In einem aktuellen Beitrag für die Juristenzeitung (JZ 2015, 539-547) erörtert Professor Dr. Horst Eidenmüller die Bedeutung der Freiwilligkeit für die außergerichtliche Streitbeilegung.

Mediationszwang zur Überwindung systematischer Hürden?

Laut Eidenmüller gibt es eine verbreitete Einschätzung, dass Verfahren der alternativen Streitbeilegung konstitutiv freiwillig seien und ein Zwang zur Teilnahme am Verfahren nicht zielführend sein könne. Grund für diese Annahme sei die Einsicht, dass man den Parteien eine gütliche Streitbeilegung nicht aufdrängen kann, sondern diese einem Vergleich aus freien Stücken zustimmen müssen. Angesichts dessen weist Eidenmüller darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen freiwilliger Teilnahme am Verfahren und freiwilliger Akzeptanz des Verfahrensergebnisses. Während man ohne Frage niemand in einen Konsens zwingen könne, so sei doch ein Zwang zur bloßen Teilnahme etwa an einem Verfahren durchaus eine Erwägung wert. Es existiere jedenfalls kein „Wesen“ der alternativen Streitbeilegung, das einen zwingend angeordneten Güteversuch verbiete. Vielmehr gebe es sogar eine Reihe kognitiver, strategischer, struktureller und rechtskultureller Hürden, die der Nutzung außergerichtlicher Streitbeilegung entgegenstünden und die sich womöglich erst mit Hilfe eines zwingend angeordneten Streitbeilegungsversuchs überwinden ließen.

Eine Frage des Einzelfalls

Abstrakt-generellen Regelungen eines Streitbeilegungs- bzw. Mediationszwangs steht Eidenmüller gleichwohl skeptisch gegenüber. Ob ein Streitbeilegungsversuch Erfolg verspreche, sei nämlich letztlich eine Frage des Einzelfalls, für die insbesondere die – interessen- oder rechtsbasierte – Prägung des konkreten Konflikts entscheidend sei. Deswegen sei in der Regel eine Einzelfallentscheidung vorzugswürdig, die idealerweise ein unabhängiger Dritter, wie etwa ein Richter, treffen sollte. Es sei sodann nicht nur die bindende Verweisung in ein Streitbeilegungsverfahren denkbar, sondern auch die Anordnung eines Informationsgesprächs (vgl. §§ 81 Abs. 2 Nr. 5, 135, 150 Abs. 4 S. 2, 156 Abs. 1 S. 3 FamFG) oder die Festlegung einer Kostensanktion für eine Partei, die das Mediationsangebot der Gegenseite ausschlägt. Selbst wenn sich eine Partei unter diesen Bedingungen nur unfreiwillig auf einen Streitbeilegungsversuch einlasse, so sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie sich von den Erfolgsaussichten eines konsensorientierten Verfahrens überzeugen lasse und die gütlichen Verhandlungen dann aus eigenem Antrieb fortsetze. Empirische Studien zeigten, dass solchermaßen unfreiwillig begonnene, dann aber freiwillig fortgesetzte Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung häufig zu Lösungen führten, die beide Parteien als sehr vorteilhaft empfinden.