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Können sich Fachanwältinnen und Fachanwälte eigentlich eine Mediationsausbildung als Fortbildung im Sinne von § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) anrechnen lassen?

Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO

Die Fortbildungspflicht für Fachanwältinnen und Fachanwälte regelt § 15 der Fachanwaltsordnung. In dessen Abs. 1 S. 2 und 3 heißt es:

„Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.“

Anbieter von Anwaltsseminaren haben eine Reihe unterschiedlicher Standardfortbildungen im Programm, die spezifisch für eine der inzwischen 24 verschiedenen Fachanwaltschaften als Fortbildung aufgesetzt und ausgeflaggt sind. Wie aber verhält es sich mit nicht fachanwaltsorientierten Veranstaltungen wie einer Mediationsausbildung? Sind sie „fachspezifisch“ im Sinne von § 15 FAO?

Mediationsausbildung als fachspezifische Fortbildung?

Die Antwort lautet wie so häufig: Es kommt darauf an! Lehrreich im Hinblick auf die Anforderungen an die fachspezifische Ausrichtung einer Fortbildung ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016. Seinerzeit hatte der BGH – noch zur alten Rechtslage, aber insoweit ohne Unterschied – zu entscheiden, ob eine Fortbildung zu „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ ausreichend fachspezifisch ist, um als Fortbildung für Fachanwälte für Verkehrsrecht anerkannt zu werden. (BGH v. 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, Volltext). Die drei Kernerkenntnisse aus der BGH-Entscheidung lauten:

  1. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO muss den Bezug zu einer bestimmten Fachanwaltschaft nicht im Veranstaltungstitel tragen.
  2. Eine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO darf sich nicht auf juristische Grundkenntnisse beschränken, wie sie üblicherweise in Studium und Referendariat vermittelt werden.
  3. Ein Indiz für ausreichenden Fachbezug sind fachspezifische Fälle, die im Rahmen der Fortbildung bearbeitet werden.

Weil Mediationsfähigkeiten in Studium und Referendariat üblicherweise nicht vermittelt werden (Ausnahmen bestätigen die Regel), bedeutet das: Eine Mediationsausbildung ist ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Fortbildung nach § 15 FAO anerkennungsfähig, soweit sie Themen oder Fälle mit entsprechendem Fachanwaltsbezug bearbeitet. Das Wörtchen „soweit“ signalisiert dabei, dass eine Teilanrechnung der Mediationsausbildung in Betracht kommt. Entfallen beispielsweise 15 von 120 Ausbildungsstunden auf zwei erbrechtliche Fälle, kann die Ausbildung in diesem Umfang als Fortbildung für den Fachanwalt im Erbrecht gelten.

Was sagen die Kommentare zu § 15 FAO?

Dieses Verständnis von § 15 FAO findet sich auch in den einschlägigen Kommentaren zum anwaltlichen Berufsrecht. Hartmut Scharmer betont dabei im BORA/FAO-Kommentar von Harter/Scharmung (8. Aufl. 2022), dass das erst 2015 eingefügte Adjektiv „fachspezifisch“ keine zusätzliche Hürde darstellen soll; es genüge, wenn „der Seminargegenstand inhaltlich fachspezifisch“ ist (§ 15 FAO Rn. 34 und 40). Pro futuro wäre sogar eine weitergehende Anerkennung einer Mediationsausbildung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass der Nutzen einer Fortbildung regelmäßig in der Transferleistung der Veranstaltungsteilnehmer besteht. Immerhin wird jede an einer Mediationsausbildung teilnehmende Anwältin die erlernten Mediationsfähigkeiten automatisch in ihre Erfahrungen einordnen und ihre fachspezifischen Fähigkeiten damit weiterentwickeln. Eine ähnlich großzügige Auslegung von § 15 FAO findet sich etwa bei Susanne Offermann-Burckart im BRAO-Kommentar von Henssler/Prütting (5. Aufl. 2019): Sie verlangt zwar ebenfalls einen nachvollziehbaren Bezug zu der geführten Fachanwaltschaft, hält es dabei aber ausdrücklich für zulässig, wenn ein Steuerrechtler ein Seminar zum Insolvenzrecht oder ein Insolvenzrechtler eine Steuerrechts-Tagung besucht (§ 15 FAO Rn. 43).

Vorab-Bestätigung durch die Kammer möglich

Das letzte Wort bei der Anrechnung von Fachanwalts-Fortbildungen hat in der Praxis die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Dort ist die o.g. Rechtsprechung in der Regel auch bekannt. Die Bestätigung der Anrechnung erfolgt häufig erst nachlaufend nach Einreichung der entsprechenden Fortbildungsnachweise. Zu einer Vorab-Bestätigung sind die Kammern nach dem o.g. BGH-Urteil nicht verpflichtet. Eine Anfrage bei der Kammer kann sich trotzdem empfehlen, denn bisweilen sind die Kammern doch zu einer formlosen Auskunft bereit, um Planungssicherheit zu ermöglichen.

