Am Donnerstag, 25. Mai 2023, um 16.30 Uhr, bietet die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator eine kostenfreie Online-Informationsveranstaltung zur nächsten Mediationsausbildung an. Die Veranstaltung richtet sich an Interessentinnen und Interessenten, die eine Teilnahme am nächsten Lehrgang der Ausbildung zum Wirtschaftsmediator ab dem 14. September 2023 erwägen. Wir informieren Sie über den Aufbau und die wesentlichen Inhalte der Ausbildung; zudem besteht die Gelegenheit, Fragen zur Ausbildung unmittelbar an uns als Veranstalter zu richten. Sie können sich über eine eigene Seite bei LinkedIn für die Veranstaltung anmelden. Herzlich willkommen!

Im Anschluss an ein vor eineinhalb Jahren veröffentlichtes Diskussionspapier hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Entwurf für Änderungen an den Regeln für zertifizierte Mediatoren (pdf) vorgelegt. Was soll sich ändern und welche Punkte stehen noch zur Debatte?

Kernpunkte der geplanten neuen Zertifizierungs-Verordnung

Im Kern soll sich die Zertifizierungsverordnung (ZMediatAusbV) nach dem vorliegenden Entwurf ab Anfang 2024 in drei Punkten ändern:

  1. Der Umfang der erforderlichen Ausbildungsstunden soll sich moderat von 120 auf 130 Zeitstunden erhöhen.
  2. Davon sollen 40%, also 52 Stunden, virtuell unterrichtet werden können.
  3. Die Praxisanforderungen sollen erheblich verschärft werden: Während heute ein supervidierter Praxisfall genügt, um sich erstmals als zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf Praxisfälle erforderlich sein. Bisher waren die Fälle 2 bis 5 Bestandteil der Fortbildungsverpflichtung und erfuhren weniger Aufmerksamkeit, weil die Zertifizierungsbezeichnung bereits vorher geführt werden durfte.

Keine Veränderung gibt es hingegen beim grundlegenden Konzept der Verordnung: Anders als der Begriff „Zertifizierung“ suggeriert, werden Mediatorinnen und Mediatoren auch in Zukunft keine Prüfung bestehen, sondern nur einen Lehrgang besuchen und die geforderten Fallsupervisionen durchlaufen müssen (vgl. auch die pdf-Synopse der alten und der geplanten neuen Regeln).

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig zulässig?

In einem zeitgleich mit dem Entwurf für die Verordnungsänderung veröffentlichten Begleitschreiben (pdf) zeigt sich das Ministerium offen für eine Debatte über Umfang und Rahmenbedingungen virtueller Ausbildungsteile. Zum einen überlegt das BMJ, ob die Zulässigkeit virtueller Ausbildungsteile im Umfang von maximal 40% der geforderten Präsenzzeitstunden sachgerecht ist oder ein höherer Anteil bis hin zu einer reinen Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator zulässig sein sollte. Zum anderen stellt das Ministerium die Frage, ob das Erfordernis von fünf supervidierten Praxisfällen sinnvoll ist und inwieweit sich ein höherer Online-Anteil des Ausbildungslehrgangs durch eine größere Zahl von Praxisfällen kompensieren lassen sollte. Verbände und interessierte Fachkreise können sich hierzu bis zum 28. April 2023 äußern. Dabei ist tendenziell zu erwarten, dass der vorgelegte Entwurf keine wesentlichen Änderungen mehr erfährt. Denn mit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie hat auch der Druck zur Verlagerung von Mediationsausbildungen in den virtuellen Raum nachgelassen. Und die Praxisanforderungen vor erstmaliger Führung der Zertifizierungsbezeichnung möchte das Ministerium bewusst erhöhen, um den Vorwurf zu entkräften, der zertifizierte Mediator sei ein unerfahrener Mediator.

