In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2015, 134-138) beschäftigt sich die Berliner Anwältin Monika Pasetti mit der Implementation der Wirtschaftsmediation in die Beratungspraxis von Großkanzleien. Darin plädiert sie zusätzlich zu der aktuell üblichen Verortung im Bereich Dispute Resolution für eine breite Verankerung der Mediation in allen Tätigkeitsfeldern großer Anwaltssozietäten.

Geringe Anreize zur Integration der Mediation in die Beratungspraxis

Wenn die Mediation in Wirtschaftskonflikten bisher noch eine begrenzte Rolle spiele, so liegt dies Pasetti zufolge weniger daran, dass es auf Seiten der Unternehmen nur ein geringes Bedürfnis nach konsensorientierter Konfliktlösung gibt, sondern vielmehr an einer unzureichenden Integration der Wirtschaftsmediation in der anwaltlichen Beratungspraxis. In Großkanzleien manifestiere sich dies insbesondere darin, dass im Wesentlichen nur die Praxisgruppe Dispute Resolution über Mediationskompetenz verfüge. Diese sei aber typischerweise weniger mit der Konfliktprävention als mit der Austragung von Streitigkeiten befasst und habe insofern nur begrenzte Möglichkeiten, die Mediation zur Anwendung zu bringen. Dies gelte umso mehr, als die gerichtliche und die schiedsgerichtliche Konfliktlösung eingetretene Pfade seien, die zu verlassen immer besonderer Begründung bedürfe. Hinzu komme, dass der Mediator nach dem Mediationsgesetz nicht aus der Sozietät des mandatierten Anwalts stammen dürfe, mithin Fallverantwortung nach außen delegiert werden müsse. Und selbst dort, wo im konkreten Fall noch kein Mandat bestehe, könnte die Dispute Resolution Practice einer Großkanzlei vor der Übernahme eines Mediationsmandats zurückscheuen, schließe dieses doch in der Regel eine spätere anwaltliche Tätigkeit von Sozietätskollegen für die streitbeteiligten Parteien aus.

Wirtschaftsmediation jenseits des Praxisbereichs Dispute Resolution

Angesichts dieser strukturellen Hindernisse bei der Eingliederung der Mediation in die Anwaltspraxis votiert Pasetti dafür, die außergerichtliche Streitbeilegung gerade auch in die Arbeitsbereiche jenseits der Dispute Resolution hineinzutragen. Dies könne insbesondere durch die Einbindung der Wirtschaftsmediation in die Vertragsgestaltung geschehen. So sollten Mediationsklauseln oder auch gestufte Eskalationsklauseln systematisch in Verträge und womöglich auch in Geschäftsordnungen für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte integriert werden. Dadurch lasse sich gewährleisten, dass im Streitfall zur Konfliktlösung nicht ein unnötig scharfes Schwert gezogen werde. Ob das weiterhin von Pasetti befürwortete kanzleiübergreifende Netzwerk zur gegenseitigen Vermittlung von Mediationsmandaten mit § 3 Abs. 2 MediationsG vereinbar wäre, mag indes bezweifelt werden. Überzeugender erscheint hier die auch in der gegenwärtigen Praxis zu beobachtende Tendenz, Wirtschaftsmediatoren ohne Anbindung an eine Großkanzlei zu bevorzugen, um die uneingeschränkte Neutralität des Mediators sicherzustellen.

Der Beitrag von Monika Pasetti ist online abrufbar im Portal beck-online.

In einem aktuellen Beitrag für die Juristenzeitung (JZ 2015, 539-547) erörtert Professor Dr. Horst Eidenmüller die Bedeutung der Freiwilligkeit für die außergerichtliche Streitbeilegung.

Mediationszwang zur Überwindung systematischer Hürden?

Laut Eidenmüller gibt es eine verbreitete Einschätzung, dass Verfahren der alternativen Streitbeilegung konstitutiv freiwillig seien und ein Zwang zur Teilnahme am Verfahren nicht zielführend sein könne. Grund für diese Annahme sei die Einsicht, dass man den Parteien eine gütliche Streitbeilegung nicht aufdrängen kann, sondern diese einem Vergleich aus freien Stücken zustimmen müssen. Angesichts dessen weist Eidenmüller darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen freiwilliger Teilnahme am Verfahren und freiwilliger Akzeptanz des Verfahrensergebnisses. Während man ohne Frage niemand in einen Konsens zwingen könne, so sei doch ein Zwang zur bloßen Teilnahme etwa an einem Verfahren durchaus eine Erwägung wert. Es existiere jedenfalls kein „Wesen“ der alternativen Streitbeilegung, das einen zwingend angeordneten Güteversuch verbiete. Vielmehr gebe es sogar eine Reihe kognitiver, strategischer, struktureller und rechtskultureller Hürden, die der Nutzung außergerichtlicher Streitbeilegung entgegenstünden und die sich womöglich erst mit Hilfe eines zwingend angeordneten Streitbeilegungsversuchs überwinden ließen.

