Ende Juli 2017 ist der Band „Negotiating Brexit“ im Verlag C. H. Beck erschienen. Herausgeber sind John Armour und Horst Eidenmüller; unter den Autoren finden sich u.a. Clemens Fuest, Johannes Adolff und Wolf-Georg Ringe. Das Buch richtet sich vornehmlich an Praktiker und politische Entscheidungsträger, die sich mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen des Brexit auseinandersetzen. Es beleuchtet aus der Perspektive verschiedener Disziplinen, unter welchen Rahmenbedingungen die Brexit-Verhandlungen stattfinden und wie sie zum beiderseitigen Erfolg führen können (Win-Win Brexit). Das Buch ist u.a. bei Amazon zum Preis von 25 € erhältlich.
Nach jahrelangen Vorbereitungen hat die UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) nunmehr ein Arbeitsergebnis für die Online-Streitbeilegung vorgelegt. Lange hatte die Kommission über die Veröffentlichung konkreter Verfahrensregeln nachgedacht. Jetzt beschränkt sie sich aber doch auf eine Reihe von bloßen Empfehlungen.
Online-Streitbeilegung gewinnt an Bedeutung
Die Online-Streitbeilegung hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Pioniere im Bereich der Online-Streitbeilegung waren schon vor 20 Jahren die US-amerikanischen Unternehmen eBay und PayPal. Deren Kunden konnten bei Problemen mit der Vertragsabwicklung einen so genannten „Fall“ eröffnen. Daraufhin wurde ein Gremium aus erfahrenen Plattformnutzern eingeschaltet, das einen Lösungsvorschlag abstimmte. Inzwischen wurde die dem Streitbeilegungsmechanismus zugrunde liegende Technologie in das externe Unternehmen Modria ausgegliedert. Sie war Vorbild für die im Jahr 2013 ergangene EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung). Mit dieser Verordnung legte die EU die Grundlage für eine Online-Streitbeilegungs-Plattform, die seit Anfang 2016 in Betrieb ist.
UNCITRAL bisher vor allem im Schiedsverfahrensrecht ausgewiesen
Die UNCITRAL hatte ihrerseits bereits vor mehreren Jahren eine Arbeitsgruppe geschaffen, die Regelungsvorschläge zur Online-Streitbeilegung erarbeiten sollte. Bisher war die UNCITRAL vor allem im Bereich des Schiedsverfahrensrechts tätig – so etwa mit der so genannten New York Convention aus dem Jahr 1958, dem Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsbarkeit von 1985/2006 sowie den 2013 verabschiedeten Transparenzregeln für Investitionsschiedsverfahren. Nunmehr richtet die Kommission ihr Augenmerk auch auf andere Verfahrensformen. Dabei konzentriert sie sich im Unterschied zur ODR-Verordnung der Europäischen Union nicht nur auf Verbraucherkonflikte, sondern nimmt auch andere geringwertige Streitigkeiten in den Blick.
UNCITRAL-Empfehlungen mit einem Eskalationsmechanismus
Die nun veröffentlichten Empfehlungen zur Online-Streitbeilegung setzen bewusst eine niedrige Schwelle. In einem ersten Schritt sollen die Streitparteien eine Verhandlungslösung anstreben. In einem zweiten Schritt kann eine neutrale Instanz einen Schlichtungsvorschlag äußern. Erst in einem dritten Schritt kann ein Online-Schiedsrichter hinzugezogen werden, der den Streit verbindlich entscheidet. Dieser Eskalationsmechanismus sucht eine frühe Polarisierung des Konflikts zu vermeiden, bemüht sich aber gleichzeitig um einen verbindlichen Abschluss des Verfahrens. Insbesondere für EU-Staaten dürften die UNCITRAL-Empfehlungen bis auf Weiteres eine überschaubare Bedeutung haben, weil es erhebliche Überschneidungen mit den EU-Rechtsakten zur Verbraucherstreitbeilegung gibt. Als weltweiter Referenzrahmen für die Online-Streitbeilegung könnten die Empfehlungen mittelfristig allerdings durchaus eine erhebliche Wirkung entfalten.
Die Empfehlungen zur Online-Streitbeilegung sind auf den Seiten der UNCITRAL als pdf frei abrufbar.
Auch nach der Einführung des zertifizierten Mediators wird es weiter den nicht-zertifizierten, einfachen Mediator geben. Was ist der Unterschied zwischen einfachem und zertifiziertem Mediator? Welche Voraussetzungen muss eine Ausbildung zum Mediator bzw. eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator erfüllen?
Ausbildung zum Mediator: Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG
Die einfache Ausbildung zum Mediator ist in § 5 Abs. 1 MediationsG geregelt. Darin heißt es:
Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
- 1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
- 2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
- 3. Konfliktkompetenz,
- 4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- 5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
Konkrete Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und zur Ausbildungsdauer macht § 5 Abs. 1 MediationsG nicht. Die Aufzählung von Ausbildungsinhalten ist nach ihrem klaren Wortlaut eine unverbindliche Soll-Regelung. Jeder Mediator muss also in eigener Verantwortung entscheiden, ob er einen zweitägigen Schnellkurs Mediation, eine längere Ausbildung oder gar ein Mediationsstudium für erforderlich hält.
Keine Sonderregelung für Rechtsanwälte
Für Rechtsanwälte galt bis vor wenigen Jahren eine Spezialregelung in § 7a ihrer Berufsordnung (BORA). Auch hier waren zwar keine konkreten Vorgaben gemacht, allerdings verstanden die Rechtsanwaltskammern die Vorschrift regelmäßig so, dass eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte mindestens 90 Stunden umfassen müsse. Seit dem Jahr 2013 enthält § 7a BORA freilich nur noch einen schlichten Verweis auf § 5 Abs. 1 MediationsG. Damit gelten für eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte keine Sonderregeln mehr.
Ausbildung zum zertifizierten Mediator: Voraussetzungen nach ZMediatAusbV
Während die Voraussetzungen für eine einfache Ausbildung zum Mediator gesetzlich nicht näher konkretisiert wurden, sind die Vorgaben für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nunmehr umso detaillierter geregelt. Wer sich künftig als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss unter anderem eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben (Näheres auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator). Eine einfache Ausbildung zum Mediator kann dabei auch nachträglich zu einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator aufgestockt werden, solange dem ein einheitliches Ausbildungskonzept zugrunde liegt. Inwieweit die Zertifizierung zu einer besseren Marktposition als Mediator führen wird, bleibt einstweilen abzuwarten. Der Gesetzgeber hat die Zertifizierung zwar als Gütesiegel konzipiert, es ist aber gleichwohl denkbar, dass Mediationsmandate auch weiterhin eher über persönliche Empfehlungen zustande kommen.