Im Juli 2014 haben die Vereinigten Staaten von Amerika einer Arbeitsgruppe der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) einen Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen in handelsrechtlichen Streitigkeiten unterbreitet.
Blaupause: New Yorker Übereinkommen im Schiedsrecht
Hintergrund des Vorschlags sind die positiven Erfahrungen mit dem 1959 in Kraft getretenen New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Diesem Abkommen sind inzwischen 154 Staaten beigetreten; damit sind Schiedssprüche heute fast weltweit anerkennungsfähig und vollstreckbar, ohne dass es dafür einer zusätzlichen gerichtlichen Entscheidung bedürfte. Um diese vereinfachte Durchsetzbarkeit auch für Vergleiche aus Mediations- oder Schiedsverfahren zu ermöglichen, soll es nun eine zweite New York Convention geben. Anfang Februar 2015 hat sich eine Arbeitsgruppe der UNCITRAL mit dem US-amerikanischen Vorschlag befasst. Dabei wurde eine Reihe von Bedenken artikuliert, die in ähnlicher Weise auch in einer aktuellen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (pdf) geäußert worden sind.
Anerkennung und Vollstreckung ohne juristische Kontrolle?
Der Kerneinwand gegen die Schaffung einer zweiten New York Convention betrifft die Einbindung juristischer Expertise beim Entstehen eines Titels. Während in einem Schiedsverfahren die Schiedsrichter Gewähr für eine rechtssichere und vollstreckbare Abfassung des Schiedsspruchs böten, sei dies bei Mediationen und Schlichtungen grundlegend anders. Es fehle bereits an einer international einheitlichen Definition der Mediation. Weiter agierten häufig mit guten Gründen auch Nichtjuristen als Mediatoren, die naturgemäß keine juristischen Kenntnisse zur Abfassung eines Vergleichs beisteuern könnten. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass beim Entstehen des deutschen Mediationsgesetzes die Idee eines vollstreckbaren Mediationsvergleiches (§ 796d ZPO-E) aus eben diesem Grunde wieder verworfen wurde. Andere Stimmen fragen noch grundlegender, ob es in der Praxis bei internationalen Mediationsverfahren überhaupt Probleme mit der Vollstreckung von Vergleichen gebe, da doch konsensuale Verfahrensergebnisse in der Regel einer Vollstreckung gerade nicht bedürfen.
Mindestanforderungen für ein New Yorker Übereinkommen II
Sollte es trotz dieser Bedenken zu einem New Yorker Übereinkommen für Mediations- und Schlichtungsvergleiche kommen, spricht sich die BRAK dafür aus, den Kreis der danach vollstreckungsfähigen Vergleiche nicht zu weit zu ziehen. Es sei sicherzustellen, dass im Mediations- oder Schlichtungsverfahren grundlegende Verfahrensprinzipien eingehalten wurden. Ferner sollte das Abkommen nur für Vergleichsverträge gelten, die eine Seite zu einer Geldzahlung verpflichten, und sollte darüber hinaus auf den b2b-Kontext beschränkt werden.
Die UNCITRAL wird sich bei einer Sitzung in Wien im Herbst 2015 erneut mit dem Konventionsvorschlag befassen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Vorschlag dann bereits endgültig verworfen wird. Sollten die Pläne hingegen weiter verfolgt werden, wäre mit einem neuen New Yorker Übereinkommen wohl erst im nächsten Jahrzehnt zu rechnen.