Mediationsklauseln sind ein häufig unterschätzter Wegbereiter für den Einsatz der Mediation in wirtschaftsrechtlichen Konflikten. Der Kernpunkt: Auf eine Mediationsklausel einigt man sich vor der Entstehung einer Streitigkeit. Der Aufwand für die Einbindung einer Mediationsklausel in einen Vertrag ist daher denkbar gering, hat aber im Konfliktfall eine enorme Wirkung.
Mediationsklausel passt in jeden Vertrag
Mediationsklauseln lassen sich unproblematisch nahezu jedem Vertrag hinzufügen. Die Liste der Anwendungsfelder ist lang: Gesellschaftsverträge, Finanzierungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Geschäftsführer-Anstellungsverträge, Bauverträge, Lizenzverträge, etc. Auch in Testamente und Erbverträge lassen sich Mediationsklauseln aufnehmen, wenn der Erblasser Wert auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses legt. Die Beteiligten sind dann im Streitfall verpflichtet, zunächst einen Mediationsversuch zu unternehmen, bevor sie ein Gericht oder ein Schidesgericht anrufen. Natürlich folgt daraus kein Zwang, sich zu einigen: Theoretisch kann ein Mediationsversuch schon nach zehn Minuten als gescheitert abgehakt werden, ja die Parteien könnten im Konfliktfall sogar die in der Klausel angeordnete Mediationspflicht einvernehmlich wieder abbedingen. In der Praxis ist es allerdings häufig so, dass man es tatsächlich zunächst einmal mit einer Mediation versucht, wenn dieser Weg schon im Vertrag vorgezeichnet ist. Und sitzen die Beteiligten erst einmal am runden Tisch, liegt die Wahrscheinlichkeit bei ungefähr zwei Dritteln, dass sie die Mediation auch mit einem befriedigenden Ergebnis abschließen.
Muster für eine Mediationsklausel
Der Inhalt einer Mediationsklausel kann sich durchaus auf die knappe Selbstverpflichtung der Vertragsparteien beschränken, im Konfliktfall zunächst ein Mediationsverfahren zu starten. In der Sonderform einer Eskalationsklausel ist ein gestuftes Vorgehen vorgesehen, z.B. zunächst bilaterale Verhandlungen, dann eine Mediation, bei deren Scheitern ein Schiedsverfahren. Teilweise nehmen Mediationsklauseln Bezug auf die Verfahrensordnung einer Streitbeilegungsinstitution, um im Konfliktfall bereits ein Reglement für Organisation und Ablauf der Mediation parat zu haben. Gelegentlich findet sich in der Klausel auch ein Prozedere für die Benennung eines oder mehrerer Mediatoren vor – oder die Klausel nennt den Wunschmediator der Parteien gleich unmittelbar beim Namen. Ein Beispiel für eine einfache Mediationsklausel:
Die Parteien dieses Vertrages verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation nach der DIS-Mediationsordnung 10 durchzuführen. Als Mediatoren kommen Ute Musterfrau und Peter Mustermann in Betracht. Eine Klage ist erst zulässig, wenn im Rahmen der Mediation ein Verhandlungstermin stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag einer Seite mehr als 60 Tage verstrichen sind.
Weiterführende Literatur
- Bülow in Walz (Hrsg.), Formularbuch Außergerichtliche Streitbeilegung, 2. Aufl. 2016, § 6
- Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, 2. Aufl. 2011, S. 332 ff., 403 f.
- Eidenmüller, Vertrags- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, 2000, S. 8 ff.
- Hacke, Der ADR-Vertrag, 2001, S. 101 ff., 353 ff.
- Unberath, Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320
- Wagner in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 2