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Am heutigen Tag wurden die Änderungen der Regeln für zertifizierte Mediatoren (ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Neufassung der Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Was ist neu und was müssen angehende Mediatorinnen und Mediatoren beachten?

Künftig später statt schneller zertifizierter Mediator

Wie bereits im Entwurf der Verordnungsnovelle geplant war, erfahren die Regeln für zertifizierte Mediatoren drei wesentliche Änderungen:

  1. Nunmehr muss der Ausbildungslehrgang einen Umfang von mindestens 130 statt zuvor 120 Stunden haben. Dafür kommen Online-Mediation und Digitalkompetenz als Pflichtinhalte des Lehrgangs hinzu.
  2. Während eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator bisher nicht möglich war, soll virtueller Unterricht nunmehr im Umfang von max. 40%, also 52 Zeitstunden, möglich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Anwesenheitsprüfung. Zudem müssen Lehrkräfte und TeilnehmerInnen persönlich miteinander kommunizieren können. Ein Zoom-Meeting erfüllt diese Voraussetzung ebenso wie ein Livestream mit offenem Chat.
  3. Die wichtigste Änderung der Zertifizierungsregeln ist die zeitlich deutlich nach hinten verlagerte Berechtigung, sich als zertifizierte Mediatorin oder zertifizierter Mediator zu bezeichnen. Sowohl nach alter wie auch nach neuer Rechtslage müssen Zertifizierungskandidaten fünf Mediationsfälle akquirieren und supervidieren lassen. Während sie sich bisher bereits nach der ersten Supervision als „zertifiziert“ bezeichnen dürfen, müssen sie dafür künftig aber bis zum Abschluss der fünften Supervision warten. Der schnelle zertifizierte Mediator ist damit passé.

Was die Zertifizierungs-Novelle nicht regelt…

Eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung der Zertifizierungsregeln hat das Bundesjustizministerium nicht aufgegriffen. Auf absehbare Zeit nicht geben wird es

  • eine zentrale Prüfstelle für zertifizierte Mediatoren,
  • eine der Zertifizierung vorausgehende Prüfung von Zertifizierungskandidaten,
  • gesetzliche Regeln für eine Mediatorenkammer.

Bei diesen Themen blieb das Stimmungsbild unter Mediations-Stakeholdern bis zuletzt uneinheitlich. Das BMJ hat es deswegen beim kleinsten gemeinsamen Nenner belassen. Im Hinblick darauf, dass nicht wenige Stimmen den Mediationsmarkt bereits heute für überreguliert halten, erscheint diese Lösung auch sachgerecht.

Schnell noch die alte Zertifizierung mitnehmen?

Die Verordnungsnovelle tritt am 1. März 2024 in Kraft; ab diesem Tag gelten die neuen Zertifizierungsregeln. Wer noch unter dem alten Recht in den Genuss des schnell-zertifizierten Mediators kommen möchte, kann dies relativ einfach tun. Denn nach § 7 Abs. 4 der neugefassten Verordnung darf man sich noch unter den alten, geringeren Voraussetzungen als zertifizierte(r) Mediator(in) bezeichnen, wenn man bis zum 29. Februar 2024 einen Ausbildungslehrgang beginnt und bis zum 29. Februar 2028 diesen Lehrgang abschließt und fünf Praxisfälle in Einzelsupervisionen reflektiert.

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator beginnt am 14. September 2023. Anmeldungen sind gegenwärtig noch möglich über unser Online-Anmeldeformular.

Im Anschluss an ein vor eineinhalb Jahren veröffentlichtes Diskussionspapier hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Entwurf für Änderungen an den Regeln für zertifizierte Mediatoren (pdf) vorgelegt. Was soll sich ändern und welche Punkte stehen noch zur Debatte?

Kernpunkte der geplanten neuen Zertifizierungs-Verordnung

Im Kern soll sich die Zertifizierungsverordnung (ZMediatAusbV) nach dem vorliegenden Entwurf ab Anfang 2024 in drei Punkten ändern:

  1. Der Umfang der erforderlichen Ausbildungsstunden soll sich moderat von 120 auf 130 Zeitstunden erhöhen.
  2. Davon sollen 40%, also 52 Stunden, virtuell unterrichtet werden können.
  3. Die Praxisanforderungen sollen erheblich verschärft werden: Während heute ein supervidierter Praxisfall genügt, um sich erstmals als zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf Praxisfälle erforderlich sein. Bisher waren die Fälle 2 bis 5 Bestandteil der Fortbildungsverpflichtung und erfuhren weniger Aufmerksamkeit, weil die Zertifizierungsbezeichnung bereits vorher geführt werden durfte.

Keine Veränderung gibt es hingegen beim grundlegenden Konzept der Verordnung: Anders als der Begriff „Zertifizierung“ suggeriert, werden Mediatorinnen und Mediatoren auch in Zukunft keine Prüfung bestehen, sondern nur einen Lehrgang besuchen und die geforderten Fallsupervisionen durchlaufen müssen (vgl. auch die pdf-Synopse der alten und der geplanten neuen Regeln).

