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Hemmung der Verjährung durch Güteanträge

BGH beschränkt Hemmung der Verjährung durch Güteanträge

Allgemein

In einem Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. IV ZR 526/14, Volltext) hat der Bundesgerichtshof zur Hemmung der Verjährung durch Güteanträge nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BGB Stellung bezogen.

BGH: Berufen auf die Hemmung der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich sein

Nach dieser Vorschrift können Anspruchsteller die Verjährung durch einen Streitbeilegungsantrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestelle hemmen. Der BGH schränkt diese Vorschrift nunmehr ein: Der Anspruchsteller soll sich auf die Hemmung der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr berufen können, wenn der Anspruchsgegner vorab klar kommuniziert hat, dass er sich einem Güteverfahren verweigert. Der Anspruchsteller verdiene den Schutz der Verjährungshemmung nicht, wenn er von vornherein wisse, dass sein Güteantrag aussichtslos sei. Mit anderen Worten: § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BGB soll nicht dazu genutzt werden, Zeit für die sorgfältige Vorbereitung eines Gerichtsprozesses zu schinden. Diese Überlegung des BGH ist freilich nicht ohne Kritik geblieben. Kern der Argumentation: Selbst wenn sich der Anspruchsgegner vorab der Mitwirkung an der alternativen Streitbeilegung verweigere, lasse sich nicht vorweg pauschal beurteilen, ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht letztlich doch Erfolg haben könne.

Schwindende Rechtssicherheit bei der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge

Die Rechtsprechung des BGH hat erhebliche Folgen für das Vorgehen von Rechtsanwälten, die die Anrufung einer Gütestelle erwägen – sei es aus taktischen Gründen oder weil sie tatsächlich eine außergerichtliche Einigung anstreben. Jedenfalls dann, wenn der Anspruchsgegner die Forderung rundheraus abgestritten oder sogar explizit seine Mitwirkung am Güteverfahren verweigert hat, lässt sich die Verjährung auf dem gewohnten Wege nun nicht mehr rechtssicher hemmen. Als rechtssichere Alternative zur Klage verbleibt ihnen nur der Versuch, vor Eintritt der Verjährung mit der Gegenseite eine Verständigung über die Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB), über die einverständliche Einleitung eines Güteverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BGB) oder über einen Verzicht des Anspruchsgegners auf die Einrede der Verjährung zu erreichen.

Strategische Überlegungen des Anspruchsgegners

Der anwaltliche Vertreter des Anspruchgegners wird nach dem Urteil des BGH nun häufig überlegen, die Mitwirkung an einem etwaigen Güteverfahren rein vorsorglich bereits klar abzulehnen, um eine Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag von vornherein zu verhindern. Sinnvoller wäre es freilich regelmäßig, statt der vorsorglichen Flucht aus dem Güteverfahren mit dem Mandanten ergebnisoffen zu besprechen, ob eine konsensuale Konfliktlösung nicht doch die bessere Alternative darstellt. Denn der Eintritt der Verjährung ist für den Anspruchsgegner selten gewiss, weil er die übrigen Hemmungstatbestände des § 204 BGB nicht in der Hand hat.

BGH-Entscheidung inzwischen mehrfach bestätigt

Die Entscheidung des BGH wurde inzwischen durch zwei Urteile vom 25. Mai 2016 (Az. IV ZR 110/15 und IV ZR 197/15) bestätigt. Die Problematik der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist Gegenstand einer Vielzahl von teilweise sehr aktuellen Veröffentlichungen.

  • Wagner, ZKM 2002, 103-108
  • Eidenmüller, SchiedsVZ 2003, 163-170
  • Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23-26
  • Nassall, jurisPR-BGHZivilR 1/2016 Anm. 2
  • Grys, BKR 2016, 114-116
  • May/Röder, NJW 2016, 235-236
  • Fries, JZ 2016, 723-728
16. Juli 2016/von Martin Fries
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