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Die Mediatorin oder Güterichterin als Zeugin über den Gegenstand der Vergleichsverhandlungen? Das klingt nach einer reichlich akademischen Materie. In der Praxis kommt es aber durchaus vor – und stellt die Beteiligten gehörig auf die Probe. Worum geht es genau?

Ein Fall aus der Praxis

Ein Beispiel: Im Rahmen eines Güterichterverfahrens gelingt es der Güterichterin, die Parteien durch die Anwendung mediativer Methoden zu einem Vergleich zu lotsen. Im verfahrensrechtlichen Sinne handelt es sich um einen Prozessvergleich. Darin verpflichtet sich die beklagte Gesellschafterin dazu, ihre Zustimmung zum Start eines bestimmten Projekts zu erteilen. Als die Klägerin dies wenig später von der Beklagten einfordert, will diese von der Einigung nichts mehr wissen. Daraufhin leitet die Klägerin das Vollstreckungsverfahren ein. Dagegen wehrt sich die Beklagte mit dem Einwand, die im Vergleich vorgesehene Zustimmung sei ganz anders zu verstehen gewesen. Das könne die im Ausgangsverfahren tätige Güterichterin auch bestätigen. Die Güterichterin und die ihr vorgesetzte Gerichtspräsidentin fragen sich nun, ob erstere über den Inhalt der Güteverhandlung Zeugnis ablegen darf.

Wie öffentlich ist das Güterichterverfahren?

Wer sich einmal mit dem Recht der Mediation beschäftigt hat, denkt hier zunächst an § 4 MediationsG. Danach hat eine Mediatorin im Grundsatz Verschwiegenheit zu bewahren über das, was sie im Rahmen der Mediation gehört hat. Die Crux daran: Bei der richterlichen Mediation alias Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO handelt es sich nicht um eine Mediation im Rechtssinne. Das Mediationsgesetz findet daher keine Anwendung. Im Gegenteil: Das Güterichterverfahren ist Teil eines Zivilprozesses, der nach § 169 GVG grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet. Auch hier muss man aber näher hinsehen: Die Öffentlichkeit schaut nur in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu. Die Güterichterin ist aber gerade nicht die im Rechtssinne erkennende Streitrichterin, das Güterichterverfahren ist also nicht-öffentlich. Ist das Grund genug, von der Güterichterin Stillschweigen zu verlangen?

Sichere Aussageverweigerung nur mit Parteivereinbarung

Um die Güterichterin von ihrer Aussage abzuhalten, gibt es drei Möglichkeiten, die nicht gleichermaßen hieb- und stichfest sind:

  1. In Betracht kommt das Recht zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dieser Weg ist aber heikel, weil sich die Juristen streiten, ob man den Inhalt einer Güteverhandlung als Tatsachen einordnen kann, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Selbst wenn man das so sieht, ist ein Recht zur Zeugnisverweigerung noch keine Pflicht, man ist insofern darauf angewiesen, dass die Güterichterin nicht aussagen möchte.
  2. Die zweite Möglichkeit, eine Aussage der Güterichterin zu verhindern, ist die Berufung auf deren Amtsverschwiegenheit nach § 376 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 3 BBG. Allerdings kann die Gerichtspräsidentin die Güterichterin hiervon entbinden, insofern sind die Parteien von deren Entscheidung abhängig.
  3. Der dritte und sicherste Weg , eine Aussage zu verhindern, liegt darin, dass die Parteien bereits vor Beginn des Güterichterverfahrens vereinbaren, die Güterichterin in einem etwaigen Folgeprozess nicht als Zeugin zu benennen. Dieser sog. Prozessvertrag ist dann im Folgeprozess bindend. Ein Beweisangebot, das die Güterichterin als Zeugin benennt, darf dann von Vornherein keine Beachtung finden.

Das Fazit für die anwaltliche Begleitung im Güterichterverfahren lautet also: Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, muss schon vor Beginn des Güterichterverfahrens bei der Gestaltung der Mediationsvereinbarung aufpassen!