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig zulässig?

In einem zeitgleich mit dem Entwurf für die Verordnungsänderung veröffentlichten Begleitschreiben (pdf) zeigt sich das Ministerium offen für eine Debatte über Umfang und Rahmenbedingungen virtueller Ausbildungsteile. Zum einen überlegt das BMJ, ob die Zulässigkeit virtueller Ausbildungsteile im Umfang von maximal 40% der geforderten Präsenzzeitstunden sachgerecht ist oder ein höherer Anteil bis hin zu einer reinen Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator zulässig sein sollte. Zum anderen stellt das Ministerium die Frage, ob das Erfordernis von fünf supervidierten Praxisfällen sinnvoll ist und inwieweit sich ein höherer Online-Anteil des Ausbildungslehrgangs durch eine größere Zahl von Praxisfällen kompensieren lassen sollte. Verbände und interessierte Fachkreise können sich hierzu bis zum 28. April 2023 äußern. Dabei ist tendenziell zu erwarten, dass der vorgelegte Entwurf keine wesentlichen Änderungen mehr erfährt. Denn mit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie hat auch der Druck zur Verlagerung von Mediationsausbildungen in den virtuellen Raum nachgelassen. Und die Praxisanforderungen vor erstmaliger Führung der Zertifizierungsbezeichnung möchte das Ministerium bewusst erhöhen, um den Vorwurf zu entkräften, der zertifizierte Mediator sei ein unerfahrener Mediator.

Folgen für die Mediationsausbildung

Für den Mediations-Ausbildungsmarkt bedeutet das: Der Weg zum zertifizierten Mediator wird mit den neuen Praxisanforderungen so lang, dass viele Ausbildungsteilnehmer freiwillig auf die Zertifizierung verzichten werden. Wem die Bezeichnung als „zertifizierter Mediator“ trotz allem sehr wichtig ist, kann immerhin kurzfristig noch von der alten Regelung profitieren. Denn § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der novellierten Ausbildungs-Verordnung soll eine Alte-Hasen-Regel enthalten, wonach für diejenigen Mediatoren noch die alten, niedrigeren Zertifizierungs-Anforderungen gelten, die ihre Ausbildung bis Ende 2023 beginnen und bis Ende 2027 den Lehrgang abschließen. Zulässig wäre es also,  im Jahr 2023 einen Mediationslehrgang zu starten, ihn im Jahr 2025 zu beenden, dann binnen Jahresfrist einen Praxisfall supervidieren zu lassen und sich danach sogleich als zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Um vier weitere Praxissupervisionen kommt man freilich auch in diesem Fall nicht herum, sie müssen ebenfalls bis Ende 2027 erfolgen, allerdings darf die Zertifizierungsbezeichnung im Unterschied zur geplanten künftigen Rechtslage eben schon vor Durchlaufen dieser weiteren Supervisionen geführt werden.

Sobald die endgültige Version der Zertifizierungs-Novelle feststeht, erhält auch unsere Informationsseite zum zertifizierten Mediator ein entsprechendes Update.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November 2021 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) veröffentlicht. Geplant ist, die Verordnung im Laufe des Jahres 2022 im Hinblick auf einige häufig geäußerte Kritikpunkte zu verbessern. Drei der anstehenden Änderungen erscheinen besonders bemerkenswert.

Präsenz heißt physische Präsenz

Eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator muss nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV mindestens 120 Zeitstunden Präsenzunterricht enthalten. In Corona-Zeiten war vereinzelt der Ruf laut geworden, auch Online-Lehrformate unter den Präsenzbegriff zu fassen. Dem erteilt das Justizministerium nun eine Absage und stellt klar, dass unter Präsenz physische Präsenz zu verstehen ist. Eine reine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator kann es insofern heute wie auch in Zukunft nicht geben. Allerdings greift das BMJV den Wunsch auf, zumindest einen Teil der Ausbildungsstunden digital erbringen zu können und dort insbesondere die Vermittlung in Online-Verhandlungen abzubilden. Deswegen soll die notwendige Mindeststundenzahl künftig auf 130 Präsenzzeitstunden moderat erhöht werden. 20% dieser Stunden – das entspricht 26 Zeitstunden – können dabei in einem interaktiven Onlineformat stattfinden.