Eine Frage des Einzelfalls

Abstrakt-generellen Regelungen eines Streitbeilegungs- bzw. Mediationszwangs steht Eidenmüller gleichwohl skeptisch gegenüber. Ob ein Streitbeilegungsversuch Erfolg verspreche, sei nämlich letztlich eine Frage des Einzelfalls, für die insbesondere die – interessen- oder rechtsbasierte – Prägung des konkreten Konflikts entscheidend sei. Deswegen sei in der Regel eine Einzelfallentscheidung vorzugswürdig, die idealerweise ein unabhängiger Dritter, wie etwa ein Richter, treffen sollte. Es sei sodann nicht nur die bindende Verweisung in ein Streitbeilegungsverfahren denkbar, sondern auch die Anordnung eines Informationsgesprächs (vgl. §§ 81 Abs. 2 Nr. 5, 135, 150 Abs. 4 S. 2, 156 Abs. 1 S. 3 FamFG) oder die Festlegung einer Kostensanktion für eine Partei, die das Mediationsangebot der Gegenseite ausschlägt. Selbst wenn sich eine Partei unter diesen Bedingungen nur unfreiwillig auf einen Streitbeilegungsversuch einlasse, so sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie sich von den Erfolgsaussichten eines konsensorientierten Verfahrens überzeugen lasse und die gütlichen Verhandlungen dann aus eigenem Antrieb fortsetze. Empirische Studien zeigten, dass solchermaßen unfreiwillig begonnene, dann aber freiwillig fortgesetzte Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung häufig zu Lösungen führten, die beide Parteien als sehr vorteilhaft empfinden.

Im Mai 2015 ist im Verlag Dr. Otto Schmidt das Buch „Mediationsrecht“ neu erschienen. Herausgeber der Publikation sind Professor Dr. Horst Eidenmüller (University of Oxford) und Professor Dr. Gerhard Wagner (Humboldt-Universität Berlin).

Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Mediation

Das Buch Mediationsrecht ist nicht im engeren Sinne ein Kommentar zum Mediationsgesetz, sondern gliedert sich in zwölf Kapitel, die jeweils wichtige Einzelthemen aus dem Bereich Mediation aufgreifen. Die ersten sieben Kapitel widmen sich dem Verfahren der Mediation im engeren Sinne. Das einleitende Kapitel von Horst Eidenmüller und Gerhard Wagner beschreibt Begriff und Formen der Mediation. Anschließend geht Gerhard Wagner auf die vertraglichen und vertragsrechtlichen Grundlagen des Mediationsverfahrens ein. Im dritten Kapitel behandelt Andreas Hacke verschiedene Wege in die Mediation und beleuchtet dabei insbesondere den Umgang mit Mediationsklauseln und den richterlichen Verweis in die Mediation. Horst Eidenmüller betrachtet anschließend die Rechtsstellung des Mediators und erläutert den Ablauf des Mediationsverfahrens. Darauf folgt eine ausführliche Darstellung der Abschlussvereinbarung einer Mediation aus der Feder von Andreas Hacke, bevor Gerhard Wagner noch einmal einen besonderen Blick auf die Vertraulichkeit der Mediation wirft.

Güterichterverfahren, Berufsbild des Mediators und Kosten der Mediation

An die ersten sieben Buchkapitel zu Verfahren und Ablauf der klassischen außergerichtlichen Mediation schließen sich fünf Kapitel zu speziellen Einzelthemen an. Zunächst erläutert Thomas Steiner das 2012 im Zuge des Mediationsgesetzes in § 278 Abs. 5 ZPO neu geregelte Güterichterverfahren (gerichtsinterne Mediation). Anschließend erörtert Holger Thomas die Mediation als Berufsbild und geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Formen der Mediationsausbildung und auf den zertifizierten Mediator ein. Es folgen zwei von Martin Engel verfasste Kapitel zu den Kosten der Mediation sowie zu hybriden ADR-Verfahren. Helge Großerichter beschließt das Buch zum Mediationsrecht mit einem Blick auf Mediationsverfahren mit Auslandsberührung.

