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Ende 2017 haben Dietmar Czernich und Reinhold Geimer ein 500-seitiges Werk zu Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht herausgegeben. Worum geht es und wer sollte dieses Buch im Regal haben?

Streitbeilegungsklauseln: Schutz vor schlechtem Vertragswetter

Streitbeilegungsklauseln sind Formeln, die man in einen Vertrag aufnimmt, um die Lösung später auftretender Konfliktfälle zu vereinfachen. In seinem Vorwort zum Czernich/Geimer formuliert Rolf Schütze pointiert:

„Der beste und in seinem materiellen Teil sorgfältigst redigierte Vertrag ist unvollständig, wenn er nur als „Schönwettervertrag“ konzipiert ist; er muss sich auch in den rauhen Wogen eines Streitfalls bewähren. Die Prozessführung kann dornenreich sein, und es ist nützlich, von Anbeginn Klarheit zu schaffen, auf welchem Weg Streitigkeiten entschieden werden sollen: durch staatliche Gerichte, durch Schiedsgerichte oder durch eines der vielfältig angebotenen Instrumente der Mediation.“

Streitbeilegungsklauseln in vier Spielarten

Vor diesem Hintergrund bietet das Werk von Czernich und Geimer nunmehr einen Überblick über das Spektrum verschiedener Streitbeilegungsklauseln und ihrer rechtlichen Fallstricke. Gegenstand der Betrachtung sind vier Typen von Streitbeilegungsklauseln:

  • Rechtswahlvereinbarungen
  • Gerichtsstandvereinbarungen
  • Schiedsvereinbarungen
  • Mediationsklauseln

Diese Klauseltypen leuchten die Autoren in verschiedene Richtungen aus. Rechtswahlklauseln werden für verschiedene Rechtsgebiete, namentlich das Kartellrecht, das Gesellschaftsrecht, das Erbrecht und das Transportrecht betrachtet. Auch die ungleichgewichtige Rechtswahl gegenüber Verbrauchern und Arbeitnehmern findet Berücksichtigung. Damit stellt gerade der erste Teil des Werkes im Grunde einen ausführlichen Kommentar der Rechtswahlmöglichkeiten nach der Rom-I-Verordnung dar. Auch das schweizerische Kollisionsrecht nach dem schweizerischen IPRG erfährt eine ausführliche Würdigung. Ähnlich detailliert ist dann die Darstellung von Prorogationsklauseln in verschiedenen Rechtsbereichen.

Schiedsvereinbarungen und Mediationsklauseln

Das abschließende Drittel des Werkes widmet sich Schiedsvereinbarungen und Mediationsklauseln. Hier folgen auf die Darstellung der New York Convention ein Überblick über das vergleichsweise unbekannte Europäische Schiedsübereinkommen sowie Ausführungen zum nationalen Schiedsverfahrensrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Das abschließende Kapitel widmet sich schließlich der Mediation im internationalen Vertragsrecht. Es enthält, wie auch viele der anderen Kapitel, konkrete Beispiele und Muster für Streitbeilegungsklauseln im internationalen Rechtsverkehr.

Das Buch zu Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht ist im Online-Buchversand zum Preis von 119 € erhältlich.

Seit knapp einem Jahr gilt der neue § 309 Nr. 14 BGB. Danach sind Streitbeilegungsklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam. Welche Folgen hat aber die neue Vorschrift für Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich?

Ziel des § 309 Nr. 14 BGB: Zugang zu Gericht

Der neue § 309 Nr. 14 BGB lautet:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam … eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.

Die Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag aus der Wissenschaft (Eidenmüller/Engel, ZIP 2013, 1704, 1709). Sie richtet sich nach ihrem Telos klar auf den Verbraucher-Unternehmer-Kontext. Unternehmer sollen Verbraucher nicht über AGB in ein Verfahren zwingen, das den Zugang zu Gericht behindert. Gleichwohl gibt es nunmehr Stimmen, die in § 309 Nr. 14 BGB den Ausdruck eines allgemein geltenden Freiwilligkeitsprinzips sehen, das auch im B2B-Bereich Geltung beanspruche. Der Gesetzgeber habe dieses Prinzip in § 1 Abs. 1 MediationsG verankert, es gelte aber auch jenseits der Mediation für andere Arten der außergerichtlichen Konfliktlösung. Deswegen sei eine Streitbeilegungsklausel auch im reinen Unternehmerkontext nach § 308 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Sinn und Zweck des § 309 Nr. 14 BGB

Gegen diese weite Interpretation des § 309 Nr. 14 BGB wendet sich nun Reinhard Greger in einem Beitrag für die Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht (SchiedsVZ 2016, 306 f.). Es sei nicht richtig, das Freiwilligkeitsprinzip auf alle Streitbeilegungsverfahren zu absolutieren. Das lasse sich schon daran erkennen, das dieser Grundsatz sonst auch für Schiedsverfahren gelten und sämtliche Schiedsklauseln in AGB invalidieren müsste. Hinzu kommt Greger zufolge, dass selbst für das Mediationsverfahren anerkannt ist, dass die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit nicht durch einen bloßen Mediationsversuch beeinträchtigt ist. Freiwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 MediationsG sei die Freiwilligkeit der Fortführung und des Abschlusses eines Mediationsverfahrens, nicht aber ihres Beginns. Zudem seien Streitbeilegungsklauseln inzwischen sogar weithin Handelsbräuche (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und könnten schon deswegen nicht als unwirksam betrachtet werden.

Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich weiterhin zulässig

Im Ergebnis ist mit Greger festzuhalten, dass Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich auch nach Inkrafttreten des neuen § 309 Nr. 14 BGB weiterhin grundsätzlich zulässig bleiben. Im Verbraucherkontext hingegen kann jedenfalls eine klassische Streitbeilegungsklausel keine Verwendung mehr finden. Greger empfiehlt hier zurückhaltende Formulierungen, die die Nutzung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht vorschreiben. Zulässig sind danach etwa unverbindliche Absichtserklärungen ebenso wie einseitige Selbstverpflichtungen eines Unternehmers, an ADR-Verfahren teilzunehmen.