Folgen für die Mediationsausbildung

Für den Mediations-Ausbildungsmarkt bedeutet das: Der Weg zum zertifizierten Mediator wird mit den neuen Praxisanforderungen so lang, dass viele Ausbildungsteilnehmer freiwillig auf die Zertifizierung verzichten werden. Wem die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ trotz allem sehr wichtig ist, kann immerhin kurzfristig noch von der alten Regelung profitieren. Denn § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der novellierten Ausbildungs-Verordnung soll eine Alte-Hasen-Regel enthalten, wonach für diejenigen Mediatoren noch die alten, niedrigeren Zertifizierungs-Anforderungen gelten, die ihre Ausbildung bis Ende 2023 beginnen und bis Ende 2027 den Lehrgang abschließen. Zulässig wäre es also,  im Jahr 2023 einen Mediationslehrgang zu starten, ihn im Jahr 2025 zu beenden, dann binnen Jahresfrist einen Praxisfall supervidieren zu lassen und sich danach sogleich als zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Um vier weitere Praxissupervisionen kommt man freilich auch in diesem Fall nicht herum, sie müssen ebenfalls bis Ende 2027 erfolgen, allerdings darf die Zertifizierungsbezeichnung im Unterschied zur geplanten künftigen Rechtslage eben schon vor Durchlaufen dieser weiteren Supervisionen geführt werden.

Sobald die endgültige Version der Zertifizierungs-Novelle feststeht, erhält auch unsere Informationsseite zum zertifizierten Mediator ein entsprechendes Update.

Können sich Fachanwältinnen und Fachanwälte eigentlich eine Mediationsausbildung als Fortbildung im Sinne von § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) anrechnen lassen?

Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO

Die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte regelt § 15 der Fachanwaltsordnung. In dessen Abs. 1 S. 2 und 3 heißt es:

„Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.“

Anbieter von Anwaltsseminaren haben eine Reihe unterschiedlicher Standardfortbildungen im Programm, die spezifisch für eine der inzwischen 24 verschiedenen Fachanwaltschaften als Fortbildung aufgesetzt und ausgeflaggt sind. Wie aber verhält es sich mit nicht fachanwaltsorientierten Veranstaltungen wie einer Mediationsausbildung? Sind sie „fachspezifisch“ im Sinne von § 15 FAO?

Mediationsausbildung als fachspezifische Fortbildung?

Die Antwort lautet wie so häufig: Es kommt darauf an! Lehrreich im Hinblick auf die Anforderungen an die fachspezifische Ausrichtung einer Fortbildung ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016. Seinerzeit hatte der BGH – noch zur alten Rechtslage, aber insoweit ohne Unterschied – zu entscheiden, ob eine Fortbildung zu „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ ausreichend fachspezifisch ist, um als Fortbildung für Fachanwälte für Verkehrsrecht anerkannt zu werden. (BGH v. 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, Volltext). Die drei Kernerkenntnisse aus der BGH-Entscheidung lauten:

  1. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO muss den Bezug zu einer bestimmten Fachanwaltschaft nicht im Veranstaltungstitel tragen.
  2. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO darf sich nicht auf juristische Grundkenntnisse beschränken, wie sie üblicherweise in Studium und Referendariat vermittelt werden.
  3. Ein Indiz für ausreichenden Fachbezug sind fachspezifische Fälle, die im Rahmen der Fortbildung bearbeitet werden.

Weil Mediationsfähigkeiten in Studium und Referendariat üblicherweise nicht vermittelt werden (Ausnahmen bestätigen die Regel), bedeutet das: Eine Mediationsausbildung ist ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Fortbildung nach § 15 FAO anerkennungsfähig, soweit sie Themen oder Fälle mit entsprechendem Fachanwaltsbezug bearbeitet. Das Wörtchen „soweit“ signalisiert dabei, dass eine Teilanrechnung der Mediationsausbildung in Betracht kommt. Entfallen beispielsweise 15 von 120 Ausbildungsstunden auf zwei erbrechtliche Fälle, kann die Ausbildung in diesem Umfang als Fortbildung für den Fachanwalt im Erbrecht gelten.

Was sagen die Kommentare zu § 15 FAO?