Das Buch Mediationsrecht ist ab sofort auf den Seiten des Verlags Dr. Otto Schmidt, im Online-Shop des Verlags C. H. Beck sowie beim Onlinehändler Amazon.de zum Preis von € 69,80 erhältlich.

Anfang 2015 ist das neue Buch „Getting to Yes With Yourself“ von William Ury, dem Mitgründer des Harvard Negotiation Project, erschienen. Als Co-Autor des 1981 erschienenen Bestsellers „Getting to Yes“ (deutsch: Das Harvard-Konzept) zählt Ury seit Jahrzehnten zu den international gefragtesten Rednern und Trainern im Bereich der Verhandlungslehre.

Das Ich als erster Verhandlungspartner

In der Langfassung seines Buchtitels zeigt sich, worauf es Ury ankommt: Getting to Yes with yourself and other worthy opponents. Es geht Ury darum, sich selbst als ersten Verhandlungspartner zu begreifen. Zur sorgfältigen Vorbereitung einer Verhandlung mit einem Anderen gehört es danach zwingend, zunächst mit sich selbst den Verhandlungsrahmen zu klären. Nur wer weiß, worauf es ihm selbst ankommt, welche Faktoren die eigene Wahrnehmung bestimmen und welche Einigungsoptionen tatsächlich vorteilhaft sind, kann die Verhandlungen mit einem Anderen zum eigenen und zum gemeinsamen Vorteil nutzen.

Verhandlungsvorbereitung in sechs Schritten

Für die Vorbereitung einer Verhandlung definiert Ury sechs Schritte:

  1. Bewusst die eigene Warte einnehmen. Gerade empathische Verhandler, die gewohnt sind, sich für die Bedürfnisse des Anderen zu interessieren, sollten sich vorab auch klar die eigenen Interessen vor Augen führen.
  2. Die beste eigene Alternative jenseits des Verhandlungstischs definieren. Erfolgreich zu verhandeln heißt auch, den Punkt genau zu kennen, ab dem eine Lösung ohne den Anderen besser ist, um ein unvorteilhaftes Angebot dann auch guten Gewissens ausschlagen zu können.
  3. Die eigene Situation in ein positives Licht rücken. Ein optimistischer Blick auf die aktuelle Lage steigert die eigene Zufriedenheit.
  4. In der Gegenwart bleiben. Weder die Erinnerung an die guten alten Zeiten noch die Sorge über die Zukunft sollten die Dynamik einer Verhandlung bestimmen.
  5. Aversion absorbieren. Selbst wenn der Andere einem wenig wohlwollend gegenübertritt: Auf der persönlichen Ebene lohnt sich bedingungsloses Wohlwollen.
  6. Ein wenig in Vorleistung gehen. Kleine Gesten und überschaubare Zugeständnisse motivieren den Anderen zur Kooperation und zahlen sich am Ende für beide aus.

Das Buch „Getting to Yes With Yourself“ ist im englischen Original im Fachhandel sowie im Internet als Printausgabe oder eBook erhältlich. Eine deutsche Übersetzung ist vorerst nicht verfügbar.

Ist § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Mediator verfassungswidrig? Diese Auffassung vertritt Rechtsanwalt Professor Dr. Volker Römermann im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).

§ 7a BORA: Regelung zur Mediationsausbildung für Rechtsanwälte seit jeher umstritten

§ 7a BORA bestimmte von Januar 2003 bis April 2013, dass sich Rechtsanwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie durch geeignete Ausbildung nachweisen können, dass sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen. Von den Rechtsanwaltskammern wurde dies überwiegend so ausgelegt, dass sich Anwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen durften, wenn sie eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 90 Stunden absolviert hatten. Schon diese Regelung galt vielen als verfassungswidrig, u.a. weil sie Anwälte gegenüber anderen Berufen benachteiligte (vgl. den Beitrag von Dr. Claus-Henrik Horn in der NJW 2007, 1413). Seit Mai 2013 formuliert nun der neue § 7a BORA:

„Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.“

Und § 5 Abs. 1 S. 1 MediationsG ergänzt:

„Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“

Offenkundig wollte die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer aus den Fehlern des alten § 7a BORA lernen und die darin angelegte Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer Berufe durch einen schlichten Verweis auf das Mediationsgesetz beseitigen. Das mag ihr auf den ersten Blick gelungen sein, bei näherem Hinsehen lässt sich allerdings auch im neuen § 7a BORA noch eine Ungleichbehandlung von Anwälten und Nichtanwälten erkennen.