Institutszertifizierung statt Selbstzertifizierung

Ein zweiter wichtiger Punkt im Diskussionspapier des BMJV: Bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV gab es verschiedentlich Kritik daran, dass die Zertifizierung entgegen der Wortbedeutung keine Überprüfung oder Kontrolle durch eine Institution oder Behörde voraussetzt. Der bisherige zertifizierte Mediator ist ein selbstzertifizierter Mediator. Das soll sich demnächst ändern. Künftig sollen nach den Vorstellungen des BMJV die Ausbildungsinstitute prüfen, ob ihre Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Neue Zertifizierung ist späte Zertifizierung

Bemerkenswert ist schließlich auch eine dritte Neuerung, die sich im BMJV-Diskussionspapier ankündigt: Während man heute nach dem Besuch des Ausbildungslehrgangs nur einen Praxisfall supervidieren lassen muss, um sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnen zu können, sollen künftig fünf supervidierte Fälle erforderlich sein. Die darin enthaltenen vier weiteren Fälle müssen zertifizierte Mediatoren zwar nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV auch heute schon akquirieren und supervidieren lassen, allerdings dürfen sie sich schon zuvor als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Mit anderen Worten: Wenn es bei den aktuellen Plänen bleibt, wird man künftig erst später und unter höheren Praxisvoraussetzungen zertifizierter Mediator. Wer sich die Vorteile der alten Regeln sichern möchte, muss nach den Planungen des Ministeriums seine Ausbildung bis Ende 2022 begonnen haben…

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sind viele berufliche Fortbildungen auf die digitale Spur gewechselt. Funktioniert das auch für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

Ausbildungs-Verordnung: 120 Präsenzzeitstunden erforderlich

Wenn Universitäten ihre gesamte Lehre auf digitale Formate umstellen, scheint prima facie auch eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator gut möglich zu sein. Nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) als dem wesentlichen Regelwerk für die Zertifizierung von Mediatoren ist das aber kein Selbstläufer. Denn § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV lautet:

Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden.

Entscheidend ist dabei, dass die Pflichtstunden der Ausbildung in Präsenz zu absolvieren sind. Daran hat auch die jüngste, coronabedingte Überarbeitung der ZMediatAusbV nichts geändert. Was aber bedeutet Präsenz bei einer Mediationsausbildung? Müssen die Ausbildungsteilnehmer an einem Ort physisch versammelt sein oder genügt eine Live-Interaktion über digitale Kanäle?

Was sind Präsenzzeitstunden?

Der Begriff der Präsenzzeitstunde war im ursprünglichen Entwurf für die ZMediatAusbV noch nicht enthalten. Er wurde 2017 vergleichsweise kurzfristig in die Endfassung der Verordnung übernommen. In einem Beitrag für die Zeitschrift für Konfliktmanagement erläuterte die zuständige Referentin des Justizministeriums seinerzeit die Gründe für diese Regelung (Constanze Eicher, ZKM 2016, 160-163):

„Durch diese Ergänzung soll verhindert werden, dass der Ausbildungslehrgang im Selbststudium absolviert werden kann. Ein reines Selbststudium könnte die Ausbildungsteilnehmenden nämlich nicht angemessen auf die Anforderungen der späteren beruflichen Praxis vorbereiten, die durch spannungsreiche zwischenmenschliche Beziehungen geprägt sein wird. Um sich für den Umgang mit solchen Situationen zu schulen, ist die persönliche Interaktion mit dem Ausbilder und mit anderen Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs zwingend erforderlich.“

Danach ist unmissverständlich klar, dass jedenfalls ein Selbststudium keine Präsenzausbildung darstellt. Im Gegenschluss dazu könnte man annehmen, dass eine Ausbildung im digitalen Format als Präsenzunterricht zählt, sofern sie die persönliche Interaktion aller Beteiligten ermöglicht. Dieses Verständnis wiederum schneidet sich mit dem, was der Beitrag von Eicher an anderer Stelle sagt:

„Trotz der geforderten Präsenzzeitstunden bleibt ein Fernstudium möglich, allerdings müssen auch im Rahmen eines solchen 120 Präsenzzeitstunden abgeleistet werden.“

Danach ist der Gegenbegriff zur Präsenzausbildung nicht das Selbststudium, sondern das Fernstudium. Da Online-Lehrformate typische Fernstudien sind, können sie aus dieser Perspektive bei der Zählung der Präsenzzeitstunden nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV nicht berücksichtigt werden.

Die herrschende Meinung…

Die letztere Lesart, wonach Fernstudien nicht für die Präsenzzeitstunden zählen, hat sich in der juristischen Literatur durchgesetzt:

  • Peter Röthemeyer, ZKM 2016, 195 (197)
  • Enrico Rennebarth, DStR 2017, 1843 (1845)
  • Jürgen Klowait, in: Klowait/Gläßer, MediationsG, 2. Aufl. 2018, § 2 ZMediatAusbV Rn. 3
  • Matthias Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 2 ZMediatAusbV Rn. 13

