Der Güterichter-Blog von Professor Dr. Reinhard Greger macht auf die aktuellen Fallzahlen des Statistischen Bundesamts aufmerksam, das seit 2014 auch die gerichtsinterne Mediation (sog. Güterichterverfahren) gesondert ausweist.

Jedes zweite Güterichterverfahren führt zur Streiterledigung

Zur Regelung der außergerichtlichen Mediation ist 2012 das deutsche Mediationsgesetz in Kraft getreten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch die gerichtsinterne Mediation in § 278 Abs. 5 ZPO verankert. Die amtlichen Zahlen weisen für das Jahr 2014 knapp 25.000 Güterichterverfahren an deutschen Gerichten aus. Während die Erfolgschancen der außergerichtlichen Mediation mit ungefähr 75-80% beziffert werden (siehe etwa Steffek, ZEuP 2013, 528, 531), liegen die Vergleichschancen im Güterichterverfahren deutlich darunter: In etwa der Hälfte dieser Verfahren lässt sich die Streitigkeit durch das Güterichterverfahren erledigen; in knapp 30% der Güterichterverfahren schließen die Parteien einen Vergleich. Diese Zahlen variieren zwischen den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten geringfügig, aber nicht in statistisch signifikantem Ausmaß. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Erledigungschancen beim Landgericht auf 35% zurückfallen, wenn sich die Parteien bereits in der Berufungsinstanz befinden. Ohnehin wird man in der Berufung seltener ins Güterichterverfahren verwiesen. Gewisse Unterschiede lassen sich ferner mit Blick auf die Streitmaterie ausmachen: Tendenziell besser sind die Streiterledigungschancen bei einem Güteverfahren im Bereich der Nachbarschaftssachen (60%) und in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (69%), tendenziell geringer sind sie in Wohnungseigentumssachen (37%).

Wo spielt das Güterichterverfahren eine Rolle?

Weil die Amtsgerichte mit ihren ca. 1,1 Mio. jährlich erledigten Verfahren den Löwenanteil der Gerichtsverfahren bewältigen, gibt es hier natürlich auch die meisten gerichtsinternen Mediationen. In knapp 1,5% der im Jahr 2014 erledigten Fälle verwies der Streitrichter die Parteien an einen Güterichter. Auch wenn die absoluten Fallzahlen geringer sind, verweist das Landgericht die Beteiligten wesentlich häufiger, nämlich in knapp 2,1% aller Fälle, in das Güterichterverfahren. Noch wesentlich deutlichere Unterschiede ergeben sich, wenn man sich die Statistiken der einzelnen Bundesländer anschaut. Die Gerichte in Bayern und Hessen sind am skeptischsten gegenüber der gerichtsinternen Mediation: Bayerische Amtsgerichte verweisen nur 0,2% und bayerische Landgerichte nur 0,6% ihrer Verfahren vor den Güterichter, in Hessen liegen diese Werte bei 0,4% (Amtsgerichte) und 0,1% (Landgerichte). Extrem mediationsfreudig sind die Gerichte hingegen in Berlin: Hier landen 4,3% aller amtsgerichtlichen und 5,8% aller landgerichtlichen Fälle vor dem Güterichter. Auffällige Unterschiede zwischen Amts- und Landgerichten innerhalb eines Bundeslandes ergeben sich in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen: Die Amtsgerichte beider Länder befinden sich mit ihren Verweisen ungefähr im Bundesdurchschnitt (MV: 1,0%, Nds.: 1,7%), die Landgerichte beider Länder verweisen allerdings außerordentlich häufig in das Güterichterverfahren (MV: 8,6%, Nds.: 5,0%). Namentlich im Falle Niedersachsens kommt dies vermutlich nicht von ungefähr: Der Präsident des OLG Braunschweig rief dort unlängst einen Wettbewerb unter den drei niedersächsischen OLG-Bezirken um die meisten Güterichterverfahren im Jahr 2016 aus.

Die Statistik für die zivilgerichtliche Rechtspflege 2014 ist auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes in den Formaten pdf und xlsx abrufbar.

Update: Eine spezielle Güterichterstatistik im Format xlsx steht nun auch auf dieser Seite zum kostenfreien Download zur Verfügung.

