Das Institut für Demoskopie Allensbach (IfD) hat gemeinsam mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung den seit 2010 jährlich veröffentlichten Roland Rechtsreport 2015 publiziert. Auf Basis einer repräsentativen Befragung von 1.505 Personen aus der deutschen Wohnbevölkerung ab 16 Jahren untersucht die Studie unter anderem die Einstellung der deutschen Bevölkerung zum Rechtssystem in Deutschland und zur Mediation. Die Datengrundlage stammt aus November 2014.

Mediation wird immer bekannter

Seit der erstmaligen Veröffentlichung des Rechtsreports im Jahr 2010 ist die Mediation immer bekannter geworden: Während 2010 57% der Befragten angaben, von der Möglichkeit einer Mediation zur Beilegung einer rechtlichen Auseinandersetzung schon einmal gehört zu haben, stieg diese Quote in den folgenden Jahren fast kontinuierlich an und liegt im Roland Rechtsreport 2015 nun bei 68%. Damit ist die Mediation nun erstmalig bei mehr als zwei Dritteln der Bevölkerung bekannt. Dabei gilt: Je höher die Schuldbildung, desto wahrscheinlicher, dass jemand bereits von der Mediation gehört hat. Unter Personen mit höherer Schuldbildung etwa ist das Mediationsverfahren bereits 84% der Bevölkerung bekannt. Aus Sicht von praktisch tätigen Mediatoren verlagert sich damit die Frage zusehends dahin, wie sich diese abstrakte Bekanntheit in eine vermehrte Anwendung des Mediationsverfahrens ummünzen lässt.

Erfolgschancen der Mediation

Bei der Frage nach den Erfolgschancen einer Mediation bleibt das Stimmungsbild in der Bevölkerung uneinheitlich. Der Roland Rechtsreport 2015 zeigt, dass – wie auch in den vergangenen Jahren – fast die Hälfte der Befragten der Auffassung ist, mit der Mediation könne man viele rechtliche Streitigkeiten beilegen. Bei denjenigen, die zuvor bereits von der Mediation gehört hatten, liegt diese Quote kontinuierlich etwas oberhalb von 50%. Freilich wird nicht jeder, der die Mediation kennt und von ihren Erfolgschancen überzeugt ist, im konkreten Konfliktfall auch das Mediationsverfahren wählen, statt etwa zu Gericht zu gehen. Das liegt insbesondere daran, dass konfliktbedingte Emotionen häufig die Wahrnehmung der Betroffenen verzerren und eine konsensuale Streitbeilegung unrealistisch erscheinen lassen. Gleichzeitig erkennt eine wachsende Zahl von Unternehmen und individuellen Streitparteien, dass der Nutzen der außergerichtlichen Konfliktlösung mit Blick auf die Interessen der Betroffenen wie auch auf ihre hohe Erfolgsquote in aller Regel den Aufwand eines Mediationsversuchs rechtfertigt. Viele Unternehmen integrieren heute schon systematisch Mediationsklauseln in ihre Verträge, um im Streitfall sogleich auf das konsensuale Gleis gelenkt zu werden.

Der Roland Rechtsreport 2015 ist auf den Seiten der Roland Rechtsschutzversicherung kostenfrei als pdf zum Download verfügbar.

Die Centrale für Mediation im Verlag Dr. Otto Schmidt (CfM) hat für das Jahr 2016 erneut zwei Forschungspreise für Mediation ausgelobt.

Bewerbungsfrist: 30. September 2015

Wissenschaftler aller Fachrichtungen können sich bis zum 30. September 2015 bei der CfM für die Preise bewerben oder dafür vorgeschlagen werden. Eine Jury unter Vorsitz von Professor Dr. Horst Eidenmüller wird die eingereichten Arbeiten begutachten. Die Gewinner der beiden Forschungspreise für Mediation werden auf dem CfM-Kongress 2016 bekanntgegeben und geehrt.

Mediations-Wissenschafts-Preis

Der Mediations-Wissenschafts-Preis ist mit einem Förderbetrag von € 2.500 dotiert. Mit diesem Preis wird bereits seit dem Jahr 2000 im Abstand von jeweils 1-2 Jahren eine wissenschaftliche Monographie ausgezeichnet, die sich mit einem Thema im Bereich von Mediation, alternativer Streitbeilegung bzw. Konfliktmanagement beschäftigt. Gewinner dieses Preises waren in der Vergangenheit unter anderem Professor Dr. Ulla Gläßer (Europa Universität Viadrina), Dr. Armin Hutner (Deutsche Annington) und Dr. Nikola Friedrich (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik).

Förderpreis Mediation

Der Förderpreis Mediation wird seit dem Jahr 2009 für eine Magister- oder Masterarbeit verliehen, die ein Thema aus dem Bereich Mediation besonders kreativ behandelt. Die Gewinnerin oder der Gewinner dieses Preises erhält ein Preisgeld in Höhe von € 1.000; die drei erstplatzierten Arbeiten werden mit einem Jahresfreiabonnement der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) ausgezeichnet. Der Förderpreis Mediation wurde zuletzt für eine Arbeit vergeben, die sich mit der Konfliktlösung im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 und speziell mit der Rolle des Moderators Heiner Geißler auseinandersetzte.

Beide Forschungspreise für Mediation werden von der Stiftung Apfelbaum finanziert. Weitere Informationen zur Ausschreibung finden sich online auf den Seiten der Centrale für Mediation.

