Ausführliche Güterichterstatistik 2014
Der Blogbeitrag vom 9. Januar 2016 gibt einen ersten Überblick über die Zahlen des Statistischen Bundesamts zum Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO, das im Jahr 2014 erstmals von der amtlichen Statistik erfasst wurde. Nunmehr stellen wir auf der Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts eine ausführliche Güterichterstatistik zum kostenlosen Download (xlsx) zur Verfügung.
Erledigungsquote knapp 50%, Vergleichsquote knapp 30%
Die Güterichterstatistik zeigt: Die Amtsgerichte verweisen 1,5% ihrer Streitverfahren vor den Güterichter, vor den Landgerichten erfolgt der Verweis nach § 278 Abs. 5 ZPO in 2,3% der erstinstanzlichen Verfahren. Geringer ist die Verweisquote in landgerichtlichen Berufungsverfahren (0,6%) sowie vor den Oberlandesgerichten (0,9%). In knapp der Hälfte der Fälle führt die Verhandlung vor dem Güterichter zur Erledigung des Verfahrens. In knapp 30% der Fälle geschieht dies durch den Abschluss eines Vergleichs. Diese Zahlen variieren geringfügig zwischen den verschiedenen Gerichten; nennenswert ist allerdings die deutlich niedrigere Erledigungsquote in Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Dass die Vergleichsquote erheblich hinter der Erledigungsquote zurückbleibt, könnte sich dadurch erklären, dass sich die Parteien womöglich bisweilen in der Güterichterverhandlung auf die Rücknahme der Klage oder ein Anerkenntnis einigen, ohne dass dies formal als Vergleich aufgenommen wird.
Güterichterstatistik: Geringfügig längere Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Dauer erledigter Verfahren mit Güterichtertermin beträgt 7,8 Monate. Bemerkenswert ist, dass sich die Dauer von Zivilverfahren mit und ohne Einschaltung eines Güterichters nicht wesentlich unterscheidet. Vor Amtsgerichten dauern Verfahren, die an einen Güterichter verwiesen wurden, im Schnitt 1,5 Monate länger als sonstige Verfahren, vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht dauern sie durchschnittlich knapp drei Monate länger. Diese Verlängerung lässt sich insbesondere dadurch erklären, dass die Verhandlungen vor dem Güterichter mit einigen Wochen Vorlauf terminiert werden und dadurch ein gewisser Zeitverlust entsteht (an einzelnen Gerichten wird allerdings zur Vermeidung einer Verzögerung sogleich ein alternativer Streittermin bestimmt). Die Zahlen zur Verfahrensdauer lassen demgegenüber keine Rückschlüsse darauf zu, dass vor allem langwierige Verfahren vor den Güterichter verwiesen werden, um die Akte schließen zu können. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Verweis nach § 278 Abs. 5 ZPO insbesondere in komplexen Verfahren erfolgt, in diesem Fall jedoch würde der Effekt auf die Verfahrensdauer offenbar dadurch nivelliert, dass diese Verfahren früh als mediationsgeeignet erkannt und ggf. sogar noch vor einer streitigen Verhandlung ins Güterichterverfahren abgegeben würden.
Die ausführliche Güterichterstatistik steht hier zum kostenlosen Download (xlsx) zur Verfügung. Grundlage für die Statistik ist die Zahl aller in 2014 vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erledigten Zivilverfahren.