In jeder Verhandlungs- und Mediationsausbildung kommt sie vor, aber darüber, woher sie kommt, gehen die Meinungen auseinander. Die Geschichte vom Streit um die Orange – manche sprechen auch von der Harvard-Orange oder dem Orangenbeispiel – verdeutlicht eindrücklich den Unterschied zwischen Positionen und Interessen. Indes: Vermutlich kommt die berühmte Frucht weder aus Harvard noch ist sicher, dass es ursprünglich überhaupt um eine Orange ging.

Streit um die Orange: Der Unterschied zwischen Positionen und Interessen

Der Streit um die Orange ist schnell erzählt: Zwei Schwestern zanken sich um eine Orange. Die Mutter schneidet sie und gibt jeder Tochter eine Hälfte. Eine der Schwestern hat es auf den Saft abgesehen und entsorgt die Schale, die andere bäckt mit der Schale einen Kuchen und wirft das Fruchtfleisch weg. Die Mär von der Geschicht: Die Schwestern haben Positionen bzw. Ansprüche („Ich will die Orange haben“) formuliert, die nicht miteinander vereinbar waren. Hätten sie ihre Interessen ergründet („Ich möchte Orangensaft trinken“ und „Ich würde gerne einen Kuchen backen“), hätte eine win-win-Lösung auf der Hand gelegen. In der Praxis ist Wertschöpfung zuweilen komplizierter und nur eingeschränkt möglich. Dennoch zeigt das Orangenbeispiel sehr anschaulich, wie interessenorientiertes Verhandeln beiden Verhandlungspartnern nützen kann.

Uglis statt Orangen?

Häufig wird der Streit um die Orange mit dem Verhandlungsklassiker Getting to Yes (deutsch: Das Harvard-Konzept) in Verbindung gebracht. Tatsächlich waren es aber nicht dessen Autoren Fisher, Ury und Patton, die das Orangenbeispiel konzipierten. Vielmehr war der Streit um die Orange schon damals sprichwörtlich – auch wenn niemand so recht wusste, wer die Geschichte ursprünglich erfunden hat. Ein Beitrag von Deborah M. Kolb im Negotiation Journal (Vol. 11/4, Oktober 1995, S. 339 ff.) ging der Sache vor 20 Jahren einmal auf den Grund und identifizierte einen gewissen Robert J. House als Erfinder des Beispiels. In einem 1975 erschienenen US-amerikanischen Managementratgeber (Hall et al., Experiences in Management and Organizational Behavior, St. Clair Press, Chicago 1975) wird dessen sog. Ugli Orange Exercise beschrieben. Eine Übung mit einer hässlichen Orange? Nicht ganz. Eine Ugli orange – bzw. zu deutsch einfach Ugli – ist eine jamaikanische Kreuzung aus Orange, Tangerine und Grapefruit bzw. Pampelmuse. Die Bezeichnung Ugli ist inzwischen ein verselbständigter Markenname (Deonym), der sich vermutlich tatsächlich vom englischen ugly ableitet, denn die Farbe einer Ugli ist nicht orange, sondern grünlich-gelb.

Die Ugli orange exercise

Die von House entworfene Ugli-Übung zielt im Kern auf eine ähnliche Erkenntnis wie das klassische Orangenbeispiel. Der Spielleiter kündigt die Versteigerung von 3.000 Uglis an den Meistbietenden von zwei Interessenten an. Was die beiden aber nicht voneinander wissen: Einer von ihnen braucht die Rinde der Uglis, um damit ein Bindemittel für Nervengas herzustellen, das ansonsten in Kürze aus einem maroden Militärlager austreten und bei der Bevölkerung erhebliche gesundheitliche Schäden hervorrufen wird. Der andere Interessent braucht den Uglisaft für die Herstellung einer Arznei gegen eine neu ausgebrochene Schwangerschaftskrankheit, die ansonsten in absehbarer Zeit tausende Embryos schädigen wird. Wie beim Streit um die Orange gilt auch bei der Ugli-Übung: Die intuitiv naheliegende Formulierung von Positionen verstellt den Blick auf die Interessen. Viele Spieler erreichen trotz langwieriger und engagiert geführter Verhandlungen nicht die scheinbar selbstverständliche win-win-Lösung. Umso größer ist der Aha-Effekt bei der Auflösung des Spiels.

Ursprung des Orangenbeispiels: Nach wie vor ungeklärt!

