In einem aktuellen Beitrag für den Oxford Business Law Blog argumentieren Horst Eidenmüller und Anna-Sophie Hochgürtel, dass Entscheidungen, die von crowdbasierten Blockchain-Streitbeilegungssystemen wie Kleros und dem UMA-Protokoll von Polymarket erzeugt werden, nicht als Schiedssprüche qualifiziert werden können. Im Kern sollen die Mitwirkenden hier nämlich nur vorhersagen, wie sich die Mehrheit der anderen Teilnehmer entscheiden würde.
Die Schiedsgerichtsbarkeit hingegen ist darauf ausgerichtet, durch unabhängige Beurteilung, Beratung und begründete Entscheidungsfindung die richtige Antwort zu erarbeiten. Raten kann zwar zum richtigen Ergebnis führen, es unterscheidet sich jedoch kategorial von einer rechtsprechenden Entscheidung. Dass eine Crowd gelegentlich zur richtigen Antwort gelangt, macht einen auf Vorhersage beruhenden Prozess nicht zu einem echten Urteilsverfahren.
Hier lesen Sie den englischsprachigen Originalbeitrag auf dem Oxford Business Law Blog.
