Was ist eine Mediation?
Was ist eine Mediation? Die einfachste Definition lautet: Eine Mediation ist eine Verhandlung mit Unterstützung eines neutralen Dritten (vgl. Bühring-Uhle/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, 2011, S. 63). Was so einfach scheint, kann im Einzelfall aber kompliziert sein. Das beginnt mit der Definition von Mediation nach dem Mediationsgesetz.
Was ist eine Mediation nach dem Mediationsgesetz?
Was eine Mediation ist, regelt seit 2012 das Mediationsgesetz. In § 1 MediationsG heißt es:
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Das Kernproblem dieser Definition: Sie führt zu einem Zirkelschluss. Dem ersten Absatz zufolge ist eine Mediation ein Verfahren, das von einem Mediator geleitet wird. Dem zweiten Absatz zufolge ist ein Mediator eine Person, der ein Mediationsverfahren leitet. Jenseits dieser Problematik ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MediationsG, dass der Gesetzgeber die in § 1 Abs. 2 MediationsG eigentlich vorgesehene Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators doch für verzichtbar hält. Es bleiben eine Reihe von wenig präzisen Tatbestandsmerkmalen, die für den Einzelfall viel Interpretationsspielraum offen lassen. Es verwundert daher nicht, wenn Mediatoren gelegentlich darüber streiten, was alles als Mediation zu bezeichnen ist.
Was ist keine Mediation?
Ein Beitrag von Reinhard Greger in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2015, 172-176) setzt sich mit eben dieser Frage auseinander. Greger wendet sich dagegen, den Mediationsbegriff ausufernd zu verwenden. Nicht darunter fielen reine Shuttle-Mediationen ohne gemeinsame Verhandlungen (siehe dazu auch den Beitrag zur Caucus-Mediation), die so genannte Telefonmediation durch Rechtsschutzversicherer, die so genannte deal mediation bei der Aushandlung eines Vertrages wie auch das aus den USA stammende Verfahren des collaborative law. Eine Sonderstellung nehme die Mediation als Tätigkeit des Richters im Güterichterverfahren ein: Hier handele es sich zwar um Mediation, aber nicht um Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes.
Wie juristisch ist der Mediationsbegriff?
Im aktuellen Heft der Zeitschrift für Konfliktmanagement erfährt die Perspektive von Greger nun Widerspruch. Roland Fritz und Heiner Krabbe (ZKM 2016, 103-104) warnen vor einer verrechtlichten Sichtweise auf die Mediation. Der Gesetzgeber habe den Mediationsbegriff bewusst offen gestaltet. Namentlich die Kurz-Zeit-Mediation, die Greger näher beim allgemeinen Begriff der Konfliktmoderation verortet hatte, wollen Fritz und Krabbe nicht aus dem Mediationsbegriff ausgegrenzt wissen. In einem weiteren Beitrag (ZKM 2016, 105-106) verteidigt Christian Prior die so genannte Klärungshilfe gegen die Ansicht Gregers, es handele sich dabei nicht um ein freiwilliges Verfahren. Ein Schlusswort zu dieser Debatte ist noch nicht gesprochen. Mit Blick auf § 1 MediationsG zeigt sich aber, dass die gesetzgeberische Definition der Mediation womöglich mehr Fragen aufgeworfen als gelöst hat.