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz

Volker Römermann begründet die Verfassungswidrigkeit des § 7a BORA wie folgt: Zunächst verstoße die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG, weil die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung als Mediator nicht präzise definiert seien. Aus den Begriffen der „theoretischen Kenntnisse“ und „praktischen Erfahrungen“ könne man nicht herauslesen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssten, damit jemand sich als Mediator bezeichnen könne. Das sei im Kontext des § 5 Abs. 1 MediationsG noch vergleichsweise unproblematisch, weil ein Mediator seine Qualifikation danach in eigener Verantwortung sicherstellen muss. Durch den Verweis in § 7a BORA würden die diffusen Qualifikationspflichten des § 5 Abs. 1 MediationsG aber zu einer Berufspflicht für diejenigen Rechtsanwälte erhoben, die sich als Mediatoren bezeichnen. Zwar seien die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf das allgemeine Auskunftsrecht nach § 56 Abs. 1 BRAO beschränkt, dennoch bleibe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Anwälten, die eine solche Kontrolle nicht gewärtigen müssen. Auch das rechtfertige es, § 7a BORA als verfassungswidrig anzusehen.

Die Kommentierung des § 7a BORA von Professor Römermann findet sich im Beck’schen Online-Kommentar BORA (7. Auflage, Stand 1. April 2015).

 

Im Juli 2014 haben die Vereinigten Staaten von Amerika einer Arbeitsgruppe der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) einen Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen in handelsrechtlichen Streitigkeiten unterbreitet.

Blaupause: New Yorker Übereinkommen im Schiedsrecht

Hintergrund des Vorschlags sind die positiven Erfahrungen mit dem 1959 in Kraft getretenen New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Diesem Abkommen sind inzwischen 154 Staaten beigetreten; damit sind Schiedssprüche heute fast weltweit anerkennungsfähig und vollstreckbar, ohne dass es dafür einer zusätzlichen gerichtlichen Entscheidung bedürfte. Um diese vereinfachte Durchsetzbarkeit auch für Vergleiche aus Mediations- oder Schiedsverfahren zu ermöglichen, soll es nun eine zweite New York Convention geben. Anfang Februar 2015 hat sich eine Arbeitsgruppe der UNCITRAL mit dem US-amerikanischen Vorschlag befasst. Dabei wurde eine Reihe von Bedenken artikuliert, die in ähnlicher Weise auch in einer aktuellen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (pdf) geäußert worden sind.

Anerkennung und Vollstreckung ohne juristische Kontrolle?

Der Kerneinwand gegen die Schaffung einer zweiten New York Convention betrifft die Einbindung juristischer Expertise beim Entstehen eines Titels. Während in einem Schiedsverfahren die Schiedsrichter Gewähr für eine rechtssichere und vollstreckbare Abfassung des Schiedsspruchs böten, sei dies bei Mediationen und Schlichtungen grundlegend anders. Es fehle bereits an einer international einheitlichen Definition der Mediation. Weiter agierten häufig mit guten Gründen auch Nichtjuristen als Mediatoren, die naturgemäß keine juristischen Kenntnisse zur Abfassung eines Vergleichs beisteuern könnten. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass beim Entstehen des deutschen Mediationsgesetzes die Idee eines vollstreckbaren Mediationsvergleiches (§ 796d ZPO-E) aus eben diesem Grunde wieder verworfen wurde. Andere Stimmen fragen noch grundlegender, ob es in der Praxis bei internationalen Mediationsverfahren überhaupt Probleme mit der Vollstreckung von Vergleichen gebe, da doch konsensuale Verfahrensergebnisse in der Regel einer Vollstreckung gerade nicht bedürfen.

Mindestanforderungen für ein New Yorker Übereinkommen II

Sollte es trotz dieser Bedenken zu einem New Yorker Übereinkommen für Mediations- und Schlichtungsvergleiche kommen, spricht sich die BRAK dafür aus, den Kreis der danach vollstreckungsfähigen Vergleiche nicht zu weit zu ziehen. Es sei sicherzustellen, dass im Mediations- oder Schlichtungsverfahren grundlegende Verfahrensprinzipien eingehalten wurden. Ferner sollte das Abkommen nur für Vergleichsverträge gelten, die eine Seite zu einer Geldzahlung verpflichten, und sollte darüber hinaus auf den b2b-Kontext beschränkt werden.

