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Im Anschluss an ein vor eineinhalb Jahren veröffentlichtes Diskussionspapier hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Entwurf für Änderungen an den Regeln für zertifizierte Mediatoren (pdf) vorgelegt. Was soll sich ändern und welche Punkte stehen noch zur Debatte?

Kernpunkte der geplanten neuen Zertifizierungs-Verordnung

Im Kern soll sich die Zertifizierungsverordnung (ZMediatAusbV) nach dem vorliegenden Entwurf ab Anfang 2024 in drei Punkten ändern:

  1. Der Umfang der erforderlichen Ausbildungsstunden soll sich moderat von 120 auf 130 Zeitstunden erhöhen.
  2. Davon sollen 40%, also 52 Stunden, virtuell unterrichtet werden können.
  3. Die Praxisanforderungen sollen erheblich verschärft werden: Während heute ein supervidierter Praxisfall genügt, um sich erstmals als zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf Praxisfälle erforderlich sein. Bisher waren die Fälle 2 bis 5 Bestandteil der Fortbildungsverpflichtung und erfuhren weniger Aufmerksamkeit, weil die Zertifizierungsbezeichnung bereits vorher geführt werden durfte.

Keine Veränderung gibt es hingegen beim grundlegenden Konzept der Verordnung: Anders als der Begriff „Zertifizierung“ suggeriert, werden Mediatorinnen und Mediatoren auch in Zukunft keine Prüfung bestehen, sondern nur einen Lehrgang besuchen und die geforderten Fallsupervisionen durchlaufen müssen (vgl. auch die pdf-Synopse der alten und der geplanten neuen Regeln).

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig zulässig?

In einem zeitgleich mit dem Entwurf für die Verordnungsänderung veröffentlichten Begleitschreiben (pdf) zeigt sich das Ministerium offen für eine Debatte über Umfang und Rahmenbedingungen virtueller Ausbildungsteile. Zum einen überlegt das BMJ, ob die Zulässigkeit virtueller Ausbildungsteile im Umfang von maximal 40% der geforderten Präsenzzeitstunden sachgerecht ist oder ein höherer Anteil bis hin zu einer reinen Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator zulässig sein sollte. Zum anderen stellt das Ministerium die Frage, ob das Erfordernis von fünf supervidierten Praxisfällen sinnvoll ist und inwieweit sich ein höherer Online-Anteil des Ausbildungslehrgangs durch eine größere Zahl von Praxisfällen kompensieren lassen sollte. Verbände und interessierte Fachkreise können sich hierzu bis zum 28. April 2023 äußern. Dabei ist tendenziell zu erwarten, dass der vorgelegte Entwurf keine wesentlichen Änderungen mehr erfährt. Denn mit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie hat auch der Druck zur Verlagerung von Mediationsausbildungen in den virtuellen Raum nachgelassen. Und die Praxisanforderungen vor erstmaliger Führung der Zertifizierungsbezeichnung möchte das Ministerium bewusst erhöhen, um den Vorwurf zu entkräften, der zertifizierte Mediator sei ein unerfahrener Mediator.

Folgen für die Mediationsausbildung

Für den Mediations-Ausbildungsmarkt bedeutet das: Der Weg zum zertifizierten Mediator wird mit den neuen Praxisanforderungen so lang, dass viele Ausbildungsteilnehmer freiwillig auf die Zertifizierung verzichten werden. Wem die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ trotz allem sehr wichtig ist, kann immerhin kurzfristig noch von der alten Regelung profitieren. Denn § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der novellierten Ausbildungs-Verordnung soll eine Alte-Hasen-Regel enthalten, wonach für diejenigen Mediatoren noch die alten, niedrigeren Zertifizierungs-Anforderungen gelten, die ihre Ausbildung bis Ende 2023 beginnen und bis Ende 2027 den Lehrgang abschließen. Zulässig wäre es also,  im Jahr 2023 einen Mediationslehrgang zu starten, ihn im Jahr 2025 zu beenden, dann binnen Jahresfrist einen Praxisfall supervidieren zu lassen und sich danach sogleich als zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Um vier weitere Praxissupervisionen kommt man freilich auch in diesem Fall nicht herum, sie müssen ebenfalls bis Ende 2027 erfolgen, allerdings darf die Zertifizierungsbezeichnung im Unterschied zur geplanten künftigen Rechtslage eben schon vor Durchlaufen dieser weiteren Supervisionen geführt werden.