Für diese Sichtweise spricht der Umstand, dass Mediationsverfahren in aller Regel als Präsenzverhandlung stattfinden. Ein Praxistraining anhand simulierter Mediationsfälle ist deutlich näher an der Realität, wenn alle Ausbildungsteilnehmer am selben Ort physisch anwesend sind. Hinzu kommt eine Reihe von Folgeproblemen, die sich ergeben, wenn man – wie etwa Wulfmeyer, Spektrum der Mediation 80/2020, S. 19-22 – den Begriff der Präsenzzeitstunden weit versteht. Würden nämlich auch virtuelle Ausbildungselemente darunter zählen, könnte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator theoretisch komplett online stattfinden – und das wäre unzweifelhaft nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Selbst wenn man mit einem vermittelnden Ansatz nur solche Online-Formate zulassen wollte, die eine Interaktion der Teilnehmer ermöglichen, blieben Folgefragen: Sollte eine Interaktion ohne Bild mit reiner Tonspur oder einem bloßen Textchat genügen? Sollte die Interaktion synchron sein müssen oder auch mit Zeitversatz erfolgen können? Sollte Interaktion nur möglich sein oder tatsächlich stattfinden müssen?

So what?

Wer die Teilnahme an einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator erwägt, sollte die Vorgaben der ZMediatAusbV auch in Corona-Zeiten im Auge haben. Denn nach der Konzeption der Verordnung ist jede Person, die sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnet, selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Wer eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator absolviert, die weniger als 120 Zeitstunden physischer Präsenz an einem gemeinsamen Ausbildungsort enthält, darf die Bezeichnung als zertifizierte(r) Mediator(in) im Zweifel nicht führen. Abhängig von den Werbeaussagen des Anbieters kommt natürlich ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Teilnehmerbeiträge in Betracht. Den damit verbundenen Querelen kann man aber entgehen, wenn man von vornherein darauf achtet, dass der Ausbildungslehrgang 120 echte Präsenzzeitstunden umfasst.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aktualisierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung, ZMediatAusbV).

Zertifizierter Mediator in Zeiten von Corona

Die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) enthält eine Reihe von Fristen: Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen zertifizierte Mediatoren binnen eines Jahres nach dem Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs einen Mediationsfall supervidieren lassen. Innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre sind nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV weitere vier Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV alle vier Jahre 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Einhaltung dieser Fristen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erschwert ist. Abhilfe schaffen soll eine Neufassung von § 8 ZMediatAusbV, der rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Diese Vorschrift soll künftig lauten:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Update vom 30. Juli 2020: Der neue § 8 ZMediatAusbV wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant in Kraft.

Bedeutung für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren

Für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren bedeutet das: Die Frist für die erste Supervision kann sich um maximal 6 Monate verlängern Die Frist für die vier weiteren Supervisionen kann sich um maximal ein Jahr verlängern. Und bei der Fortbildung kann sich die aktuell laufende Vierjahresfrist auf bis zu sechs Jahre verlängern. Wichtig ist allerdings: Die Fristen verlängern sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall, soweit die betroffene Mediatorin sie auch mit einiger Anstrengung nicht einhalten konnte. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wo Fristen im Sommer 2020 geendet hätten und Mediationen nicht durchgeführt oder Supervisionen und Fortbildungen nicht angeboten werden konnten. Für bereits zertifizierte Mediatoren wird es dabei allerdings zumutbar erscheinen, auf alternative Fortbildungsangebote auszuweichen. Die Absage einer einzelnen Fortbildungsveranstaltung genügt insofern nicht zur Fristverlängerung, sofern alternative Fortbildungen in Reichweite sind.

Bedeutung des Updates jenseits von Corona

Bemerkenswert im Entwurf einer Neufassung der ZMediatAusbV ist, dass die Regelung auch Fälle jenseits der COVID-19-Pandemie erfasst. Das erscheint sachgerecht, weil es durchaus auch andere Gründe als eine Pandemie geben kann, die die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsfristen vereiteln. Ist eine zertifizierte Mediatorin etwa gen Ende des Vierjahreszeitraums aus § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV über längere Zeit erkrankt, wird man ihr kaum die Zertifizierung aus der Hand schlagen wollen, nur weil sie ihre Pflichtfortbildung nicht mehr in der vorgesehenen Zeit vervollständigen konnte. Das in § 8 ZMediatAusbV-E vorgesehene Verschuldenserfordernis wirft freilich auch neue Fragen auf. Insbesondere wird man diskutieren, ob sich Supervisionsfristen verlängern können, wenn jemand wider Erwarten die für die Supervision erforderlichen Mediationsfälle nicht akquirieren konnte.

Auf unserer Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator findet sich alles, was man über dieses Thema wissen muss.

Die vermutlich meistgelesenen Erläuterungen zur Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren sind unsere Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator sowie unsere Darstellung zu den Unterschieden zwischen dem einfachen und dem zertifizierten Mediator. Auch der zum Jahreswechsel erschienene Kommentar zum Mediationsgesetz von Klowait/Gläßer enthält in seiner zweiten Auflage Anmerkungen zur Zertifizierungs-Verordnung. Nunmehr tritt ein weiteres Werk hinzu: der Kommentar zur ZMediatAusbV von Roland Fritz und Dietrich Pielsticker.

