Schlagwortarchiv für: Horst Eidenmüller

Die Brexit-Verhandlungen als Strategiespiel: Ein Beitrag von Horst Eidenmüller für den Oxford Business Law Blog beschäftigt sich mit den Brexit Negotiation Games. Wer hat in diesem Spiel die besseren Karten?

Brexit-Verhandlungen auf Grundlage von Art. 50 EU

Rechtliche Grundlage für einen Austritt aus der Europäischen Union und Hintergrund für die anstehenden Brexit-Verhandlungen ist Art. 50 des EU-Vertrages. Dort heißt es:

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(…)

Ist ein Mitgliedstaat einmal aus der Europäischen Union ausgetreten, möchte später aber wieder Mitglied werden, muss er sich gemäß Art. 50 Abs. 5 EU i.V.m. Art. 49 EU ohne Privilegien wieder neu in die Gruppe der Anwärter einreihen.

Brexit-Verhandlungen: Die EU sitzt am längeren Hebel

In seinem Beitrag für den Oxford Business Law Blog analysiert Horst Eidenmüller die Interessen, Optionen und Nichteinigungsalternativen des Vereinigten Königreichs einerseits und der EU andererseits. Das Vereinigte Königreich habe ein großes Interesse, in den Brexit-Verhandlungen möglichst viele Vorteile des gemeinsamen Binnenmarkts zu wahren und möglichst wenige Kosten zu verursachen. Da das Ergebnis der Verhandlungen zunächst offen sei, werde das Vereinigte Königreich den formalen Austrittswunsch womöglich hinausschieben, bis die Bedingungen eines Austritts absehbar seien. Allerdings müsse sich die Europäische Union vor der Erklärung des Austrittswunsches nicht auf Verhandlungen einlassen. Die Verhandlungsmacht liege insofern ganz bei der EU.

Die EU kann keine guten Bedingungen anbieten

Mehr noch: Eidenmüller zufolge kann die Union dem Vereinigten Königreich kaum gute Bedingungen anbieten, wenn sie nicht die verbleibenden Mitgliedstaaten ihrerseits zum Austritt verleiten will. Insofern sei damit zu rechnen, dass Großbritannien und Nordirland wesentliche Vorteile, die mit der EU-Mitgliedschaft verbunden sind, nicht werden aufrecht erhalten können. Sie dürften sich dann nach den Brexit-Verhandlungen auch hinsichtlich der unionalen Privilegien ganz außerhalb der EU wiederfinden. Das Vereinigte Königreich sei dann wieder ein schlichter Anwärter für einen Wiedereintritt, Seite an Seite mit der Türkei.

Der Beitrag von Horst Eidenmüller ist auf den Seiten des Oxford Business Law Blog online abrufbar.

Update: Ein deutschsprachiger Beitrag von Horst Eidenmüller und Andreas Hacke zum Brexit-Poker findet sich in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 2016 auf S. 6 und ist auf der Webseite der F.A.Z. online frei zugänglich.

Die so genannte Caucus-Mediation ist eine Spielart der Mediation, die vor allem in den USA praktiziert wird. Im Unterschied zur in Kontinentaleuropa vorherrschenden Mediationspraxis besteht eine Caucus-Mediation vornehmlich aus Einzelgesprächen: Der Mediator vermittelt als Shuttle zwischen beiden Parteien. In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) befasst sich Horst Eidenmüller mit der Frage, was einen Caucus charakterisiert und ob darin eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes zu sehen ist.

