Das internationale juristische Nachrichtenportal Who’s Who Legal hat in seiner Mediation Analysis 2016 jüngst herausragende Berufsträger im Bereich der Mediation in Deutschland benannt. Sowohl Horst Eidenmüller als auch Andreas Hacke werden dabei unter die führenden deutschen Mediatoren gezählt.

Who’s Who des internationalen Konfliktmanagements

Who’s Who Legal ist ein in Großbritannien beheimatetes Portal, das ähnlich dem deutschen Magazin Juve juristische Nachrichten aufbereitet, Forschungsergebnisse bündelt und Rechtsanwaltsprofile bereithält. Regelmäßig erstellt Who’s Who Legal auch Marktanalysen zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsdienstleistungsbranche und veröffentlicht Rankings für internationale Anwaltssozietäten, für einzelne Anwälte und seit einiger Zeit auch für Mediatoren. Zudem vergibt das Portal einmal im Jahr Auszeichnungen für herausragende juristische Persönlichkeiten, insbesondere als Ehrung für besondere Leistungen oder schlicht für ihr Lebenswerk.

Führende Mediatoren in Deutschland

Neben Horst Eidenmüller und Andreas Hacke nennt Who’s Who Legal eine Reihe weiterer Namen als führende Mediatoren in Deutschland. Darunter sind etwa Stephan Breidenbach von der Humboldt-Viadrina School of Governance in Berlin, Jörg Risse vom Frankfurter Standort der Sozietät Baker & McKenzie und Christian Duve aus dem Frankfurter Büro von Freshfields Bruckhaus Deringer. Eine der beiden besonderen Erwähnungen findet Renate Dendorfer-Ditges von der Bonner Kanzlei DITGES. Die vollständige Liste der führenden Mediatoren ist auf den Seiten von Who’s Who Legal abrufbar.

Die Termine für die Mediationsausbildung 2016 der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator stehen nunmehr fest. Anmeldungen sind ab sofort online über diese Seite möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Mediationsausbildung 2016 im zweiten Halbjahr 2016

Die Mediationsausbildung 2016 beginnt im August 2016 mit einem Online-Modul zur Alternativen Streitbeilegung, das als Podcast im Internet verfügbar ist und wesentliche Theorieinhalte der Ausbildung vermittelt. Die einzelnen Sequenzen des Podcasts sind auf beliebigen Endgeräten (stationärer PC, Laptop, Tablet, Smartphone) zeitlich flexibel abspielbar. Die drei Präsenzmodule der Mediationsausbildung 2016 finden am 7.-9. Oktober, am 3.-6. November und am 8.-11. Dezember 2016 in Hohenkammer in der Nähe des Flughafens München statt. Die Veranstaltung steht unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und Dr. Martin Fries. Als weitere Dozenten kommen Professor Dr. Renate Dendorfer-Ditges, RiOLG Dr. Michael Hammer und DirAG Reiner Egger zum Einsatz. Ausführliche Informationen zum Konzept der Ausbildung finden sich im Inhaltsbereich dieser Webseite. Interessenten für die Mediationsausbildung 2016 können sich auch in einer online abrufbaren Broschüre (pdf) über die Ausbildung informieren.

Zertifizierter Mediator: Rechtsverordnung womöglich doch schon 2016

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfüllt bereits heute die Standards, die nach dem Entwurf der Verordung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) für die Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu erwarten sind. Wann diese in § 5 Abs. 2 MediationsG vorgesehene Rechtsverordnung ergehen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Nachdem die anstehende Evaluierung des Mediationsgesetzes ein baldiges Inkrafttreten der Rechtsverordnung zunächst als unwahrscheinlich erscheinen ließ, ist es nach der Aufnahme des zertifizierten Mediators in § 6 Abs. 2 S. 2 des am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag beschlossenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) doch wieder plausibel, dass die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator noch im Jahr 2016 ergehen könnte. Dieser Blog informiert laufend über neue Entwicklungen zu Themen der alternativen Streitbeilegung, aber auch konkret zu den Plänen des Gesetzgebers für neue Rahmenbedingungen für die Schlichtung, die Mediation und den zertifizierten Mediator.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke leitet am 14. April 2016 für den Kölner Verlag Dr. Otto Schmidt einen Workshop zum Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht. Der Kurs richtet sich an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, weiterhin auch an leitende Mitarbeiter aus Rechts- und Steuerabteilungen sowie an Mediatoren. Die Veranstaltung findet im Leonardo Royal Hotel in Düsseldorf statt.

