Bringt die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nur eine „Zertifizierung light“? Zwei Beiträge im Januarheft des Anwaltsblatts 2017 beschäftigen sich mit dem zertifizierten Mediator. Darin äußern die Autoren teilweise Zustimmung zu den Regeln der ZMediatAusbV, teilweise aber auch deutliche Kritik am gewählten Regelungskonzept.

Kein Befund mangelhafter Mediationsqualität

Im ersten der beiden Beiträge ordnen Horst Eidenmüller und der Verfasser dieses Blogs den zertifizierten Mediator als eine Maßnahme zur Förderung der Mediationsqualität ein. Der Verordnungsgeber möchte das Vertrauen in das Mediationsverfahren stärken und schafft dazu den zertifizierten Mediator als ein Gütesiegel. Interessant dabei ist freilich, dass den Qualitätssicherungsmaßnahmen kein Befund vorausgeht, dass es im Mediationsmarkt überhaupt an Qualität mangelt. Darüber hinaus kritisiert der Beitrag, dass die Zertifizierung von Mediatoren keine Prüfung voraussetzt. Damit ist die Qualifikation zertifizierter Mediatoren entgegen der regulatorischen Zielsetzung gerade nicht abgesichert. Zudem droht eine Irreführung der Marktteilnehmer, die erwarten werden, dass eine neutrale Stelle für die Qualifikation der zertifizierten Mediatoren bürgt. Schließlich weist der Artikel auch darauf hin, dass die Standards der ZMediatAusbV nach deren § 6 durch eine Ausbildung im Ausland unterlaufen werden können. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn das Ausbildungsinstitut seinen Sitz ins Ausland verlegt; die Hürde ist also denkbar niedrig.

Mehr Pflichtpraxisfälle wünschenswert

Der zweite Beitrag stammt aus der Feder des Berliner Rechtsanwalts Michael Plassmann. Er würdigt das Bemühen des Gesetzgebers, die Reputation des Mediationsverfahrens zu stärken. Gleichzeitig attestiert er der ZMediatAusbV auch eine Reihe von Unzulänglichkeiten. So wäre es Plassmann zufolge wünschenswert gewesen, wenn Mediatoren die Zertifizierung nicht schon nach der Mediation eines einzigen Praxisfalls führen könnten. Der zertifizierte Mediator sei nur sinnvoll als eine besondere Qualifikation für erfahrene Mediatoren. Zwar verlange die ZMediatAusbV die Mediation weiterer vier Praxisfälle binnen zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Da die Akquise dieser weiteren Fälle aber nicht effektiv kontrolliert werde, sei damit zu rechnen, dass Mediatoren die Zertifizierung auch dann fortführten, wenn sie dies mangels weiterer Praxisfälle eigentlich nicht tun dürften.

ZMediatAusbV als Zertifizierung light

Im Ergebnis hat sich der Verordnungsgeber laut Plassmann für eine Zertifizierung light entschieden, die in mancherlei Hinsicht nachgebessert werden müsse.

„Eine „Zertifizierung light“ … läuft Gefahr, einen Flurschaden für das Image von außergerichtlichen Konfliktlösungsmethoden anzurichten, den gerade ein so effizientes, strukturiertes und nachhaltiges Verfahren wie die Mediation nicht im Ansatz verdient.“

Vor diesem Hintergrund plädiert Plassmann dafür, das für den 1. September 2017 festgelegte Inkrafttreten der ZMediatAusbV zu verschieben. Besser sei es, zunächst die gegenwärtig laufende Evaluation des Mediationsgesetzes abzuwarten und derweil die Verordnung noch einmal zu überarbeiten.

Die beiden Beiträge sind auf den Seiten des Anwaltsblatts kostenfrei online als pdf abrufbar.

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfährt 2017 einen Relaunch: Die Mediationsausbildung wird um ein optionales Präsenzmodul erweitert und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach der ZMediatAusbV. Die Online-Anmeldung für die Ausbildung wurde Ende November 2016 freigeschaltet.

Viertes Präsenzmodul komplettiert die Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet ab 2017 nach einem erneuerten Konzept in einem Fernmodul und wahlweise drei oder vier Präsenzmodulen statt. Das einleitende Fernmodul in Form eines online frei verfügbaren Podcasts vermittelt wichtige theoretische Grundlagen der alternativen Streitbeilegung. Darauf folgen drei jeweils viertägige Präsenzmodule, bei denen die Teilnehmer ihre Verhandlungs- und Mediationsfertigkeiten intensiv trainieren. Wer die Bezeichnung Zertifizierter Mediator nach der ZMediatAusbV anstrebt, kann ein viertes, wiederum viertägiges Präsenzmodul optional zubuchen. Die Teilnehmer entscheiden insofern selbst, ob sie die Ausbildung als Wirtschaftsmediator oder als zertifizierter Wirtschaftsmediator abschließen möchten.

Ausbildungstermine im Herbst und Winter 2017

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator steht auch 2017 unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und PD Dr. Martin Fries. Die Präsenzmodule sind auf den 21.-24. September 2017, den 2.-5. November 2017, den 4.-7. Dezember 2017 sowie – optional für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator – den 7.-10. Dezember 2017 terminiert. Veranstaltungsort für die Präsenzmodule ist das Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens. Das Fernmodul in Form eines Podcasts kann von jedem beliebigen internetfähigen Endgerät zeitlich variabel absolviert werden.

Spezielles Aufbaumodul für Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen

Wer als Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen die Bezeichnung Zertifizierter Mediator anstrebt, sollte einen Blick auf die Regelungen der ZMediatAusbV für Altfälle werfen. Danach ist für Teilnehmer von Ausbildungen, die bis zum 25. Juli 2012 abgeschlossen waren, in der Regel keine Aufbauausbildung erforderlich. Teilnehmer der Jahrgänge 2012 bis 2016, welche die Zertifizierung anstreben, müssen ihre Ausbildung hingegen so weit ergänzen, dass sie insgesamt auf 120 Präsenz(!)-Zeitstunden kommen. Hierfür bietet die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator im Dezember 2017 ein Aufbaumodul an. Informationen und eine Online-Anmeldung dafür finden sich auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.