So plausibel die Geschichte von der Ugli-Übung als Vorläuferin des Orangenbeispiels klingt, so bleibt doch Skepsis, dass das laut Getting to Yes bereits 1981 „sprichwörtliche“ Orangenbeispiel erst sechs Jahre zuvor erfunden worden sein soll. Eine Anfrage bei William Ury und Bruce Patton, den Autoren von Getting to Yes, klärt auf: Das Orangenbeispiel muss tatsächlich älter sein. Wie viele andere Verhandlungsforscher vermuten auch Ury und Patton den Ursprung der Geschichte bereits im frühen 20. Jahrhundert bei der bekannten US-amerikanischen Managementtrainerin Mary Parker Follett. Bisweilen werden sogar konkret ihre Werke „Constructive Conflict“ und „Creative Experience“ genannt. Ein Blick in beide Büchern zeigt allerdings: Hier ist von einer Orange keine Rede. Die Herkunft des Orangenbeispiels bleibt also weiter unklar. Wer kann Licht ins Dunkel bringen? Wer das Rätsel als erster durch einen konkreten Literaturnachweis auflösen kann, erhält von der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator ein Jahresabonnement der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM).

Das internationale juristische Nachrichtenportal Who’s Who Legal hat in seiner Mediation Analysis 2016 jüngst herausragende Berufsträger im Bereich der Mediation in Deutschland benannt. Sowohl Horst Eidenmüller als auch Andreas Hacke werden dabei unter die führenden deutschen Mediatoren gezählt.

Who’s Who des internationalen Konfliktmanagements

Who’s Who Legal ist ein in Großbritannien beheimatetes Portal, das ähnlich dem deutschen Magazin Juve juristische Nachrichten aufbereitet, Forschungsergebnisse bündelt und Rechtsanwaltsprofile bereithält. Regelmäßig erstellt Who’s Who Legal auch Marktanalysen zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsdienstleistungsbranche und veröffentlicht Rankings für internationale Anwaltssozietäten, für einzelne Anwälte und seit einiger Zeit auch für Mediatoren. Zudem vergibt das Portal einmal im Jahr Auszeichnungen für herausragende juristische Persönlichkeiten, insbesondere als Ehrung für besondere Leistungen oder schlicht für ihr Lebenswerk.

Führende Mediatoren in Deutschland

Neben Horst Eidenmüller und Andreas Hacke nennt Who’s Who Legal eine Reihe weiterer Namen als führende Mediatoren in Deutschland. Darunter sind etwa Stephan Breidenbach von der Humboldt-Viadrina School of Governance in Berlin, Jörg Risse vom Frankfurter Standort der Sozietät Baker & McKenzie und Christian Duve aus dem Frankfurter Büro von Freshfields Bruckhaus Deringer. Eine der beiden besonderen Erwähnungen findet Renate Dendorfer-Ditges von der Bonner Kanzlei DITGES. Die vollständige Liste der führenden Mediatoren ist auf den Seiten von Who’s Who Legal abrufbar.

Die Termine für die Mediationsausbildung 2016 der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator stehen nunmehr fest. Anmeldungen sind ab sofort online über diese Seite möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Mediationsausbildung 2016 im zweiten Halbjahr 2016

Die Mediationsausbildung 2016 beginnt im August 2016 mit einem Online-Modul zur Alternativen Streitbeilegung, das als Podcast im Internet verfügbar ist und wesentliche Theorieinhalte der Ausbildung vermittelt. Die einzelnen Sequenzen des Podcasts sind auf beliebigen Endgeräten (stationärer PC, Laptop, Tablet, Smartphone) zeitlich flexibel abspielbar. Die drei Präsenzmodule der Mediationsausbildung 2016 finden am 7.-9. Oktober, am 3.-6. November und am 8.-11. Dezember 2016 in Hohenkammer in der Nähe des Flughafens München statt. Die Veranstaltung steht unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und Dr. Martin Fries. Als weitere Dozenten kommen Professor Dr. Renate Dendorfer-Ditges, RiOLG Dr. Michael Hammer und DirAG Reiner Egger zum Einsatz. Ausführliche Informationen zum Konzept der Ausbildung finden sich im Inhaltsbereich dieser Webseite. Interessenten für die Mediationsausbildung 2016 können sich auch in einer online abrufbaren Broschüre (pdf) über die Ausbildung informieren.