Sobald die endgültige Version der Zertifizierungs-Novelle feststeht, erhält auch unsere Informationsseite zum zertifizierten Mediator ein entsprechendes Update.

Ende 2020 ist ein kleines Handbuch zur Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren aus der Feder von Oliver Sporré erschienen. Was gibt es darin zu lesen?

Grundlagen der Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren

Der Begriff der Supervision bezeichnet die Reflektion eines Praxisfalls gemeinsam mit einer externen Person. Mediatoren ist der Begriff spätestens geläufig, seit die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) in ihren § 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Einzelsupervisionen als Voraussetzung für die Bezeichnung als zertifizierte Mediatorin vorsieht. Während der Supervisionsbegriff der ZMediatAusbV sehr offen ist, so dass man dafür auch ein 10-minütiges Telefongespräch genügen lassen muss, versucht nun Oliver Sporré die Möglichkeiten und den Nutzen einer Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren besser auszuleuchten. Die sieben Kapitel des 55-seitigen Buches erläutern die Grundlagen der Supervision, gesetzliche Regelungen der Supervision für Mediatoren, den Nutzen der Supervision für Mediatoren, mögliche Themen für eine Supervision, Haltungen der Supervisorin und der Mediatoren in der Supervision, den Ablauf einer mediationsanalogen Supervision sowie die Methodenvielfalt in der Supervision. Dabei behandelt Sporré nicht nur die Einzelsupervision, sondern gibt auch Anleitungen zur Gestaltung von Gruppensupervisionen. Nach der Lektüre dieser umfassenden Inhalte bleiben kaum noch Fragen offen.

Was bringt die Supervision?

Das Buch zur Supervision für Mediatorinnen und Mediatoren ist als eBook zum Preis von € 4,48 sowie in der Papierversion zum Preis von € 14,99 erhältlich. Für wen ist diese Investition sinnvoll? Auch gut drei Jahre nach der Einführung des zertifizierten Mediators ist die Zahl der praktisch tätigen Mediatorinnen, die diese Bezeichnung tatsächlich nutzen, durchaus überschaubar. Die klare Botschaft von Oliver Sporré lautet freilich: Supervision ist kein Selbstzweck und keine bloße Formalie auf dem Weg zur Zertifizierung. Vielmehr ist es ganz grundsätzlich sinnvoll für eine Verbesserung der eigenen Konfliktmanagementfähigkeiten, wenn man Praxiserfahrungen systematisch reflektiert. Damit reicht der Nutzen des Buches weit über die Mediation hinaus. Das entspricht auch dem Hintergrund des Autors: Oliver Sporré ist nämlich hauptberuflich nicht Mediator, sondern Richter.

Oliver Sporré ist  Direktor des Amtsgerichts im niedersächsischen Bersenbrück. Bereits 2009 hat er dort die gerichtsinterne Mediation eingeführt. Das ist keine Mediation in Reinkultur, sondern es handelt sich – wie Sporré selbst sagt – um Einigungsgespräche im Umfang von 2-3 Stunden. Seine Rolle als Mediator in diesen Verhandlungen hat er einmal sprechend als „Hebamme für den Vergleich“ bezeichnet.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aktualisierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung, ZMediatAusbV).

Zertifizierter Mediator in Zeiten von Corona

Die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) enthält eine Reihe von Fristen: Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen zertifizierte Mediatoren binnen eines Jahres nach dem Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs einen Mediationsfall supervidieren lassen. Innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre sind nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV weitere vier Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV alle vier Jahre 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Einhaltung dieser Fristen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erschwert ist. Abhilfe schaffen soll eine Neufassung von § 8 ZMediatAusbV, der rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Diese Vorschrift soll künftig lauten:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Update vom 30. Juli 2020: Der neue § 8 ZMediatAusbV wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant in Kraft.