Praxisnahe Tipps für Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht

Das Seminar beleuchtet eine Reihe unterschiedlicher Themen rund um das Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht. Die Teilnehmer identifizieren typische Konfliktsituationen im Handels- und Gesellschaftsrecht, beschäftigen sich mit der Rolle von Rechtsanwälten im Konflikt und erörtern Ursachen und häufig vorkommende Dynamiken in wirtschaftsrechtlichen Fallgestaltungen. Sodann liegt ein Schwerpunkt auf der Herausarbeitung der wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen wie auch auf einer systematischen Quantifizierung rechtlicher Chancen und Risiken mit Hilfe von Prozessrisikoanalysen. Weiterhin geht das Seminar auf verschiedene Optionen beim Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht ein (insb. Verhandlungsmanagement, Wirtschaftsmediation, Schlichtung, Schiedsverfahren und staatliches Gerichtsverfahren). Schließlich behandelt der Workshop auch die Einbindung von Konfliktlösungs-Institutionen und die Nutzung ihrer Verfahrensordnung.

Weitere Informationen sowie eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden sich auf den Seiten des Verlags Dr. Otto Schmidt.

Die Anfang November 2015 veröffentlichte Ausschreibung des Bundesjustizministeriums für ein Forschungsvorhaben zur Evaluierung des Mediationsgesetzes birgt einen interessanten Fingerzeig zum zertifizierten Mediator. (Ein Update zu diesem Artikel findet sich am Ende der Seite.)

Zertifizierter Mediator: Bisheriger Planungsstand

Nachdem das BMJV Anfang 2014 einen Entwurf für eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) veröffentlicht hatte, folgte ein differenziertes Echo der Fachwelt zur Frage, welche Anforderungen an eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu stellen seien. Der Verordnungsentwurf wurde dann aber zunächst nicht weiter überarbeitet, weil sich das Justizministerium vorrangig mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschäftigte. Das VSBG wird nach gegenwärtiger Planung im Frühjahr 2016 in Kraft treten. Damit wäre eigentlich wieder die Verordnung zum zertifizierten Mediator „an der Reihe“.

Zertifizierter Mediator: Verordnung womöglich erst nach der Evaluation des Mediationsgesetzes

Eine weitere Verzögerung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren könnte sich nun aber kurioserweise aus dem Mediationsgesetz selbst ergeben. Das Mediationsgesetz ermächtigt zwar das Justizministerium in § 6 zum Erlass einer solchen Verordnung. Es legt aber in § 8 Abs. 1 auch fest, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis Mitte 2017 über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung von Mediatoren berichten muss. Ganz konkret soll dieser Bericht dazu Stellung nehmen, ob aus Gründen der Qualitätssicherung oder des Verbraucherschutzes eine weitere Regulierung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren angezeigt ist. Diesen Evaluationsbericht hat das Justizministerium nun ausgeschrieben (pdf); er soll Anfang 2017 vorliegen. Viel spricht dafür, dass das Ministerium die Ergebnisse dieses Berichtes abwartet und erst danach entscheidet, ob und in welcher Form er die Ausbildung zum zertifizierten Mediator regulieren will. Dann wäre die Ausbildungsverordnung erst am Ende der 18. Legislaturperiode, womöglich auch erst in der 19. Legislaturperiode zu erwarten.

Update September 2016: Im April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei sehr spontan eine Regelung zum zertifizierten Mediator in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG aufgenommen. Um diese Regelung auszufüllen, hat das Justizministerium den Erlass der Zertifizierungs-Verordnung beschleunigt. Die Verordnung wurde am 31. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Details auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator.