Zertifizierter Mediator: Rechtsverordnung womöglich doch schon 2016

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfüllt bereits heute die Standards, die nach dem Entwurf der Verordung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) für die Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu erwarten sind. Wann diese in § 5 Abs. 2 MediationsG vorgesehene Rechtsverordnung ergehen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Nachdem die anstehende Evaluierung des Mediationsgesetzes ein baldiges Inkrafttreten der Rechtsverordnung zunächst als unwahrscheinlich erscheinen ließ, ist es nach der Aufnahme des zertifizierten Mediators in § 6 Abs. 2 S. 2 des am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag beschlossenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) doch wieder plausibel, dass die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator noch im Jahr 2016 ergehen könnte. Dieser Blog informiert laufend über neue Entwicklungen zu Themen der alternativen Streitbeilegung, aber auch konkret zu den Plänen des Gesetzgebers für neue Rahmenbedingungen für die Schlichtung, die Mediation und den zertifizierten Mediator.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke leitet am 14. April 2016 für den Kölner Verlag Dr. Otto Schmidt einen Workshop zum Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht. Der Kurs richtet sich an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, weiterhin auch an leitende Mitarbeiter aus Rechts- und Steuerabteilungen sowie an Mediatoren. Die Veranstaltung findet im Leonardo Royal Hotel in Düsseldorf statt.

Praxisnahe Tipps für Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht

Das Seminar beleuchtet eine Reihe unterschiedlicher Themen rund um das Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht. Die Teilnehmer identifizieren typische Konfliktsituationen im Handels- und Gesellschaftsrecht, beschäftigen sich mit der Rolle von Rechtsanwälten im Konflikt und erörtern Ursachen und häufig vorkommende Dynamiken in wirtschaftsrechtlichen Fallgestaltungen. Sodann liegt ein Schwerpunkt auf der Herausarbeitung der wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen wie auch auf einer systematischen Quantifizierung rechtlicher Chancen und Risiken mit Hilfe von Prozessrisikoanalysen. Weiterhin geht das Seminar auf verschiedene Optionen beim Konfliktmanagement im Wirtschaftsrecht ein (insb. Verhandlungsmanagement, Wirtschaftsmediation, Schlichtung, Schiedsverfahren und staatliches Gerichtsverfahren). Schließlich behandelt der Workshop auch die Einbindung von Konfliktlösungs-Institutionen und die Nutzung ihrer Verfahrensordnung.

Weitere Informationen sowie eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden sich auf den Seiten des Verlags Dr. Otto Schmidt.

Die Anfang November 2015 veröffentlichte Ausschreibung des Bundesjustizministeriums für ein Forschungsvorhaben zur Evaluierung des Mediationsgesetzes birgt einen interessanten Fingerzeig zum zertifizierten Mediator. (Ein Update zu diesem Artikel findet sich am Ende der Seite.)

Zertifizierter Mediator: Bisheriger Planungsstand

Nachdem das BMJV Anfang 2014 einen Entwurf für eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) veröffentlicht hatte, folgte ein differenziertes Echo der Fachwelt zur Frage, welche Anforderungen an eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu stellen seien. Der Verordnungsentwurf wurde dann aber zunächst nicht weiter überarbeitet, weil sich das Justizministerium vorrangig mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschäftigte. Das VSBG wird nach gegenwärtiger Planung im Frühjahr 2016 in Kraft treten. Damit wäre eigentlich wieder die Verordnung zum zertifizierten Mediator „an der Reihe“.

Zertifizierter Mediator: Verordnung womöglich erst nach der Evaluation des Mediationsgesetzes

Eine weitere Verzögerung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren könnte sich nun aber kurioserweise aus dem Mediationsgesetz selbst ergeben. Das Mediationsgesetz ermächtigt zwar das Justizministerium in § 6 zum Erlass einer solchen Verordnung. Es legt aber in § 8 Abs. 1 auch fest, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis Mitte 2017 über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung von Mediatoren berichten muss. Ganz konkret soll dieser Bericht dazu Stellung nehmen, ob aus Gründen der Qualitätssicherung oder des Verbraucherschutzes eine weitere Regulierung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren angezeigt ist. Diesen Evaluationsbericht hat das Justizministerium nun ausgeschrieben (pdf); er soll Anfang 2017 vorliegen. Viel spricht dafür, dass das Ministerium die Ergebnisse dieses Berichtes abwartet und erst danach entscheidet, ob und in welcher Form er die Ausbildung zum zertifizierten Mediator regulieren will. Dann wäre die Ausbildungsverordnung erst am Ende der 18. Legislaturperiode, womöglich auch erst in der 19. Legislaturperiode zu erwarten.