Die UNCITRAL wird sich bei einer Sitzung in Wien im Herbst 2015 erneut mit dem Konventionsvorschlag befassen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Vorschlag dann bereits endgültig verworfen wird. Sollten die Pläne hingegen weiter verfolgt werden, wäre mit einem neuen New Yorker Übereinkommen wohl erst im nächsten Jahrzehnt zu rechnen.

Ein Beitrag von Professor Mordehai Moti Mironi von der Universität Haifa in der aktuellen Harvard Negotiation Law Review beschäftigt sich mit Unterschieden zwischen einer Mediation und einer Vergleichsverhandlung. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Mediation in Israel in den vergangenen Jahrzehnten warnt Mironi vor einer Vermischung beider Methoden, um eine erfolgreiche Anwendung des Mediationsverfahrens nicht zu gefährden.

Grundlegende Unterschiede zwischen Mediation und Vergleichsverhandlung

In seinem Beitrag stellt Mironi eine Reihe fundamentaler Unterschiede zwischen Mediation und Vergleichsverhandlungen heraus: Vergleichsverhandlungen seien im Wesentlichen Sache der beteiligten Rechtsanwälte, während laut Mironi in einer Mediation die – anwaltlich durchaus beratenenen – Parteien im Vordergrund stehen, weil sie selbst am besten wissen, was gut für sie ist. In Vergleichsverhandlungen kreise das Gespräch um Sachverhalte aus der Vergangenheit und deren rechtliche Bewertung; in einer Mediation gehe es hingegen um die Interessen der Beteiligten in der Zukunft. Infolgedessen sei ein Mediationsvergleich häufig wertschöpfend und bedeute eine Weiterentwicklung der (Geschäfts-) Beziehung zwischen den Beteiligten. Demgegenüber müssten Vergleichsverhandlungen in der Regel vor allem schnell erledigt sein; in der Eile bleibe aber keine Zeit für echte, interessenorientierte Verhandlungen.

Entwicklung der Mediation in Israel

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Unterschiede zwischen einer Mediation und einer Vergleichsverhandlung skizziert Mironi dann die jüngste Geschichte der Mediation in Israel. Dabei beschreibt er Israel zunächst als eine sehr klagefreudige Gesellschaft, deren Justiz eher knapp ausgestattet und damit tendenziell überlastet ist. 1992 wurde die Mediation per Gesetz in das israelische Zivilverfahren eingeführt; ungefähr gleichzeitig begannen Universitäten mit einer Anpassung ihrer Ausbildung im Hinblick auf die alternative Streitbeilegung. Ab 1998 wurde die Mediation angeführt durch den obersten Richter Aharon Barak politisch noch einmal deutlich stärker gefördert. In dieser Zeit gründeten sich viele Mediationszentren und Initiativen zur Unterstützung von Mediationsverfahren. Seit 2004 sei dann aber ein Niedergang der Mediation zu beobachten: Für die Gerichtsverwaltungen habe seitdem die zügige Bearbeitung offener Verfahren höchste Priorität, dadurch sei der verfahrensbeendigende Vergleich zum Selbstzweck geworden. In diesem Zuge habe sich der Fokus dann auch von der außergerichtlichen oder gerichtsnahen auf die gerichtsinterne Mediation verschoben, die wiederum ihren Namen nicht verdiene, weil sie – anders als die echte Mediation – nicht ein Instrument für sozialen und kulturellen Wandel, sondern allenfalls eine besondere Form von Vergleichsverhandlungen sei.

Lehren für die Mediation in Deutschland

Mironi zufolge zeigen Aufstieg und Niedergang der Mediation in Israel, wie wichtig begriffliche Klarheit bei unterschiedlichen Formen der Konfliktlösung sind. Gleichzeitig sei es von großer Bedeutung, die Rollen unterschiedlicher Institutionen für die Mediation zu klären, um das Verfahren nicht zu zweckentfremden. Diese Schlussfolgerungen könnten in der Tat auch für die Mediation in Deutschland bedeutsam sein, denn es deutet sich an, dass hierzulande eine ähnliche Entwicklung mit einiger zeitlicher Verzögerung stattfindet; so erfolgte etwa die Einführung der gerichtsinternen Mediation bzw. des Güterichterverfahrens durch das Mediationsgesetz 2012 etwa 20 Jahre nach der entsprechenden Gesetzgebung in Israel.