Die US-amerikanische Streitbeilegungs-Institution JAMS hat im April 2015 unter ihren assoziierten Mediatoren, Schlichtern und Schiedsrichtern eine Umfrage zur Bedeutung von Einzelgesprächen (sog. Caucus) in der Mediation durchgeführt. Die Rückmeldung der über 200 Umfrageteilnehmer unterstreicht einmal mehr die große, teilweise sogar wachsende Bedeutung des Caucussing in der Mediation US-amerikanischer Prägung.

Einzelgespräche: Erhebliches Ost-West-Gefälle

Die Umfrage offenbart, dass viele Mediatoren in den USA zu Beginn ihrer Tätigkeit großen Wert auf gemeinsame Mediationssitzungen legen, später aber überwiegend Shuttle-Mediationen ohne ein Verhandlungsplenum durchführen, in denen der Mediator ausschließlich zwischen den Parteien hin- und herpendelt. 80% der Befragten führten die Mediationsparteien zu Beginn ihrer Mediationstätigkeit noch zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Heute allerdings mediiert weniger als die Hälfte der US-Mediatoren (45%) überhaupt noch regelmäßig im Plenum. Vergleichsweise verbreitet sind gemeinsame Verhandlungen noch an der Ostküste, wo 70% der Befragten angaben, diese Mediationsform zu nutzen. Im südlichen Kalifornien hingegen, der Heimat der Organisation JAMS, sind es nur ganze 23%.

Einzelgespräche in Europa abhängig vom Einzelfall

Das inneramerikanische Ost-West-Gefälle der Mediationsstile setzt sich in Europa fort. Hier findet sich gleichsam der Gegenentwurf zur Mediation kalifornischer Prägung. Während sich die Parteien einer Mediation am Sitz der JAMS in San Jose häufig gar nicht sehen, geschieht es bei europäischen Mediatoren nur selten, dass sie das Plenum verlassen und in Einzelgespräche ausweichen. Der caucusbasierte Mediationsstil nimmt für sich in Anspruch, dem häufig von Anwälten geäußerten Wunsch nach einer bloßen Vermittlung zwischen den geäußerten Positionen Rechnung zu tragen. Demgegenüber wurzelt das europäische Modell in der Überzeugung, dass wertschöpfende Lösungen nur auf Basis einer sorgfältigen Interessenerforschung zustande kommen können und damit gegenseitiges Verständnis notwendig voraussetzen.

Ein ausführlicher Bericht über die Studie zum Einsatz von Einzelgesprächen findet sich in englischer Sprache online auf den Seiten der JAMS.

 

Eigentlich ist die Mediation ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland aber auch die sog. gerichtsinterne Mediation. Seit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 ist sie in § 278 Abs. 5 ZPO geregelt und wird nunmehr auch als Güterichterverfahren bezeichnet. Zehn häufig gestellte Fragen zu Ablauf und Verfahrenspraxis der gerichtsinternen Mediation.

1. Was ist eine gerichtsinterne Mediation?

Die gerichtsinterne Mediation – auch als Güterichterverfahren bezeichnet – ist eine besondere Form der Gerichtsverhandlung. Wenn ein Bürger oder ein Unternehmen jemand anderen verklagt, landen beide zunächst vor einem Streitrichter. Hat dieser den Eindruck, dass der Fall so kompliziert liegt, dass keiner der Parteien mit einem Urteil gedient wäre, kann er die Parteien vor einen Mediationsrichter bzw. Güterichter verweisen. Dieser bemüht sich dann in einer speziellen Güteverhandlung darum, eine einvernehmliche Streitbeilegung herbeizuführen. Gelingt dies, ist auch das klassische Streitverfahren beendet, andernfalls wird dieses nach dem Scheitern der gerichtsinternen Mediation fortgeführt.

