritz und Pielsticker nicht schon dann sprechen, wenn die Ausbildungseinrichtung im Ausland sitzt. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass auch die Präsenztermine der Mediationsausbildung physisch im Ausland stattgefunden haben.

Kommentar zur ZMediatAusbV mit vielen Mustern

Bemerkenswert ist, dass Fritz und Pielsticker ihren Kommentar mit einer Vielzahl von Musterdokumenten angereichert haben. Man findet nicht nur Beispiele für Verträge zwischen einer Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsteilnehmern, sondern z.B. auch ein Muster für eine Klage gegen das Ausbildungsinstitut auf Ausstellung einer Ausbildungs- oder Fortbildungsbescheinigung wie auch ein Muster für die Abmahnung eines Wettbewerbers, der die Bezeichnung Zertifizierter Mediator unrechtmäßig verwendet.

Der ZMediatAusbV-Kommentar von Fritz und Pielsticker ist sicherlich eine Pflichtlektüre für Anbieter einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Denn wer angehende zertifizierte Mediatoren ausbildet, sollte über die damit verbundenen Rahmenregeln umfassend informiert sein. Außerhalb dessen eignet sich der Kommentar vor allem als Nachschlagewerk für Rechtsfragen, die sich allein mit dem Verordnungstext und den im Internet verfügbaren Übersichtsseiten nicht ausreichend beantworten lassen. Das Buch ist im Verlagshandel zum Preis von € 39,00 erhältlich.

Neuer Workshop speziell zum Thema Co-Mediation: Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator hat im Herbst 2018 erstmals einen Workshop zur Co-Mediation angeboten. Die Veranstaltung richtet sich einerseits an zertifizierte Mediatoren, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 3 ZMediatAusbV nachkommen möchten. Teilnehmen können andererseits aber auch Mediatoren ohne Zertifizierung, die ihre Fähigkeiten zur Zusammenarbeit in einem Team aus zwei Mediatoren trainieren wollen.

Co-Mediation: Vier Hände und vier Ohren

Unter einer Co-Mediation versteht man eine Mediation, bei der zwei Personen als Mediatoren auftreten. Bei der echten Co-Mediation sind beide Mediatoren gleichberechtigt, bei der unechten Co-Mediation fungiert einer als Assistent des Hauptmediators. Der zentrale Nutzen einer Mediation mit zwei Mediatoren liegt darin, dass die Verhandlungsleitung nunmehr vier Augen, vier Ohren und vier Hände hat. So kann etwa einer der Mediatoren das Gespräch führen, während der andere die Visualisierung übernimmt. In schwierigen Situationen können die Mediatoren Ideen zur weiteren Verfahrensgestaltung austauschen. Häufig arbeiten dabei zwei Co-Mediatoren aus unterschiedlichen Disziplinen zusammen. So kann es in bestimmten Fällen etwa empfehlenswert sein, eine Juristin gemeinsam mit einem Psychologen als Mediatoren zu beauftragen, um beide Kompetenzen miteinander zu vereinen. Mitunter wird die Co-Mediation auch genutzt, um einem soeben ausgebildeten Mediator erste Praxiserfahrungen zu ermöglichen. Nicht selten kommt das Verfahren auf diesem Wege zügiger voran, weil das Mediatorenteam effektiver agieren kann als ein Einzelmediator.

Spezielle Herausforderungen der Co-Mediation

Eine Mediation mit mehreren Mediatoren ist nichts Ungewöhnliches. Der Gesetzgeber hat diese Verfahrensgestaltung in § 1 Abs. 1 MediationsG ausdrücklich vorgesehen. Dass eine Co-Mediation ihr Potenzial auch tatsächlich realisiert, ist gleichwohl kein Selbstläufer. Denn um die Vorteile dieser Mediationsform auszuschöpfen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu rechtfertigen, müssen die Co-Mediatoren als perfekt harmonierendes Team auftreten. Dafür ist Praxiserfahrung aus gemeinsam mediierten Fällen natürlich hilfreich. Allerdings lassen sich viele Kniffe für eine gute Zusammenarbeit von Co-Mediatoren auch durchaus erlernen und vorbereiten. Co-Mediatoren können vergleichsweise einfache Regeln vereinbaren und einüben, die dazu führen, dass sie sich nicht gegenseitig im Weg stehen, sondern einander effektiv ergänzen.