Der Beitrag von Professor Mironi ist in Band 19 der Harvard Negotiation Law Review (2014) auf den Seiten 173-211 erschienen. Er ist online als pdf abrufbar.

Vom 11. bis zum 13. Juni 2015 findet in Hamburg der 66. Deutsche Anwaltstag des Deutschen Anwaltvereins (DAV) statt. Der Anwaltstag 2015 steht unter dem Motto „Streitkultur im Wandel – Weniger Recht?“ Dabei greifen gleich mehrere Programmpunkte Themen aus dem Bereich von Mediation und alternativer Streitbeilegung auf.

Verbraucherstreitbeilegung: Streitschlichtung ohne Anwälte?

Einen Überblick über die Anwendung verschiedener Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung gibt eine Podiumsdiskussion am Freitag, 12. Juni 2015, um 11 Uhr, unter der Leitung von Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Duve. Eine weitere Podiumsdiskussion widmet sich bereits am Donnerstag, 11. Juni 2015, um 16 Uhr der Umsetzung der AS-Richtlinie der Europäischen Union in einem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Die vom DAV-Ausschuss Berufsrecht und von der Arbeitsgemeinschaft Mediation organisierte Veranstaltung beschäftigt sich mit der Frage, welche Rolle Rechtsanwälte bei der Streitschlichtung spielen werden, wenn Verbraucherstreitigkeiten künftig in erster Linie außergerichtlich von Verbraucherschlichtungsstellen behandelt werden. Unter den Podiumsgästen sind auch Professor Dr. Horst Eidenmüller und Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp von der Arbeitsgemeinschaft Mediation.

Anwaltstag 2015 diskutiert Mediation in verschiedenen Rechtsgebieten

Neben Veranstaltungen zu ADR-Verfahren allgemein und zur Verbraucherschlichtung stehen beim Anwaltstag 2015 auch eine Reihe von Veranstaltungen zur Mediation auf dem Programm. Referenten und Teilnehmer werden das Potenzial der Mediation für unterschiedliche Rechtsgebiete erörtern und miteinander diskutieren. Ein Programmpunkt der DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht befasst sich am Freitag, 12. Juni 2015, um 13.30 Uhr, unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Martin Engel mit der Anwendung der Mediation in Erbstreitigkeiten. Weitere Teilveranstaltungen beschäftigen sich mit der nichtstreitigen Konfliktlösung im Arbeitsrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 11 Uhr), mit der Mediation im Agrarrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 16 Uhr) sowie mit der außergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht (Freitag, 12. Juni 2015, 13.30 Uhr). Eine besondere technologische Facette der alternativen Streitbeilegung greift eine Podiumsdiskussion zur Online-Mediation heraus (Freitag, 12. Juni 2015, 13.30 Uhr).

Das vollständige Programm des Anwaltstages ist auf den Seiten des DAV online abrufbar (pdf). Auf der Webseite des DAV finden sich auch weitere Informationen zum Rahmenprogramm beim Anwaltstag 2015 sowie die Möglichkeit einer Online-Anmeldung.

Das Institut für Demoskopie Allensbach (IfD) hat gemeinsam mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung den seit 2010 jährlich veröffentlichten Roland Rechtsreport 2015 publiziert. Auf Basis einer repräsentativen Befragung von 1.505 Personen aus der deutschen Wohnbevölkerung ab 16 Jahren untersucht die Studie unter anderem die Einstellung der deutschen Bevölkerung zum Rechtssystem in Deutschland und zur Mediation. Die Datengrundlage stammt aus November 2014.

Mediation wird immer bekannter

Seit der erstmaligen Veröffentlichung des Rechtsreports im Jahr 2010 ist die Mediation immer bekannter geworden: Während 2010 57% der Befragten angaben, von der Möglichkeit einer Mediation zur Beilegung einer rechtlichen Auseinandersetzung schon einmal gehört zu haben, stieg diese Quote in den folgenden Jahren fast kontinuierlich an und liegt im Roland Rechtsreport 2015 nun bei 68%. Damit ist die Mediation nun erstmalig bei mehr als zwei Dritteln der Bevölkerung bekannt. Dabei gilt: Je höher die Schuldbildung, desto wahrscheinlicher, dass jemand bereits von der Mediation gehört hat. Unter Personen mit höherer Schuldbildung etwa ist das Mediationsverfahren bereits 84% der Bevölkerung bekannt. Aus Sicht von praktisch tätigen Mediatoren verlagert sich damit die Frage zusehends dahin, wie sich diese abstrakte Bekanntheit in eine vermehrte Anwendung des Mediationsverfahrens ummünzen lässt.

