Bürogemeinschaft von Rechtsanwalt und Mediator?
Dürfen Rechtsanwalt und Mediator kooperieren oder sich in einer Bürogemeinschaft zusammentun? Auf den ersten Blick spricht wenig dagegen. Schließlich sind viele Rechtsanwälte selbst Mediatoren, die Berufe liegen also nah zusammen. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Mediation eine anwaltliche Tätigkeit. Juristisch ist die Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Mediator allerdings nicht unproblematisch. Der Anwaltsgerichtshof Celle hat in einer aktuellen Entscheidung eine strenge Trennung beider Professionen angemahnt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird daher intensiv diskutiert.
§ 59a BRAO: Rechtsanwälte sollen das Recht pflegen
Hintergrund der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle ist § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO. Darin heißt es:
Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
Der Sinn dieser Vorschrift: Rechtsanwälte sollen als Organe der Rechtspflege vorrangig dem Recht zur Durchsetzung verhelfen. Sie sollen nicht durch berufliche Verbindungen mit unähnlichen Berufen dazu verleitet werden, andere und vor allem rein wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Die aus dem Jahr 1994 stammende Vorschrift war in letzter Zeit durchaus Gegenstand von Diskussionen, hat sich aber bis heute gehalten. In einer viel beachteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Norm freilich vor kurzem eingeschränkt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (Az. 1 BvL 6/13, Volltext) stellte es fest, dass eine Zusammenarbeit von Anwälten mit Ärzten und Apothekern in bestimmten Fällen möglich sein muss.
Anwaltsgerichtshof Celle: Entscheidend ist die Pflicht zur Verschwiegenheit
Im nunmehr vom Anwaltsgerichtshof Celle entschiedenen Fall (Urteil vom 22. Mai 2017, Az. AGH 16/16, Volltext) ging es um die gemeinschaftliche Berufsausübung eines Anwalts mit einem Mediator. Der Mediator war früher selbst Anwalt gewesen, hatte seine Zulassung aber zurückgegeben und wollte nunmehr nur noch als Mediator tätig sein. Zunächst wollten Rechtsanwalt und Mediator als Partner zusammenarbeiten, später beschränkten sie sich auf eine schlichte Kooperation in Form einer Bürogemeinschaft. Allerdings: Die örtliche Rechtsanwaltskammer hielt beides für unzulässig. Und der Anwaltsgerichtshof Celle gab ihr Recht. Der entscheidende Punkt: Wer mit einem Anwalt beruflich zusammen arbeite, müsse einem Beruf angehören, für den eine scharfe gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt. Ärzten und Apothekern etwa sei die Verletzung eines beruflich erlangten Privatgeheimnisses unter Strafe verboten (§ 203 StGB). In einem Strafprozess dürften sie gemäß § 53 StPO das Zeugnis über solche sensiblen Informationen verweigern. Für Mediatoren gilt zwar gemäß § 4 MediationsG auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, diese ist aber nicht strafrechtlich und strafprozessual abgesichert. Insofern sind Mandanteninformationen dem AGH Celle zufolge bei Mediatoren weniger sicher als bei einem Anwalt. Das rechtfertige ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung – und sei es auch nur in einer bloßen Bürogemeinschaft.
Rechtsanwalt und Mediator: Wie viel Zusammenarbeit ist zulässig?
Die Entscheidung des AGH Celle ist mit Blick auf ihre juristische Argumentation durchaus nachvollziehbar. Gleichzeitig steht sie in einem gewissen Gegensatz zu einem aktuellen Trend, das Recht der beruflichen Zusammenarbeit zu liberalisieren. Soeben erst hat der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zum sog. non-legal outsourcing passieren lassen und damit Anwälten die Zusammenarbeit mit nichtanwaltlichen Dienstleistern erleichtert. Bis auf Weiteres gilt dennoch, dass jedwede berufliche Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mediator heikel ist. Insbesondere ist es auch nicht zulässig, dass sich ein Anwalt außerhalb seiner Anwaltskanzlei mit einem Mediator zusammenschließt. Denn ein Anwalt kann aus Sicht des Rechts seine Robe nie abstreifen. Das AG Lübeck (Urteil vom 29. September 2006, Az. 24 C 1853/06, Volltext) formuliert plastisch:
Wird die Mediation durch einen Anwalt angeboten, dann ist sie eine anwaltliche Dienstleistung…
Erlaubt bleiben danach allenfalls lose Kooperationsformen ohne Bürogemeinschaft, etwa in Form von Netzwerken. Wer als Anwalt eine nähere Bindung wagt, riskiert eine Rüge der örtlichen Anwaltskammer. Allerdings bleibt das Thema in Bewegung: Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle ist noch nicht rechtskräftig und könnte vom Bundesgerichtshof noch gekippt werden. Und selbst wenn es dazu nicht kommt: Der Gesetzgeber hat das anwaltliche Berufsrecht in den vergangenen Jahren immer weiter liberalisiert. Das Gesetz zum non-legal outsourcing dürfte nicht die letzte Deregulierung des beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten gewesen sein.
Update Januar 2018: Der Anwaltssenat des BGH hat die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle mit Urteil vom 29. Januar 2018 bestätigt (Az. AnwZ (Brfg) 32/17).