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Ist § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Mediator verfassungswidrig? Diese Auffassung vertritt Rechtsanwalt Professor Dr. Volker Römermann im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).

§ 7a BORA: Regelung zur Mediationsausbildung für Rechtsanwälte seit jeher umstritten

§ 7a BORA bestimmte von Januar 2003 bis April 2013, dass sich Rechtsanwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie durch geeignete Ausbildung nachweisen können, dass sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen. Von den Rechtsanwaltskammern wurde dies überwiegend so ausgelegt, dass sich Anwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen durften, wenn sie eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 90 Stunden absolviert hatten. Schon diese Regelung galt vielen als verfassungswidrig, u.a. weil sie Anwälte gegenüber anderen Berufen benachteiligte (vgl. den Beitrag von Dr. Claus-Henrik Horn in der NJW 2007, 1413). Seit Mai 2013 formuliert nun der neue § 7a BORA:

„Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.“

Und § 5 Abs. 1 S. 1 MediationsG ergänzt:

„Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“

Offenkundig wollte die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer aus den Fehlern des alten § 7a BORA lernen und die darin angelegte Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer Berufe durch einen schlichten Verweis auf das Mediationsgesetz beseitigen. Das mag ihr auf den ersten Blick gelungen sein, bei näherem Hinsehen lässt sich allerdings auch im neuen § 7a BORA noch eine Ungleichbehandlung von Anwälten und Nichtanwälten erkennen.

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz

Volker Römermann begründet die Verfassungswidrigkeit des § 7a BORA wie folgt: Zunächst verstoße die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG, weil die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung als Mediator nicht präzise definiert seien. Aus den Begriffen der „theoretischen Kenntnisse“ und „praktischen Erfahrungen“ könne man nicht herauslesen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssten, damit jemand sich als Mediator bezeichnen könne. Das sei im Kontext des § 5 Abs. 1 MediationsG noch vergleichsweise unproblematisch, weil ein Mediator seine Qualifikation danach in eigener Verantwortung sicherstellen muss. Durch den Verweis in § 7a BORA würden die diffusen Qualifikationspflichten des § 5 Abs. 1 MediationsG aber zu einer Berufspflicht für diejenigen Rechtsanwälte erhoben, die sich als Mediatoren bezeichnen. Zwar seien die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf das allgemeine Auskunftsrecht nach § 56 Abs. 1 BRAO beschränkt, dennoch bleibe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Anwälten, die eine solche Kontrolle nicht gewärtigen müssen. Auch das rechtfertige es, § 7a BORA als verfassungswidrig anzusehen.

Die Kommentierung des § 7a BORA von Professor Römermann findet sich im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).