Dieses Verständnis von § 15 FAO findet sich auch in den einschlägigen Kommentaren zum anwaltlichen Berufsrecht. Hartmut Scharmer betont dabei im BORA/FAO-Kommentar von Harter/Scharmung (8. Aufl. 2022), dass das erst 2015 eingefügte Adjektiv „fachspezifisch“ keine zusätzliche Hürde darstellen soll; es genüge, wenn „der Seminargegenstand inhaltlich fachspezifisch“ ist (§ 15 FAO Rn. 34 und 40). Pro futuro wäre sogar eine weitergehende Anerkennung einer Mediationsausbildung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass der Nutzen einer Fortbildung regelmäßig in der Transferleistung der Veranstaltungsteilnehmer besteht. Immerhin wird jede an einer Mediationsausbildung teilnehmende Anwältin die erlernten Mediationsfähigkeiten automatisch in ihre Erfahrungen einordnen und ihre fachspezifischen Fähigkeiten damit weiterentwickeln. Eine ähnlich großzügige Auslegung von § 15 FAO findet sich etwa bei Susanne Offermann-Burckart im BRAO-Kommentar von Henssler/Prütting (5. Aufl. 2019): Sie verlangt zwar ebenfalls einen nachvollziehbaren Bezug zu der geführten Fachanwaltschaft, hält es dabei aber ausdrücklich für zulässig, wenn ein Steuerrechtler ein Seminar zum Insolvenzrecht oder ein Insolvenzrechtler eine Steuerrechts-Tagung besucht (§ 15 FAO Rn. 43).

Vorab-Bestätigung durch die Kammer möglich

Das letzte Wort bei der Anrechnung von Fachanwalts-Fortbildungen hat in der Praxis die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Dort ist die o.g. Rechtsprechung in der Regel auch bekannt. Die Bestätigung der Anrechnung erfolgt häufig erst nachlaufend nach Einreichung der entsprechenden Fortbildungsnachweise. Zu einer Vorab-Bestätigung sind die Kammern nach dem o.g. BGH-Urteil nicht verpflichtet. Eine Anfrage bei der Kammer kann sich trotzdem empfehlen, denn bisweilen sind die Kammern doch zu einer formlosen Auskunft bereit, um Planungssicherheit zu ermöglichen.

Ende 2022 sorgte der Textautomat ChatGPT in den sozialen Medien für Furore. Technikaffine Angehörige sprach- und textproduzierender Berufe begannen zu überlegen, ob ihr Job künftig von einer künstlich intelligenten Software erledigt wird. Nun sind Mediatoren auf eine Weise auch Sprach- bzw. Sprechprofis. Wo könnte moderne Software wie ChatGPT mittelfristig in der Wirtschaftsmediation auftauchen?

Was ist ChatGPT genau?

Zunächst zum Hintergrund: ChatGPT ist eine Entwicklung von OpenAI und für jedermann nach Anlegen eines Accounts frei nutzbar. Vom Erscheinungsbild her erinnert das Tool an den Übersetzungsautomaten DeepL, der vor einiger Zeit Live-Übersetzungen revolutioniert hat und damit das Textarbeiten in fremder Sprache ermöglicht. Während DeepL allerdings „nur“ einen bereits existierenden Text übersetzt, erstellt ChatGPT den Text selbst. Dabei kann die Software sehr unterschiedliche Aufträge verarbeiten, von der Essayaufgabe zu einer bestimmten historischen Entwicklung über die Gestaltung eines Computerprogramms bis hin zur Erstellung von Rechtstexten. Im schlechteren Fall wird ChatGPT eine teilweise falsche Antwort aus frei verfügbaren Texten unbeholfen zusammenzimmern, im besseren Fall entsteht ein ganz neuer Text ohne fremde Urheberrechte, ggf. sogar mit korrekter Zitierung oder konkreten Handlungsempfehlungen.

Wie könnte man ChatGPT in der Mediation einsetzen?

Wenn man überlegt, wie man eine Medation durch eine solche Sprachproduktionssoftware anreichern kann, kommt einem vielleicht zuerst das Extrem in den Sinn: Ein Mediations- oder Schlichtungsautomat, der bei Eingabe einer Sachverhaltsschilderung Mitgefühl äußert und vielleicht sogar einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreitet. Im Hinblick auf die Fehleranfälligkeit des Tools und auf die Intransparenz des Outputs erscheint dies allenfalls für Bagatellstreitigkeiten denkbar, die andernfalls überhaupt nicht bearbeitet werden. In der klassischen Wirtschaftsmediation sind Einsatzmöglichkeiten bescheidener, aber doch auch vorstellbar. So könnte ChatGPT etwa Vorschläge für die Kommunikation mit den Parteien liefern, Ideen für bisher noch nicht genannte Interessen einbringen oder einen ersten Entwurf für ein Vergleichsdokument erstellen. Auch das alles steht natürlich unter dem Vorbehalt, dass alle Beteiligten bereit sind, ihre für die Anfrage an das Tool verwendeten Daten auch für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.

ChatGPT: Wie wäre es mit einem Test?

