Umfang früherer Mediationsausbildungen
Vor dem Erlass des deutschen Mediationsgesetzes hatten viele Mediationsausbildungen einen Umfang von 90 Zeitstunden. Insbesondere Mediationsausbildungen für Juristen orientierten sich an dieser Marke, weil die Rechtsanwaltskammern eine Ausbildung dieses Umfangs für die Führung der Bezeichnung „Mediator“ nach dem früheren § 7a BORA verlangten. Auch die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator umfasste ursprünglich 90 Zeitstunden.