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In Zeiten der COVID-19-Pandemie sind viele berufliche Fortbildungen auf die digitale Spur gewechselt. Funktioniert das auch für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

Ausbildungs-Verordnung: 120 Präsenzzeitstunden erforderlich

Wenn Universitäten ihre gesamte Lehre auf digitale Formate umstellen, scheint prima facie auch eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator gut möglich zu sein. Nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) als dem wesentlichen Regelwerk für die Zertifizierung von Mediatoren ist das aber kein Selbstläufer. Denn § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV lautet:

Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden.

Entscheidend ist dabei, dass die Pflichtstunden der Ausbildung in Präsenz zu absolvieren sind. Daran hat auch die jüngste, coronabedingte Überarbeitung der ZMediatAusbV nichts geändert. Was aber bedeutet Präsenz bei einer Mediationsausbildung? Müssen die Ausbildungsteilnehmer an einem Ort physisch versammelt sein oder genügt eine Live-Interaktion über digitale Kanäle?

Was sind Präsenzzeitstunden?

Der Begriff der Präsenzzeitstunde war im ursprünglichen Entwurf für die ZMediatAusbV noch nicht enthalten. Er wurde 2017 vergleichsweise kurzfristig in die Endfassung der Verordnung übernommen. In einem Beitrag für die Zeitschrift für Konfliktmanagement erläuterte die zuständige Referentin des Justizministeriums seinerzeit die Gründe für diese Regelung (Constanze Eicher, ZKM 2016, 160-163):

„Durch diese Ergänzung soll verhindert werden, dass der Ausbildungslehrgang im Selbststudium absolviert werden kann. Ein reines Selbststudium könnte die Ausbildungsteilnehmenden nämlich nicht angemessen auf die Anforderungen der späteren beruflichen Praxis vorbereiten, die durch spannungsreiche zwischenmenschliche Beziehungen geprägt sein wird. Um sich für den Umgang mit solchen Situationen zu schulen, ist die persönliche Interaktion mit dem Ausbilder und mit anderen Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs zwingend erforderlich.“

Danach ist unmissverständlich klar, dass jedenfalls ein Selbststudium keine Präsenzausbildung darstellt. Im Gegenschluss dazu könnte man annehmen, dass eine Ausbildung im digitalen Format als Präsenzunterricht zählt, sofern sie die persönliche Interaktion aller Beteiligten ermöglicht. Dieses Verständnis wiederum schneidet sich mit dem, was der Beitrag von Eicher an anderer Stelle sagt:

„Trotz der geforderten Präsenzzeitstunden bleibt ein Fernstudium möglich, allerdings müssen auch im Rahmen eines solchen 120 Präsenzzeitstunden abgeleistet werden.“

Danach ist der Gegenbegriff zur Präsenzausbildung nicht das Selbststudium, sondern das Fernstudium. Da Online-Lehrformate typische Fernstudien sind, können sie aus dieser Perspektive bei der Zählung der Präsenzzeitstunden nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV nicht berücksichtigt werden.

Die herrschende Meinung…

Die letztere Lesart, wonach Fernstudien nicht für die Präsenzzeitstunden zählen, hat sich in der juristischen Literatur durchgesetzt:

  • Peter Röthemeyer, ZKM 2016, 195 (197)
  • Enrico Rennebarth, DStR 2017, 1843 (1845)
  • Jürgen Klowait, in: Klowait/Gläßer, MediationsG, 2. Aufl. 2018, § 2 ZMediatAusbV Rn. 3
  • Matthias Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 2 ZMediatAusbV Rn. 13