Das Bemerkenswerte an ChatGPT: Man kann sich der Software einigermaßen gefahrlos nähern und erst einmal experimentieren. Drei Beispiele:

Frage an ChatGPT: „Wie antworte ich auf eine Bitte, eine Auseinandersetzung als Mediatorin zu unterstützen, wenn ich gerne eine Kartellrechtsspezialistin als Co-Mediatorin hinzuziehen würde?“

Antwort von ChatGPT: „Ich danke Ihnen für Ihre Bitte, als Mediatorin zu unterstützen. Ich bin gerne bereit, Ihnen zu helfen, jedoch würde ich gerne eine erfahrene Kartellrechtsspezialistin als Co-Mediatorin hinzuziehen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte des Falls gründlich und kompetent bearbeitet werden. Ich denke, dass die Expertise dieser Person einen wertvollen Beitrag zur Auseinandersetzung leisten kann und kann Ihnen gerne einen oder mehrere Vorschläge für geeignete Co-Mediatoren machen. Wären Sie damit einverstanden?“

Oder wir beauftragen ChatGPT, uns bei der Suche nach Interessen etwas Schützenhilfe zu leisten:

Frage an ChatGPT: „Was sind typische Bedürfnisse der Kinder eines verstorbenen Menschen im Erbstreit?“

Antwort von ChatGPT: „Typische Bedürfnisse von Kindern eines verstorbenen Menschen im Erbstreit können sein:

  • Finanzielle Sicherheit und Unterstützung
  • Emotionale Unterstützung und Trauerbegleitung
  • Klärung von Fragen bezüglich des Vermögens und des Erbes des verstorbenen Elternteils
  • Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Familienmitgliedern und Freunden des verstorbenen Elternteils
  • Sicherstellung, dass die Wünsche des verstorbenen Elternteils bezüglich des Erbes respektiert werden.“

Oder wir bitten ChatGPT um Ideen zu einer typischen Blockade gen Ende eines Mediationsverfahrens:

Frage an ChatGPT: „Wie kann ich als Mediator verhindern, dass die Parteien am Ende eines langen, konstruktiven Gesprächs doch wieder in eine Basarverhandlung abdriften?“

Antwort von ChatGPT: „Als Mediator gibt es einige Möglichkeiten, um zu verhindern, dass die Parteien am Ende eines langen, konstruktiven Gesprächs doch wieder in eine Basarverhandlung abdriften:

  1. Klare Erwartungen setzen: Zu Beginn des Mediationsprozesses sollten die Erwartungen an das Verfahren und die Verhaltensregeln klar festgelegt werden. Dies kann helfen, Basarverhandlungen zu vermeiden, indem man darauf hinweist, dass das Ziel darin besteht, eine gemeinsame Lösung zu finden.
  2. Fokus auf Interessen statt Positionen: Basarverhandlungen konzentrieren sich oft auf Positionen, anstatt auf die Interessen der Parteien. Als Mediator sollte man die Parteien dazu ermutigen, ihre Interessen zu artikulieren und zu erkunden, wie diese am besten befriedigt werden können.
  3. Verständnis fördern: Basarverhandlungen entstehen oft aus Unwissenheit oder Missverständnissen. Als Mediator sollte man darauf achten, dass die Parteien ein gegenseitiges Verständnis für ihre Positionen und Interessen entwickeln.
  4. Alternativen aufzeigen: Basarverhandlungen können entstehen, wenn die Parteien denken, dass es keine andere Option gibt. Als Mediator sollte man die Parteien dazu ermutigen, verschiedene Alternativen zu erwägen und zu diskutieren, um die Auswahl zu erweitern.
  5. Zeitmanagement: Basarverhandlungen können entstehen, wenn die Parteien sich in einer Sackgasse befinden und keine Fortschritte machen. Als Mediator sollte man darauf achten, dass der Prozess auf Kurs bleibt und die Parteien dazu ermutigen, konstruktiv weiterzuarbeiten.“

Die zweite Antwort ist meist besser als die erste

Die Beispiele zeigen: ChatGPT wirkt keine Wunder, gibt aber regelmäßig hilfreiche Denkanstöße. Es gibt gute Gründe, das Tool nicht im Plenum einer Mediation einzusetzen. Bei der Vorbereitung des Verfahrens kann die Software aber durchaus nützlich sein. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte man den automatisch produzierten Text freilich nicht ungeprüft verwenden, sondern aufmerksam gegenlesen. Ein Tipp zum Schluss: Am Ende einer Antwort von ChatGPT lässt sich die Antwort „regenerieren“, also ein zweites Mal erstellen. Die Erfahrung zeigt: Die zweite Antwort ist meist besser als die erste…

In eigener Sache: Kurz vor Weihnachten 2022 ist das Buch „Mediation im Erbrecht“ von Martin Fries und Ralf Deutlmoser erschienen. Worum geht es und wie kommt man daran?

