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Ab Anfang August 2022 dürfen Mediatoren enger mit Anwälten zusammenarbeiten, als das bisher der Fall war. Der Gesetzgeber rückt verschiedene Dienstleistungsberufe näher zusammen und erleichtert damit die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Rechtsstreitigkeiten. Worum geht es und was ist zukünftig erlaubt?

Bisher nur lose Kooperationen erlaubt

Das bis Ende Juli 2022 geltende anwaltliche Berufsrecht zieht eine scharfe Linie zwischen Anwälten einerseits und Mediatoren andererseits. Die berufliche Zusammenarbeit einer Anwältin und einer Mediatorin in einem gemeinsam geführten Beratungsunternehmen ist nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO nicht möglich, sofern die Mediatorin nicht aus dem engen Kreis der sog. sozietätsfähigen Berufe (insb. Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) stammt. Und selbst die interprofessionelle Zusammenarbeit ohne wirtschaftliche Verbindung in Form einer sog. bloßen Bürogemeinschaft ist Anwälten und Mediatoren bisher verwehrt.

Bald möglich: Bürogemeinschaften zwischen Anwälten und Mediatoren

Das ändert sich allerdings mit dem 1. August 2022 mit dem Inkrafttreten des neuen § 59q Abs. 2 S. 1 BGB:

„Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden.“

Der Gesetzgeber sieht die anwaltliche Verschwiegenheit nunmehr durch eine Bürogemeinschaft mit einer Mediatorin nicht mehr als gefährdet an. Nur bei Interessenkonflikten, die die Unabhängigkeit der Anwältin gefährden, soll diese Form der Zusammenarbeit im Einzelfall noch unzulässig sein.

Aber: Partnerschaft nur mit freiberuflichen Mediatoren

Damit ist freilich nicht gesagt, dass Mediatoren und Rechtsanwälte auch eine interprofessionelle Kanzlei eröffnen können. Eine solche unternehmerische Verbindung ist zwar nicht mehr per se ausgeschlossen, steht aber nach dem neugefassten § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO unter dem Vorbehalt, dass der Mediator einen freien Beruf im Sinne von § 1 Abs. 1 PartGG ausübt. Dort heißt es:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.“

Ob die hier vom Gesetz vorgenommene Einteilung in Dienstleistungen niederer und höherer Art heute noch zeitgemäß ist, kann man mit Fug und Recht bezweifeln. Für Mediatorinnen, die einen Hauptberuf ausüben, der in der Aufzählung von § 1 Abs. 2 PartGG nicht enthalten ist, bleibt allerdings einige Rechtsunsicherheit. Sie müssen sich im Zweifel darauf berufen, dass die Mediatorentätigkeit selbst einen freien Beruf darstellt. Das ist zwar der Sache nach gut begründbar, der Gesetzgeber hätte es den Mediatoren freilich auch einfacher machen können, wenn er sie einfach in die beispielhafte Aufzählung freier Berufe übernommen hätte.

Weiterführender Literaturhinweis: Marcus Bauckmann, AnwBl Online 2021, 292-296, frei verfügbar im Open Access