Für diese Sichtweise spricht der Umstand, dass Mediationsverfahren in aller Regel als Präsenzverhandlung stattfinden. Ein Praxistraining anhand simulierter Mediationsfälle ist deutlich näher an der Realität, wenn alle Ausbildungsteilnehmer am selben Ort physisch anwesend sind. Hinzu kommt eine Reihe von Folgeproblemen, die sich ergeben, wenn man – wie etwa Wulfmeyer, Spektrum der Mediation 80/2020, S. 19-22 – den Begriff der Präsenzzeitstunden weit versteht. Würden nämlich auch virtuelle Ausbildungselemente darunter zählen, könnte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator theoretisch komplett online stattfinden – und das wäre unzweifelhaft nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Selbst wenn man mit einem vermittelnden Ansatz nur solche Online-Formate zulassen wollte, die eine Interaktion der Teilnehmer ermöglichen, blieben Folgefragen: Sollte eine Interaktion ohne Bild mit reiner Tonspur oder einem bloßen Textchat genügen? Sollte die Interaktion synchron sein müssen oder auch mit Zeitversatz erfolgen können? Sollte Interaktion nur möglich sein oder tatsächlich stattfinden müssen?

So what?

Wer die Teilnahme an einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator erwägt, sollte die Vorgaben der ZMediatAusbV auch in Corona-Zeiten im Auge haben. Denn nach der Konzeption der Verordnung ist jede Person, die sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnet, selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Wer eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator absolviert, die weniger als 120 Zeitstunden physischer Präsenz an einem gemeinsamen Ausbildungsort enthält, darf die Bezeichnung als zertifizierte(r) Mediator(in) im Zweifel nicht führen. Abhängig von den Werbeaussagen des Anbieters kommt natürlich ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Teilnehmerbeiträge in Betracht. Den damit verbundenen Querelen kann man aber entgehen, wenn man von vornherein darauf achtet, dass der Ausbildungslehrgang 120 echte Präsenzzeitstunden umfasst.

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfährt 2017 einen Relaunch: Die Mediationsausbildung wird um ein optionales Präsenzmodul erweitert und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach der ZMediatAusbV. Die Online-Anmeldung für die Ausbildung wurde Ende November 2016 freigeschaltet.

Viertes Präsenzmodul komplettiert die Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet ab 2017 nach einem erneuerten Konzept in einem Fernmodul und wahlweise drei oder vier Präsenzmodulen statt. Das einleitende Fernmodul in Form eines online frei verfügbaren Podcasts vermittelt wichtige theoretische Grundlagen der alternativen Streitbeilegung. Darauf folgen drei jeweils viertägige Präsenzmodule, bei denen die Teilnehmer ihre Verhandlungs- und Mediationsfertigkeiten intensiv trainieren. Wer die Bezeichnung Zertifizierter Mediator nach der ZMediatAusbV anstrebt, kann ein viertes, wiederum viertägiges Präsenzmodul optional zubuchen. Die Teilnehmer entscheiden insofern selbst, ob sie die Ausbildung als Wirtschaftsmediator oder als zertifizierter Wirtschaftsmediator abschließen möchten.

Ausbildungstermine im Herbst und Winter 2017

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator steht auch 2017 unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und PD Dr. Martin Fries. Die Präsenzmodule sind auf den 21.-24. September 2017, den 2.-5. November 2017, den 4.-7. Dezember 2017 sowie – optional für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator – den 7.-10. Dezember 2017 terminiert. Veranstaltungsort für die Präsenzmodule ist das Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens. Das Fernmodul in Form eines Podcasts kann von jedem beliebigen internetfähigen Endgerät zeitlich variabel absolviert werden.

Spezielles Aufbaumodul für Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen

Wer als Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen die Bezeichnung Zertifizierter Mediator anstrebt, sollte einen Blick auf die Regelungen der ZMediatAusbV für Altfälle werfen. Danach ist für Teilnehmer von Ausbildungen, die bis zum 25. Juli 2012 abgeschlossen waren, in der Regel keine Aufbauausbildung erforderlich. Teilnehmer der Jahrgänge 2012 bis 2016, welche die Zertifizierung anstreben, müssen ihre Ausbildung hingegen so weit ergänzen, dass sie insgesamt auf 120 Präsenz(!)-Zeitstunden kommen. Hierfür bietet die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator im Dezember 2017 ein Aufbaumodul an. Informationen und eine Online-Anmeldung dafür finden sich auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.