Neuer Workshop speziell zum Thema Co-Mediation: Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator hat im Herbst 2018 erstmals einen Workshop zur Co-Mediation angeboten. Die Veranstaltung richtet sich einerseits an zertifizierte Mediatoren, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 3 ZMediatAusbV nachkommen möchten. Teilnehmen können andererseits aber auch Mediatoren ohne Zertifizierung, die ihre Fähigkeiten zur Zusammenarbeit in einem Team aus zwei Mediatoren trainieren wollen.

Co-Mediation: Vier Hände und vier Ohren

Unter einer Co-Mediation versteht man eine Mediation, bei der zwei Personen als Mediatoren auftreten. Bei der echten Co-Mediation sind beide Mediatoren gleichberechtigt, bei der unechten Co-Mediation fungiert einer als Assistent des Hauptmediators. Der zentrale Nutzen einer Mediation mit zwei Mediatoren liegt darin, dass die Verhandlungsleitung nunmehr vier Augen, vier Ohren und vier Hände hat. So kann etwa einer der Mediatoren das Gespräch führen, während der andere die Visualisierung übernimmt. In schwierigen Situationen können die Mediatoren Ideen zur weiteren Verfahrensgestaltung austauschen. Häufig arbeiten dabei zwei Co-Mediatoren aus unterschiedlichen Disziplinen zusammen. So kann es in bestimmten Fällen etwa empfehlenswert sein, eine Juristin gemeinsam mit einem Psychologen als Mediatoren zu beauftragen, um beide Kompetenzen miteinander zu vereinen. Mitunter wird die Co-Mediation auch genutzt, um einem soeben ausgebildeten Mediator erste Praxiserfahrungen zu ermöglichen. Nicht selten kommt das Verfahren auf diesem Wege zügiger voran, weil das Mediatorenteam effektiver agieren kann als ein Einzelmediator.

Spezielle Herausforderungen der Co-Mediation

Eine Mediation mit mehreren Mediatoren ist nichts Ungewöhnliches. Der Gesetzgeber hat diese Verfahrensgestaltung in § 1 Abs. 1 MediationsG ausdrücklich vorgesehen. Dass eine Co-Mediation ihr Potenzial auch tatsächlich realisiert, ist gleichwohl kein Selbstläufer. Denn um die Vorteile dieser Mediationsform auszuschöpfen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu rechtfertigen, müssen die Co-Mediatoren als perfekt harmonierendes Team auftreten. Dafür ist Praxiserfahrung aus gemeinsam mediierten Fällen natürlich hilfreich. Allerdings lassen sich viele Kniffe für eine gute Zusammenarbeit von Co-Mediatoren auch durchaus erlernen und vorbereiten. Co-Mediatoren können vergleichsweise einfache Regeln vereinbaren und einüben, die dazu führen, dass sie sich nicht gegenseitig im Weg stehen, sondern einander effektiv ergänzen.

Praxisnahes Training einer Co-Mediation

Solche Regeln zur Vereinfachung der Zusammenarbeit von Co-Mediatoren stehen im Mittelpunkt des Workshops Co-Mediation. Der Kurs startet mit einem bei YouTube frei verfügbaren einstündigen Online-Podcast, der wichtige theoretische Grundlagen vermittelt. Die beiden Präsenztage stehen dann ganz überwiegend im Zeichen praktischer Übungen und Fallsimulationen. Ziel der Veranstaltung ist es, dass die Teilnehmer die Abstimmung mit einem Co-Mediator gleichsam automatisch beherrschen und sich insofern auch in einer Co-Mediation ganz auf die Kommunikationsförderung, Visualisierung und Verfahrenssteuerung konzentrieren können.

Nächster Termin, Dozenten, Konditionen, Anmeldung

Der Workshop zur Co-Mediation findet auf Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Die Fortbildungsdauer im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 ZMediatAusbV beträgt 16 Zeitstunden. Dozenten der Ausbildung sind Privatdozent Dr. Martin Fries und Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser. Beide Dozenten sind regelmäßig praktisch als Mediatoren und Co-Mediatoren in wirtschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Streitigkeiten tätig. Der nächste Termin für den Workshop steht gegenwärtig noch nicht fest. Interessenten können sich aber über unsere Kontaktseite bei uns melden und werden benachrichtigt, sobald die Daten für den nächsten Kurs fixiert sind.