Update September 2016: Im April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei sehr spontan eine Regelung zum zertifizierten Mediator in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG aufgenommen. Um diese Regelung auszufüllen, hat das Justizministerium den Erlass der Zertifizierungs-Verordnung beschleunigt. Die Verordnung wurde am 31. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Details auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator.

Die US-amerikanische Streitbeilegungs-Institution JAMS hat im April 2015 unter ihren assoziierten Mediatoren, Schlichtern und Schiedsrichtern eine Umfrage zur Bedeutung von Einzelgesprächen (sog. Caucus) in der Mediation durchgeführt. Die Rückmeldung der über 200 Umfrageteilnehmer unterstreicht einmal mehr die große, teilweise sogar wachsende Bedeutung des Caucussing in der Mediation US-amerikanischer Prägung.

Einzelgespräche: Erhebliches Ost-West-Gefälle

Die Umfrage offenbart, dass viele Mediatoren in den USA zu Beginn ihrer Tätigkeit großen Wert auf gemeinsame Mediationssitzungen legen, später aber überwiegend Shuttle-Mediationen ohne ein Verhandlungsplenum durchführen, in denen der Mediator ausschließlich zwischen den Parteien hin- und herpendelt. 80% der Befragten führten die Mediationsparteien zu Beginn ihrer Mediationstätigkeit noch zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Heute allerdings mediiert weniger als die Hälfte der US-Mediatoren (45%) überhaupt noch regelmäßig im Plenum. Vergleichsweise verbreitet sind gemeinsame Verhandlungen noch an der Ostküste, wo 70% der Befragten angaben, diese Mediationsform zu nutzen. Im südlichen Kalifornien hingegen, der Heimat der Organisation JAMS, sind es nur ganze 23%.

Einzelgespräche in Europa abhängig vom Einzelfall

Das inneramerikanische Ost-West-Gefälle der Mediationsstile setzt sich in Europa fort. Hier findet sich gleichsam der Gegenentwurf zur Mediation kalifornischer Prägung. Während sich die Parteien einer Mediation am Sitz der JAMS in San Jose häufig gar nicht sehen, geschieht es bei europäischen Mediatoren nur selten, dass sie das Plenum verlassen und in Einzelgespräche ausweichen. Der caucusbasierte Mediationsstil nimmt für sich in Anspruch, dem häufig von Anwälten geäußerten Wunsch nach einer bloßen Vermittlung zwischen den geäußerten Positionen Rechnung zu tragen. Demgegenüber wurzelt das europäische Modell in der Überzeugung, dass wertschöpfende Lösungen nur auf Basis einer sorgfältigen Interessenerforschung zustande kommen können und damit gegenseitiges Verständnis notwendig voraussetzen.

Ein ausführlicher Bericht über die Studie zum Einsatz von Einzelgesprächen findet sich in englischer Sprache online auf den Seiten der JAMS.

 

Eigentlich ist die Mediation ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland aber auch die sog. gerichtsinterne Mediation. Seit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 ist sie in § 278 Abs. 5 ZPO geregelt und wird nunmehr auch als Güterichterverfahren bezeichnet. Zehn häufig gestellte Fragen zu Ablauf und Verfahrenspraxis der gerichtsinternen Mediation.

1. Was ist eine gerichtsinterne Mediation?

Die gerichtsinterne Mediation – auch als Güterichterverfahren bezeichnet – ist eine besondere Form der Gerichtsverhandlung. Wenn ein Bürger oder ein Unternehmen jemand anderen verklagt, landen beide zunächst vor einem Streitrichter. Hat dieser den Eindruck, dass der Fall so kompliziert liegt, dass keiner der Parteien mit einem Urteil gedient wäre, kann er die Parteien vor einen Mediationsrichter bzw. Güterichter verweisen. Dieser bemüht sich dann in einer speziellen Güteverhandlung darum, eine einvernehmliche Streitbeilegung herbeizuführen. Gelingt dies, ist auch das klassische Streitverfahren beendet, andernfalls wird dieses nach dem Scheitern der gerichtsinternen Mediation fortgeführt.

2. Wie läuft eine gerichtsinterne Mediation in der Praxis ab?

Üblicherweise nehmen sich die Mediationsrichter einen halben oder maximal einen Tag Zeit für die Güteverhandlung. Das ist zwar deutlich weniger als die 2-3 Tage, die eine klassische Wirtschaftsmediation dauert, dennoch bemüht sich der Mediationsrichter darum, die Verhandlung möglichst mediationsähnlich durchzuführen. Das bedeutet: Zunächst erklärt er den Parteien das Verfahren, dann bespricht er mit ihnen die Konfliktthemen und die unterschiedlichen Sichtweisen. Anschließend erörtern die Parteien ihre Interessen und versuchen auf dieser Grundlage, einen Kompromiss zu finden.