Warum ein Kommentar zum Mediationsrecht?

Wofür braucht man einen Kommentar zum Recht der Mediation? Diese Frage hat vor einigen Jahren schon einmal Jörg Risse in einer Rezension zum Mediationsrecht von Eidenmüller/Wagner gestellt (ZKM 2015, 127):

„Traurig ist es, dass es dieses Buch gibt. Traurig deshalb, weil die Existenz dieses Buches zeigt, wie sehr das Recht die Mediation inzwischen erobert hat. Dabei war und ist die Mediation doch ein Verfahren, das anders als der Gerichtsprozess auf den Entscheidungsmaßstab Recht verzichtet und das Recht bei der Einigungssuche nur als einen von vielen Orientierungsmaßstäben nutzt. Und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Mediation abläuft, sollten sich die Parteien eigentlich eigenverantwortlich selbst geben, sich also gerade nicht vom Gesetzgeber vorschreiben lassen, und sei es nur als dispositive Auffangregel. Historisch gesehen war die Mediation zunächst eine Absetzbewegung vom rechtsfixierten staatlichen Prozess hin zu einer eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung der Parteien jenseits eines staatlicherseits vorgesehenen Ordnungsrahmens.“

Ist ein Kommentar zum Recht der Mediation daher nutzlos? Die Antwort gibt Risse selbst: Man kann zwar mit guten Gründen bedauern, dass sich das Mediationsverfahren inzwischen so verrechtlicht hat. Gleichwohl muss man mit dieser Verrechtlichung irgendwie umgehen. Und dazu gehört dann eben auch die Kenntnis der einschlägigen Gesetze. Kommentare erläutern diese Gesetze und geben einen Überblick über die dazu ergangene Rechtsprechung.

Kommentar zum zertifizierten Mediator mit klaren Meinungen

Der Kommentar zur ZMediatAusbV von Fritz/Pielsticker enthält eine gründliche Auswertung der Überlegungen des Verordnungsgebers und der mittlerweile verfassten Literatur zum zertifizierten Mediator. Die Autoren haben die Hintergründe und Vorläufer der Verordnung sorgfältig recherchiert und äußern bei den nicht wenigen Zweifelsfragen eine klare Meinung. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Den unklaren Begriff der „Einzelsupervision“ nach § 2 Abs. 5 und § 4 ZMediatAusbV verstehen Fritz und Pielsticker nicht als Supervision unter vier Augen. Vielmehr ist ihrer Auffassung nach entscheidend, dass jeder Teilnehmer einen eigenen Fall einbringt und reflektiert. Eine Einzelsupervision könne insofern durchaus auch in einer Gruppe stattfinden. Eine telefonische Supervision sei nicht unbedingt sinnvoll, aber ebenfalls denkbar.
  • Während § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV von der Ausbildungseinrichtung spricht, halten Fritz und Pielsticker es für zulässig, die Angebote verschiedener Ausbildungsinstitute miteinander zu kombinieren.
  • Von einer im Ausland durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 6 ZMediatAusbV wollen Fritz und Pielsticker nicht schon dann sprechen, wenn die Ausbildungseinrichtung im Ausland sitzt. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass auch die Präsenztermine der Mediationsausbildung physisch im Ausland stattgefunden haben.

Kommentar zur ZMediatAusbV mit vielen Mustern

Bemerkenswert ist, dass Fritz und Pielsticker ihren Kommentar mit einer Vielzahl von Musterdokumenten angereichert haben. Man findet nicht nur Beispiele für Verträge zwischen einer Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsteilnehmern, sondern z.B. auch ein Muster für eine Klage gegen das Ausbildungsinstitut auf Ausstellung einer Ausbildungs- oder Fortbildungsbescheinigung wie auch ein Muster für die Abmahnung eines Wettbewerbers, der die Bezeichnung Zertifizierter Mediator unrechtmäßig verwendet.

Der ZMediatAusbV-Kommentar von Fritz und Pielsticker ist sicherlich eine Pflichtlektüre für Anbieter einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Denn wer angehende zertifizierte Mediatoren ausbildet, sollte über die damit verbundenen Rahmenregeln umfassend informiert sein. Außerhalb dessen eignet sich der Kommentar vor allem als Nachschlagewerk für Rechtsfragen, die sich allein mit dem Verordnungstext und den im Internet verfügbaren Übersichtsseiten nicht ausreichend beantworten lassen. Das Buch ist im Verlagshandel zum Preis von € 39,00 erhältlich.

Neuer Workshop speziell zum Thema Co-Mediation: Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator hat im Herbst 2018 erstmals einen Workshop zur Co-Mediation angeboten. Die Veranstaltung richtet sich einerseits an zertifizierte Mediatoren, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 3 ZMediatAusbV nachkommen möchten. Teilnehmen können andererseits aber auch Mediatoren ohne Zertifizierung, die ihre Fähigkeiten zur Zusammenarbeit in einem Team aus zwei Mediatoren trainieren wollen.

