Wer kann Verbraucherschlichter werden?
Voraussichtlich am 1. April 2016 tritt das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. In letzter Minute hat der Gesetzgeber darin eine Vorschrift zum zertifizierten Mediator aufgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG kann Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle nur sein, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt besitzt oder wer die Voraussetzungen für den zertifizierten Mediator erfüllt.
Bislang keine Verordnung zum zertifizierten Mediator
Die Zulassung von zertifizierten Mediatoren als Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle kommt insofern unerwartet, als die dafür erforderliche Anerkennung zum zertifizierten Mediator gegenwärtig noch nicht möglich ist, weil das Bundesjustizministerium die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator noch nicht erlassen hat. Entsprechend kritisch sind die Stimmen aus Wissenschaft und Praxis: Die Rede ist etwa von einem teilweisen Berufsverbot für Mediatoren, von einem ungerechtfertigten Eingriff in deren Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder von einer Unvereinbarkeit mit Erwägungsgrund 36 der ADR-Richtlinie, der den Verbraucherschlichtern – freilich als bloße Sollvorschrift – keine umfassende juristische Qualifikation abverlangen will. Nicht ausgeschlossen, dass das Bundesjustizministerium auf diese vehemente Kritik zeitnah reagiert, indem es die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator nun zügig erlässt. Selbst wenn dies geschehen sollte, stellt sich freilich noch die Frage nach dem Sinn einer Vorschrift, die zwei sehr unterschiedliche Qualifikationen alternativ vorsieht.
Juristische oder mediative Kompetenz erforderlich?
Offenbar strebt der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG eine salomonische Lösung an, die juristische und mediative Kompetenzen für die Verbraucherschlichtung miteinander vereint. In ähnlicher Weise sind etwa in Österreich die staatlichen Zuschüsse für Mediatorenhonorare daran geknüpft, dass einer von zwei Co-Mediatoren einen psychosozialen Hintergrund und der/die andere eine juristische Qualifikation mitbringt. Damit setzt die österreichische Regelung einen Anreiz dafür, Kompetenzen beider Art in einem Mediatorenteam miteinander zu verbinden. Anders nun freilich die deutsche Regelung zur Verbraucherschlichtung: Ganz abgesehen davon, dass die in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG vorgesehene Kompetenzanforderung nur für den Leiter einer Schlichtungsstelle gilt und damit womöglich eine unzureichende Umsetzung von Art. 6 der ADR-Richtlinie darstellt, scheinen dem deutschen Gesetzgeber offenbar die juristische wie auch die mediative Kompetenz verzichtbar. Denn wenn das Gesetz als Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle zulässt, wer entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator ist, folgt daraus im Umkehrschluss, dass aus Sicht des Gesetzgebers keine dieser Qualifikationen zwingend erforderlich ist. Wenn allerdings beide Qualifikationen verzichtbar sind, stellt sich die Frage, welchen Zweck die Regelung insgesamt überhaupt hat.
Zielsetzung der Verbraucherschlichtung unklar
Tatsächlich offenbart die Formulierung des § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG ein tiefer liegendes Problem: Der Gesetzgeber etabliert ein Verfahren, das einerseits Verbraucherrechte nicht verkürzen soll, das andererseits aber auf einen Kompromiss der Parteien angelegt ist. Dabei scheut er die Entscheidung, ob es sich bei der Verbraucherschlichtung nun um ein rechts- oder um ein interessenorientiertes Verfahren handelt. Betrachtet man die Verbraucherschlichtung als rein interessenorientiertes Verfahren, so dürfte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator als Berufsqualifikation des Verfahrensleiters genügen. Soll es sich hingegen um ein rechtsorientiertes oder gar rechtstreues Verfahren handeln, ist die juristische Qualifikation des Verfahrensleiters unabdingbar (vgl. die Grafik zu diesem Blogbeitrag). Will man beide Kompetenzen miteinander kombinieren, ist der österreichische Weg eine denkbare Lösung. Das Entweder-oder-Modell des deutschen Gesetzgebers kann allerdings kaum überzeugen.