Corona ZMediatAusbV

Corona-Update für den zertifizierten Mediator

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aktualisierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung, ZMediatAusbV).

Zertifizierter Mediator in Zeiten von Corona

Die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) enthält eine Reihe von Fristen: Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen zertifizierte Mediatoren binnen eines Jahres nach dem Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs einen Mediationsfall supervidieren lassen. Innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre sind nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV weitere vier Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV alle vier Jahre 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Einhaltung dieser Fristen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erschwert ist. Abhilfe schaffen soll eine Neufassung von § 8 ZMediatAusbV, der rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Diese Vorschrift soll künftig lauten:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Update vom 30. Juli 2020: Der neue § 8 ZMediatAusbV wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant in Kraft.

Bedeutung für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren

Für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren bedeutet das: Die Frist für die erste Supervision kann sich um maximal 6 Monate verlängern Die Frist für die vier weiteren Supervisionen kann sich um maximal ein Jahr verlängern. Und bei der Fortbildung kann sich die aktuell laufende Vierjahresfrist auf bis zu sechs Jahre verlängern. Wichtig ist allerdings: Die Fristen verlängern sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall, soweit die betroffene Mediatorin sie auch mit einiger Anstrengung nicht einhalten konnte. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wo Fristen im Sommer 2020 geendet hätten und Mediationen nicht durchgeführt oder Supervisionen und Fortbildungen nicht angeboten werden konnten. Für bereits zertifizierte Mediatoren wird es dabei allerdings zumutbar erscheinen, auf alternative Fortbildungsangebote auszuweichen. Die Absage einer einzelnen Fortbildungsveranstaltung genügt insofern nicht zur Fristverlängerung, sofern alternative Fortbildungen in Reichweite sind.

Bedeutung des Updates jenseits von Corona

Bemerkenswert im Entwurf einer Neufassung der ZMediatAusbV ist, dass die Regelung auch Fälle jenseits der COVID-19-Pandemie erfasst. Das erscheint sachgerecht, weil es durchaus auch andere Gründe als eine Pandemie geben kann, die die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsfristen vereiteln. Ist eine zertifizierte Mediatorin etwa gen Ende des Vierjahreszeitraums aus § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV über längere Zeit erkrankt, wird man ihr kaum die Zertifizierung aus der Hand schlagen wollen, nur weil sie ihre Pflichtfortbildung nicht mehr in der vorgesehenen Zeit vervollständigen konnte. Das in § 8 ZMediatAusbV-E vorgesehene Verschuldenserfordernis wirft freilich auch neue Fragen auf. Insbesondere wird man diskutieren, ob sich Supervisionsfristen verlängern können, wenn jemand wider Erwarten die für die Supervision erforderlichen Mediationsfälle nicht akquirieren konnte.

Auf unserer Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator findet sich alles, was man über dieses Thema wissen muss.