Im Anschluss an die Güterichterstatistik 2014 stellen wir hier die neue Güterichterstatistik 2015 (xlsx) aus den Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur gerichtsinternen Mediation vor. Nachdem das Güterichterverfahren 2014 erstmals von der Statistik des Statistischen Bundesamts erfasst wurde, zeigt sich nun schon eine erste Entwicklung im Vorjahresvergleich.

Erledigungsquote bei gut 50%, Vergleichsquote über 30%

Die Güterichterstatistik 2015 lässt zunächst erkennen, dass in einer gerichtsinternen Mediation ganz erhebliche Einigungschancen bestehen. Die Wahrscheinlichkeit, einen Konsens zu erzielen, ist im Vergleich zum Vorjahr sogar noch etwas gestiegen. In gut der Hälfte der Fälle führt die Verhandlung vor dem Güterichter zu einer Erledigung des Verfahrens (50,3% ggü. 48,6% im Vorjahr). In 31,5% (Vorjahr: 29,5%) der Fälle geschieht dies durch den Abschluss eines Vergleichs. Dass die Vergleichsquote deutlich hinter der Erledigungsquote zurückbleibt, erklärt sich dadurch, dass sich die Beteiligten nicht selten vor dem Güterichter auf die Rücknahme der Klage oder ein Anerkenntnis verständigen, ohne dass dies formal als Vergleich protokolliert wird.

Güterichterstatistik 2015: Deutlich weniger Verweise ins Güterichterverfahren

Bemerkenswert ist, dass die Zahl der Verweise in das Güterichterverfahren 2015 im Vergleich zum Vorjahr drastisch gesunken ist. Während 2014 knapp 25.000 Fälle in der gerichtsinternen Mediation landeten, sank diese Zahl 2015 um 23% auf kaum mehr als 19.000 Fälle. Die Amtsgerichte verwiesen 2015 1,0% (Vorjahr: 1,5%) ihrer Streitverfahren vor den Güterichter, vor den Landgerichten erfolgte der Verweis nach § 278 Abs. 5 ZPO in 2,1% (Vorjahr: 2,3%) der erstinstanzlichen Verfahren. Auch die Verweisquote in landgerichtlichen Berufungsverfahren (0,3%, Vorjahr: 0,6%) sowie vor den Oberlandesgerichten (0,6%, Vorjahr: 0,9%) ist erheblich gesunken. In den verschiedenen Bundesländern fiel der Rückgang der Verweise ins Güterichterverfahren unterschiedlich stark aus. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verzeichnen einen Rückgang der Verweise um ein Viertel. In Baden-Württemberg und Bremen wurden mehr als ein Drittel weniger Verweise ausgesprochen. Sachsen-Anhalt und Thüringen kamen 2015 auf kaum mehr als die Hälfte der Verweiszahlen aus 2014. Und in Hamburg und Rheinland-Pfalz ging die Zahl der Verweise gar um etwa zwei Drittel zurück. Allein Niedersachsen verzeichnet eine moderate Steigerung, die sich in 2016 aufgrund des dort angestoßenen Wettbewerbs um mehr Güterichterverfahren weiter fortsetzen dürfte.

Die ausführliche Güterichterstatistik steht hier zum kostenlosen Download (xlsx) zur Verfügung. Grundlage für die Statistik ist die Zahl aller im jeweiligen Jahr vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erledigten Zivilverfahren.

Die Europa-Universität Viadrina hat gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers eine Studie zum Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft veröffentlicht. Die Untersuchung skizziert die Entwicklungen im Konfliktmanagement deutscher Unternehmen zwischen 2005 und 2015.

Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft: Keine Revolution, aber Veränderungsdruck

Die Studie basiert auf einer Befragung von 150 Vertretern von Unternehmen verschiedener Branchen ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern. Hinzu kamen 32 Datensätze von Mitgliedern oder Teilnehmern des Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft. Die Untersuchung fragte insbesondere nach der Selbsteinschätzung der Unternehmensvertreter hinsichtlich Bekanntheit und Nutzung von Methoden alternativer Streitbeilegung im Unternehmen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Streitstrategien deutscher Unternehmen im vergangenen Jahrzehnt nicht revolutioniert haben. Allerdings beobachtet sie viele graduelle Veränderungen, die insgesamt das Bild einer deutlichen Modernisierung beim Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft zeichnen. Es gebe insbesondere eine Reihe von Unternehmen, die als Vorreiter im Bereich der Streitbeilegung im Rest des Marktes für einen nennenswerten Veränderungsdruck sorgten.