3. Nehmen die Rechtsanwälte am Güterichterverfahren teil?

In der Regel sind die Rechtsanwälte in der Mediationsverhandlung dabei. Vor den Landgerichten müssen sie wegen § 78 Abs. 1 und 3 ZPO dabei sein. Allerdings gibt es einige Landgerichte, die davon abweichen und die Anwälte zumindest nicht von sich aus zur Mediation einladen. Auch in der Rechtswissenschaft gibt es vereinzelt Stimmen, welche die Anwesenheit von Rechtsanwälten nicht für erforderlich halten (z.B. Thole, ZZP 127 (2014), 339, 353 m.w.N.). Allerdings ist die Beteiligung von Anwälten am Güterichterverfahren in den meisten Fällen sehr sinnvoll. Teilweise besuchen Rechtsanwälte eigens eine Mediationsausbildung, um die zielführende Beratung und Begleitung ihrer Mandanten in der Mediation zu trainieren.

4. Können weitere Personen am Güterichterverfahren teilnehmen?

Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 S. 1 GVG gilt in der gerichtsinternen Mediation nicht, denn der Güterichter ist kein erkennendes Gericht. Allerdings können mit Zustimmung aller Beteiligten durchaus Dritte – wie etwa Hospitanden, Sachverständige oder Familienangehörige – an der Mediation teilnehmen. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen diese nicht vollzählig erscheinen. Kommt es der Gegenseite aber darauf an, kann sie ihr Einverständnis mit der gerichtsinternen Mediation an die Bedingung knüpfen, dass die andere Partei vollzählig erscheint.

5. Ist das Ergebnis einer gerichtsinternen Mediation verbindlich und vollstreckbar?

Gelangen die Parteien eines Rechtsstreits am Ende des Güterichterverfahrens zu einem Kompromiss, kann der Mediationsrichter diesen als Vergleich aufnehmen. Dieser Vergleich ist dann verbindlich und vollstreckbar. Ob sich der Vergleich inhaltlich auf die komplette Streitigkeit oder nur eine Teilmaterie bezieht, ob er sofort bindend oder noch eine gewisse Zeit lang widerruflich ist, können die Parteien allerdings frei aushandeln.

6. Welche Kosten sind mit dem Güterichterverfahren verbunden?

Nach dem deutschen Gerichts- und Anwaltsgebührenrecht löst schon die Erhebung einer Klage Kosten aus. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine gerichtsinterne Mediation getroffen wird, können die Parteien diesen Kosten ohnehin nicht mehr entgehen. Sofern mit den Anwälten nichts Anderes vereinbart wird, kommen zu diesen Kosten allerdings allein durch die Verschiebung des Rechtsstreits ins Güterichterverfahren keine weiteren Kosten hinzu. Das Güterichterverfahren ist insofern völlig kostenneutral. Der Staat subventioniert hier den Versuch zur einvernehmlichen Streitbeilegung; die Parteien können sich dies zunutze machen.

7. Bedeutet die Zustimmung zum Güterichterverfahren eine Verzögerung des Rechtsstreits?

Güterichterverfahren werden von Streitrichtern insbesondere bei langwierigen und verfahrenen Streitigkeiten vorgeschlagen. Umso größer ist regelmäßig die Sorge des Klägers, dass das Güterichterverfahren nur eine erneute Verzögerung des Rechtsstreits mit sich bringt. Um dies zu vermeiden, können die Parteien ihre Zustimmung zur gerichtsinternen Mediation an die Bedingung knüpfen, dass gleichzeitig bereits ein zeitnaher Verhandlungstermin beim Streitrichter reserviert wird, der für eine streitige Verhandlung genutzt wird, falls der Güteversuch scheitert.