Erbstreit als Paradefall für die Mediation

Erbrechtliche Streitigkeiten finden in der Literatur zur außergerichtlichen Streitbeilegung selten Erwähnung, sind aber Paradefälle für eine kooperative Konfliktlösung. Denn es geht regelmäßig um viel Geld, um starke Emotionen und um das Bedürfnis nach echtem gegenseitigen Gehör. Hinzu kommt, dass der Erbrechtsprozess mit häufig mehreren Klagestufen und Instanzen ausgesprochen aufwändig ist, wohingegen bei einer schnellen Einigung die realistische Aussicht winkt, die Angelegenheit dauerhaft erledigt zu haben. Schließlich müssen die Hinterbliebenen eines Verstorbenen zwar zuweilen Erberwartungen aufgeben, sie zahlen aber auch im Falle eines Kompromisses nichts aus eigener Tasche, sondern gewinnen Vermögenswerte hinzu. Das erleichtert es den Parteien sehr, sich auf ein kooperatives Konfliktlösungsverfahren einzulassen.

Erbmediation im Anwaltsmandat

Viele Anwältinnen und Anwälte integrieren die Möglichkeit einer Mediation bereits systematisch in die Beratung ihrer Mandanten. Gerade in rechtlich anspruchsvollen Fällen mit vielen Beteiligten oder schwierigen steuerrechtlichen oder international-privatrechtlichen Anschlussfragen hilft eine Streitbeilegung auch allen Beteiligten, die Komplexität der Angelegenheit einigermaßen einzuhegen. Das gilt natürlich auch für den Erbstreit im Familienunternehmen, wo die Alternative eines Gerichtsprozesses wegen der damit verbundenen Presseberichte besonders unattraktiv ist. Gerade in Fällen dieser Tragweite werden anwaltliche Begleiter regelmäßig bereits vor dem Versterben des Erblassers gemeinsame Planungsschritte einleiten und dabei mediative Methoden einsetzen.

Mediation im Erbrecht im Open Access verfügbar

Das Buch zur Mediation im Erbrecht wendet sich vor diesem Hintergrund nicht nur an Mediatorinnen und Mediatoren, sondern gerade auch an Anwältinnen und Anwälte, die regelmäßig Erbrechtsmandate begleiten. Auch für Einsteiger und Teilnehmer einer Mediationsausbildung, die das Verfahren der Mediation mit besonderem Blick für eine praxisrelevante Materie studieren möchten, ist das Werk gut zu gebrauchen. Die Papierversion des Buches ist für € 53,49 im Handel erhältlich. Noch einfacher zugänglich ist die Open-Access-Publikation: Man kann das Buch auf den Seiten des Springer-Verlags kostenfrei online lesen oder auch frei als pdf herunterladen. Auf geht’s!

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet ab September 2023 in Schloss Hohenkammer nördlich von München statt. Die Ausbildung teilt sich in vier viertägige Module, die jeweils von Donnerstag bis Sonntag stattfinden:

  • 14.-17. September 2023: Verhandlungsmanagement
  • 26.-29. Oktober 2023: Idealtypische Wirtschaftsmediation
  • 23.-26. November 2023: Fortgeschrittene Wirtschaftsmediation
  • 14.-17. Dezember 2023: Zertifizierter Mediator (optional)

Nähere Informationen zum Konzept der Ausbildung finden Sie auf einer eigenen Seite dieser Homepage. Die Rahmenbedingungen der Ausbildung können Sie hier einsehen. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls online über diese Webseite. Wenn Sie einzelne Module der Ausbildung buchen möchten oder Fragen zur Mediationsausbildung haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Im Herbst 2022 ist das Standardwerk „Wirtschaftsmediation“ aus der Feder des Frankfurter Rechtsanwalts Jörg Risse in zweiter Auflage erschienen. Was steht in dem Buch und wer sollte es lesen?