Praxisnahes Training einer Co-Mediation

Solche Regeln zur Vereinfachung der Zusammenarbeit von Co-Mediatoren stehen im Mittelpunkt des Workshops Co-Mediation. Der Kurs startet mit einem bei YouTube frei verfügbaren einstündigen Online-Podcast, der wichtige theoretische Grundlagen vermittelt. Die beiden Präsenztage stehen dann ganz überwiegend im Zeichen praktischer Übungen und Fallsimulationen. Ziel der Veranstaltung ist es, dass die Teilnehmer die Abstimmung mit einem Co-Mediator gleichsam automatisch beherrschen und sich insofern auch in einer Co-Mediation ganz auf die Kommunikationsförderung, Visualisierung und Verfahrenssteuerung konzentrieren können.

Nächster Termin, Dozenten, Konditionen, Anmeldung

Der Workshop zur Co-Mediation findet auf Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Die Fortbildungsdauer im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 ZMediatAusbV beträgt 16 Zeitstunden. Dozenten der Ausbildung sind Privatdozent Dr. Martin Fries und Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser. Beide Dozenten sind regelmäßig praktisch als Mediatoren und Co-Mediatoren in wirtschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Streitigkeiten tätig. Der nächste Termin für den Workshop steht gegenwärtig noch nicht fest. Interessenten können sich aber über unsere Kontaktseite bei uns melden und werden benachrichtigt, sobald die Daten für den nächsten Kurs fixiert sind.

Die nächste Ausbildung zum Mediator der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet im Winter 2018/19 in Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Ausbildung zum Mediator: Start im September 2018

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator startet mit dem ersten Präsenzmodul vom 27. bis 30. September 2018. Die weiteren Module der Ausbildung zum Mediator finden vom 8. bis 11. November 2018 sowie vom 31. Januar bis 3. Februar 2019 statt. Wer die Ausbildung mit dem zertifizierten Mediator abschließen möchte, kann vom 21. bis 24. März 2019 ein optionales viertes Präsenzmodul besuchen. Sämtliche Teilmodule der Ausbildung können separat gebucht werden. Interessenten, die den zertifizierten Mediator vorerst noch nicht anstreben, können sich beispielsweise für die ersten drei Präsenzmodule anmelden und das optionale vierte Modul gegebenenfalls in einem späteren Jahr aufsatteln. Ebenso ist es möglich, zunächst nur das erste Modul mit dem Thema Verhandlungsmanagement zu besuchen und die weiteren Module später hinzuzubuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren.

Ausbildung zum Mediator mit starkem Praxisschwerpunkt

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator legt traditionell großen Wert auf eine praxisorientierte Vermittlung von Verhandlungs- und Mediationsfähigkeiten. Wichtige theoretische Hintergründe werden daher vorlaufend in einem online frei verfügbaren youtube-Podcast erläutert. So bleibt im Rahmen der Präsenzmodule Zeit für die interaktive Vertiefung des theoretischen Fundaments, vor allem aber für eine Vielzahl von praktischen Verhandlungs- und Mediationssimulationen. Dabei spielen die Teilnehmer der Ausbildung anonymisierte, echte Mediationsfälle in Kleingruppen nach und trainieren so ihre Vermittlungsfertigkeiten in einer Laborsituation. Die Leiter der Ausbildung geben dazu konkretes und konstruktives Feedback.

Nutzen einer Ausbildung zum Mediator

Der Nutzen einer Ausbildung zum Mediator besteht in einer intensiven Schulung der eigenen Kommunikations-, Verhandlungs- und Vermittlungsfähigkeiten. Im beruflichen wie im privaten Umfeld gibt es tagtäglich eine Fülle von Situationen, in denen es gilt, eigene Ziele zu erreichen, ohne den Kommunikations- oder Verhandlungspartner zu verlieren. Nicht selten kommt es auch dazu, dass sich Andere in einer solchen Situation befinden und auf die konstruktive Mithilfe eines Dritten angewiesen sind. Wer dabei reflektiert kommunizieren und Konflikte sachgerecht steuern kann, ist in aller Regel entscheidend im Vorteil. Viele Teilnehmer einer Ausbildung zum Mediator sind insofern gar nicht primär daran interessiert, als Mediator oder Mediatorin Geld zu verdienen. Ihnen geht es vielmehr um eine konkrete und praxistaugliche Schulung ihrer Verhandlungs- und Konfliktmanagementfähigkeiten.

Aktuelle Entwicklungen in den sozialen Medien verfolgen

Wer darüber hinaus beim Thema Mediation auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den kostenlosen Newsletter der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator registrieren. Über den Newsletter versenden wir etwa drei bis viermal im Jahr aktuelle Informationen rund um Mediation und alternative Konfliktlösung. Noch kurzfristigere Informationen machen wir über unseren Twitter-Account zugänglich.