Wunsch und Wirklichkeit rücken langsam näher zusammen

Die langsame, aber stetige Fortentwicklung beim Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft ist der Studie zufolge auch Ausdruck einer Annäherung der Unternehmenspraxis an die abstrakt erkannten Vorteile konsensualer Konfliktlösung. Die Mediation und andere Verfahren der alternativen Streitbeilegung waren zwar auch schon zu Beginn des 21. Jahrhunderts in vielen Unternehmen bekannt. An diesem Bekanntheitsgrad hat sich seither wenig geändert. Neu ist allerdings, dass sich diese Einsichten nunmehr langsam in der Unternehmenspraxis umzusetzen scheinen. Die Autoren der Studie beobachten namentlich ein unternehmerisches Bemühen um bessere Konfliktprävention. Dabei geht es einerseits um Konflikte zwischen vertraglich verbundenen Unternehmen, andererseits aber auch um möglichst störungsfreie innerbetriebliche Abläufe. Die im Herbst 2016 vorgestellten Ansätze eines Conflict Management Codex und eines Corporate Pledge des Round Table sind die jüngsten Boten dieser Entwicklung.

Die komplette Studie zum Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft steht auf den Seiten von PricewaterhouseCoopers als pdf zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Im aktuellen Heft der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) gibt die Referentin im Bundesjustizministerium Constanze Eicher einen Überblick über die Entstehung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator. Einige interessante Aspekte ihres Beitrags seien im Folgenden herausgegriffen.

Zielsetzung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator

Ziel der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator ist es Eicher zufolge, das Berufsbild des Mediators zu stärken und eine qualifizierte Ausbildung für ein komplexes Konfliktlösungsverfahren sicherzustellen. Die nun ergangenen Regeln zum zertifizierten Mediator fußen dabei auf dem Verordnungsentwurf aus dem Jahr 2014. Gleichzeitig suchen sie die vielfältigen Anregungen zu berücksichtigen, die Wissenschaft und Praxis seither formuliert haben. Dies hat naturgemäß zu einigen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf der ZMediatAusbV geführt. Eicher erläutert deren Hintergründe und gibt damit einen Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorschriften der ZMediatAusbV. Insbesondere das Verhältnis von Präsenzausbildung, Fernunterricht und Selbststudium, aber auch die Auslandsregelung des § 6 ZMediatAusbV werden damit besser verständlich.

Pflichtinhalte können im Selbststudium erarbeitet werden

Dass die endgültige Verordnung zum zertifizierten Mediator im Unterschied zur Entwurfsfassung nunmehr Präsenzausbildungsstunden verlangt, begründet Eicher mit der Notwendigkeit persönlicher Interaktion der Teilnehmer mit den Trainern und untereinander. Mediationsverfahren seien durch spannungsreiche menschliche Beziehungen gekennzeichnet. Deswegen verlange der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 ZMediatAusbV praktische Übungen und Rollenspiele. Und deswegen sei auch eine gewisse Präsenzzeit unabdinglich. Gleichzeitig sei eine teilweise Fernausbildung dadurch nicht ausgeschlossen, solange nur der Präsenzteil der Ausbildung 120 Zeitstunden umfasse. Wichtig: Welche der in der Anlage zur ZMediatAusbV vorgesehenen Pflichtinhalte ein Ausbildungsinstitut im Präsenzteil behandelt, kann es Eicher zufolge selbst entscheiden.

