Willkommen auf der Informationsseite zum zertifizierten Mediator!

Auf dieser Informationsseite erhalten Sie verständliche Informationen zum zertifizierten Mediator. Die Seite erläutert, wann Sie sich als zertifizierter Mediator bezeichnen können, aus welchen Elementen eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator besteht, wie sich zertifizierte Mediatoren fortbilden müssen und welche Übergangsregelungen für bereits ausgebildete Mediatoren gelten. Die Informationen berücksichtigen die zum 1. März 2024 in Kraft getretene Novelle der Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV). Scrollen Sie durch die einzelnen Informationsblöcke oder springen Sie mit Hilfe der Buttons direkt zu dem Punkt, der Sie interessiert.

Bezeichnung "Zertifizierter Mediator"
Ausbildungs-Lehrgang
Praxisfälle
Fortbildungs-Pflichten
Übergangs-Regelungen

Zertifizierter Mediator: Geschützte Bezeichnung nach dem Mediationsgesetz

Zertifizierter Mediator ist ein gesetzlich geschützter Begriff

In Deutschland darf sich jeder Mediator nennen. Die Bezeichnung Zertifizierter Mediator hingegen ist durch § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes gesetzlich geschützt. Nach § 2 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) dürfen sich diejenigen als zertifizierte Mediatoren bezeichnen, die eine Mediationsausbildung näher bestimmten Umfangs absolviert, mehrere Praxisfälle mediiert und in Supervisionen reflektiert haben und die regelmäßig die notwendigen Fortbildungen besuchen.

Zertifizierte Mediatoren zertifizieren sich selbst

Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird – anders als die Bezeichnung suggeriert – nicht von einer offiziellen Stelle zertifiziert. Vielmehr zertifiziert sich der zertifizierte Mediator gewissermaßen selbst: Er stellt die Erfüllung der Voraussetzungen selbst fest und führt dann die Bezeichnung als zertifizierter Mediator. Wer die Bezeichnung unberechtigt führt, riskiert allerdings eine Abmahnung und ggf. eine Unterlassungsklage.

Informationsgespräch über Mediation, Haftung, BGH

Pflichtinhalte einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung, ZMediatAusbV

Kern der Ausbildung zum zertifizierten Mediator ist ein Ausbildungslehrgang. Dieser Lehrgang muss eine Dauer von mindestens 130 Zeitstunden haben. Der Lehrgang darf sich nicht auf die theoretische Wissensvermittlung beschränken, sondern muss auch praktische Übungen und Rollenspiele enthalten. Weiterhin muss der Lehrgang bestimmte, in der Anlage zur Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung näher spezifizierte Inhalte umfassen.

Eine reine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator ist unzulässig. Von den mindestens 130 Zeitstunden des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens 78 in physischer Präsenz stattfinden. Die weiteren 52 Zeitstunden können virtuell stattfinden, solange es eine Prüfung kontinuierlicher Anwesenheit gibt und alle Beteiligten einschließlich der Lehrkräfte persönlich interagieren können.

Fünf Supervisionen von Praxisfällen binnen drei Jahren erforderlich

  • Praxisfälle

    Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht die einzige Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung Zertifizierter Mediator. Innerhalb der drei auf den Abschluss des Lehrgangs folgenden Jahre sind mindestens fünf Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Erst danach darf man sich als zertifizierte Mediatorin bzw. zertifizierter Mediator bezeichnen. Die Mediationsfälle können auch schon aus der Zeit vor der Mediationsausbildung rühren, denn insoweit macht die ZMediatAusbV keine Vorgaben. Als Mediationsfall gilt jeder Fall, der den Mediationsbegriff des § 1 des Mediationsgesetzes erfüllt. Auch eine Co-Medation mit zwei Mediatoren kommt in Betracht, solange der Zertifizierungskandidat eine verfahrensleitende Rolle wahrnimmt. Keine Mediation im Sinne der Vorschrift sind demgegenüber die sogenannten Telefonmediationen der Rechtsschutzversicherungen, reine Beratungsgespräche oder auch konstruierte Fälle ohne echten Konflikt.