Co-Mediation: Vier Hände und vier Ohren

Unter einer Co-Mediation versteht man eine Mediation, bei der zwei Personen als Mediatoren auftreten. Bei der echten Co-Mediation sind beide Mediatoren gleichberechtigt, bei der unechten Co-Mediation fungiert einer als Assistent des Hauptmediators. Der zentrale Nutzen einer Mediation mit zwei Mediatoren liegt darin, dass die Verhandlungsleitung nunmehr vier Augen, vier Ohren und vier Hände hat. So kann etwa einer der Mediatoren das Gespräch führen, während der andere die Visualisierung übernimmt. In schwierigen Situationen können die Mediatoren Ideen zur weiteren Verfahrensgestaltung austauschen. Häufig arbeiten dabei zwei Co-Mediatoren aus unterschiedlichen Disziplinen zusammen. So kann es in bestimmten Fällen etwa empfehlenswert sein, eine Juristin gemeinsam mit einem Psychologen als Mediatoren zu beauftragen, um beide Kompetenzen miteinander zu vereinen. Mitunter wird die Co-Mediation auch genutzt, um einem soeben ausgebildeten Mediator erste Praxiserfahrungen zu ermöglichen. Nicht selten kommt das Verfahren auf diesem Wege zügiger voran, weil das Mediatorenteam effektiver agieren kann als ein Einzelmediator.

Spezielle Herausforderungen der Co-Mediation

Eine Mediation mit mehreren Mediatoren ist nichts Ungewöhnliches. Der Gesetzgeber hat diese Verfahrensgestaltung in § 1 Abs. 1 MediationsG ausdrücklich vorgesehen. Dass eine Co-Mediation ihr Potenzial auch tatsächlich realisiert, ist gleichwohl kein Selbstläufer. Denn um die Vorteile dieser Mediationsform auszuschöpfen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu rechtfertigen, müssen die Co-Mediatoren als perfekt harmonierendes Team auftreten. Dafür ist Praxiserfahrung aus gemeinsam mediierten Fällen natürlich hilfreich. Allerdings lassen sich viele Kniffe für eine gute Zusammenarbeit von Co-Mediatoren auch durchaus erlernen und vorbereiten. Co-Mediatoren können vergleichsweise einfache Regeln vereinbaren und einüben, die dazu führen, dass sie sich nicht gegenseitig im Weg stehen, sondern einander effektiv ergänzen.

Praxisnahes Training einer Co-Mediation

Solche Regeln zur Vereinfachung der Zusammenarbeit von Co-Mediatoren stehen im Mittelpunkt des Workshops Co-Mediation. Der Kurs startet mit einem bei YouTube frei verfügbaren einstündigen Online-Podcast, der wichtige theoretische Grundlagen vermittelt. Die beiden Präsenztage stehen dann ganz überwiegend im Zeichen praktischer Übungen und Fallsimulationen. Ziel der Veranstaltung ist es, dass die Teilnehmer die Abstimmung mit einem Co-Mediator gleichsam automatisch beherrschen und sich insofern auch in einer Co-Mediation ganz auf die Kommunikationsförderung, Visualisierung und Verfahrenssteuerung konzentrieren können.

Nächster Termin, Dozenten, Konditionen, Anmeldung

Der Workshop zur Co-Mediation findet auf Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Die Fortbildungsdauer im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 ZMediatAusbV beträgt 16 Zeitstunden. Dozenten der Ausbildung sind Privatdozent Dr. Martin Fries und Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser. Beide Dozenten sind regelmäßig praktisch als Mediatoren und Co-Mediatoren in wirtschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Streitigkeiten tätig. Der nächste Termin für den Workshop steht gegenwärtig noch nicht fest. Interessenten können sich aber über unsere Kontaktseite bei uns melden und werden benachrichtigt, sobald die Daten für den nächsten Kurs fixiert sind.

Am heutigen 1. September 2017 ist die Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Der Bundesjustizminister hatte zuvor die Anregung einiger Verbände abgelehnt, das Inkrafttreten der Verordnung bis auf Weiteres auszusetzen.

Bezeichnung als zertifizierter Mediator ab sofort zulässig

Ab sofort ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sich als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Wer die Zertifizierung anstrebt, muss eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil dieser Ausbildung muss unter anderem die Supervision eines echten Mediationsfalles sein. Darüber hinaus müssen sich zertifizierte Mediatoren regelmäßig fortbilden. Geringere Anforderungen für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator gelten nur für die „alten Hasen“, die bereits vor Mitte 2012 ihre Mediationsausbildung abgeschlossen haben. Der genaue Inhalt der Regelungen lässt sich unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator entnehmen.

