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Die Brexit-Verhandlungen als Strategiespiel: Ein Beitrag von Horst Eidenmüller für den Oxford Business Law Blog beschäftigt sich mit den Brexit Negotiation Games. Wer hat in diesem Spiel die besseren Karten?

Brexit-Verhandlungen auf Grundlage von Art. 50 EU

Rechtliche Grundlage für einen Austritt aus der Europäischen Union und Hintergrund für die anstehenden Brexit-Verhandlungen ist Art. 50 des EU-Vertrages. Dort heißt es:

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(…)

Ist ein Mitgliedstaat einmal aus der Europäischen Union ausgetreten, möchte später aber wieder Mitglied werden, muss er sich gemäß Art. 50 Abs. 5 EU i.V.m. Art. 49 EU ohne Privilegien wieder neu in die Gruppe der Anwärter einreihen.

Brexit-Verhandlungen: Die EU sitzt am längeren Hebel

In seinem Beitrag für den Oxford Business Law Blog analysiert Horst Eidenmüller die Interessen, Optionen und Nichteinigungsalternativen des Vereinigten Königreichs einerseits und der EU andererseits. Das Vereinigte Königreich habe ein großes Interesse, in den Brexit-Verhandlungen möglichst viele Vorteile des gemeinsamen Binnenmarkts zu wahren und möglichst wenige Kosten zu verursachen. Da das Ergebnis der Verhandlungen zunächst offen sei, werde das Vereinigte Königreich den formalen Austrittswunsch womöglich hinausschieben, bis die Bedingungen eines Austritts absehbar seien. Allerdings müsse sich die Europäische Union vor der Erklärung des Austrittswunsches nicht auf Verhandlungen einlassen. Die Verhandlungsmacht liege insofern ganz bei der EU.

Die EU kann keine guten Bedingungen anbieten

Mehr noch: Eidenmüller zufolge kann die Union dem Vereinigten Königreich kaum gute Bedingungen anbieten, wenn sie nicht die verbleibenden Mitgliedstaaten ihrerseits zum Austritt verleiten will. Insofern sei damit zu rechnen, dass Großbritannien und Nordirland wesentliche Vorteile, die mit der EU-Mitgliedschaft verbunden sind, nicht werden aufrecht erhalten können. Sie dürften sich dann nach den Brexit-Verhandlungen auch hinsichtlich der unionalen Privilegien ganz außerhalb der EU wiederfinden. Das Vereinigte Königreich sei dann wieder ein schlichter Anwärter für einen Wiedereintritt, Seite an Seite mit der Türkei.

Der Beitrag von Horst Eidenmüller ist auf den Seiten des Oxford Business Law Blog online abrufbar.

Update: Ein deutschsprachiger Beitrag von Horst Eidenmüller und Andreas Hacke zum Brexit-Poker findet sich in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 2016 auf S. 6 und ist auf der Webseite der F.A.Z. online frei zugänglich.