Ablauf einer Caucus-Mediation

Der Ablauf einer Caucus-Mediation weicht üblicherweise zumindest teilweise vom Ablauf einer klassischen Mediation nach dem 5-Phasenschema ab. Das Verfahren beginnt mit einem Eröffnungsstatement des Mediators, das häufig noch im Plenum, d.h. unter Anwesenheit beider Parteien, stattfindet. Anschließend legen die Parteien regelmäßig in einem sog. opening statement kurz ihre jeweilige Sicht der Dinge dar. Danach trennen sich die Wege beider Seiten. Der Mediator pendelt dann als Vermittler zwischen beiden Parteien hin und her. Er macht Gebrauch von Fragetechniken, um mehr über die Verhandlungsbereitschaft der Beteiligten zu erfahren und sie zur Reflektion über mögliche Lösungen anzuregen. Er kann abhängig von der Definition seiner Rolle durch die Parteien das Augenmerk auf die Interessen der Beteiligten lenken, kann sich aber auch auf eine Moderation rein distributiver Verhandlungen beschränken. Ob die Gespräche vertraulich sind, ist ebenfalls der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten anheim gegeben. Die Verhandlungen münden im Idealfall in eine Einigung der Parteien; wie auch bei der klassischen kontintenaleuropäischen Mediation kommt es aber auch regelmäßig vor, dass man streitig auseinandergeht.

Vorteile und Nachteile der Caucus-Mediation

Nach der Darstellung des Ablaufs einer Caucus-Mediation geht Eidenmüller auf die wichtigsten Vor- und Nachteile dieses Verfahrens ein. Ein häufiger Kritikpunkt lautet Eidenmüller zufolge, dass die Interessen der Parteien im Caucus zu kurz kämen. Das Verfahren sei – so die Skeptiker – kaum mehr als ein „strukturierter Basar“; an echtes gegenseitiges Verständnis oder eine Verbesserung einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung sei regelmäßig nicht zu denken. Dem setzt Eidenmüller entgegen, häufig sei eine Verbesserung der Beziehung nicht oberste Priorität bei der Konfliktlösung. Wenn es vorrangig einen bloßen Verteilungskonflikt zu lösen gelte, könne dies regelmäßig gut im Wege einer Shuttle-Mediation geschehen. Auch in emotionalen und hocheskalierten Streitigkeiten sei der Rückzug auf Einzelgespräche häufig die einzige realistische Möglichkeit, um einer Konfliktlösung näher zu kommen. Weiterhin sei es in internationalen Streitigkeiten nicht selten auch die Sprachbarriere, die eine klassische Plenums-Mediation verhindere. Ohne Frage stelle der Caucus allerdings eine besondere Herausforderung für den Mediator dar, weil die Parteien häufig versucht seien, ihn als Werkzeug einzusetzen und die Verhandlungen so zu manipulieren.

Caucus-Mediation als Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes

Am Ende seines Beitrags wendet sich Eidenmüller der Frage zu, ob die Caucus-Mediation eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes sei. Mit Blick darauf, dass das Mediationsgesetz von eigenverantwortlicher Kommunikation der Parteien spreche, werde dies bisweilen in Zweifel gezogen (so etwa Greger für den Fall, dass die Beteiligten eine Plenumssitzung von vornherein ausschließen; ZKM 2015, 172 f.). Dem hält Eidenmüller entgegen, zum einen zähle § 1 Abs. 1 MediationsG das Verhandlungsplenum nicht zum zwingenden Kern der Charakteristika einer Mediation, und zum anderen erlaube auch § 2 Abs. 3 MediationsG ausdrücklich Einzelgespräche der Parteien. Der Gesetzgeber habe den Mediationsbegriff bewusst für die Gestaltung durch die Beteiligten offen gehalten. Auch eine Caucus-Mediation sei insofern als Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes zu begreifen.

Der Beitrag von Eidenmüller ist der langjährigen Chefredakteurin der ZIP, Katherine Knauth, gewidmet. Er ist in der Beilage zu Heft 22/2016, S. 18-20, erschienen und auf der Webseite der ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht abrufbar.

Das internationale juristische Nachrichtenportal Who’s Who Legal hat in seiner Mediation Analysis 2016 jüngst herausragende Berufsträger im Bereich der Mediation in Deutschland benannt. Sowohl Horst Eidenmüller als auch Andreas Hacke werden dabei unter die führenden deutschen Mediatoren gezählt.

Who’s Who des internationalen Konfliktmanagements

Who’s Who Legal ist ein in Großbritannien beheimatetes Portal, das ähnlich dem deutschen Magazin Juve juristische Nachrichten aufbereitet, Forschungsergebnisse bündelt und Rechtsanwaltsprofile bereithält. Regelmäßig erstellt Who’s Who Legal auch Marktanalysen zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsdienstleistungsbranche und veröffentlicht Rankings für internationale Anwaltssozietäten, für einzelne Anwälte und seit einiger Zeit auch für Mediatoren. Zudem vergibt das Portal einmal im Jahr Auszeichnungen für herausragende juristische Persönlichkeiten, insbesondere als Ehrung für besondere Leistungen oder schlicht für ihr Lebenswerk.