8. Kann das Gericht die Beteiligten in das Güterichterverfahren zwingen?

Es sollte im Ermessen des Gerichts stehen, ob es die Parteien in die gerichtsinterne Mediation schickt. Obwohl das Gesetz von einer Verweisung spricht, wird es die Parteien bei korrekter Anwendung dieses Ermessens in der Regel nicht zum Mediationsrichter schicken können, wenn sich eine Partei dem ausdrücklich widersetzt. Das jedenfalls war die Intention des Gesetzgebers, als er § 278 Abs. 5 ZPO erlassen hat (BT-Drucks. 17/8058, S. 21, dem folgend Hacke in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 3 Rn. 64). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist allerdings nicht einheitlich. So ist etwa das ArbG Hannover in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2013 (Az. 2 Ca 10/13 Ö, zu § 54 Abs. 6 ArbGG) zu der Auffassung gelangt, eine Zustimmung der Parteien zum Güterichterverfahren sei entbehrlich, weil die entsprechende Erwägung des Bundestags-Rechtsausschusses nun einmal nicht Eingang in den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut gefunden habe. Weiter weist Thole (ZZP 127 (2014), 339, 356) darauf hin, dass auch in einem erzwungenen Mediationsverfahren eine Einigung möglich sei. Differenzierend führt das OVG Lüneburg in einer Entscheidung vom 9. Januar 2015 (Az. 10 OB 109/14, NVwZ-RR 2015, 517) aus, dass ein Verweis gegen den Willen einer Partei allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommt (ähnlich OVG Bautzen v. 6. August 2014, Az. 1 A 257/10). Schließlich ist für die Parteien eines Rechtsstreits wichtig zu wissen, dass es ihnen im Streitverfahren und insbesondere hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile bringt, wenn sie sich einer gerichtsinternen Mediation verweigern.

9. Kann man bereits in der Klageschrift eine Verweisung ins Güterichterverfahren beantragen?

Ja – und nicht wenige Juristen sind sogar der Auffassung, dass der Streitrichter den Konflikt dann in die gerichtsinterne Mediation verweisen muss, wenn die Beklagtenpartei zustimmt. Dieses Vorgehen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien zur Durchführung einer Mediation fest entschlossen sind, sich aber nicht auf einen außergerichtlichen Mediator einigen konnten.

10. Kann man während eines Gerichtsverfahrens auch einen außergerichtlichen Mediator beauftragen?

Ja, das sieht § 278a ZPO (früher § 278 Abs. 5 S. 2, 3 ZPO) sogar ausdrücklich vor. Man spricht dann von einer gerichtsnahen Mediation. Während dieser Sonderform der außergerichtlichen Mediation ruht das gerichtliche Verfahren. In der Praxis gibt es bisher nur wenige Anwendungsfälle der gerichtsnahen Mediation, weil sich Streitrichter leichter damit tun, Richterkollegen als Mediatoren vorzuschlagen. Es ist aber durchaus möglich, als Partei während eines Gerichtsverfahrens eine gerichtsnahe Mediation vorzuschlagen und ggf. vom Streitrichter ausdrücklich einen Vorschlag für einen außergerichtlichen Mediator zu erbitten.

Allein in den USA wird alle drei Minuten ein Exemplar verkauft: Der Verhandlungsklassiker Getting to Yes – in Deutschland besser bekannt als das Harvard-Konzept – ist auch 34 Jahre nach seinem Erscheinen noch hochaktuell. Inzwischen wurde das Buch in über dreißig Sprachen übersetzt und viele Millionen mal gekauft und gelesen. Dabei war der überwältigende Erfolg des Werkes anfangs alles andere als absehbar: Sechs Monate nach dem Verkaufsstart mussten die Autoren noch Anzeigen schalten, um den Absatz anzukurbeln.

Getting to Yes entstand aus einem Diplomatenratgeber

Ein Beitrag im Negotiation Journal 2006 (Wheeler/Waters, Negot. J. 2006, 475-481) erzählt die Geschichte der Entstehung von Getting to Yes: In den 1970er Jahren war einer der Autoren, William Ury, im Rahmen seines Anthropologie-Studiums auf der Suche nach irgendeinem neuen wissenschaftlichen Thema – Hauptsache praxisrelevant. Er stolperte über eine Friedenskonferenz zum Nahen Osten, entwickelte einige Ideen zu zielführendem diplomatischem Konfliktmanagement und wandte sich damit an Roger Fisher, der damals bereits eine Professur an der Harvard Law School innehatte. Fisher hatte sich schon seit Längerem mit der Vermittlung in internationalen Konflikten beschäftigt und empfing den jungen Anthropologiestudenten mit offenen Armen. Bald stieß auch der dritte Autor, Bruce Patton, hinzu. Gemeinsam erstellten sie zunächst ein Loseblatt-Handbuch für Vermittler im diplomatischen Dienst. Die Kernidee: Effektive Konfliktlösung erfordert gemeinsames Handeln. Die Arbeit der drei Wissenschaftler verstetigte sich, und 1979 gründeten sie zusammen das Harvard Negotiation Project, aus dem wenig später das Program on Negotiation an der Harvard Law School hervorging. Bruce Patton war mit den explodierenden Projektaktivitäten gar so beschäftigt, dass er für sein Jurastudium am Ende sechs statt der üblichen drei Jahre benötigte.

