Im Januar 2014 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für eine Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vorgelegt. Zweieinhalb Jahre später wurde die Endfassung der Verordnung nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 1. September 2017 wird die ZMediatAusbV in Kraft treten. Im Folgenden eine Übersicht über die acht wichtigsten Änderungen zwischen dem Verordnungsentwurf und der endgültigen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung.

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung: Änderungen bei der Mediationsausbildung

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung enthält zunächst vier Änderungen bei der Ausbildung von Mediatoren.

  • Der Verordnungsentwurf sah vor, dass zertifizierte Mediatoren über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und  mindestens zwei Jahre beruflich tätig gewesen sein müssen (§ 2 ZMediatAusbV-E). Diese Voraussetzung für die Zertifizierung ist in der Endfassung der Verordnung ersatzlos gestrichen worden.
  • Wie schon der Entwurf so legt auch die Endfassung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung eine Mindestdauer der Mediationsausbildung von 120 Stunden fest. Nunmehr ist allerdings präzisiert, dass es sich um Präsenzzeitstunden handeln muss (§ 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV). Dies ist bemerkenswert, weil Ausbildungsinhalte heute zunehmend online vermittelt werden und es durchaus technische Möglichkeiten gibt, die Aufmerksamkeit der Kursteilnehmer durch automatische Interaktion zu überprüfen.
  • Während der Entwurf der Rechtsverordnung eine Fortbildungspflicht im Umfang von 20 Zeitstunden alle zwei Jahre vorsah (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV-E), sind es nach der Endfassung nun 40 Zeitstunden alle vier Jahre (§ 3 Abs. 1 ZMediatAusbV). Damit sind auch seltenere, aber intensivere Fortbildungen möglich.
  • Die Anerkennung ausländischer Mediationsqualifikationen wurde in der Endfassung der Rechtsverordnung erheblich vereinfacht. Wenn jemand die Mediationsausbildung im Ausland absolviert, genügt bereits eine Ausbildungsdauer von 90 Zeitstunden (§ 6 ZMediatAusbV). Weil hier im Unterschied zur Inlandsausbildung nicht von Präsenzzeitstunden die Rede ist, müsste hier streng genommen sogar ein im Ausland absolvierter 90-stündiger Online-Kurs genügen, sofern er auch praktische Übungen und Rollenspiele (§ 2 Abs. 3 ZMediatAusbV) umfasst. Die Regelung „erweckt den Eindruck einer Diskriminierung inländischer Ausbildungsgänge“ (so Reinhard Greger auf seinem Schlichtungs-Blog).

Neue Praxiserfordernisse in der ZMediatAusbV

Neben den Anforderungen an die Ausbildung im engeren Sinne finden sich in der Endfassung der ZMediatAusbV auch vier neue Regelungen zur Praxisausbildung und Praxistätigkeit zertifizierter Mediatoren.

  • Die Endfassung der Rechtsverordnung sieht neben dem 120-stündigen Lehrgang eine Einzelsupervision als Pflichtbestandteil der Mediationsausbildung vor.
  • Der Entwurf der Verordnung verlangte von zertifizierten Mediatoren eine Praxistätigkeit von vier Fällen alle zwei Jahre (§ 5 Abs. 1 ZMediatAusbV-E). Die Endfassung verlangt nun, dass vier Fälle bereits in den zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung mediiert werden müssen (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV). Diese Änderung birgt erhebliche Sprengkraft: Nach der Entwurfsfassung der ZMediatAusbV war es möglich, dass sich jemand nach seiner Mediationsausbildung zunächst einige Jahre lang seine Fallpraxis aufbaut, bevor er bei durchschnittlich zwei Fällen pro Jahr anlangt und sich dann als zertifizierter Mediator bezeichnet. Das geht mit der Endfassung der Verordnung nun nicht mehr. Wer in den zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung drei oder weniger Fälle mediiert hat, muss zumindest nach dem Wortlaut der Verordnung den zeitintensiven und kostspieligen Ausbildungslehrgang erneut absolvieren, um sich zertifizierter Mediator nennen zu dürfen. Wem es bei der Mediationsausbildung nicht um die darin vermittelten Kenntnisse, sondern allein um die Zertifizierung geht, muss insofern mit einer erheblichen Unsicherheit leben.
  • Die Pflicht zur Fortbildung und zur Einzelsupervision gilt auch für die alten Hasen. Die Zweijahresfrist dafür läuft vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 (§ 7 Abs. 3 ZMediatAusbV).
  • Die umstrittene Pflicht zur Dokumentation von Mediationsfällen (§ 5 Abs. 2 ZMediatAusbV-E) ist in der Endfassung der Rechtsverordnung ersatzlos gestrichen worden.

Zu den einzelnen Regelungen der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator informieren wir auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.