2. Wie läuft eine gerichtsinterne Mediation in der Praxis ab?

Üblicherweise nehmen sich die Mediationsrichter einen halben oder maximal einen Tag Zeit für die Güteverhandlung. Das ist zwar deutlich weniger als die 2-3 Tage, die eine klassische Wirtschaftsmediation dauert, dennoch bemüht sich der Mediationsrichter darum, die Verhandlung möglichst mediationsähnlich durchzuführen. Das bedeutet: Zunächst erklärt er den Parteien das Verfahren, dann bespricht er mit ihnen die Konfliktthemen und die unterschiedlichen Sichtweisen. Anschließend erörtern die Parteien ihre Interessen und versuchen auf dieser Grundlage, einen Kompromiss zu finden.

3. Nehmen die Rechtsanwälte am Güterichterverfahren teil?

In der Regel sind die Rechtsanwälte in der Mediationsverhandlung dabei. Vor den Landgerichten müssen sie wegen § 78 Abs. 1 und 3 ZPO dabei sein. Allerdings gibt es einige Landgerichte, die davon abweichen und die Anwälte zumindest nicht von sich aus zur Mediation einladen. Auch in der Rechtswissenschaft gibt es vereinzelt Stimmen, welche die Anwesenheit von Rechtsanwälten nicht für erforderlich halten (z.B. Thole, ZZP 127 (2014), 339, 353 m.w.N.). Allerdings ist die Beteiligung von Anwälten am Güterichterverfahren in den meisten Fällen sehr sinnvoll. Teilweise besuchen Rechtsanwälte eigens eine Mediationsausbildung, um die zielführende Beratung und Begleitung ihrer Mandanten in der Mediation zu trainieren.

4. Können weitere Personen am Güterichterverfahren teilnehmen?

Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 S. 1 GVG gilt in der gerichtsinternen Mediation nicht, denn der Güterichter ist kein erkennendes Gericht. Allerdings können mit Zustimmung aller Beteiligten durchaus Dritte – wie etwa Hospitanden, Sachverständige oder Familienangehörige – an der Mediation teilnehmen. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen diese nicht vollzählig erscheinen. Kommt es der Gegenseite aber darauf an, kann sie ihr Einverständnis mit der gerichtsinternen Mediation an die Bedingung knüpfen, dass die andere Partei vollzählig erscheint.

5. Ist das Ergebnis einer gerichtsinternen Mediation verbindlich und vollstreckbar?

Gelangen die Parteien eines Rechtsstreits am Ende des Güterichterverfahrens zu einem Kompromiss, kann der Mediationsrichter diesen als Vergleich aufnehmen. Dieser Vergleich ist dann verbindlich und vollstreckbar. Ob sich der Vergleich inhaltlich auf die komplette Streitigkeit oder nur eine Teilmaterie bezieht, ob er sofort bindend oder noch eine gewisse Zeit lang widerruflich ist, können die Parteien allerdings frei aushandeln.

6. Welche Kosten sind mit dem Güterichterverfahren verbunden?

Nach dem deutschen Gerichts- und Anwaltsgebührenrecht löst schon die Erhebung einer Klage Kosten aus. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine gerichtsinterne Mediation getroffen wird, können die Parteien diesen Kosten ohnehin nicht mehr entgehen. Sofern mit den Anwälten nichts Anderes vereinbart wird, kommen zu diesen Kosten allerdings allein durch die Verschiebung des Rechtsstreits ins Güterichterverfahren keine weiteren Kosten hinzu. Das Güterichterverfahren ist insofern völlig kostenneutral. Der Staat subventioniert hier den Versuch zur einvernehmlichen Streitbeilegung; die Parteien können sich dies zunutze machen.

7. Bedeutet die Zustimmung zum Güterichterverfahren eine Verzögerung des Rechtsstreits?

Güterichterverfahren werden von Streitrichtern insbesondere bei langwierigen und verfahrenen Streitigkeiten vorgeschlagen. Umso größer ist regelmäßig die Sorge des Klägers, dass das Güterichterverfahren nur eine erneute Verzögerung des Rechtsstreits mit sich bringt. Um dies zu vermeiden, können die Parteien ihre Zustimmung zur gerichtsinternen Mediation an die Bedingung knüpfen, dass gleichzeitig bereits ein zeitnaher Verhandlungstermin beim Streitrichter reserviert wird, der für eine streitige Verhandlung genutzt wird, falls der Güteversuch scheitert.