Erfolgschancen der Mediation

Bei der Frage nach den Erfolgschancen einer Mediation bleibt das Stimmungsbild in der Bevölkerung uneinheitlich. Der Roland Rechtsreport 2015 zeigt, dass – wie auch in den vergangenen Jahren – fast die Hälfte der Befragten der Auffassung ist, mit der Mediation könne man viele rechtliche Streitigkeiten beilegen. Bei denjenigen, die zuvor bereits von der Mediation gehört hatten, liegt diese Quote kontinuierlich etwas oberhalb von 50%. Freilich wird nicht jeder, der die Mediation kennt und von ihren Erfolgschancen überzeugt ist, im konkreten Konfliktfall auch das Mediationsverfahren wählen, statt etwa zu Gericht zu gehen. Das liegt insbesondere daran, dass konfliktbedingte Emotionen häufig die Wahrnehmung der Betroffenen verzerren und eine konsensuale Streitbeilegung unrealistisch erscheinen lassen. Gleichzeitig erkennt eine wachsende Zahl von Unternehmen und individuellen Streitparteien, dass der Nutzen der außergerichtlichen Konfliktlösung mit Blick auf die Interessen der Betroffenen wie auch auf ihre hohe Erfolgsquote in aller Regel den Aufwand eines Mediationsversuchs rechtfertigt. Viele Unternehmen integrieren heute schon systematisch Mediationsklauseln in ihre Verträge, um im Streitfall sogleich auf das konsensuale Gleis gelenkt zu werden.

Der Roland Rechtsreport 2015 ist auf den Seiten der Roland Rechtsschutzversicherung kostenfrei als pdf zum Download verfügbar.

Die Centrale für Mediation im Verlag Dr. Otto Schmidt (CfM) hat für das Jahr 2016 erneut zwei Forschungspreise für Mediation ausgelobt.

Bewerbungsfrist: 30. September 2015

Wissenschaftler aller Fachrichtungen können sich bis zum 30. September 2015 bei der CfM für die Preise bewerben oder dafür vorgeschlagen werden. Eine Jury unter Vorsitz von Professor Dr. Horst Eidenmüller wird die eingereichten Arbeiten begutachten. Die Gewinner der beiden Forschungspreise für Mediation werden auf dem CfM-Kongress 2016 bekanntgegeben und geehrt.

Mediations-Wissenschafts-Preis

Der Mediations-Wissenschafts-Preis ist mit einem Förderbetrag von € 2.500 dotiert. Mit diesem Preis wird bereits seit dem Jahr 2000 im Abstand von jeweils 1-2 Jahren eine wissenschaftliche Monographie ausgezeichnet, die sich mit einem Thema im Bereich von Mediation, alternativer Streitbeilegung bzw. Konfliktmanagement beschäftigt. Gewinner dieses Preises waren in der Vergangenheit unter anderem Professor Dr. Ulla Gläßer (Europa Universität Viadrina), Dr. Armin Hutner (Deutsche Annington) und Dr. Nikola Friedrich (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik).

Förderpreis Mediation

Der Förderpreis Mediation wird seit dem Jahr 2009 für eine Magister- oder Masterarbeit verliehen, die ein Thema aus dem Bereich Mediation besonders kreativ behandelt. Die Gewinnerin oder der Gewinner dieses Preises erhält ein Preisgeld in Höhe von € 1.000; die drei erstplatzierten Arbeiten werden mit einem Jahresfreiabonnement der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) ausgezeichnet. Der Förderpreis Mediation wurde zuletzt für eine Arbeit vergeben, die sich mit der Konfliktlösung im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 und speziell mit der Rolle des Moderators Heiner Geißler auseinandersetzte.

Beide Forschungspreise für Mediation werden von der Stiftung Apfelbaum finanziert. Weitere Informationen zur Ausschreibung finden sich online auf den Seiten der Centrale für Mediation.