„Es dürfte … nicht erforderlich sein, dass sich die 120 Präsenzzeitstunden genau auf die in der Anlage festgelegten Inhalte beziehen. Anbieter eines Fernstudiums können also flexibel entscheiden, welche der in der Anlage zur Verordnung aufgelisteten Ausbildungsinhalte sie in den 120 Präsenzzeitstunden vermitteln wollen und werden sich hierbei wahrscheinlich auf die Vermittlung von Verhandlungs- und Kommunikationstechniken konzentrieren. Die anderen Ausbildungsinhalte, die sich in erster Linie auf die Vermittlung von Wissen beziehen, können dann ausschließlich im Wege des Fernstudiums behandelt werden. Vorstellbar sind hier verschiedene Modelle, etwa ein Fernstudium, in dem die Grundlagen vermittelt werden und das anschließend mit einem mehrwöchigen Präsenzseminar abschließt oder Phasen des Selbststudiums, die durch mehrtägige Präsenzveranstaltungen unterbrochen werden.“

Das bedeutet: Wenn es dem Trainerteam einer Ausbildung an bestimmten – z.B. juristischen – Kompetenzen fehlt, kann es den Ausbildungsteilnehmern zu den entsprechenden Pflichtinhalten durchaus Bücher zu lesen geben. Offen bleibt allein, ob das Selbststudium bzw. dessen Lernerfolg zu prüfen ist oder der Selbstdisziplin der Teilnehmer überlassen bleibt.

Ausbildungsflucht ins Ausland nicht vereitelbar

Schließlich erwähnt Eicher auch, dass das Justizministerium die Gefahr einer Ausbildungsflucht ins Ausland gesehen hat. Nach § 6 ZMediatAusbV kann nämlich derjenige deutlich einfacher zum zertifizierten Mediator werden, der seine Ausbildung im Ausland absolviert. Der Verordnungsgeber war sich dieses Problems bewusst, sah sich aber aus europarechtlichen Gründen zu einer Gleichstellung ausländischer Ausbildungsabsolventen mit den inländischen Altfällen verpflichtet. Die Rechtsfolgen dieser „Diskriminierung inländischer Ausbildungsgänge“ (Greger) für den Bestand der ZMediatAusbV sind einstweilen unklar. Allerdings dürfte es keinen Rechtsmissbrauch darstellen, seine Ausbildung im Ausland zu absolvieren, um sich anschließend im Inland als zertifizierter Mediator zu bezeichnen.

Wie kann man im Streitfall eine Mediation vorschlagen, ohne damit ein Signal der Schwäche zu senden? Es braucht nicht wenig Fingerspitzengefühl, um den Mediationsvorschlag so zu lancieren, dass er eine echte Chance hat.

Strategische Falle: Mediation selbst ins Spiel bringen

Rechtsanwälte und Konfliktberater kennen das Problem aus ihrem Alltag: Sie stehen mit ihren Schützlingen auf einer Seite einer Streitigkeit. Beide Parteien haben ein erhebliches Interesse, eine weitere Eskalation zu vermeiden, etwa weil sie eine langjährige Geschäfts- oder Familienbeziehung nicht weiter belasten wollen oder weil der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig offen wäre. Der Versuch einer zügigen einvernehmlichen Konfliktlösung, z.B. im Wege einer Mediation, liegt für beide Seiten auf der Hand. Vor dem Vorschlag einer Mediation scheuen sie dennoch zurück. Die Befürchtung: Wer eine Mediation vorschlage, strecke die Waffen und lasse zwischen den Zeilen durchblicken, dass von ihm eine Klage ohnehin nicht zu erwarten sei. Wenn die andere Seite den Mediationsvorschlag so versteht, wird sie ihn tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen. Eine vertane Chance – auch deswegen, weil es nachher häufig gerade doch zur Klage kommt.