8. Kann das Gericht die Beteiligten in das Güterichterverfahren zwingen?

Es sollte im Ermessen des Gerichts stehen, ob es die Parteien in die gerichtsinterne Mediation schickt. Obwohl das Gesetz von einer Verweisung spricht, wird es die Parteien bei korrekter Anwendung dieses Ermessens in der Regel nicht zum Mediationsrichter schicken können, wenn sich eine Partei dem ausdrücklich widersetzt. Das jedenfalls war die Intention des Gesetzgebers, als er § 278 Abs. 5 ZPO erlassen hat (BT-Drucks. 17/8058, S. 21, dem folgend Hacke in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 3 Rn. 64). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist allerdings nicht einheitlich. So ist etwa das ArbG Hannover in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2013 (Az. 2 Ca 10/13 Ö, zu § 54 Abs. 6 ArbGG) zu der Auffassung gelangt, eine Zustimmung der Parteien zum Güterichterverfahren sei entbehrlich, weil die entsprechende Erwägung des Bundestags-Rechtsausschusses nun einmal nicht Eingang in den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut gefunden habe. Weiter weist Thole (ZZP 127 (2014), 339, 356) darauf hin, dass auch in einem erzwungenen Mediationsverfahren eine Einigung möglich sei. Differenzierend führt das OVG Lüneburg in einer Entscheidung vom 9. Januar 2015 (Az. 10 OB 109/14, NVwZ-RR 2015, 517) aus, dass ein Verweis gegen den Willen einer Partei allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommt (ähnlich OVG Bautzen v. 6. August 2014, Az. 1 A 257/10). Schließlich ist für die Parteien eines Rechtsstreits wichtig zu wissen, dass es ihnen im Streitverfahren und insbesondere hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile bringt, wenn sie sich einer gerichtsinternen Mediation verweigern.

9. Kann man bereits in der Klageschrift eine Verweisung ins Güterichterverfahren beantragen?

Ja – und nicht wenige Juristen sind sogar der Auffassung, dass der Streitrichter den Konflikt dann in die gerichtsinterne Mediation verweisen muss, wenn die Beklagtenpartei zustimmt. Dieses Vorgehen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien zur Durchführung einer Mediation fest entschlossen sind, sich aber nicht auf einen außergerichtlichen Mediator einigen konnten.

10. Kann man während eines Gerichtsverfahrens auch einen außergerichtlichen Mediator beauftragen?

Ja, das sieht § 278a ZPO (früher § 278 Abs. 5 S. 2, 3 ZPO) sogar ausdrücklich vor. Man spricht dann von einer gerichtsnahen Mediation. Während dieser Sonderform der außergerichtlichen Mediation ruht das gerichtliche Verfahren. In der Praxis gibt es bisher nur wenige Anwendungsfälle der gerichtsnahen Mediation, weil sich Streitrichter leichter damit tun, Richterkollegen als Mediatoren vorzuschlagen. Es ist aber durchaus möglich, als Partei während eines Gerichtsverfahrens eine gerichtsnahe Mediation vorzuschlagen und ggf. vom Streitrichter ausdrücklich einen Vorschlag für einen außergerichtlichen Mediator zu erbitten.

Allein in den USA wird alle drei Minuten ein Exemplar verkauft: Der Verhandlungsklassiker Getting to Yes – in Deutschland besser bekannt als das Harvard-Konzept – ist auch 34 Jahre nach seinem Erscheinen noch hochaktuell. Inzwischen wurde das Buch in über dreißig Sprachen übersetzt und viele Millionen mal gekauft und gelesen. Dabei war der überwältigende Erfolg des Werkes anfangs alles andere als absehbar: Sechs Monate nach dem Verkaufsstart mussten die Autoren noch Anzeigen schalten, um den Absatz anzukurbeln.

