Feedbackprozesse sind bei Unternehmern und Freiberuflern an der Tagesordnung. Aber wie steht es um Feedback für Mediatoren? Wer fragt ein Jahr nach dem Abschluss eines Mediationsverfahrens bei den Beteiligten nach, was sie mit einiger zeitlicher Distanz davon halten?

Kernfrage: Was hat sich durch die Mediation verändert?

Der Nutzen eines Feedbacks liegt eigentlich auf der Hand: Man hört Lob und Kritik und kann sich dementsprechend weiterentwickeln. Mediatoren erfahren zudem, wie tragfähig die gemeinsam verhandelte Konfliktlösung war und welche Aspekte näheres Hinsehen verdient gehabt hätten. Durch die höfliche Bitte um ein Feedback artikulieren Mediatoren auch professionelles Interesse am weiteren Verlauf der geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen den Streitparteien. Weil es nicht nur um den Verlauf der Mediationsverhandlung selbst, sondern gerade auch um die Effekte der vereinbarten Lösung geht, sollte man zwischen dem Abschluss der Mediation und dem Feedback einige Zeit verstreichen lassen. Gleichzeitig erscheint es sinnvoll, die Bitte um Feedback bereits im Rahmen der Mediationsverhandlung anzukündigen und dafür das Einverständnis der Parteien einzuholen.

Feedback für Mediatoren: Wertvoll, aber selten?

Mit Blick auf diesen Wert eines Feedbacks der Parteien für ihre Mediatoren ist es bemerkenswert, dass dem Thema in Mediationsausbildung und Praxis allenfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung beigemessen wird. Der Fokus liegt klar auf dem Idealbild der Mediationstätigkeit selbst. Womöglich bleibt dabei aber zu wenig Raum für die Sicherung der Ergebnisqualität, die gerade erst in der Rückschau der Parteien auf die Mediation sichtbar wird. Das spricht dafür, Feedbackprozesse systematisch in die Nachbereitung des Mediationsverfahrens zu integrieren.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns!

Welche Erfahrungen haben Sie in Ihrer Mediationspraxis mit Feedback der Parteien gesammelt? Welche Fragen stellen Sie wann und welche Fragen stellen Sie nie? Wenn Sie über den Nutzen eines Feedbacks für Ihre Mediationstätigkeit nachdenken, was nehmen Sie sich für die Zukunft vor? Schicken Sie uns gerne eine Mail mit Ihren Erfahrungen an martin.fries [at] mediatorenausbildung.org! Wir sind gespannt auf Ihre Perspektive und werden eine anonymisierte Synthese Ihrer Einsendungen im Herbst auf diesem Blog veröffentlichen.

Die vermutlich meistgelesenen Erläuterungen zur Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren sind unsere Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator sowie unsere Darstellung zu den Unterschieden zwischen dem einfachen und dem zertifizierten Mediator. Auch der zum Jahreswechsel erschienene Kommentar zum Mediationsgesetz von Klowait/Gläßer enthält in seiner zweiten Auflage Anmerkungen zur Zertifizierungs-Verordnung. Nunmehr tritt ein weiteres Werk hinzu: der Kommentar zur ZMediatAusbV von Roland Fritz und Dietrich Pielsticker.

Warum ein Kommentar zum Mediationsrecht?

Wofür braucht man einen Kommentar zum Recht der Mediation? Diese Frage hat vor einigen Jahren schon einmal Jörg Risse in einer Rezension zum Mediationsrecht von Eidenmüller/Wagner gestellt (ZKM 2015, 127):

„Traurig ist es, dass es dieses Buch gibt. Traurig deshalb, weil die Existenz dieses Buches zeigt, wie sehr das Recht die Mediation inzwischen erobert hat. Dabei war und ist die Mediation doch ein Verfahren, das anders als der Gerichtsprozess auf den Entscheidungsmaßstab Recht verzichtet und das Recht bei der Einigungssuche nur als einen von vielen Orientierungsmaßstäben nutzt. Und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Mediation abläuft, sollten sich die Parteien eigentlich eigenverantwortlich selbst geben, sich also gerade nicht vom Gesetzgeber vorschreiben lassen, und sei es nur als dispositive Auffangregel. Historisch gesehen war die Mediation zunächst eine Absetzbewegung vom rechtsfixierten staatlichen Prozess hin zu einer eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung der Parteien jenseits eines staatlicherseits vorgesehenen Ordnungsrahmens.“

Ist ein Kommentar zum Recht der Mediation daher nutzlos? Die Antwort gibt Risse selbst: Man kann zwar mit guten Gründen bedauern, dass sich das Mediationsverfahren inzwischen so verrechtlicht hat. Gleichwohl muss man mit dieser Verrechtlichung irgendwie umgehen. Und dazu gehört dann eben auch die Kenntnis der einschlägigen Gesetze. Kommentare erläutern diese Gesetze und geben einen Überblick über die dazu ergangene Rechtsprechung.

Kommentar zum zertifizierten Mediator mit klaren Meinungen

Der Kommentar zur ZMediatAusbV von Fritz/Pielsticker enthält eine gründliche Auswertung der Überlegungen des Verordnungsgebers und der mittlerweile verfassten Literatur zum zertifizierten Mediator. Die Autoren haben die Hintergründe und Vorläufer der Verordnung sorgfältig recherchiert und äußern bei den nicht wenigen Zweifelsfragen eine klare Meinung. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Den unklaren Begriff der „Einzelsupervision“ nach § 2 Abs. 5 und § 4 ZMediatAusbV verstehen Fritz und Pielsticker nicht als Supervision unter vier Augen. Vielmehr ist ihrer Auffassung nach entscheidend, dass jeder Teilnehmer einen eigenen Fall einbringt und reflektiert. Eine Einzelsupervision könne insofern durchaus auch in einer Gruppe stattfinden. Eine telefonische Supervision sei nicht unbedingt sinnvoll, aber ebenfalls denkbar.
  • Während § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV von der Ausbildungseinrichtung spricht, halten Fritz und Pielsticker es für zulässig, die Angebote verschiedener Ausbildungsinstitute miteinander zu kombinieren.
  • Von einer im Ausland durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 6 ZMediatAusbV wollen Fritz und Pielsticker nicht schon dann sprechen, wenn die Ausbildungseinrichtung im Ausland sitzt. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass auch die Präsenztermine der Mediationsausbildung physisch im Ausland stattgefunden haben.

Kommentar zur ZMediatAusbV mit vielen Mustern

Bemerkenswert ist, dass Fritz und Pielsticker ihren Kommentar mit einer Vielzahl von Musterdokumenten angereichert haben. Man findet nicht nur Beispiele für Verträge zwischen einer Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsteilnehmern, sondern z.B. auch ein Muster für eine Klage gegen das Ausbildungsinstitut auf Ausstellung einer Ausbildungs- oder Fortbildungsbescheinigung wie auch ein Muster für die Abmahnung eines Wettbewerbers, der die Bezeichnung Zertifizierter Mediator unrechtmäßig verwendet.

Der ZMediatAusbV-Kommentar von Fritz und Pielsticker ist sicherlich eine Pflichtlektüre für Anbieter einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Denn wer angehende zertifizierte Mediatoren ausbildet, sollte über die damit verbundenen Rahmenregeln umfassend informiert sein. Außerhalb dessen eignet sich der Kommentar vor allem als Nachschlagewerk für Rechtsfragen, die sich allein mit dem Verordnungstext und den im Internet verfügbaren Übersichtsseiten nicht ausreichend beantworten lassen. Das Buch ist im Verlagshandel zum Preis von € 39,00 erhältlich.