Ein Mediationsvorschlag braucht Autorität

Wie kann man stattdessen effektiv eine Mediation vorschlagen? Das Patentrezept lautet Autorität. Ein zustimmungsfähiger Mediationsvorschlag kommt typischerweise von jemandem, der bei beiden Parteien eine große Autorität genießt. Eine solche Autoritätsperson ist naturgemäß selten die andere Seite, mit der gerade Streit besteht. Es braucht etwas Kreativität, um herauszufinden, wer als Autoritätsperson in Betracht kommen könnte. Liegen zwei Unternehmen miteinander im Streit, könnte sich der Mediationsvorschlag etwa auf eine mediationsfreundliche verbandliche Richtlinie beziehen. In einem Erbstreit zwischen Familienmitgliedern mag der verstorbene Erblasser selbst als Pate für eine konsensuale Streitbeilegung in Betracht kommen. Ist ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig, kann auch der Richter eine Mediation vorschlagen. Große Autorität hat natürlich auch, was die Parteien selbst in der Vergangenheit vereinbart haben, z.B. im Wege einer vertraglichen Mediationsklausel. Auch ein offenes Bekenntnis eines Unternehmens zur systematischen Nutzung alternativer Streitbeilegungsformen (sog. Pledge) hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt.

Effektiv eine Mediation vorschlagen: Spielen über Bande

Im Streitfall gilt es dann, den Vorschlag über Bande zu spielen. Das bedeutet, dass sich die vorschlagende Partei beim Mediationsvorschlag explizit auf die mediationsfreundliche Autoritätsperson bezieht. So hat der Vorschlag die größten Chancen, die Zustimmung des Gegenübers zu finden. Wer als Rechtsanwalt oder Konfliktberater regelmäßig mediationsgeeignete Streitigkeiten begleitet, wird mit dieser Vorgehensweise gute Erfahrungen machen. Ergänzend dazu können sie schon vor dem Auftreten eines Konflikts auf gutes Konfliktmanagement hinwirken, indem sie in Verträge systematisch Mediationsklauseln aufnehmen.

Im Januar 2014 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für eine Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vorgelegt. Zweieinhalb Jahre später wurde die Endfassung der Verordnung nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 1. September 2017 wird die ZMediatAusbV in Kraft treten. Im Folgenden eine Übersicht über die acht wichtigsten Änderungen zwischen dem Verordnungsentwurf und der endgültigen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung.

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung: Änderungen bei der Mediationsausbildung

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung enthält zunächst vier Änderungen bei der Ausbildung von Mediatoren.

  • Der Verordnungsentwurf sah vor, dass zertifizierte Mediatoren über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und  mindestens zwei Jahre beruflich tätig gewesen sein müssen (§ 2 ZMediatAusbV-E). Diese Voraussetzung für die Zertifizierung ist in der Endfassung der Verordnung ersatzlos gestrichen worden.
  • Wie schon der Entwurf so legt auch die Endfassung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung eine Mindestdauer der Mediationsausbildung von 120 Stunden fest. Nunmehr ist allerdings präzisiert, dass es sich um Präsenzzeitstunden handeln muss (§ 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV). Dies ist bemerkenswert, weil Ausbildungsinhalte heute zunehmend online vermittelt werden und es durchaus technische Möglichkeiten gibt, die Aufmerksamkeit der Kursteilnehmer durch automatische Interaktion zu überprüfen.
  • Während der Entwurf der Rechtsverordnung eine Fortbildungspflicht im Umfang von 20 Zeitstunden alle zwei Jahre vorsah (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV-E), sind es nach der Endfassung nun 40 Zeitstunden alle vier Jahre (§ 3 Abs. 1 ZMediatAusbV). Damit sind auch seltenere, aber intensivere Fortbildungen möglich.
  • Die Anerkennung ausländischer Mediationsqualifikationen wurde in der Endfassung der Rechtsverordnung erheblich vereinfacht. Wenn jemand die Mediationsausbildung im Ausland absolviert, genügt bereits eine Ausbildungsdauer von 90 Zeitstunden (§ 6 ZMediatAusbV). Weil hier im Unterschied zur Inlandsausbildung nicht von Präsenzzeitstunden die Rede ist, müsste hier streng genommen sogar ein im Ausland absolvierter 90-stündiger Online-Kurs genügen, sofern er auch praktische Übungen und Rollenspiele (§ 2 Abs. 3 ZMediatAusbV) umfasst. Die Regelung „erweckt den Eindruck einer Diskriminierung inländischer Ausbildungsgänge“ (so Reinhard Greger auf seinem Schlichtungs-Blog).