Führende Mediatoren in Deutschland

Neben Horst Eidenmüller und Andreas Hacke nennt Who’s Who Legal eine Reihe weiterer Namen als führende Mediatoren in Deutschland. Darunter sind etwa Stephan Breidenbach von der Humboldt-Viadrina School of Governance in Berlin, Jörg Risse vom Frankfurter Standort der Sozietät Baker & McKenzie und Christian Duve aus dem Frankfurter Büro von Freshfields Bruckhaus Deringer. Eine der beiden besonderen Erwähnungen findet Renate Dendorfer-Ditges von der Bonner Kanzlei DITGES. Die vollständige Liste der führenden Mediatoren ist auf den Seiten von Who’s Who Legal abrufbar.

In einem aktuellen Beitrag für die Juristenzeitung (JZ 2015, 539-547) erörtert Professor Dr. Horst Eidenmüller die Bedeutung der Freiwilligkeit für die außergerichtliche Streitbeilegung.

Mediationszwang zur Überwindung systematischer Hürden?

Laut Eidenmüller gibt es eine verbreitete Einschätzung, dass Verfahren der alternativen Streitbeilegung konstitutiv freiwillig seien und ein Zwang zur Teilnahme am Verfahren nicht zielführend sein könne. Grund für diese Annahme sei die Einsicht, dass man den Parteien eine gütliche Streitbeilegung nicht aufdrängen kann, sondern diese einem Vergleich aus freien Stücken zustimmen müssen. Angesichts dessen weist Eidenmüller darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen freiwilliger Teilnahme am Verfahren und freiwilliger Akzeptanz des Verfahrensergebnisses. Während man ohne Frage niemand in einen Konsens zwingen könne, so sei doch ein Zwang zur bloßen Teilnahme etwa an einem Verfahren durchaus eine Erwägung wert. Es existiere jedenfalls kein „Wesen“ der alternativen Streitbeilegung, das einen zwingend angeordneten Güteversuch verbiete. Vielmehr gebe es sogar eine Reihe kognitiver, strategischer, struktureller und rechtskultureller Hürden, die der Nutzung außergerichtlicher Streitbeilegung entgegenstünden und die sich womöglich erst mit Hilfe eines zwingend angeordneten Streitbeilegungsversuchs überwinden ließen.

Eine Frage des Einzelfalls

Abstrakt-generellen Regelungen eines Streitbeilegungs- bzw. Mediationszwangs steht Eidenmüller gleichwohl skeptisch gegenüber. Ob ein Streitbeilegungsversuch Erfolg verspreche, sei nämlich letztlich eine Frage des Einzelfalls, für die insbesondere die – interessen- oder rechtsbasierte – Prägung des konkreten Konflikts entscheidend sei. Deswegen sei in der Regel eine Einzelfallentscheidung vorzugswürdig, die idealerweise ein unabhängiger Dritter, wie etwa ein Richter, treffen sollte. Es sei sodann nicht nur die bindende Verweisung in ein Streitbeilegungsverfahren denkbar, sondern auch die Anordnung eines Informationsgesprächs (vgl. §§ 81 Abs. 2 Nr. 5, 135, 150 Abs. 4 S. 2, 156 Abs. 1 S. 3 FamFG) oder die Festlegung einer Kostensanktion für eine Partei, die das Mediationsangebot der Gegenseite ausschlägt. Selbst wenn sich eine Partei unter diesen Bedingungen nur unfreiwillig auf einen Streitbeilegungsversuch einlasse, so sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie sich von den Erfolgsaussichten eines konsensorientierten Verfahrens überzeugen lasse und die gütlichen Verhandlungen dann aus eigenem Antrieb fortsetze. Empirische Studien zeigten, dass solchermaßen unfreiwillig begonnene, dann aber freiwillig fortgesetzte Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung häufig zu Lösungen führten, die beide Parteien als sehr vorteilhaft empfinden.

