OLG Saarbrücken

OLG Saarbrücken setzt sich über Mediationsklausel hinweg

Das OLG Saarbrücken hat in einem bisher kaum beachteten Urteil einer Mediationsklausel die Wirkung versagt. Ein Anspruchsgegner dürfe sich nicht auf eine Mediationsklausel berufen, wenn zuvor lange und intensive Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und eine Mediation insofern keine Aussicht auf Erfolg biete.

OLG Saarbrücken: Berufen auf Mediationsklausel treuwidrig

Im Grundsatz sieht das OLG Saarbrücken zwar im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in einer Mediationsklausel den Grund für eine Einrede, die zur Abweisung einer Klage als zeitweilig unzulässig führt. Allerdings versagt das Gericht im konkreten Fall dem Beklagten dann doch diese Einrede. Dafür beruft sich das OLG auf § 242 BGB:

Nach Maßgabe des sich nach Lage der Akten darstellenden vorprozessualen Geschehens war … für die Durchführung eines Mediationsverfahrens keine Grundlage mehr vorhanden. Vor Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens standen die Parteien … in … intensiven und über Wochen andauernden Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien … nicht erzielt werden. Vor dem Hintergrund dieser letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche Streitbeilegung bedingt … noch gegeben waren. Von daher war es der Klägerin … vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten, sich auf ein vorprozessuales Mediationsverfahren einzulassen.
(OLG Saarbrücken, Teilurteil v. 29. April 2015, Az. 2 U 31/14, juris-Rn. 30)

Erhebliche Beschränkung der Privatautonomie

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken erscheint aus mehreren Gründen kritikwürdig. Zunächst finden sich im Urteil kaum konkrete Anhaltspunkte, unter welchen Voraussetzungen § 242 BGB eine Mediationsklausel aushebeln können soll. Es bleibt unklar, wann Verhandlungen eine solche Länge und/oder Intensität erreicht haben, dass das Berufen auf eine Mediationsklausel treuwidrig wäre. Das geht – wie schon die ähnlichen Entscheidungen des BGH zum treuwidrigen Berufen auf die Hemmung der Verjährung – zu Lasten der Rechtssicherheit. Aber auch inhaltlich erschließt sich kaum, warum gescheiterte bilaterale Verhandlungen den Misserfolg einer Mediation als einer drittunterstützten Verhandlung indizieren sollen. Weiterhin konterkariert das OLG Saarbrücken mit seiner Entscheidung auch die eigene Erkenntnis, dass dem Gericht bei der Abweisung der Klage gerade kein Ermessen zusteht. Und schließlich birgt der schnelle Griff zu Treu und Glauben auch eine erhebliche Beschränkung der Privatautonomie der Parteien. Denn diese haben sich immerhin aus freien Stücken zu einem Mediationsversuch verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Saarbrücken mittelfristig einmal korrigiert.