Seit über sechs Jahren ist das Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft. In diesem Gesetz sind besondere gerichtliche Prozessregeln unter anderem für Familienangelegenheiten geregelt. Dabei sieht der Gesetzgeber erstmals vor, dass die Beteiligten unter bestimmten Umständen an einem Informationsgespräch über Mediation teilnehmen sollen. Inwieweit müssen sich die Betroffenen darauf einlassen, und in welchem Maße hat sich das Informationsgespräch über Mediation in der Praxis bereits durchgesetzt?

Informationsgespräch über Mediation kann richterlich angeordnet werden

Mit guten Gründen sieht der Gesetzgeber Familiensachen als besonders mediationsgeeignet an. Dennoch will er die Beteiligten nicht zu einer Mediation verpflichten, sondern wählt einen zurückhaltenderen Ansatz: Nach §§ 135 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 FamFG kann das Gericht in bestimmten Fällen anordnen, dass die Betroffenen einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und anschließend eine Bestätigung dazu vorlegen. Auf diese Weise will man erreichen, dass sich die Parteien zumindest einmal ernsthaft die Frage gestellt haben, ob eine Mediation für sie einen gangbaren und womöglich besseren Weg darstellt. Verweigern sich die Parteien trotz richterlicher Anordnung dem Informationsgespräch über Mediation, kann das nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 5, 150 Abs. 4 S. 2 FamFG dazu führen, dass das Gericht ihnen am Ende die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Informationsgespräche in der Praxis

Es gibt gegenwärtig keine belastbaren Erkenntnisse dazu, wie häufig Gerichte den Beteiligten in Familiensachen aufgeben, an einem Informationsgespräch über Mediation teilzunehmen. Allerdings haben sich an vielen Amtsgerichten Anlaufstellen etabliert, die nach individueller Absprache oder an festen Terminen kostenfreie Informationsgespräche zur Mediation oder anderen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Häufig geschieht dies unter Mitwirkung der örtlichen Anwaltvereine, gelegentlich treten auch Pro Familia, Anbieter einer Mediationsausbildung oder private Initiativen als Organisatoren auf. Teilweise werden die Informationsgespräche als Gruppengespräche geführt und finden dann in den Räumlichkeiten der Gerichte statt. Die Nachfrage nach den Angeboten ist sehr unterschiedlich; bisweilen wurden die angebotenen Termine auch wieder begrenzt, etwa wenn sich die örtliche Justiz mit Anordnungen nach §§ 135 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 FamFG zurückhält.

Informationsgespräch über Mediation auch in anderen Rechtsbereichen?

Wird es mittelfristig auch in anderen Rechtsbereichen möglich sein, dass Richter den Parteien die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation verordnen? Das erscheint alles andere als ausgeschlossen. Zwar gibt es dafür aktuell keine Pläne des Gesetzgebers, allerdings wäre es etwa im Nachbarrecht wie auch im Wettbewerbsrecht oder im Erbrecht durchaus denkbar, ein entsprechendes Anordnungs- oder zumindest Vorschlagsrecht des Richters zu etablieren. Dafür spricht die Überlegung, dass viele Streitparteien in ein Klageverfahren geraten, ohne die Möglichkeit einer Mediation zuvor überhaupt geprüft zu haben. Dagegen spricht, dass sich die Justiz womöglich nicht ihrer Entscheidungsverantwortung entziehen sollte. Jedenfalls aber erscheint ein Informationsgespräch im Vergleich mit der obligatorischen Streitbeilegung als das mildere Mittel, das den Beteiligten die größere Freiheit belässt (vgl. dazu zuletzt Eidenmüller, JZ 2015, 539-547).

Mediationsklauseln sind ein häufig unterschätzter Wegbereiter für den Einsatz der Mediation in wirtschaftsrechtlichen Konflikten. Der Kernpunkt: Auf eine Mediationsklausel einigt man sich vor der Entstehung einer Streitigkeit. Der Aufwand für die Einbindung einer Mediationsklausel in einen Vertrag ist daher denkbar gering, hat aber im Konfliktfall eine enorme Wirkung.

Mediationsklausel passt in jeden Vertrag

Mediationsklauseln lassen sich unproblematisch nahezu jedem Vertrag hinzufügen. Die Liste der Anwendungsfelder ist lang: Gesellschaftsverträge, Finanzierungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Geschäftsführer-Anstellungsverträge, Bauverträge, Lizenzverträge, etc. Auch in Testamente und Erbverträge lassen sich Mediationsklauseln aufnehmen, wenn der Erblasser Wert auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses legt. Die Beteiligten sind dann im Streitfall verpflichtet, zunächst einen Mediationsversuch zu unternehmen, bevor sie ein Gericht oder ein Schidesgericht anrufen. Natürlich folgt daraus kein Zwang, sich zu einigen: Theoretisch kann ein Mediationsversuch schon nach zehn Minuten als gescheitert abgehakt werden, ja die Parteien könnten im Konfliktfall sogar die in der Klausel angeordnete Mediationspflicht einvernehmlich wieder abbedingen. In der Praxis ist es allerdings häufig so, dass man es tatsächlich zunächst einmal mit einer Mediation versucht, wenn dieser Weg schon im Vertrag vorgezeichnet ist. Und sitzen die Beteiligten erst einmal am runden Tisch, liegt die Wahrscheinlichkeit bei ungefähr zwei Dritteln, dass sie die Mediation auch mit einem befriedigenden Ergebnis abschließen.

Muster für eine Mediationsklausel

Der Inhalt einer Mediationsklausel kann sich durchaus auf die knappe Selbstverpflichtung der Vertragsparteien beschränken, im Konfliktfall zunächst ein Mediationsverfahren zu starten. In der Sonderform einer Eskalationsklausel ist ein gestuftes Vorgehen vorgesehen, z.B. zunächst bilaterale Verhandlungen, dann eine Mediation, bei deren Scheitern ein Schiedsverfahren. Teilweise nehmen Mediationsklauseln Bezug auf die Verfahrensordnung einer Streitbeilegungsinstitution, um im Konfliktfall bereits ein Reglement für Organisation und Ablauf der Mediation parat zu haben. Gelegentlich findet sich in der Klausel auch ein Prozedere für die Benennung eines oder mehrerer Mediatoren vor – oder die Klausel nennt den Wunschmediator der Parteien gleich unmittelbar beim Namen. Ein Beispiel für eine einfache Mediationsklausel:

Die Parteien dieses Vertrages verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation nach der DIS-Mediationsordnung 10 durchzuführen. Als Mediatoren kommen Ute Musterfrau und Peter Mustermann in Betracht. Eine Klage ist erst zulässig, wenn im Rahmen der Mediation ein Verhandlungstermin stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag einer Seite mehr als 60 Tage verstrichen sind.

Weiterführende Literatur