Bedeutung für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren

Für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren bedeutet das: Die Frist für die erste Supervision kann sich um maximal 6 Monate verlängern Die Frist für die vier weiteren Supervisionen kann sich um maximal ein Jahr verlängern. Und bei der Fortbildung kann sich die aktuell laufende Vierjahresfrist auf bis zu sechs Jahre verlängern. Wichtig ist allerdings: Die Fristen verlängern sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall, soweit die betroffene Mediatorin sie auch mit einiger Anstrengung nicht einhalten konnte. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wo Fristen im Sommer 2020 geendet hätten und Mediationen nicht durchgeführt oder Supervisionen und Fortbildungen nicht angeboten werden konnten. Für bereits zertifizierte Mediatoren wird es dabei allerdings zumutbar erscheinen, auf alternative Fortbildungsangebote auszuweichen. Die Absage einer einzelnen Fortbildungsveranstaltung genügt insofern nicht zur Fristverlängerung, sofern alternative Fortbildungen in Reichweite sind.

Bedeutung des Updates jenseits von Corona

Bemerkenswert im Entwurf einer Neufassung der ZMediatAusbV ist, dass die Regelung auch Fälle jenseits der COVID-19-Pandemie erfasst. Das erscheint sachgerecht, weil es durchaus auch andere Gründe als eine Pandemie geben kann, die die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsfristen vereiteln. Ist eine zertifizierte Mediatorin etwa gen Ende des Vierjahreszeitraums aus § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV über längere Zeit erkrankt, wird man ihr kaum die Zertifizierung aus der Hand schlagen wollen, nur weil sie ihre Pflichtfortbildung nicht mehr in der vorgesehenen Zeit vervollständigen konnte. Das in § 8 ZMediatAusbV-E vorgesehene Verschuldenserfordernis wirft freilich auch neue Fragen auf. Insbesondere wird man diskutieren, ob sich Supervisionsfristen verlängern können, wenn jemand wider Erwarten die für die Supervision erforderlichen Mediationsfälle nicht akquirieren konnte.

Auf unserer Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator findet sich alles, was man über dieses Thema wissen muss.

Ein Beitrag von Roland Fritz und Heiner Krabbe in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 89-93 und 149-154) beschäftigt sich mit der Einzelsupervision für zertifizierte Mediatoren. Was ist unter dem Begriff der Einzelsupervision konkret zu verstehen?

Supervision in MediationsG und ZMediatAusbV unpräzise geregelt

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 MediationsG soll eine Mediationsausbildung unter anderem eine Supervision beinhalten. Nach § 2 Abs. 2 und 5 ZMediatAusbV muss eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator eine Einzelsupervision umfassen. Was genau unter einer Supervision bzw. einer Einzelsupervision zu verstehen ist, lassen Gesetzgeber und Verordnungsgeber aber offen. Fritz und Krabbe kritisieren das:

Indes hätte vom Verordnungsgeber erwartet werden dürfen, dass er ein Regelwerk präsentiert, das über klare Begrifflichkeiten verfügt, aus sich selbst heraus verständlich ist und somit von jedem Mediator unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass sich dieser zuvor durch umfassende Erläuterungen kämpfen muss.

Immerhin finde der Supervisionsbegriff auch in anderen Berufen Anwendung. Insbesondere sei eine Anleihe an dem für Psychotherapeuten eingebürgerten Supervisionsbegriff nach § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) möglich. Darin heißt es:

Die praktische Ausbildung … umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.

Zwar stehen Fritz und Krabbe zufolge im Zentrum einer Mediationssupervision andere Fragen als im Kontext der Psychotherapie. Bei der Supervision einer Mediation gehe es weniger um Therapie und Beziehung als vielmehr um das Verhalten der Konfliktparteien, den Verlauf des Mediationsgesprächs und die Rolle des Mediators. Mancher methodische Zugriff aus diesem Bereich lasse sich aber auch für eine Mediationssupervision fruchtbar machen.