Im Mai 2015 ist im Verlag Dr. Otto Schmidt das Buch „Mediationsrecht“ neu erschienen. Herausgeber der Publikation sind Professor Dr. Horst Eidenmüller (University of Oxford) und Professor Dr. Gerhard Wagner (Humboldt-Universität Berlin).

Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Mediation

Das Buch Mediationsrecht ist nicht im engeren Sinne ein Kommentar zum Mediationsgesetz, sondern gliedert sich in zwölf Kapitel, die jeweils wichtige Einzelthemen aus dem Bereich Mediation aufgreifen. Die ersten sieben Kapitel widmen sich dem Verfahren der Mediation im engeren Sinne. Das einleitende Kapitel von Horst Eidenmüller und Gerhard Wagner beschreibt Begriff und Formen der Mediation. Anschließend geht Gerhard Wagner auf die vertraglichen und vertragsrechtlichen Grundlagen des Mediationsverfahrens ein. Im dritten Kapitel behandelt Andreas Hacke verschiedene Wege in die Mediation und beleuchtet dabei insbesondere den Umgang mit Mediationsklauseln und den richterlichen Verweis in die Mediation. Horst Eidenmüller betrachtet anschließend die Rechtsstellung des Mediators und erläutert den Ablauf des Mediationsverfahrens. Darauf folgt eine ausführliche Darstellung der Abschlussvereinbarung einer Mediation aus der Feder von Andreas Hacke, bevor Gerhard Wagner noch einmal einen besonderen Blick auf die Vertraulichkeit der Mediation wirft.

Güterichterverfahren, Berufsbild des Mediators und Kosten der Mediation

An die ersten sieben Buchkapitel zu Verfahren und Ablauf der klassischen außergerichtlichen Mediation schließen sich fünf Kapitel zu speziellen Einzelthemen an. Zunächst erläutert Thomas Steiner das 2012 im Zuge des Mediationsgesetzes in § 278 Abs. 5 ZPO neu geregelte Güterichterverfahren (gerichtsinterne Mediation). Anschließend erörtert Holger Thomas die Mediation als Berufsbild und geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Formen der Mediationsausbildung und auf den zertifizierten Mediator ein. Es folgen zwei von Martin Engel verfasste Kapitel zu den Kosten der Mediation sowie zu hybriden ADR-Verfahren. Helge Großerichter beschließt das Buch zum Mediationsrecht mit einem Blick auf Mediationsverfahren mit Auslandsberührung.

Das Buch Mediationsrecht ist ab sofort auf den Seiten des Verlags Dr. Otto Schmidt, im Online-Shop des Verlags C. H. Beck sowie beim Onlinehändler Amazon.de zum Preis von € 69,80 erhältlich.

Vom 11. bis zum 13. Juni 2015 findet in Hamburg der 66. Deutsche Anwaltstag des Deutschen Anwaltvereins (DAV) statt. Der Anwaltstag 2015 steht unter dem Motto „Streitkultur im Wandel – Weniger Recht?“ Dabei greifen gleich mehrere Programmpunkte Themen aus dem Bereich von Mediation und alternativer Streitbeilegung auf.

Verbraucherstreitbeilegung: Streitschlichtung ohne Anwälte?

Einen Überblick über die Anwendung verschiedener Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung gibt eine Podiumsdiskussion am Freitag, 12. Juni 2015, um 11 Uhr, unter der Leitung von Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Duve. Eine weitere Podiumsdiskussion widmet sich bereits am Donnerstag, 11. Juni 2015, um 16 Uhr der Umsetzung der AS-Richtlinie der Europäischen Union in einem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Die vom DAV-Ausschuss Berufsrecht und von der Arbeitsgemeinschaft Mediation organisierte Veranstaltung beschäftigt sich mit der Frage, welche Rolle Rechtsanwälte bei der Streitschlichtung spielen werden, wenn Verbraucherstreitigkeiten künftig in erster Linie außergerichtlich von Verbraucherschlichtungsstellen behandelt werden. Unter den Podiumsgästen sind auch Professor Dr. Horst Eidenmüller und Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp von der Arbeitsgemeinschaft Mediation.