Grundlagen der Wirtschaftsmediation

Ziel des Werkes ist es, das Mediationsverfahren am Beispiel wirtschaftsrechtlicher Fälle praxisgerecht zu erläutern und zugleich die Pflichtinhalte der Ausbildung zum zertifizierten Mediator abdecken. Diesen Anspruch erfüllt das Buch voll und ganz. Am Beginn steht eine ausführliche Einführung in die methodischen Grundlagen von Verhandlungsmanagement und Mediation. Danach widmet sich Risse eingehend der für die Praxis außerordentlich bedeutsamen Frage, wie ein Fall den Weg zur Mediation findet. Anschließend stellt er die klassischen fünf Phasen der Mediation dar und erörtert die Rollen der verschiedenen Beteiligten. Gen Ende des Buches finden unter anderem der Rechtsrahmen für die Wirtschaftsmediation und die Grundlagen anderer Streitbeilegungsverfahren Erwähnung.

Standardwerk nicht nur für Wirtschaftsmediatoren

Vom Umfang her liegt das Buch von Jörg Risse oberhalb „unserer“ „Mediation in der Wirtschaft“ und unterhalb des „Handbuchs Mediation“ von Haft/Schlieffen. Auch wenn sich das Buch sehr flüssig liest, wird man es mit Blick auf seinen Umfang nicht an einem Wochenende durcharbeiten können. Es ist insofern nicht so sehr eine Lektüre zum Herunterlesen, sondern eher ein echtes Grundlagenwerk, das auch bei hohen rechtswissenschaftlichen und rechtspraktischen Ansprüchen keine Fragen offen lässt. Die Lesezeit ist aber gut investiert, und zwar nicht nur für Mediatorinnen und Mediatoren, sondern für die gesamte Breite der Prozessrechtspraxis. Denn mit Risse schreibt ein Litigation-Experte, der die Mediation nicht als Weltanschauung auf den Schild hebt, sondern sie auf solider theoretischer Grundlage als eines von mehreren ernstzunehmenden Verfahren der Konfliktlösung beschreibt. Das ist absolut lesenswert!

Das Buch „Wirtschaftsmediation“ von Jörg Risse ist im Versandhandel zum Preis von 129 € erhältlich.

Ab Anfang August 2022 dürfen Mediatoren enger mit Anwälten zusammenarbeiten, als das bisher der Fall war. Der Gesetzgeber rückt verschiedene Dienstleistungsberufe näher zusammen und erleichtert damit die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Rechtsstreitigkeiten. Worum geht es und was ist zukünftig erlaubt?

Bisher nur lose Kooperationen erlaubt

Das bis Ende Juli 2022 geltende anwaltliche Berufsrecht zieht eine scharfe Linie zwischen Anwälten einerseits und Mediatoren andererseits. Die berufliche Zusammenarbeit einer Anwältin und einer Mediatorin in einem gemeinsam geführten Beratungsunternehmen ist nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO nicht möglich, sofern die Mediatorin nicht aus dem engen Kreis der sog. sozietätsfähigen Berufe (insb. Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) stammt. Und selbst die interprofessionelle Zusammenarbeit ohne wirtschaftliche Verbindung in Form einer sog. bloßen Bürogemeinschaft ist Anwälten und Mediatoren bisher verwehrt.

Bald möglich: Bürogemeinschaften zwischen Anwälten und Mediatoren

Das ändert sich allerdings mit dem 1. August 2022 mit dem Inkrafttreten des neuen § 59q Abs. 2 S. 1 BGB:

„Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden.“

Der Gesetzgeber sieht die anwaltliche Verschwiegenheit nunmehr durch eine Bürogemeinschaft mit einer Mediatorin nicht mehr als gefährdet an. Nur bei Interessenkonflikten, die die Unabhängigkeit der Anwältin gefährden, soll diese Form der Zusammenarbeit im Einzelfall noch unzulässig sein.