Neue Praxiserfordernisse in der ZMediatAusbV

Neben den Anforderungen an die Ausbildung im engeren Sinne finden sich in der Endfassung der ZMediatAusbV auch vier neue Regelungen zur Praxisausbildung und Praxistätigkeit zertifizierter Mediatoren.

  • Die Endfassung der Rechtsverordnung sieht neben dem 120-stündigen Lehrgang eine Einzelsupervision als Pflichtbestandteil der Mediationsausbildung vor.
  • Der Entwurf der Verordnung verlangte von zertifizierten Mediatoren eine Praxistätigkeit von vier Fällen alle zwei Jahre (§ 5 Abs. 1 ZMediatAusbV-E). Die Endfassung verlangt nun, dass vier Fälle bereits in den zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung mediiert werden müssen (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV). Diese Änderung birgt erhebliche Sprengkraft: Nach der Entwurfsfassung der ZMediatAusbV war es möglich, dass sich jemand nach seiner Mediationsausbildung zunächst einige Jahre lang seine Fallpraxis aufbaut, bevor er bei durchschnittlich zwei Fällen pro Jahr anlangt und sich dann als zertifizierter Mediator bezeichnet. Das geht mit der Endfassung der Verordnung nun nicht mehr. Wer in den zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung drei oder weniger Fälle mediiert hat, muss zumindest nach dem Wortlaut der Verordnung den zeitintensiven und kostspieligen Ausbildungslehrgang erneut absolvieren, um sich zertifizierter Mediator nennen zu dürfen. Wem es bei der Mediationsausbildung nicht um die darin vermittelten Kenntnisse, sondern allein um die Zertifizierung geht, muss insofern mit einer erheblichen Unsicherheit leben.
  • Die Pflicht zur Fortbildung und zur Einzelsupervision gilt auch für die alten Hasen. Die Zweijahresfrist dafür läuft vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 (§ 7 Abs. 3 ZMediatAusbV).
  • Die umstrittene Pflicht zur Dokumentation von Mediationsfällen (§ 5 Abs. 2 ZMediatAusbV-E) ist in der Endfassung der Rechtsverordnung ersatzlos gestrichen worden.

Zu den einzelnen Regelungen der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator informieren wir auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.

Der zertifizierte Mediator kommt. Nachdem der Gesetzgeber den zertifizierten Mediator im Mediationsgesetz von Juli 2012 initiiert und seinen Einsatz im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 bekräftigt hat, hat das Bundesjustizministerium nunmehr die endgültige Fassung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator (Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, ZMediatAusbV) veröffentlicht (download auf den Seiten des BGBl).

Der zertifizierte Mediator: Voraussetzungen

Um die Bezeichnung als zertifizierter Mediator zu führen, muss man eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese werden in der nun ergangenen Rechtsverordnung einzeln aufgezählt. An erster Stelle muss der zertifizierte Mediator eine Ausbildung im Umfang von 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil der Ausbildung ist eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Die bei der Ausbildung zu behandelnden Themen sind im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Weiterhin müssen zertifizierte Mediatoren in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung vier Mediationen leiten und in Einzelsupervisionen nachbereiten. Schließlich regelt die Verordnung auch die Fortbildung des zertifizierten Mediators. Er muss alle vier Jahre Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden besuchen. Wer diese Bedingungen erfüllt, darf sich künftig als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin bezeichnen.

Der zertifizierte Mediator zertifiziert sich selbst

Das Bemerkenswerte an dieser Regelung: Gegen den Wunsch vieler Interessenverbände hat sich das Justizministerium entschlossen, keine zentrale Prüfstelle mit der Zertifizierung von Mediatoren zu beauftragen. Dahinter steht augenscheinlich das Bemühen, übermäßige Bürokratie zu vermeiden und Streit darum zu entgehen, wer als Mediator zu zertifizieren ist und wer darüber befinden darf. Es wird also bis auf Weiteres keine Institution geben, die Mediatoren akkreditiert, sondern der zertifizierte Mediator zertifiziert sich gewissermaßen selbst.

Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die nun geschaffene Zertifizierung tritt zum 1. September 2017 in Kraft. Es steht zu erwarten, dass vergleichsweise viele Institute nunmehr eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator anbieten. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sich deren Absolventen auch als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen. Nicht unwahrscheinlich ist, dass der erhebliche Supervisions- und Fortbildungsaufwand dazu führt, dass die Zahl der zertifizierten Mediatoren bis auf Weiteres überschaubar bleibt. Interessant ist schließlich auch § 6 ZMediatAusbV, wonach ausländische Ausbildungen im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden ebenfalls zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ berechtigen. Womöglich könnte diese Regelung dazu führen, dass manche Ausbildung zum zertifizierten Mediator künftig im Ausland angeboten wird.

Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft hat vor kurzem einen Conflict Management Codex vorgestellt (download pdf). Unternehmen können diesen Codex anerkennen, indem sie einen sog. ADR Corporate Pledge unterzeichnen. Was hat es damit auf sich?

Conflict Management Codex als Credo des außergerichtlichen Konfliktmanagements

Der Conflict Management Codex ist eine Art Credo der außergerichtlichen Streitbeilegung. Unternehmen, die den Codex anerkennen, bekennen sich zu einem differenzierten und lösungsorientierten Konfliktmanagement. Sie erklären, mit ihren Vertragspartnern im Streitfall konstruktiv zu überlegen, welche Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung sie im konkreten Fall nutzen könnten. Dies geschieht in dem Wissen, dass sämtliche Möglichkeiten gerichtlicher Streitentscheidung für den Fall möglich bleiben, dass man sich nicht anderweitig einigen kann.

Anerkennung durch Unterzeichnung eines ADR Corporate Pledge

Während im Grundsatz auch denkbar wäre, den Conflict Management Codex unmittelbar zu unterzeichnen, soll die Anerkennung des Codex über einen sog. Corporate Pledge (deutsch: Selbstverpflichtung eines Unternehmens) erfolgen. Wichtig ist, dass dieser Pledge nicht erst im Konfliktfalle, sondern unabhängig davon als Bekenntnis zu einer grundsätzlich ADR-freundlichen Unternehmenspolitik unterzeichnet wird. Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Initiatoren des Round Table aktuell darum, möglichst viele namhafte Unternehmen als Unterzeichner des Pledges zu gewinnen.

CPR Pledge als Vorbild

Vorbild für den Conflict Management Codex und den Corporate Pledge des Round Table sind die Pledges des International Institute for Conflict Prevention & Resolution (CPR). Das CPR hat bereits seit vielen Jahren eine ganze Reihe solcher Pledges eingeführt. Seither haben über 4.000 Unternehmen und Anwaltssozietäten den zentralen CPR Pledge unterzeichnet. Was zunächst keine unmittelbaren Folgen hat, kann im Konfliktfall eine erhebliche Bedeutung entfalten. Der Pledge ermutigt nicht nur die Rechtsabteilung des eigenen Unternehmens, sondern auch die Vertragspartner, im Streitfall einen Vorstoß in Richtung von Mediation oder anderer ADR-Verfahren zu wagen. Sollte auch der deutsche Pledge in der Praxis Anklang finden, dürfte das durchaus zu einer vermehrten Nutzung der Mediation führen.

Das OLG Saarbrücken hat in einem bisher kaum beachteten Urteil einer Mediationsklausel die Wirkung versagt. Ein Anspruchsgegner dürfe sich nicht auf eine Mediationsklausel berufen, wenn zuvor lange und intensive Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und eine Mediation insofern keine Aussicht auf Erfolg biete.

OLG Saarbrücken: Berufen auf Mediationsklausel treuwidrig

Im Grundsatz sieht das OLG Saarbrücken zwar im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in einer Mediationsklausel den Grund für eine Einrede, die zur Abweisung einer Klage als zeitweilig unzulässig führt. Allerdings versagt das Gericht im konkreten Fall dem Beklagten dann doch diese Einrede. Dafür beruft sich das OLG auf § 242 BGB:

