Güterichterverfahren

Statistik zum Güterichterverfahren: Gerichtsinterne Mediation nimmt Fahrt auf

Der Güterichter-Blog von Professor Dr. Reinhard Greger macht auf die aktuellen Fallzahlen des Statistischen Bundesamts aufmerksam, das seit 2014 auch die gerichtsinterne Mediation (sog. Güterichterverfahren) gesondert ausweist.

Jedes zweite Güterichterverfahren führt zur Streiterledigung

Zur Regelung der außergerichtlichen Mediation ist 2012 das deutsche Mediationsgesetz in Kraft getreten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch die gerichtsinterne Mediation in § 278 Abs. 5 ZPO verankert. Die amtlichen Zahlen weisen für das Jahr 2014 knapp 25.000 Güterichterverfahren an deutschen Gerichten aus. Während die Erfolgschancen der außergerichtlichen Mediation mit ungefähr 75-80% beziffert werden (siehe etwa Steffek, ZEuP 2013, 528, 531), liegen die Vergleichschancen im Güterichterverfahren deutlich darunter: In etwa der Hälfte dieser Verfahren lässt sich die Streitigkeit durch das Güterichterverfahren erledigen; in knapp 30% der Güterichterverfahren schließen die Parteien einen Vergleich. Diese Zahlen variieren zwischen den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten geringfügig, aber nicht in statistisch signifikantem Ausmaß. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Erledigungschancen beim Landgericht auf 35% zurückfallen, wenn sich die Parteien bereits in der Berufungsinstanz befinden. Ohnehin wird man in der Berufung seltener ins Güterichterverfahren verwiesen. Gewisse Unterschiede lassen sich ferner mit Blick auf die Streitmaterie ausmachen: Tendenziell besser sind die Streiterledigungschancen bei einem Güteverfahren im Bereich der Nachbarschaftssachen (60%) und in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (69%), tendenziell geringer sind sie in Wohnungseigentumssachen (37%).

Wo spielt das Güterichterverfahren eine Rolle?

Weil die Amtsgerichte mit ihren ca. 1,1 Mio. jährlich erledigten Verfahren den Löwenanteil der Gerichtsverfahren bewältigen, gibt es hier natürlich auch die meisten gerichtsinternen Mediationen. In knapp 1,5% der im Jahr 2014 erledigten Fälle verwies der Streitrichter die Parteien an einen Güterichter. Auch wenn die absoluten Fallzahlen geringer sind, verweist das Landgericht die Beteiligten wesentlich häufiger, nämlich in knapp 2,1% aller Fälle, in das Güterichterverfahren. Noch wesentlich deutlichere Unterschiede ergeben sich, wenn man sich die Statistiken der einzelnen Bundesländer anschaut. Die Gerichte in Bayern und Hessen sind am skeptischsten gegenüber der gerichtsinternen Mediation: Bayerische Amtsgerichte verweisen nur 0,2% und bayerische Landgerichte nur 0,6% ihrer Verfahren vor den Güterichter, in Hessen liegen diese Werte bei 0,4% (Amtsgerichte) und 0,1% (Landgerichte). Extrem mediationsfreudig sind die Gerichte hingegen in Berlin: Hier landen 4,3% aller amtsgerichtlichen und 5,8% aller landgerichtlichen Fälle vor dem Güterichter. Auffällige Unterschiede zwischen Amts- und Landgerichten innerhalb eines Bundeslandes ergeben sich in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen: Die Amtsgerichte beider Länder befinden sich mit ihren Verweisen ungefähr im Bundesdurchschnitt (MV: 1,0%, Nds.: 1,7%), die Landgerichte beider Länder verweisen allerdings außerordentlich häufig in das Güterichterverfahren (MV: 8,6%, Nds.: 5,0%). Namentlich im Falle Niedersachsens kommt dies vermutlich nicht von ungefähr: Der Präsident des OLG Braunschweig rief dort unlängst einen Wettbewerb unter den drei niedersächsischen OLG-Bezirken um die meisten Güterichterverfahren im Jahr 2016 aus.

Die Statistik für die zivilgerichtliche Rechtspflege 2014 ist auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes in den Formaten pdf und xlsx abrufbar.

Update: Eine spezielle Güterichterstatistik im Format xlsx steht nun auch auf dieser Seite zum kostenfreien Download zur Verfügung.