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Welche Rolle spielt die Mediation in der anwaltlichen Rechtsberatung? Der Berliner Rechtsanwalt und Mediator Michael Plassmann erläutert in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 208-212), wie sich eine Rechtsberatung zu den in Betracht kommenden Konfliktlösungsverfahren zielführend ausgestalten lässt.

Mediation in der Rechtsberatung: Dreiklang aus Haltung, Vertrauen und Bereitschaft

Plassmann geht mit guten Gründen davon aus, dass ein konsensorientiertes Verfahren wie die Mediation die Interessen des Mandanten regelmäßig besser befriedigen wird als eine rein konfrontative Strategie. Um die Chance auf diesen Konsens zu erhalten, gelte es drei Weichen richtig zu stellen. Wichtig sei zunächst die Haltung des Anwalts zum Verfahren. Eine Mandantin, deren Anwältin selbst am Nutzen einer Mediation zweifelt, wird sich kaum auf ein Mediationsverfahren einlassen. Darüber hinaus ist es Plassmann zufolge von großer Bedeutung, dass der Anwalt Vertrauen in den Mediator hat. Denn ohne dieses Vertrauen tut man sich schwer, einen Teil der Prozessverantwortung auf den Mediator zu delegieren. Und schließlich braucht es auch die Bereitschaft der Mandantschaft, an den Mediationsverhandlungen konstruktiv und ergebnisoffen mitzuwirken. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen für eine konstruktive Einigung gut.

Mediation darf keine Blackbox sein

Für beratende Anwälte bedeutet das: Um das Für und Wider eines Mediationsversuchs beurteilen und der Mandantschaft einen entsprechenden Rat geben zu können, sollten Rechtsanwälte wissen, was sie in einer Mediation erwartet. Man wird nicht verlangen können, dass jeder Anwalt eine Mediationsausbildung absolviert. Aber gewisse Grundkenntnisse im interessenorientierten Verhandeln sind doch nützlich, um Verfahrensalternativen überhaupt ernsthaft erwägen zu können. Mit den Worten von Plassmann:

„Die differenzierte Beratung ist – fern aller Digitalisierungstendenzen – das Gut der Anwaltschaft. Eine kompetent am Recht und den Interessen der Mandantschaft orientierte Dienstleistung ist das von anderen Berufsgruppen nicht zu schlagende Premiumprodukt der Anwaltschaft.“

Dabei beginnt die Rechtsberatung idealerweise schon bei der Vertragsgestaltung. Häufig verbindet die Vertragsparteien bereits hier ein gemeinsames Interesse daran, später auftretende Konflikte möglichst konstruktiv zu lösen. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, Mediationsklauseln in den Vertrag aufzunehmen.

Die Mediation und das liebe Geld

Wie lässt sich eine gewisse Offenheit gegenüber konsensorientierten Konfliktlösungsverfahren womöglich auch durch Kostenanreize erreichen? An dieser Stelle schlägt Plassmann vor, die Öffnungsklauseln des § 69b GKG und des § 61a FamGKG ins Bundesrecht zu übernehmen. Weiter sei erwägenswert, die Gerichtsgebühren dort zu ermäßigen, wo die Parteien zuvor eine Mediation versucht haben. Die Ratio dahinter: In diesen Fällen kann man sich vergleichsweise sicher sein, dass die Parteien nicht vorschnell geklagt haben und es wirklich eine richterliche Entscheidung braucht. Schließlich rechtfertige die Mitwirkung von Anwälten in einer Mediationsverhandlung auch die Festlegung einer gesetzlichen Gebühr in Nr. 2303 VV RVG. Denn Anwälte sollten von der Empfehlung eines Mediationsverfahrens nicht dadurch abgehalten werden, dass ihre Tätigkeit dort nicht angemessen entlohnt wird.

Literaturtipp zum Thema Rechtsberatung und Mediation:
Anton Kiendl, Alternative Streitbeilegung und anwaltliche Verpflichtung zur Verfahrenswahlberatung, Verlag Dr. Kovač, 2017, € 98,80 im Buchhandel