Wein

30 Flaschen Rotwein für gerichtsinterne Mediation

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 wurde die gerichtsinterne Mediation als sog. Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung verankert. Danach können die klassischen Streitrichter nunmehr Streitigkeiten an einen speziellen Güterichter verweisen, der sich in einem informalen Treffen mit den Parteien darum bemüht, den Streit einvernehmlich beizulegen. Ungefähr zwei von drei Güterichterverfahren enden mit einem Vergleich. Im Jahr 2013 zählte die Statistik (pdf) über 6.000 solcher Verfahren vor den Zivilgerichten. Dies wird allerdings bisweilen als unbefriedigend empfunden, weil die Fallzahlen der Güterichterverfahren im Vergleich zum streitigen Gerichtsverfahren immer noch verschwindend gering sind; bei den Landgerichten etwa machte die gerichtsinterne Mediation 2013 kaum mehr als 1% aller Zivilverfahren aus.

Wettbewerb um die meisten Güterichterverfahren

Zur Förderung des Güterichterverfahrens greift nun der neue Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig zu unkonventionellen Mitteln. Dem Güterichter-Blog von Professor Reinhard Greger zufolge rief er bei einem Treffen der niedersächsischen Güterichter einen Wettbewerb der drei niedersächsischen Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg darum aus, welcher von ihnen im Jahr 2016 die meisten Güterichterverfahren durchführen werde. Als Gewinnprämie setzte er 30 Flaschen Rotwein aus. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Resonanz findet oder womöglich in anderen Bundesländern aufgegriffen wird. Insbesondere in Niedersachsen, das sich als Vorreiter für die gerichtsinterne Mediation begreift, sind die Ziele durchaus ehrgeizig. So äußerte etwa der Vizepräsident des Landgerichts Hannover, er wolle „eine Zielmarke von 10 Prozent an Güteverfahren erreichen“ (HAZ v. 9. Juli 2015, S. 15). In Anbetracht dessen, dass sich bestimmte Falltypen wie der vorläufige Rechtsschutz kaum für das Güterichterverfahren eignen, dürfte die gerichtsinterne Mediation bei einer Realisierung dieser Ziele endgültig zu einer ernstzunehmenden Konkurrenz für das streitige Gerichtsverfahren aufsteigen.