Aber: Partnerschaft nur mit freiberuflichen Mediatoren

Damit ist freilich nicht gesagt, dass Mediatoren und Rechtsanwälte auch eine interprofessionelle Kanzlei eröffnen können. Eine solche unternehmerische Verbindung ist zwar nicht mehr per se ausgeschlossen, steht aber nach dem neugefassten § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO unter dem Vorbehalt, dass der Mediator einen freien Beruf im Sinne von § 1 Abs. 1 PartGG ausübt. Dort heißt es:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.“

Ob die hier vom Gesetz vorgenommene Einteilung in Dienstleistungen niederer und höherer Art heute noch zeitgemäß ist, kann man mit Fug und Recht bezweifeln. Für Mediatorinnen, die einen Hauptberuf ausüben, der in der Aufzählung von § 1 Abs. 2 PartGG nicht enthalten ist, bleibt allerdings einige Rechtsunsicherheit. Sie müssen sich im Zweifel darauf berufen, dass die Mediatorentätigkeit selbst einen freien Beruf darstellt. Das ist zwar der Sache nach gut begründbar, der Gesetzgeber hätte es den Mediatoren freilich auch einfacher machen können, wenn er sie einfach in die beispielhafte Aufzählung freier Berufe übernommen hätte.

Weiterführender Literaturhinweis: Marcus Bauckmann, AnwBl Online 2021, 292-296, frei verfügbar im Open Access

Welchen Einfluss haben Digitalisierung, Blockchain-Technologie und Künstliche Intelligenz (KI) auf Rechtssetzung, Rechtswissenschaft und Rechtspraxis? Horst Eidenmüller und Gerhard Wagner untersuchen die rechtlich relevanten Entwicklungen, die dadurch geschaffenen Herausforderungen für Rechtspolitik, Rechtsprechung und Rechtsdogmatik, neue regulatorische Aufgaben sowie den Nutzen von KI-Anwendungen für Gesetzgebung und Justiz. Wie kann »Algorithmisches Recht« zum Nutzen aller Menschen eingesetzt werden?

Das englischsprachige Buch „Law by Algorithm“ ist im Verlag Mohr Siebeck erschienen und als Printausgabe sowie als eBook jeweils zum Preis von 39 Euro erhältlich.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November 2021 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) veröffentlicht. Geplant ist, die Verordnung im Laufe des Jahres 2022 im Hinblick auf einige häufig geäußerte Kritikpunkte zu verbessern. Drei der anstehenden Änderungen erscheinen besonders bemerkenswert.

Präsenz heißt physische Präsenz

Eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator muss nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV mindestens 120 Zeitstunden Präsenzunterricht enthalten. In Corona-Zeiten war vereinzelt der Ruf laut geworden, auch Online-Lehrformate unter den Präsenzbegriff zu fassen. Dem erteilt das Justizministerium nun eine Absage und stellt klar, dass unter Präsenz physische Präsenz zu verstehen ist. Eine reine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator kann es insofern heute wie auch in Zukunft nicht geben. Allerdings greift das BMJV den Wunsch auf, zumindest einen Teil der Ausbildungsstunden digital erbringen zu können und dort insbesondere die Vermittlung in Online-Verhandlungen abzubilden. Deswegen soll die notwendige Mindeststundenzahl künftig auf 130 Präsenzzeitstunden moderat erhöht werden. 20% dieser Stunden – das entspricht 26 Zeitstunden – können dabei in einem interaktiven Onlineformat stattfinden.

Institutszertifizierung statt Selbstzertifizierung

Ein zweiter wichtiger Punkt im Diskussionspapier des BMJV: Bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV gab es verschiedentlich Kritik daran, dass die Zertifizierung entgegen der Wortbedeutung keine Überprüfung oder Kontrolle durch eine Institution oder Behörde voraussetzt. Der bisherige zertifizierte Mediator ist ein selbstzertifizierter Mediator. Das soll sich demnächst ändern. Künftig sollen nach den Vorstellungen des BMJV die Ausbildungsinstitute prüfen, ob ihre Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Neue Zertifizierung ist späte Zertifizierung

Bemerkenswert ist schließlich auch eine dritte Neuerung, die sich im BMJV-Diskussionspapier ankündigt: Während man heute nach dem Besuch des Ausbildungslehrgangs nur einen Praxisfall supervidieren lassen muss, um sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf supervidierte Fälle erforderlich sein. Die darin enthaltenen vier weiteren Fälle müssen zertifizierte Mediatoren zwar nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV auch heute schon akquirieren und supervidieren lassen, allerdings dürfen sie sich schon zuvor als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Mit anderen Worten: Wenn es bei den aktuellen Plänen bleibt, wird man künftig erst später und unter höheren Praxisvoraussetzungen zertifizierter Mediator. Wer sich die Vorteile der alten Regeln sichern möchte, muss nach den Planungen des Ministeriums seine Ausbildung bis Ende 2022 begonnen haben…