Im Anschluss an ein vor eineinhalb Jahren veröffentlichtes Diskussionspapier hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Entwurf für Änderungen an den Regeln für zertifizierte Mediatoren (pdf) vorgelegt. Was soll sich ändern und welche Punkte stehen noch zur Debatte?

Kernpunkte der geplanten neuen Zertifizierungs-Verordnung

Im Kern soll sich die Zertifizierungsverordnung (ZMediatAusbV) nach dem vorliegenden Entwurf ab Anfang 2024 in drei Punkten ändern:

  1. Der Umfang der erforderlichen Ausbildungsstunden soll sich moderat von 120 auf 130 Zeitstunden erhöhen.
  2. Davon sollen 40%, also 52 Stunden, virtuell unterrichtet werden können.
  3. Die Praxisanforderungen sollen erheblich verschärft werden: Während heute ein supervidierter Praxisfall genügt, um sich erstmals als zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf Praxisfälle erforderlich sein. Bisher waren die Fälle 2 bis 5 Bestandteil der Fortbildungsverpflichtung und erfuhren weniger Aufmerksamkeit, weil die Zertifizierungsbezeichnung bereits vorher geführt werden durfte.

Keine Veränderung gibt es hingegen beim grundlegenden Konzept der Verordnung: Anders als der Begriff „Zertifizierung“ suggeriert, werden Mediatorinnen und Mediatoren auch in Zukunft keine Prüfung bestehen, sondern nur einen Lehrgang besuchen und die geforderten Fallsupervisionen durchlaufen müssen (vgl. auch die pdf-Synopse der alten und der geplanten neuen Regeln).

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig zulässig?

In einem zeitgleich mit dem Entwurf für die Verordnungsänderung veröffentlichten Begleitschreiben (pdf) zeigt sich das Ministerium offen für eine Debatte über Umfang und Rahmenbedingungen virtueller Ausbildungsteile. Zum einen überlegt das BMJ, ob die Zulässigkeit virtueller Ausbildungsteile im Umfang von maximal 40% der geforderten Präsenzzeitstunden sachgerecht ist oder ein höherer Anteil bis hin zu einer reinen Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator zulässig sein sollte. Zum anderen stellt das Ministerium die Frage, ob das Erfordernis von fünf supervidierten Praxisfällen sinnvoll ist und inwieweit sich ein höherer Online-Anteil des Ausbildungslehrgangs durch eine größere Zahl von Praxisfällen kompensieren lassen sollte. Verbände und interessierte Fachkreise können sich hierzu bis zum 28. April 2023 äußern. Dabei ist tendenziell zu erwarten, dass der vorgelegte Entwurf keine wesentlichen Änderungen mehr erfährt. Denn mit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie hat auch der Druck zur Verlagerung von Mediationsausbildungen in den virtuellen Raum nachgelassen. Und die Praxisanforderungen vor erstmaliger Führung der Zertifizierungsbezeichnung möchte das Ministerium bewusst erhöhen, um den Vorwurf zu entkräften, der zertifizierte Mediator sei ein unerfahrener Mediator.

Folgen für die Mediationsausbildung

Für den Mediations-Ausbildungsmarkt bedeutet das: Der Weg zum zertifizierten Mediator wird mit den neuen Praxisanforderungen so lang, dass viele Ausbildungsteilnehmer freiwillig auf die Zertifizierung verzichten werden. Wem die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ trotz allem sehr wichtig ist, kann immerhin kurzfristig noch von der alten Regelung profitieren. Denn § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der novellierten Ausbildungs-Verordnung soll eine Alte-Hasen-Regel enthalten, wonach für diejenigen Mediatoren noch die alten, niedrigeren Zertifizierungs-Anforderungen gelten, die ihre Ausbildung bis Ende 2023 beginnen und bis Ende 2027 den Lehrgang abschließen. Zulässig wäre es also,  im Jahr 2023 einen Mediationslehrgang zu starten, ihn im Jahr 2025 zu beenden, dann binnen Jahresfrist einen Praxisfall supervidieren zu lassen und sich danach sogleich als zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Um vier weitere Praxissupervisionen kommt man freilich auch in diesem Fall nicht herum, sie müssen ebenfalls bis Ende 2027 erfolgen, allerdings darf die Zertifizierungsbezeichnung im Unterschied zur geplanten künftigen Rechtslage eben schon vor Durchlaufen dieser weiteren Supervisionen geführt werden.

Sobald die endgültige Version der Zertifizierungs-Novelle feststeht, erhält auch unsere Informationsseite zum zertifizierten Mediator ein entsprechendes Update.

Können sich Fachanwältinnen und Fachanwälte eigentlich eine Mediationsausbildung als Fortbildung im Sinne von § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) anrechnen lassen?

Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO

Die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte regelt § 15 der Fachanwaltsordnung. In dessen Abs. 1 S. 2 und 3 heißt es:

„Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.“

Anbieter von Anwaltsseminaren haben eine Reihe unterschiedlicher Standardfortbildungen im Programm, die spezifisch für eine der inzwischen 24 verschiedenen Fachanwaltschaften als Fortbildung aufgesetzt und ausgeflaggt sind. Wie aber verhält es sich mit nicht fachanwaltsorientierten Veranstaltungen wie einer Mediationsausbildung? Sind sie „fachspezifisch“ im Sinne von § 15 FAO?

Mediationsausbildung als fachspezifische Fortbildung?

Die Antwort lautet wie so häufig: Es kommt darauf an! Lehrreich im Hinblick auf die Anforderungen an die fachspezifische Ausrichtung einer Fortbildung ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016. Seinerzeit hatte der BGH – noch zur alten Rechtslage, aber insoweit ohne Unterschied – zu entscheiden, ob eine Fortbildung zu „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ ausreichend fachspezifisch ist, um als Fortbildung für Fachanwälte für Verkehrsrecht anerkannt zu werden. (BGH v. 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, Volltext). Die drei Kernerkenntnisse aus der BGH-Entscheidung lauten:

  1. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO muss den Bezug zu einer bestimmten Fachanwaltschaft nicht im Veranstaltungstitel tragen.
  2. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO darf sich nicht auf juristische Grundkenntnisse beschränken, wie sie üblicherweise in Studium und Referendariat vermittelt werden.
  3. Ein Indiz für ausreichenden Fachbezug sind fachspezifische Fälle, die im Rahmen der Fortbildung bearbeitet werden.

Weil Mediationsfähigkeiten in Studium und Referendariat üblicherweise nicht vermittelt werden (Ausnahmen bestätigen die Regel), bedeutet das: Eine Mediationsausbildung ist ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Fortbildung nach § 15 FAO anerkennungsfähig, soweit sie Themen oder Fälle mit entsprechendem Fachanwaltsbezug bearbeitet. Das Wörtchen „soweit“ signalisiert dabei, dass eine Teilanrechnung der Mediationsausbildung in Betracht kommt. Entfallen beispielsweise 15 von 120 Ausbildungsstunden auf zwei erbrechtliche Fälle, kann die Ausbildung in diesem Umfang als Fortbildung für den Fachanwalt im Erbrecht gelten.

Was sagen die Kommentare zu § 15 FAO?

Dieses Verständnis von § 15 FAO findet sich auch in den einschlägigen Kommentaren zum anwaltlichen Berufsrecht. Hartmut Scharmer betont dabei im BORA/FAO-Kommentar von Harter/Scharmung (8. Aufl. 2022), dass das erst 2015 eingefügte Adjektiv „fachspezifisch“ keine zusätzliche Hürde darstellen soll; es genüge, wenn „der Seminargegenstand inhaltlich fachspezifisch“ ist (§ 15 FAO Rn. 34 und 40). Pro futuro wäre sogar eine weitergehende Anerkennung einer Mediationsausbildung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass der Nutzen einer Fortbildung regelmäßig in der Transferleistung der Veranstaltungsteilnehmer besteht. Immerhin wird jede an einer Mediationsausbildung teilnehmende Anwältin die erlernten Mediationsfähigkeiten automatisch in ihre Erfahrungen einordnen und ihre fachspezifischen Fähigkeiten damit weiterentwickeln. Eine ähnlich großzügige Auslegung von § 15 FAO findet sich etwa bei Susanne Offermann-Burckart im BRAO-Kommentar von Henssler/Prütting (5. Aufl. 2019): Sie verlangt zwar ebenfalls einen nachvollziehbaren Bezug zu der geführten Fachanwaltschaft, hält es dabei aber ausdrücklich für zulässig, wenn ein Steuerrechtler ein Seminar zum Insolvenzrecht oder ein Insolvenzrechtler eine Steuerrechts-Tagung besucht (§ 15 FAO Rn. 43).

Vorab-Bestätigung durch die Kammer möglich

Das letzte Wort bei der Anrechnung von Fachanwalts-Fortbildungen hat in der Praxis die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Dort ist die o.g. Rechtsprechung in der Regel auch bekannt. Die Bestätigung der Anrechnung erfolgt häufig erst nachlaufend nach Einreichung der entsprechenden Fortbildungsnachweise. Zu einer Vorab-Bestätigung sind die Kammern nach dem o.g. BGH-Urteil nicht verpflichtet. Eine Anfrage bei der Kammer kann sich trotzdem empfehlen, denn bisweilen sind die Kammern doch zu einer formlosen Auskunft bereit, um Planungssicherheit zu ermöglichen.