Definition von Supervision und Einzelsupervision

Fritz und Krabbe versuchen vor diesem Hintergrund, begriffliche Klarheit für Mediatoren zu schaffen. Sie definieren die Supervision als

eine Selbstreflexion erlebter Situationen und erlebten Verhaltens der eigenen Berufstätigkeit als Mediator mit dem Ziel einer Verbesserung, einer Neuorientierung.

Diese Fallreflexion kann laut Fritz und Krabbe in einem Zweiersetting aus Mediator und Ausbilder stattfinden. Besser sei es freilich, wenn die Supervision als Gruppensupervision durchgeführt werde, weil dies einen wesentlich weiteren Ideenraum eröffne. Eine solche Gruppensupervision sei auch im Rahmen einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator möglich. Der von der ZMediatAusbV verwendete Begriff Einzelsupervision bedeute nämlich nicht, dass der Mediator und sein Ausbilder die Supervision nur zu zweit durchführen dürften. Gemeint sei vielmehr, dass jeder Teilnehmer seinen eigenen Fall mitbringt und in der Supervision reflektiert. Dass jeder Ausbildungsteilnehmer einen eigenen Fall reflektieren kann, hatte seinerzeit auch die BMJV-Referentin Constanze Eicher (ZKM 2016, 160, 161) als Ziel formuliert. Dies sah sie allerdings wohl nur in einem Zweiersupervisionssetting ausreichend gewährleistet. Auch die PsychTh-APrV versteht unter einer Einzelsupervision ein reines Zweiersetting.

Mediationsanaloger Ablauf der Supervision

Zum Ablauf einer Supervision schlagen Fritz und Krabbe eine Orientierung an den Phasen der Mediation vor (sog. mediationsanaloge Supervision). Dazu gehören folgende fünf Schritte:

  1. Vorstellung der Methode der Supervision
  2. Erläuterung eines Falls und der dadurch aufgeworfenen Fragen
  3. Sammlung und Priorisierung von Hypothesen der Gruppenteilnehmer zum erläuterten Fall
  4. Entwicklung und Bewertung von Ideen und Handlungsoptionen für den Mediator
  5. Vereinbarung des weiteren Vorgehens

Sind mehrere Fälle Gegenstand der Supervision, werden die Schritte 2 bis 5 entsprechend wiederholt. Obwohl die ZMediatAusbV von einer Einzelsupervision „im Anschluss an eine … durchgeführte Mediation“ spricht, soll Fritz und Krabbe zufolge auch ein noch laufender Mediationsfall genügen. Grund dafür sei die Tatsache, dass eine unmittelbar nach ihrem Beginn abgebrochene Mediation unzweifelhaft Gegenstand der Supervision sein könne. Dann müsse aber jegliche Rumpfmediation unabhängig von ihrer Beendigung supervidierbar sein. Mit dem Wortlaut der ZMediatAusbV erscheint dieses Verständnis freilich schwer vereinbar.

Dauer der Supervision und Kommunikationsmedium

Schließlich gehen Fritz und Krabbe noch auf den Rahmen einer Einzelsupervision für Mediatoren ein. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung macht insoweit keine Vorgaben. Fritz und Krabbe verweisen auf die vielfältigen Formen moderner Kommunikationsmedien wie Bild- oder Sprachtelefon, Chat und E-Mail. Im Grundsatz könne man all diese Möglichkeiten der Fernkommunikation für eine Supervision einsetzen. Ein face-to-face-Gespräch werde zwar in vielen Fällen eine gründlichere Reflektion ermöglichen, in Zeiten von Skype und Facetime sei allerdings auch das fernkommunikativ machbar. Damit bleibt die Hürde für eine verordnungskonforme Einzelsupervision letztlich niedrig: Schon ein zehnminütiges Telefonat mit dem Supervisor wird im Zweifel die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.