Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November 2021 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) veröffentlicht. Geplant ist, die Verordnung im Laufe des Jahres 2022 im Hinblick auf einige häufig geäußerte Kritikpunkte zu verbessern. Drei der anstehenden Änderungen erscheinen besonders bemerkenswert.

Präsenz heißt physische Präsenz

Eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator muss nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV mindestens 120 Zeitstunden Präsenzunterricht enthalten. In Corona-Zeiten war vereinzelt der Ruf laut geworden, auch Online-Lehrformate unter den Präsenzbegriff zu fassen. Dem erteilt das Justizministerium nun eine Absage und stellt klar, dass unter Präsenz physische Präsenz zu verstehen ist. Eine reine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator kann es insofern heute wie auch in Zukunft nicht geben. Allerdings greift das BMJV den Wunsch auf, zumindest einen Teil der Ausbildungsstunden digital erbringen zu können und dort insbesondere die Vermittlung in Online-Verhandlungen abzubilden. Deswegen soll die notwendige Mindeststundenzahl künftig auf 130 Präsenzzeitstunden moderat erhöht werden. 20% dieser Stunden – das entspricht 26 Zeitstunden – können dabei in einem interaktiven Onlineformat stattfinden.

Institutszertifizierung statt Selbstzertifizierung

Ein zweiter wichtiger Punkt im Diskussionspapier des BMJV: Bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV gab es verschiedentlich Kritik daran, dass die Zertifizierung entgegen der Wortbedeutung keine Überprüfung oder Kontrolle durch eine Institution oder Behörde voraussetzt. Der bisherige zertifizierte Mediator ist ein selbstzertifizierter Mediator. Das soll sich demnächst ändern. Künftig sollen nach den Vorstellungen des BMJV die Ausbildungsinstitute prüfen, ob ihre Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Neue Zertifizierung ist späte Zertifizierung

Bemerkenswert ist schließlich auch eine dritte Neuerung, die sich im BMJV-Diskussionspapier ankündigt: Während man heute nach dem Besuch des Ausbildungslehrgangs nur einen Praxisfall supervidieren lassen muss, um sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf supervidierte Fälle erforderlich sein. Die darin enthaltenen vier weiteren Fälle müssen zertifizierte Mediatoren zwar nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV auch heute schon akquirieren und supervidieren lassen, allerdings dürfen sie sich schon zuvor als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Mit anderen Worten: Wenn es bei den aktuellen Plänen bleibt, wird man künftig erst später und unter höheren Praxisvoraussetzungen zertifizierter Mediator. Wer sich die Vorteile der alten Regeln sichern möchte, muss nach den Planungen des Ministeriums seine Ausbildung bis Ende 2022 begonnen haben…