 

In einem Beitrag für die aktuelle Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2014, 265-274) setzt sich der Frankfurter Rechtsanwalt Professor Dr. Jörg Risse kritisch mit Stimmen aus der Presse auseinander, die in der Nutzung von Schiedsverfahren zur Lösung von Wirtschaftskonflikten eine Abkehr vom Rechtsstaat sehen. So hatten etwa die Wirtschaftswoche, die ZEIT und die Frankfurter Rundschau Beiträge veröffentlicht, die insbesondere die internationale Investitionsschiedsbarkeit in ein fragwürdiges Licht rückten. Risse nennt diese Kritik populistisch und verweist darauf, dass sich die Seriosität des Schiedsverfahrens durch harte Fakten belegen lasse. Arbitration-Bashing sei unberechtigt und müsse gerade unter Schiedsrechtlern entschiedenen Widerspruch finden.

Risse: Schiedsverfahren sichern Investorenrechte

Kumulationspunkt der neueren Kritik an der Schiedsgerichtsbarkeit ist der Fall Vattenfall AB gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem das schwedische Energieunternehmen Vattenfall 4,7 Mrd. € Entschädigung wegen der verfrühten Stilllegung seiner Atomkraftwerke in Deutschland verlangt. Risse skizziert, dass es eine weit verbreitete Befürchtung gebe, Schiedsurteile von dieser Tragweite zu Lasten einzelner Staaten unterminierten demokratisch legitimierte Entscheidungen (wie diejenige des Atomausstiegs). Allerdings seien diese Befürchtungen unbegründet, denn zum einen gebe es keinerlei empirischen Beleg für einen übermäßigen Investorenschutz durch Schiedsgerichte und zum anderen stünden Schiedssprüche stets unter dem Vorbehalt des ordre public, insofern habe die staatliche Justiz zumindest in extremen Fällen durchaus noch das letzte Wort. Gleichzeitig sei ein erhebliches Bedürfnis für die Tätigkeit gerade von Investitionsschiedsgerichten festzustellen, denn häufig gebe es keine andere Möglichkeit, Staaten in die Verantwortung zu nehmen. Das verdeutliche etwa das Beispiel eines deutschen Investors in Turkmenistan, der nur durch die Vollziehung eines Schiedsspruchs der ICSID zu seinem Recht kam. Freilich könne man darüber diskutieren, durch eine entsprechende Gestaltung der bilateralen Investitionsschutzabkommen dafür zu sorgen, dass geänderte Umweltschutz- und Verbraucherschutzgesetze nicht als Eingriff in Investorenrechte gälten. Damit schwände indes auch die Attraktivität eines Investitionsstandorts, die durch die bilateralen Abkommen gerade gestärkt werden soll.

Volenti non fit iniuria

Als weiteren Aspekt, der auch außerhalb der Investitionsschiedsbarkeit von zentraler Bedeutung sei, nennt Risse die freie Verfahrenswahl der Streitparteien. Gemäß dem Grundsatz des „volenti non fit iniuria“ dürfe der Staat seinen Bürgern seine Justiz – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht aufdrängen, sondern müsse ihre Entscheidung respektieren, wenn sie sich privat und vertraulich einigen wollten. Das sei auch überhaupt nichts Neues, schließlich stelle die Schiedsgerichtsbarkeit keinen modernen Trend dar, sondern sei schon seit über hundert Jahren in der deutschen Zivilprozessordnung verankert. Der Gesetzgeber habe zuletzt mit dem Mediationsgesetz gezeigt, dass er eine vertrauliche Einigung der Streitparteien positiv bewerte. Das gelte zwar nur begrenzt für Rechtsstreitigkeiten mit staatlicher Beteiligung wie etwa Investitionsschutzsachen, hier allerdings gebe es wie in der gesamten Schiedsgerichtsbarkeit durchaus einen Trend zu mehr Transparenz (so auch schon das Petitum von Moritz Renner im Interview mit dem LTO). Die Sorge vor geheimen Absprachen zu Lasten der Allgemeinheit sei insofern völlig unbegründet.

Schiedsverfahren als Konkurrenz für die staatliche Justiz?

Risse zufolge befriedigen Schiedsverfahren insofern ein berechtigtes Bedürfnis nach einer Streitbeilegung ohne staatliche Intervention. Gleichzeitig könne die staatliche Justiz durchaus hie und da von der Schiedsgerichtsbarkeit lernen, etwa durch Einführung von Englisch als möglicher Verfahrenssprache oder durch eine bessere IT-Ausstattung, wie sie von Schiedsgerichten heute schon routinemäßig verwendet wird. Unbegründet sei auch die Sorge vor einer Entwertung der staatlichen Gerichte, unangemessen der Vorwurf, Schiedsgerichte minderten das Gebührenaufkommen der staatlichen Gerichtsbarkeit. Ein in der Tat diskutables, aber viel zu wenig diskutiertes Problem liege wiederum in der Tatsache, dass Konflikte mancher Rechtsbereiche heute kaum mehr zu den Gerichten gelangten und dadurch die Orientierungsfunktion der Rechtsprechung leide. Umso wichtiger sei die Veröffentlichung von Schiedssprüchen; hier nehme etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durchaus eine Vorbildfunktion ein.

Der Beitrag von Professor Risse findet sich in Heft 6 der SchiedsVZ 2014 (S. 265-274). Er ist ebenfalls abrufbar über das Portal beck-online.