Der zertifizierte Mediator kommt. Nachdem der Gesetzgeber den zertifizierten Mediator im Mediationsgesetz von Juli 2012 initiiert und seinen Einsatz im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 bekräftigt hat, hat das Bundesjustizministerium nunmehr die endgültige Fassung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator (Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, ZMediatAusbV) veröffentlicht (download auf den Seiten des BGBl).

Der zertifizierte Mediator: Voraussetzungen

Um die Bezeichnung als zertifizierter Mediator zu führen, muss man eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese werden in der nun ergangenen Rechtsverordnung einzeln aufgezählt. An erster Stelle muss der zertifizierte Mediator eine Ausbildung im Umfang von 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil der Ausbildung ist eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Die bei der Ausbildung zu behandelnden Themen sind im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Weiterhin müssen zertifizierte Mediatoren in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung vier Mediationen leiten und in Einzelsupervisionen nachbereiten. Schließlich regelt die Verordnung auch die Fortbildung des zertifizierten Mediators. Er muss alle vier Jahre Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden besuchen. Wer diese Bedingungen erfüllt, darf sich künftig als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin bezeichnen.

Der zertifizierte Mediator zertifiziert sich selbst

Das Bemerkenswerte an dieser Regelung: Gegen den Wunsch vieler Interessenverbände hat sich das Justizministerium entschlossen, keine zentrale Prüfstelle mit der Zertifizierung von Mediatoren zu beauftragen. Dahinter steht augenscheinlich das Bemühen, übermäßige Bürokratie zu vermeiden und Streit darum zu entgehen, wer als Mediator zu zertifizieren ist und wer darüber befinden darf. Es wird also bis auf Weiteres keine Institution geben, die Mediatoren akkreditiert, sondern der zertifizierte Mediator zertifiziert sich gewissermaßen selbst.

Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die nun geschaffene Zertifizierung tritt zum 1. September 2017 in Kraft. Es steht zu erwarten, dass vergleichsweise viele Institute nunmehr eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator anbieten. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sich deren Absolventen auch als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen. Nicht unwahrscheinlich ist, dass der erhebliche Supervisions- und Fortbildungsaufwand dazu führt, dass die Zahl der zertifizierten Mediatoren bis auf Weiteres überschaubar bleibt. Interessant ist schließlich auch § 6 ZMediatAusbV, wonach ausländische Ausbildungen im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden ebenfalls zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ berechtigen. Womöglich könnte diese Regelung dazu führen, dass manche Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig im Ausland angeboten wird.

Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft hat vor kurzem einen Conflict Management Codex vorgestellt (download pdf). Unternehmen können diesen Codex anerkennen, indem sie einen sog. ADR Corporate Pledge unterzeichnen. Was hat es damit auf sich?

Conflict Management Codex als Credo des außergerichtlichen Konfliktmanagements

Der Conflict Management Codex ist eine Art Credo der außergerichtlichen Streitbeilegung. Unternehmen, die den Codex anerkennen, bekennen sich zu einem differenzierten und lösungsorientierten Konfliktmanagement. Sie erklären, mit ihren Vertragspartnern im Streitfall konstruktiv zu überlegen, welche Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung sie im konkreten Fall nutzen könnten. Dies geschieht in dem Wissen, dass sämtliche Möglichkeiten gerichtlicher Streitentscheidung für den Fall möglich bleiben, dass man sich nicht anderweitig einigen kann.

Anerkennung durch Unterzeichnung eines ADR Corporate Pledge

Während im Grundsatz auch denkbar wäre, den Conflict Management Codex unmittelbar zu unterzeichnen, soll die Anerkennung des Codex über einen sog. Corporate Pledge (deutsch: Selbstverpflichtung eines Unternehmens) erfolgen. Wichtig ist, dass dieser Pledge nicht erst im Konfliktfalle, sondern unabhängig davon als Bekenntnis zu einer grundsätzlich ADR-freundlichen Unternehmenspolitik unterzeichnet wird. Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Initiatoren des Round Table aktuell darum, möglichst viele namhafte Unternehmen als Unterzeichner des Pledges zu gewinnen.

