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Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren in Kraft getreten

Allgemein

Am heutigen 1. September 2017 ist die Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Der Bundesjustizminister hatte zuvor die Anregung einiger Verbände abgelehnt, das Inkrafttreten der Verordnung bis auf Weiteres auszusetzen.

Bezeichnung als zertifizierter Mediator ab sofort zulässig

Ab sofort ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sich als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Wer die Zertifizierung anstrebt, muss eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil dieser Ausbildung muss unter anderem die Supervision eines echten Mediationsfalles sein. Darüber hinaus müssen sich zertifizierte Mediatoren regelmäßig fortbilden. Geringere Anforderungen für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator gelten nur für die „alten Hasen“, die bereits vor Mitte 2012 ihre Mediationsausbildung abgeschlossen haben. Der genaue Inhalt der Regelungen lässt sich unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator entnehmen.

Reichweite der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren

Ein wichtiger Merkposten: Der gesetzliche Schutz für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator erstreckt sich auch auf ähnliche Bezeichnungen mit Verwechslungsgefahr. Wer sich beispielsweise als „zertifizierter Wirtschaftsmediator“ oder „zertifizierter Familienmediator“ bezeichnen möchte, muss ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren erfüllen. Auch kreative Begriffe wie ein „Mediator (zertifiziert nach Institut XY) oder der TÜV-zertifizierte Mediator sind begrifflich so nah am zertifizierten Mediator, dass die Führung solcher Bezeichnungen unzulässig ist, solange man nicht die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllt.

Einfacher Mediator nach wie vor nicht konkret reguliert

Keine konkreten Vorgaben gelten indes weiterhin für den „einfachen“ Mediator.  Dieser soll nach § 5 Abs. 1 MediationsG eine geeignete Ausbildung absolvieren und sich regelmäßig fortbilden. Welche Ausbildung geeignet ist und in welchen Abständen die Fortbildung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz offen. Als Mediator bzw. Mediatorin kann sich daher auch jemand bezeichnen, der sein Rüstzeug in einem einwöchigen Schnellkurs gelernt hat. Ob eine vergleichsweise kurze Ausbildung für eine seriöse Mediationstätigkeit ausreicht, hängt insbesondere von der sonstigen Konfliktmanagementerfahrung des Mediators ab. In der Praxis haben viele ausgebildete Mediatoren ein gutes Gefühl dafür, ob sie sich fit für eine Tätigkeit als Mediator oder Co-Mediator fühlen oder noch ein weiteres Training absolvieren möchten.

1. September 2017/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Verordnung-zur-Ausbildung-zertifizierter-Mediatoren.jpg 937 1678 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2017-09-01 00:01:532017-09-01 06:52:02Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren in Kraft getreten
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