Reichweite der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren

Ein wichtiger Merkposten: Der gesetzliche Schutz für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator erstreckt sich auch auf ähnliche Bezeichnungen mit Verwechslungsgefahr. Wer sich beispielsweise als „zertifizierter Wirtschaftsmediator“ oder „zertifizierter Familienmediator“ bezeichnen möchte, muss ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren erfüllen. Auch kreative Begriffe wie ein „Mediator (zertifiziert nach Institut XY) oder der TÜV-zertifizierte Mediator sind begrifflich so nah am zertifizierten Mediator, dass die Führung solcher Bezeichnungen unzulässig ist, solange man nicht die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllt.

Einfacher Mediator nach wie vor nicht konkret reguliert

Keine konkreten Vorgaben gelten indes weiterhin für den „einfachen“ Mediator.  Dieser soll nach § 5 Abs. 1 MediationsG eine geeignete Ausbildung absolvieren und sich regelmäßig fortbilden. Welche Ausbildung geeignet ist und in welchen Abständen die Fortbildung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz offen. Als Mediator bzw. Mediatorin kann sich daher auch jemand bezeichnen, der sein Rüstzeug in einem einwöchigen Schnellkurs gelernt hat. Ob eine vergleichsweise kurze Ausbildung für eine seriöse Mediationstätigkeit ausreicht, hängt insbesondere von der sonstigen Konfliktmanagementerfahrung des Mediators ab. In der Praxis haben viele ausgebildete Mediatoren ein gutes Gefühl dafür, ob sie sich fit für eine Tätigkeit als Mediator oder Co-Mediator fühlen oder noch ein weiteres Training absolvieren möchten.

Ein Beitrag von Roland Fritz und Heiner Krabbe in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 89-93 und 149-154) beschäftigt sich mit der Einzelsupervision für zertifizierte Mediatoren. Was ist unter dem Begriff der Einzelsupervision konkret zu verstehen?

Supervision in MediationsG und ZMediatAusbV unpräzise geregelt

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 MediationsG soll eine Mediationsausbildung unter anderem eine Supervision beinhalten. Nach § 2 Abs. 2 und 5 ZMediatAusbV muss eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator eine Einzelsupervision umfassen. Was genau unter einer Supervision bzw. einer Einzelsupervision zu verstehen ist, lassen Gesetzgeber und Verordnungsgeber aber offen. Fritz und Krabbe kritisieren das:

Indes hätte vom Verordnungsgeber erwartet werden dürfen, dass er ein Regelwerk präsentiert, das über klare Begrifflichkeiten verfügt, aus sich selbst heraus verständlich ist und somit von jedem Mediator unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass sich dieser zuvor durch umfassende Erläuterungen kämpfen muss.

Immerhin finde der Supervisionsbegriff auch in anderen Berufen Anwendung. Insbesondere sei eine Anleihe an dem für Psychotherapeuten eingebürgerten Supervisionsbegriff nach § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) möglich. Darin heißt es:

Die praktische Ausbildung … umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.

Zwar stehen Fritz und Krabbe zufolge im Zentrum einer Mediationssupervision andere Fragen als im Kontext der Psychotherapie. Bei der Supervision einer Mediation gehe es weniger um Therapie und Beziehung als vielmehr um das Verhalten der Konfliktparteien, den Verlauf des Mediationsgesprächs und die Rolle des Mediators. Mancher methodische Zugriff aus diesem Bereich lasse sich aber auch für eine Mediationssupervision fruchtbar machen.

Definition von Supervision und Einzelsupervision

Fritz und Krabbe versuchen vor diesem Hintergrund, begriffliche Klarheit für Mediatoren zu schaffen. Sie definieren die Supervision als

eine Selbstreflexion erlebter Situationen und erlebten Verhaltens der eigenen Berufstätigkeit als Mediator mit dem Ziel einer Verbesserung, einer Neuorientierung.

Diese Fallreflexion kann laut Fritz und Krabbe in einem Zweiersetting aus Mediator und Ausbilder stattfinden. Besser sei es freilich, wenn die Supervision als Gruppensupervision durchgeführt werde, weil dies einen wesentlich weiteren Ideenraum eröffne. Eine solche Gruppensupervision sei auch im Rahmen einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator möglich. Der von der ZMediatAusbV verwendete Begriff Einzelsupervision bedeute nämlich nicht, dass der Mediator und sein Ausbilder die Supervision nur zu zweit durchführen dürften. Gemeint sei vielmehr, dass jeder Teilnehmer seinen eigenen Fall mitbringt und in der Supervision reflektiert. Dass jeder Ausbildungsteilnehmer einen eigenen Fall reflektieren kann, hatte seinerzeit auch die BMJV-Referentin Constanze Eicher (ZKM 2016, 160, 161) als Ziel formuliert. Dies sah sie allerdings wohl nur in einem Zweiersupervisionssetting ausreichend gewährleistet. Auch die PsychTh-APrV versteht unter einer Einzelsupervision ein reines Zweiersetting.