Getting to Yes entstand aus einem Diplomatenratgeber

Ein Beitrag im Negotiation Journal 2006 (Wheeler/Waters, Negot. J. 2006, 475-481) erzählt die Geschichte der Entstehung von Getting to Yes: In den 1970er Jahren war einer der Autoren, William Ury, im Rahmen seines Anthropologie-Studiums auf der Suche nach irgendeinem neuen wissenschaftlichen Thema – Hauptsache praxisrelevant. Er stolperte über eine Friedenskonferenz zum Nahen Osten, entwickelte einige Ideen zu zielführendem diplomatischem Konfliktmanagement und wandte sich damit an Roger Fisher, der damals bereits eine Professur an der Harvard Law School innehatte. Fisher hatte sich schon seit Längerem mit der Vermittlung in internationalen Konflikten beschäftigt und empfing den jungen Anthropologiestudenten mit offenen Armen. Bald stieß auch der dritte Autor, Bruce Patton, hinzu. Gemeinsam erstellten sie zunächst ein Loseblatt-Handbuch für Vermittler im diplomatischen Dienst. Die Kernidee: Effektive Konfliktlösung erfordert gemeinsames Handeln. Die Arbeit der drei Wissenschaftler verstetigte sich, und 1979 gründeten sie zusammen das Harvard Negotiation Project, aus dem wenig später das Program on Negotiation an der Harvard Law School hervorging. Bruce Patton war mit den explodierenden Projektaktivitäten gar so beschäftigt, dass er für sein Jurastudium am Ende sechs statt der üblichen drei Jahre benötigte.

Manuskript beharrlich laut vorgelesen

Bis zur Fertigstellung von Getting to Yes im Jahr war es allerdings noch ein langer Weg. Der endgültigen Publikation ging eine Reihe von Interviews mit Verhandlern und Mediatoren voraus, mit denen die Autoren ihre Thesen überprüften. Zudem legte Roger Fisher sehr großen Wert darauf, den Manuskripttext so lange laut vorzulesen, bis er sich auch im gesprochenen Wort gut anhörte. Schließlich kürzten die Autoren noch aus dem fertigen Manuskript 100 Seiten heraus, um ihre Erkenntnisse so präzise und kondensiert wie möglich zu fassen. Auch über den Buchtitel dachten sie lange nach. Ury hatte zunächst grammatikalische Skepsis, dann folgten die Autoren letztlich aber doch dem Vorschlag des Verlagsangestellten Richard McAdoo, das Buch Getting to Yes zu nennen.

Heute bildet Getting to Yes eine wichtige Grundlage für Verhandlungs- und Mediationsausbildungen auf der ganzen Welt. Mit ihrem Plädoyer für die Betonung von Interessen statt Positionen und für eine strenge Trennung von Person und Sache haben Fisher, Ury und Patton die spätere Literatur zu Verhandlungen und Konfliktlösung nachhaltig geprägt. Nur eine nicht-autorisierte japanische Übersetzung hat das Buch einmal gründlich missverstanden: Dort wurden die Ratschläge aus Getting to Yes ganz nonchalant ergänzt um den Hinweis, gute Verhandler sollten anfangs möglichst viel vom Gegenüber beanspruchen. Das war tatsächlich nicht im Sinne der Erfinder.

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 wurde die gerichtsinterne Mediation als sog. Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung verankert. Danach können die klassischen Streitrichter nunmehr Streitigkeiten an einen speziellen Güterichter verweisen, der sich in einem informalen Treffen mit den Parteien darum bemüht, den Streit einvernehmlich beizulegen. Ungefähr zwei von drei Güterichterverfahren enden mit einem Vergleich. Im Jahr 2013 zählte die Statistik (pdf) über 6.000 solcher Verfahren vor den Zivilgerichten. Dies wird allerdings bisweilen als unbefriedigend empfunden, weil die Fallzahlen der Güterichterverfahren im Vergleich zum streitigen Gerichtsverfahren immer noch verschwindend gering sind; bei den Landgerichten etwa machte die gerichtsinterne Mediation 2013 kaum mehr als 1% aller Zivilverfahren aus.

