Seit knapp einem Jahr gilt der neue § 309 Nr. 14 BGB. Danach sind Streitbeilegungsklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam. Welche Folgen hat aber die neue Vorschrift für Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich?
Ziel des § 309 Nr. 14 BGB: Zugang zu Gericht
Der neue § 309 Nr. 14 BGB lautet:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam … eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
Die Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag aus der Wissenschaft (Eidenmüller/Engel, ZIP 2013, 1704, 1709). Sie richtet sich nach ihrem Telos klar auf den Verbraucher-Unternehmer-Kontext. Unternehmer sollen Verbraucher nicht über AGB in ein Verfahren zwingen, das den Zugang zu Gericht behindert. Gleichwohl gibt es nunmehr Stimmen, die in § 309 Nr. 14 BGB den Ausdruck eines allgemein geltenden Freiwilligkeitsprinzips sehen, das auch im B2B-Bereich Geltung beanspruche. Der Gesetzgeber habe dieses Prinzip in § 1 Abs. 1 MediationsG verankert, es gelte aber auch jenseits der Mediation für andere Arten der außergerichtlichen Konfliktlösung. Deswegen sei eine Streitbeilegungsklausel auch im reinen Unternehmerkontext nach § 308 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Sinn und Zweck des § 309 Nr. 14 BGB
Gegen diese weite Interpretation des § 309 Nr. 14 BGB wendet sich nun Reinhard Greger in einem Beitrag für die Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht (SchiedsVZ 2016, 306 f.). Es sei nicht richtig, das Freiwilligkeitsprinzip auf alle Streitbeilegungsverfahren zu absolutieren. Das lasse sich schon daran erkennen, das dieser Grundsatz sonst auch für Schiedsverfahren gelten und sämtliche Schiedsklauseln in AGB invalidieren müsste. Hinzu kommt Greger zufolge, dass selbst für das Mediationsverfahren anerkannt ist, dass die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit nicht durch einen bloßen Mediationsversuch beeinträchtigt ist. Freiwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 MediationsG sei die Freiwilligkeit der Fortführung und des Abschlusses eines Mediationsverfahrens, nicht aber ihres Beginns. Zudem seien Streitbeilegungsklauseln inzwischen sogar weithin Handelsbräuche (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und könnten schon deswegen nicht als unwirksam betrachtet werden.
Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich weiterhin zulässig
Im Ergebnis ist mit Greger festzuhalten, dass Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich auch nach Inkrafttreten des neuen § 309 Nr. 14 BGB weiterhin grundsätzlich zulässig bleiben. Im Verbraucherkontext hingegen kann jedenfalls eine klassische Streitbeilegungsklausel keine Verwendung mehr finden. Greger empfiehlt hier zurückhaltende Formulierungen, die die Nutzung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht vorschreiben. Zulässig sind danach etwa unverbindliche Absichtserklärungen ebenso wie einseitige Selbstverpflichtungen eines Unternehmers, an ADR-Verfahren teilzunehmen.