  • Supervisionen

    Die fünf Praxisfälle müssen binnen drei Jahren nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs im Wege einer Supervision mit einem Ausbilder bzw. einer Ausbilderin reflektiert werden. Zum Umfang der Supervision macht der Verordnungsgeber keine Vorgaben. Im Zweifel wird hier ein ausführliches Telefongespräch über die Erfahrungen des Kandidaten bzw. der Kandidatin genügen.

  • Fristverlängerung

    Die Dreijahresfrist kann sich um bis zu eineinhalb Jahre verlängern, wenn der oder die Betroffene sie ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Hat er allerdings bei Ablauf der Frist nur vier oder weniger Streitigkeiten mediiert und supervidieren lassen, muss er den Ausbildungslehrgang erneut besuchen, um die Supervisionsfrist erneut in Anlauf zu bringen.

Zertifizierter Mediator

Regelmäßige Fortbildungen dauerhaft erforderlich

Alle vier Jahre 40 Stunden Fortbildung

Zertifizierte Mediatoren müssen sich kontinuierlich fortbilden. Innerhalb von Vierjahresintervallen, die mit der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung beginnen, müssen sie jeweils 40 Zeitstunden an Fortbildung absolvieren. Diese Frist kann sich um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn der Betroffene sie ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ob die Fortbildungszeit en bloc oder in mehreren Etappen absolviert wird, ist unerheblich. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV ist unklar, was geschieht, wenn der Betroffene in einem Vierjahresintervall hinter der gesetzlichen Mindestfortbildung zurückbleibt. Ex post betrachtet hat er dann die Bezeichnung zu Unrecht geführt, könnte die Fortbildungspflicht im folgenden Vierjahresintervall aber wieder erfüllen.

Übergangsregelungen für Altfälle

Für Absolventen von Mediationsausbildungen, die vor Inkrafttreten der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung abgeschlossen waren, sieht die Verordnung Sonderregelungen vor.

  • Abschluss der Mediationsausbildung bis 25. Juli 2012

    Wer seine Mediationsausbildung bereits vor dem 26. Juli 2012 (dem Tag des Inkrafttretens des Mediationsgesetzes) absolviert hat, darf sich seit dem 1. September 2017 als zertifizierter Mediator bezeichnen, wenn seine Ausbildung mindestens 90 Zeitstunden (nicht unbedingt Präsenzzeitstunden) umfasste und er anschließend mindestens vier Mediationsverfahren geleitet hat. Er muss allerdings vier seiner Mediationsfälle bis zum 31. August 2019 einer Einzelsupervision unterziehen und unterliegt zudem ab dem 1. September 2017 der gesetzlichen Fortbildungspflicht.

  • Abschluss der Mediationsausbildung bis 31. August 2017

    Wer seine Mediationsausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 2017 abgeschlossen hat, unterliegt im Grundsatz der oben dargestellten Aus- und Fortbildungspflicht der ZMediatAusbV. Für die Einzelsupervision im Rahmen der Mediationsausbildung gilt allerdings eine verlängerte Frist bis zum 1. Oktober 2018. Die weiteren vier Einzelsupervisionen sind in diesen Fällen grundsätzlich bis zum 31. August 2019 zu absolvieren. Erfolgt die erste Einzelsupervision zwischen dem 2. September 2017 und dem 1. Oktober 2018, beginnt die Zweijahresfrist für die vier weiteren Supervisionen auch erst nach deren erfolgreichem Abschluss.

  • Beginn der Mediationsausbildung vor dem 1. März 2024

    Wer seine Mediationsausbildung spätestens am 29. Februar 2024 begonnen hat und einschließlich der ersten Supervision zwischen dem 31. August 2017 und dem 29. Februar 2028 abschließt, benötigt einen Ausbildungslehrgang im Umfang von nur 120 Präsenzzeitstunden. Außerdem darf er sich bereits nach der ersten Supervision als zertifizierter Mediator bezeichnen. Anschließend sind weitere vier Fälle binnen zwei Jahren zu mediieren und in einer Supervision zu reflektieren, um die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ weiterhin führen zu dürfen. Der Unterschied zur aktuellen Rechtslage besteht also im Wesentlichen darin, dass man sich früher als zertifizierter Mediator bezeichnen darf.