Wettbewerb um die meisten Güterichterverfahren

Zur Förderung des Güterichterverfahrens greift nun der neue Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig zu unkonventionellen Mitteln. Dem Güterichter-Blog von Professor Reinhard Greger zufolge rief er bei einem Treffen der niedersächsischen Güterichter einen Wettbewerb der drei niedersächsischen Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg darum aus, welcher von ihnen im Jahr 2016 die meisten Güterichterverfahren durchführen werde. Als Gewinnprämie setzte er 30 Flaschen Rotwein aus. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Resonanz findet oder womöglich in anderen Bundesländern aufgegriffen wird. Insbesondere in Niedersachsen, das sich als Vorreiter für die gerichtsinterne Mediation begreift, sind die Ziele durchaus ehrgeizig. So äußerte etwa der Vizepräsident des Landgerichts Hannover, er wolle „eine Zielmarke von 10 Prozent an Güteverfahren erreichen“ (HAZ v. 9. Juli 2015, S. 15). In Anbetracht dessen, dass sich bestimmte Falltypen wie der vorläufige Rechtsschutz kaum für das Güterichterverfahren eignen, dürfte die gerichtsinterne Mediation bei einer Realisierung dieser Ziele endgültig zu einer ernstzunehmenden Konkurrenz für das streitige Gerichtsverfahren aufsteigen.

In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2015, 134-138) beschäftigt sich die Berliner Anwältin Monika Pasetti mit der Implementation der Wirtschaftsmediation in die Beratungspraxis von Großkanzleien. Darin plädiert sie zusätzlich zu der aktuell üblichen Verortung im Bereich Dispute Resolution für eine breite Verankerung der Mediation in allen Tätigkeitsfeldern großer Anwaltssozietäten.

Geringe Anreize zur Integration der Mediation in die Beratungspraxis

Wenn die Mediation in Wirtschaftskonflikten bisher noch eine begrenzte Rolle spiele, so liegt dies Pasetti zufolge weniger daran, dass es auf Seiten der Unternehmen nur ein geringes Bedürfnis nach konsensorientierter Konfliktlösung gibt, sondern vielmehr an einer unzureichenden Integration der Wirtschaftsmediation in der anwaltlichen Beratungspraxis. In Großkanzleien manifestiere sich dies insbesondere darin, dass im Wesentlichen nur die Praxisgruppe Dispute Resolution über Mediationskompetenz verfüge. Diese sei aber typischerweise weniger mit der Konfliktprävention als mit der Austragung von Streitigkeiten befasst und habe insofern nur begrenzte Möglichkeiten, die Mediation zur Anwendung zu bringen. Dies gelte umso mehr, als die gerichtliche und die schiedsgerichtliche Konfliktlösung eingetretene Pfade seien, die zu verlassen immer besonderer Begründung bedürfe. Hinzu komme, dass der Mediator nach dem Mediationsgesetz nicht aus der Sozietät des mandatierten Anwalts stammen dürfe, mithin Fallverantwortung nach außen delegiert werden müsse. Und selbst dort, wo im konkreten Fall noch kein Mandat bestehe, könnte die Dispute Resolution Practice einer Großkanzlei vor der Übernahme eines Mediationsmandats zurückscheuen, schließe dieses doch in der Regel eine spätere anwaltliche Tätigkeit von Sozietätskollegen für die streitbeteiligten Parteien aus.

