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Seit dem 12. Juni 2020 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1150 über Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, die sog. Platform-to-Business- bzw. P2B-Verordnung. Die Verordnung soll Online-Händler vor einer Benachteiligung durch E-Commerce-Plattformen schützen. Das darin niedergelegte Schutzkonzept der Europäischen Union setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Transparenz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Mediation. Worum geht es und was bedeutet das für Wirtschaftsmediatoren?

P2B-Verordnung soll Händler vor Abhängigkeit von Plattformen schützen

Wenn Menschen miteinander ins Geschäft kommen, ist regelmäßig eine Vertragspartei stärker als die andere. Wo dies regelmäßig vorkommt, greift manchmal der Gesetzgeber ein. David bekommt gewissermaßen eine gesetzliche Steinschleuder in die Hand, um mit Goliath auf Augenhöhe zu kommen. Ein typisches Beispiel für eine solche Situation sind Machtungleichgewichte zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Das inzwischen weit ausdifferenzierte Verbraucherschutzrecht hilft Verbrauchern, z.B. indem es durch gesetzliche Widerrufsrechte dafür sorgt, dass sie seltener in für sie uninteressante Verträge hineingelockt werden. Die neue P2B-Verordnung schafft nun ein ähnliches Schutzrecht für gewerbliche Händler. Diese gelten zwar – gerade im Vergleich zu Verbrauchern – traditionell als geschäftserfahren und wenig schutzbedürftig. Im Zeitalter einer immer mächtigeren Plattformindustrie haben sich die Gewichte allerdings verschoben. Viele Händler sind heute mit ihren Vertriebsstrukturen weitgehend von E-Commerce-Plattformen wie Amazon, eBay, oder Booking abhängig. Sie sind insofern gezwungen, für sie ungünstige Handelsbedingungen im Zweifel zu schlucken, weil sie keine Alternativen sehen. Dieses Machtungleichgewicht soll die P2B-Verordnung aufbrechen.

P2B-Verordnung mit sanftem Druck

Welche Instrumente wählt die P2B-Verordnung, um diese Herausforderungen zu bewältigen? Es fällt auf, dass die EU sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozeduraler Hinsicht einen sehr vorsichtigen Ansatz fährt. Einseitig nachteilhafte und die Händler knebelnde Bedingungen von Plattformen werden nicht untersagt oder einer ausdifferenzierten AGB-Kontrolle unterworfen (die europäische Klauselrichtlinie 93/13/EWG gilt nur für Verträge mit Verbrauchern!). Stattdessen versucht es die EU mit Transparenzpflichten: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform sollen transparent sein (Art. 3), der Ausschluss einer Händlerin soll begründet werden (Art. 4) und die für Suchfunktionen außerordentlich bedeutsamen Ranking-Kriterien sollen transparent sein (Art. 5). Dieser weiche Regulierungsansatz setzt sich auch mit Blick auf das Konfliktmanagement fort: Händler sollen etwaige Unzufriedenheiten in einem internen Beschwerdemanagementsystem artikulieren können (Art. 11) und in Streitigkeiten, die sich auf diesem Wege nicht bewältigen lassen, sollen spezialisierte Mediatoren vermitteln (Art. 12 und 13).

Ein neuer Tätigkeitsbereich für Wirtschaftsmediatoren?

Eröffnet die P2B-Verordnung ein neues Tätigkeitsfeld für Wirtschaftsmediatoren? Immerhin müssen die Plattformen nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 der P2B-Verordnung in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten. Diese Mediatoren müssen über ein gewisses Grundverständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge verfügen, denn Art. 12 Abs. 2 lit. f) sieht vor:

„Sie [die Mediatoren] verfügen über ein ausreichendes Verständnis der allgemeinen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, sodass sie wirksam zum Versuch der Streitbeilegung beitragen können.“

Eine erste Bestandsaufnahme drei Monate nach Beginn der Geltung der Verordnung lässt erahnen, dass Mediationen zwischen Plattformen und Händlern überwiegend über Verbände abgewickelt werden dürften. So verweist etwa § 11 Nr. 7 der eBay-AGB auf zwei E-Commerce-Bundesverbände als Mediationsdienstleister. Check24 begnügt sich mit einem Hinweis auf das interne Beschwerdemanagementsystem. Einige andere große Plattformen haben ihre AGB demgegenüber noch gar nicht an die Vorgaben der P2B-Verordnung angepasst und könnten insofern noch offen für neue Kooperationen mit Wirtschaftsmediatoren sein. Unklar ist freilich, ob sich die Plattformen im Ernstfall tatsächlich auch auf ein Mediationsverfahren einlassen werden. Dazu verpflichtet sie die P2B-Verordnung nämlich nicht.