Manuskript beharrlich laut vorgelesen

Bis zur Fertigstellung von Getting to Yes im Jahr war es allerdings noch ein langer Weg. Der endgültigen Publikation ging eine Reihe von Interviews mit Verhandlern und Mediatoren voraus, mit denen die Autoren ihre Thesen überprüften. Zudem legte Roger Fisher sehr großen Wert darauf, den Manuskripttext so lange laut vorzulesen, bis er sich auch im gesprochenen Wort gut anhörte. Schließlich kürzten die Autoren noch aus dem fertigen Manuskript 100 Seiten heraus, um ihre Erkenntnisse so präzise und kondensiert wie möglich zu fassen. Auch über den Buchtitel dachten sie lange nach. Ury hatte zunächst grammatikalische Skepsis, dann folgten die Autoren letztlich aber doch dem Vorschlag des Verlagsangestellten Richard McAdoo, das Buch Getting to Yes zu nennen.

Heute bildet Getting to Yes eine wichtige Grundlage für Verhandlungs- und Mediationsausbildungen auf der ganzen Welt. Mit ihrem Plädoyer für die Betonung von Interessen statt Positionen und für eine strenge Trennung von Person und Sache haben Fisher, Ury und Patton die spätere Literatur zu Verhandlungen und Konfliktlösung nachhaltig geprägt. Nur eine nicht-autorisierte japanische Übersetzung hat das Buch einmal gründlich missverstanden: Dort wurden die Ratschläge aus Getting to Yes ganz nonchalant ergänzt um den Hinweis, gute Verhandler sollten anfangs möglichst viel vom Gegenüber beanspruchen. Das war tatsächlich nicht im Sinne der Erfinder.

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012 wurde die gerichtsinterne Mediation als sog. Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung verankert. Danach können die klassischen Streitrichter nunmehr Streitigkeiten an einen speziellen Güterichter verweisen, der sich in einem informalen Treffen mit den Parteien darum bemüht, den Streit einvernehmlich beizulegen. Ungefähr zwei von drei Güterichterverfahren enden mit einem Vergleich. Im Jahr 2013 zählte die Statistik (pdf) über 6.000 solcher Verfahren vor den Zivilgerichten. Dies wird allerdings bisweilen als unbefriedigend empfunden, weil die Fallzahlen der Güterichterverfahren im Vergleich zum streitigen Gerichtsverfahren immer noch verschwindend gering sind; bei den Landgerichten etwa machte die gerichtsinterne Mediation 2013 kaum mehr als 1% aller Zivilverfahren aus.

Wettbewerb um die meisten Güterichterverfahren

Zur Förderung des Güterichterverfahrens greift nun der neue Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig zu unkonventionellen Mitteln. Dem Güterichter-Blog von Professor Reinhard Greger zufolge rief er bei einem Treffen der niedersächsischen Güterichter einen Wettbewerb der drei niedersächsischen Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg darum aus, welcher von ihnen im Jahr 2016 die meisten Güterichterverfahren durchführen werde. Als Gewinnprämie setzte er 30 Flaschen Rotwein aus. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Resonanz findet oder womöglich in anderen Bundesländern aufgegriffen wird. Insbesondere in Niedersachsen, das sich als Vorreiter für die gerichtsinterne Mediation begreift, sind die Ziele durchaus ehrgeizig. So äußerte etwa der Vizepräsident des Landgerichts Hannover, er wolle „eine Zielmarke von 10 Prozent an Güteverfahren erreichen“ (HAZ v. 9. Juli 2015, S. 15). In Anbetracht dessen, dass sich bestimmte Falltypen wie der vorläufige Rechtsschutz kaum für das Güterichterverfahren eignen, dürfte die gerichtsinterne Mediation bei einer Realisierung dieser Ziele endgültig zu einer ernstzunehmenden Konkurrenz für das streitige Gerichtsverfahren aufsteigen.