Anwaltstag 2015 diskutiert Mediation in verschiedenen Rechtsgebieten

Neben Veranstaltungen zu ADR-Verfahren allgemein und zur Verbraucherschlichtung stehen beim Anwaltstag 2015 auch eine Reihe von Veranstaltungen zur Mediation auf dem Programm. Referenten und Teilnehmer werden das Potenzial der Mediation für unterschiedliche Rechtsgebiete erörtern und miteinander diskutieren. Ein Programmpunkt der DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht befasst sich am Freitag, 12. Juni 2015, um 13.30 Uhr, unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Martin Engel mit der Anwendung der Mediation in Erbstreitigkeiten. Weitere Teilveranstaltungen beschäftigen sich mit der nichtstreitigen Konfliktlösung im Arbeitsrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 11 Uhr), mit der Mediation im Agrarrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 16 Uhr) sowie mit der außergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 13.30 Uhr). Eine besondere technologische Facette der alternativen Streitbeilegung greift eine Podiumsdiskussion zur Online-Mediation heraus (Freitag, 12. Juni 2015, 13.30 Uhr).

Das vollständige Programm des Anwaltstages ist auf den Seiten des DAV online abrufbar (pdf). Auf der Webseite des DAV finden sich auch weitere Informationen zum Rahmenprogramm beim Anwaltstag 2015 sowie die Möglichkeit einer Online-Anmeldung.

Die Centrale für Mediation im Verlag Dr. Otto Schmidt (CfM) hat für das Jahr 2016 erneut zwei Forschungspreise für Mediation ausgelobt.

Bewerbungsfrist: 30. September 2015

Wissenschaftler aller Fachrichtungen können sich bis zum 30. September 2015 bei der CfM für die Preise bewerben oder dafür vorgeschlagen werden. Eine Jury unter Vorsitz von Professor Dr. Horst Eidenmüller wird die eingereichten Arbeiten begutachten. Die Gewinner der beiden Forschungspreise für Mediation werden auf dem CfM-Kongress 2016 bekanntgegeben und geehrt.

Mediations-Wissenschafts-Preis

Der Mediations-Wissenschafts-Preis ist mit einem Förderbetrag von € 2.500 dotiert. Mit diesem Preis wird bereits seit dem Jahr 2000 im Abstand von jeweils 1-2 Jahren eine wissenschaftliche Monographie ausgezeichnet, die sich mit einem Thema im Bereich von Mediation, alternativer Streitbeilegung bzw. Konfliktmanagement beschäftigt. Gewinner dieses Preises waren in der Vergangenheit unter anderem Professor Dr. Ulla Gläßer (Europa Universität Viadrina), Dr. Armin Hutner (Deutsche Annington) und Dr. Nikola Friedrich (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik).

Förderpreis Mediation

Der Förderpreis Mediation wird seit dem Jahr 2009 für eine Magister- oder Masterarbeit verliehen, die ein Thema aus dem Bereich Mediation besonders kreativ behandelt. Die Gewinnerin oder der Gewinner dieses Preises erhält ein Preisgeld in Höhe von € 1.000; die drei erstplatzierten Arbeiten werden mit einem Jahresfreiabonnement der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) ausgezeichnet. Der Förderpreis Mediation wurde zuletzt für eine Arbeit vergeben, die sich mit der Konfliktlösung im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 und speziell mit der Rolle des Moderators Heiner Geißler auseinandersetzte.

Beide Forschungspreise für Mediation werden von der Stiftung Apfelbaum finanziert. Weitere Informationen zur Ausschreibung finden sich online auf den Seiten der Centrale für Mediation.

 

Ab sofort ist die neue Homepage der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator unter www.mediatorenausbildung.org online erreichbar. Informieren Sie sich auf diesen Seiten über die kommende Ausbildung im Herbst/Winter 2015, über die Menschen hinter dem Ausbildungskonzept und über Fragen der Zertifizierung von Mediatoren. Folgen Sie unserem Blog mit aktuellen Neuigkeiten aus der Welt der alternativen Streitbeilegung. Herzlich willkommen!