Mediationsanaloger Ablauf der Supervision

Zum Ablauf einer Supervision schlagen Fritz und Krabbe eine Orientierung an den Phasen der Mediation vor (sog. mediationsanaloge Supervision). Dazu gehören folgende fünf Schritte:

  1. Vorstellung der Methode der Supervision
  2. Erläuterung eines Falls und der dadurch aufgeworfenen Fragen
  3. Sammlung und Priorisierung von Hypothesen der Gruppenteilnehmer zum erläuterten Fall
  4. Entwicklung und Bewertung von Ideen und Handlungsoptionen für den Mediator
  5. Vereinbarung des weiteren Vorgehens

Sind mehrere Fälle Gegenstand der Supervision, werden die Schritte 2 bis 5 entsprechend wiederholt. Obwohl die ZMediatAusbV von einer Einzelsupervision „im Anschluss an eine … durchgeführte Mediation“ spricht, soll Fritz und Krabbe zufolge auch ein noch laufender Mediationsfall genügen. Grund dafür sei die Tatsache, dass eine unmittelbar nach ihrem Beginn abgebrochene Mediation unzweifelhaft Gegenstand der Supervision sein könne. Dann müsse aber jegliche Rumpfmediation unabhängig von ihrer Beendigung supervidierbar sein. Mit dem Wortlaut der ZMediatAusbV erscheint dieses Verständnis freilich schwer vereinbar.

Dauer der Supervision und Kommunikationsmedium

Schließlich gehen Fritz und Krabbe noch auf den Rahmen einer Einzelsupervision für Mediatoren ein. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung macht insoweit keine Vorgaben. Fritz und Krabbe verweisen auf die vielfältigen Formen moderner Kommunikationsmedien wie Bild- oder Sprachtelefon, Chat und E-Mail. Im Grundsatz könne man all diese Möglichkeiten der Fernkommunikation für eine Supervision einsetzen. Ein face-to-face-Gespräch werde zwar in vielen Fällen eine gründlichere Reflektion ermöglichen, in Zeiten von Skype und Facetime sei allerdings auch das fernkommunikativ machbar. Damit bleibt die Hürde für eine verordnungskonforme Einzelsupervision letztlich niedrig: Schon ein zehnminütiges Telefonat mit dem Supervisor wird im Zweifel die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Auch nach der Einführung des zertifizierten Mediators wird es weiter den nicht-zertifizierten, einfachen Mediator geben. Was ist der Unterschied zwischen einfachem und zertifiziertem Mediator? Welche Voraussetzungen muss eine Ausbildung zum Mediator bzw. eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator erfüllen?

Ausbildung zum Mediator: Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG

Die einfache Ausbildung zum Mediator ist in § 5 Abs. 1 MediationsG geregelt. Darin heißt es:

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Konkrete Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und zur Ausbildungsdauer macht § 5 Abs. 1 MediationsG nicht. Die Aufzählung von Ausbildungsinhalten ist nach ihrem klaren Wortlaut eine unverbindliche Soll-Regelung. Jeder Mediator muss also in eigener Verantwortung entscheiden, ob er einen zweitägigen Schnellkurs Mediation, eine längere Ausbildung oder gar ein Mediationsstudium für erforderlich hält.

Keine Sonderregelung für Rechtsanwälte

Für Rechtsanwälte galt bis vor wenigen Jahren eine Spezialregelung in § 7a ihrer Berufsordnung (BORA). Auch hier waren zwar keine konkreten Vorgaben gemacht, allerdings verstanden die Rechtsanwaltskammern die Vorschrift regelmäßig so, dass eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte mindestens 90 Stunden umfassen müsse. Seit dem Jahr 2013 enthält § 7a BORA freilich nur noch einen schlichten Verweis auf § 5 Abs. 1 MediationsG. Damit gelten für eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte keine Sonderregeln mehr.

Ausbildung zum zertifizierten Mediator: Voraussetzungen nach ZMediatAusbV

Während die Voraussetzungen für eine einfache Ausbildung zum Mediator gesetzlich nicht näher konkretisiert wurden, sind die Vorgaben für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nunmehr umso detaillierter geregelt. Wer sich künftig als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss unter anderem eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben (Näheres auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator). Eine einfache Ausbildung zum Mediator kann dabei auch nachträglich zu einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator aufgestockt werden, solange dem ein einheitliches Ausbildungskonzept zugrunde liegt. Inwieweit die Zertifizierung zu einer besseren Marktposition als Mediator führen wird, bleibt einstweilen abzuwarten. Der Gesetzgeber hat die Zertifizierung zwar als Gütesiegel konzipiert, es ist aber gleichwohl denkbar, dass Mediationsmandate auch weiterhin eher über persönliche Empfehlungen zustande kommen.