Wirtschaftsmediation jenseits des Praxisbereichs Dispute Resolution

Angesichts dieser strukturellen Hindernisse bei der Eingliederung der Mediation in die Anwaltspraxis votiert Pasetti dafür, die außergerichtliche Streitbeilegung gerade auch in die Arbeitsbereiche jenseits der Dispute Resolution hineinzutragen. Dies könne insbesondere durch die Einbindung der Wirtschaftsmediation in die Vertragsgestaltung geschehen. So sollten Mediationsklauseln oder auch gestufte Eskalationsklauseln systematisch in Verträge und womöglich auch in Geschäftsordnungen für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte integriert werden. Dadurch lasse sich gewährleisten, dass im Streitfall zur Konfliktlösung nicht ein unnötig scharfes Schwert gezogen werde. Ob das weiterhin von Pasetti befürwortete kanzleiübergreifende Netzwerk zur gegenseitigen Vermittlung von Mediationsmandaten mit § 3 Abs. 2 MediationsG vereinbar wäre, mag indes bezweifelt werden. Überzeugender erscheint hier die auch in der gegenwärtigen Praxis zu beobachtende Tendenz, Wirtschaftsmediatoren ohne Anbindung an eine Großkanzlei zu bevorzugen, um die uneingeschränkte Neutralität des Mediators sicherzustellen.

Der Beitrag von Monika Pasetti ist online abrufbar im Portal beck-online.

In einem aktuellen Beitrag für die Juristenzeitung (JZ 2015, 539-547) erörtert Professor Dr. Horst Eidenmüller die Bedeutung der Freiwilligkeit für die außergerichtliche Streitbeilegung.

Mediationszwang zur Überwindung systematischer Hürden?

Laut Eidenmüller gibt es eine verbreitete Einschätzung, dass Verfahren der alternativen Streitbeilegung konstitutiv freiwillig seien und ein Zwang zur Teilnahme am Verfahren nicht zielführend sein könne. Grund für diese Annahme sei die Einsicht, dass man den Parteien eine gütliche Streitbeilegung nicht aufdrängen kann, sondern diese einem Vergleich aus freien Stücken zustimmen müssen. Angesichts dessen weist Eidenmüller darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen freiwilliger Teilnahme am Verfahren und freiwilliger Akzeptanz des Verfahrensergebnisses. Während man ohne Frage niemand in einen Konsens zwingen könne, so sei doch ein Zwang zur bloßen Teilnahme etwa an einem Verfahren durchaus eine Erwägung wert. Es existiere jedenfalls kein „Wesen“ der alternativen Streitbeilegung, das einen zwingend angeordneten Güteversuch verbiete. Vielmehr gebe es sogar eine Reihe kognitiver, strategischer, struktureller und rechtskultureller Hürden, die der Nutzung außergerichtlicher Streitbeilegung entgegenstünden und die sich womöglich erst mit Hilfe eines zwingend angeordneten Streitbeilegungsversuchs überwinden ließen.

Eine Frage des Einzelfalls

Abstrakt-generellen Regelungen eines Streitbeilegungs- bzw. Mediationszwangs steht Eidenmüller gleichwohl skeptisch gegenüber. Ob ein Streitbeilegungsversuch Erfolg verspreche, sei nämlich letztlich eine Frage des Einzelfalls, für die insbesondere die – interessen- oder rechtsbasierte – Prägung des konkreten Konflikts entscheidend sei. Deswegen sei in der Regel eine Einzelfallentscheidung vorzugswürdig, die idealerweise ein unabhängiger Dritter, wie etwa ein Richter, treffen sollte. Es sei sodann nicht nur die bindende Verweisung in ein Streitbeilegungsverfahren denkbar, sondern auch die Anordnung eines Informationsgesprächs (vgl. §§ 81 Abs. 2 Nr. 5, 135, 150 Abs. 4 S. 2, 156 Abs. 1 S. 3 FamFG) oder die Festlegung einer Kostensanktion für eine Partei, die das Mediationsangebot der Gegenseite ausschlägt. Selbst wenn sich eine Partei unter diesen Bedingungen nur unfreiwillig auf einen Streitbeilegungsversuch einlasse, so sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie sich von den Erfolgsaussichten eines konsensorientierten Verfahrens überzeugen lasse und die gütlichen Verhandlungen dann aus eigenem Antrieb fortsetze. Empirische Studien zeigten, dass solchermaßen unfreiwillig begonnene, dann aber freiwillig fortgesetzte Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung häufig zu Lösungen führten, die beide Parteien als sehr vorteilhaft empfinden.