CPR Pledge als Vorbild

Vorbild für den Conflict Management Codex und den Corporate Pledge des Round Table sind die Pledges des International Institute for Conflict Prevention & Resolution (CPR). Das CPR hat bereits seit vielen Jahren eine ganze Reihe solcher Pledges eingeführt. Seither haben über 4.000 Unternehmen und Anwaltssozietäten den zentralen CPR Pledge unterzeichnet. Was zunächst keine unmittelbaren Folgen hat, kann im Konfliktfall eine erhebliche Bedeutung entfalten. Der Pledge ermutigt nicht nur die Rechtsabteilung des eigenen Unternehmens, sondern auch die Vertragspartner, im Streitfall einen Vorstoß in Richtung von Mediation oder anderer ADR-Verfahren zu wagen. Sollte auch der deutsche Pledge in der Praxis Anklang finden, dürfte das durchaus zu einer vermehrten Nutzung der Mediation führen.

Das OLG Saarbrücken hat in einem bisher kaum beachteten Urteil einer Mediationsklausel die Wirkung versagt. Ein Anspruchsgegner dürfe sich nicht auf eine Mediationsklausel berufen, wenn zuvor lange und intensive Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und eine Mediation insofern keine Aussicht auf Erfolg biete.

OLG Saarbrücken: Berufen auf Mediationsklausel treuwidrig

Im Grundsatz sieht das OLG Saarbrücken zwar im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in einer Mediationsklausel den Grund für eine Einrede, die zur Abweisung einer Klage als zeitweilig unzulässig führt. Allerdings versagt das Gericht im konkreten Fall dem Beklagten dann doch diese Einrede. Dafür beruft sich das OLG auf § 242 BGB:

Nach Maßgabe des sich nach Lage der Akten darstellenden vorprozessualen Geschehens war … für die Durchführung eines Mediationsverfahrens keine Grundlage mehr vorhanden. Vor Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens standen die Parteien … in … intensiven und über Wochen andauernden Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien … nicht erzielt werden. Vor dem Hintergrund dieser letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche Streitbeilegung bedingt … noch gegeben waren. Von daher war es der Klägerin … vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten, sich auf ein vorprozessuales Mediationsverfahren einzulassen.
(OLG Saarbrücken, Teilurteil v. 29. April 2015, Az. 2 U 31/14, juris-Rn. 30)

Erhebliche Beschränkung der Privatautonomie

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken erscheint aus mehreren Gründen kritikwürdig. Zunächst finden sich im Urteil kaum konkrete Anhaltspunkte, unter welchen Voraussetzungen § 242 BGB eine Mediationsklausel aushebeln können soll. Es bleibt unklar, wann Verhandlungen eine solche Länge und/oder Intensität erreicht haben, dass das Berufen auf eine Mediationsklausel treuwidrig wäre. Das geht – wie schon die ähnlichen Entscheidungen des BGH zum treuwidrigen Berufen auf die Hemmung der Verjährung – zu Lasten der Rechtssicherheit. Aber auch inhaltlich erschließt sich kaum, warum gescheiterte bilaterale Verhandlungen den Misserfolg einer Mediation als einer drittunterstützten Verhandlung indizieren sollen. Weiterhin konterkariert das OLG Saarbrücken mit seiner Entscheidung auch die eigene Erkenntnis, dass dem Gericht bei der Abweisung der Klage gerade kein Ermessen zusteht. Und schließlich birgt der schnelle Griff zu Treu und Glauben auch eine erhebliche Beschränkung der Privatautonomie der Parteien. Denn diese haben sich immerhin aus freien Stücken zu einem Mediationsversuch verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Saarbrücken mittelfristig einmal korrigiert.