Nach Maßgabe des sich nach Lage der Akten darstellenden vorprozessualen Geschehens war … für die Durchführung eines Mediationsverfahrens keine Grundlage mehr vorhanden. Vor Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens standen die Parteien … in … intensiven und über Wochen andauernden Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien … nicht erzielt werden. Vor dem Hintergrund dieser letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche Streitbeilegung bedingt … noch gegeben waren. Von daher war es der Klägerin … vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten, sich auf ein vorprozessuales Mediationsverfahren einzulassen.
(OLG Saarbrücken, Teilurteil v. 29. April 2015, Az. 2 U 31/14, juris-Rn. 30)

Erhebliche Beschränkung der Privatautonomie

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken erscheint aus mehreren Gründen kritikwürdig. Zunächst finden sich im Urteil kaum konkrete Anhaltspunkte, unter welchen Voraussetzungen § 242 BGB eine Mediationsklausel aushebeln können soll. Es bleibt unklar, wann Verhandlungen eine solche Länge und/oder Intensität erreicht haben, dass das Berufen auf eine Mediationsklausel treuwidrig wäre. Das geht – wie schon die ähnlichen Entscheidungen des BGH zum treuwidrigen Berufen auf die Hemmung der Verjährung – zu Lasten der Rechtssicherheit. Aber auch inhaltlich erschließt sich kaum, warum gescheiterte bilaterale Verhandlungen den Misserfolg einer Mediation als einer drittunterstützten Verhandlung indizieren sollen. Weiterhin konterkariert das OLG Saarbrücken mit seiner Entscheidung auch die eigene Erkenntnis, dass dem Gericht bei der Abweisung der Klage gerade kein Ermessen zusteht. Und schließlich birgt der schnelle Griff zu Treu und Glauben auch eine erhebliche Beschränkung der Privatautonomie der Parteien. Denn diese haben sich immerhin aus freien Stücken zu einem Mediationsversuch verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Saarbrücken mittelfristig einmal korrigiert.

Am heutigen Tage wird das Mediationsgesetz vier Jahre alt. Mit dem Erlass des Mediationsgesetzes führte der Gesetzgeber 2012 auch das Güterichterverfahren (alias gerichtsinterne Mediation) nach § 278 Abs. 5 ZPO ein. In zwei aktuellen Aufsätzen zieht der Erlanger Professor Dr. Reinhard Greger ein Fazit zur Gerichtspraxis der Güterichterverfahren seit dem Jahr 2012.

Zur Vereinbarkeit von Mediation und Richteramt

In einem Beitrag für die Gedächtnisschrift für Hannes Unberath beleuchtet Greger das Verhältnis von Mediation und Richteramt (GS Unberath, 2015, S. 111-120). Greger weist darauf hin, dass der Güteversuch auf eine uralte richterliche Tradition zurückschauen kann. Schon immer habe ein Richter seine Fälle nicht ausschließlich streitig entschieden, sondern auch ausgleichend zwischen den Parteien vermittelt. Mit diesem Rollenverständnis lasse sich die Mediation sehr gut vereinbaren. Greger erklärt zudem in einer lesenswerten Darstellung, wie es zum heutigen Wortlaut des § 278 Abs. 5 ZPO kam, der die Mediation als eine von mehreren möglichen Vermittlungstechniken des Güterichters beschreibt.

Güterichterverfahren als „unscheinbares Nebensträßchen“

Der zweite, gemeinsam mit Professor Dr. Walther Gottwald verfasste Beitrag Gregers beschäftigt sich kritisch mit der Implementation des Güterichterverfahrens in die gerichtliche Verfahrenspraxis (Gottwald/Greger, ZKM 2016, 84-88). Die Statistik zum Güterichterverfahren zeige, dass Streitrichter ihre Verfahren nur selten in das Güterichterverfahren und so gut wie nie in die gerichtsnahe Mediation verwiesen. Angesichts dessen, dass die §§ 278 Abs. 5, 278a ZPO eine Ermessensentscheidung des Richters verlangten, müsse man hier wohl häufig von fehlerhafter Ermessensausübung sprechen. Insgesamt sei man bei der Installation eines ausdifferenzierten Konfliktmanagements damit in den vergangenen Jahren kaum weitergekommen:

„Angesichts der positiven Auswirkungen, die ein differenziertes Konfliktmanagement für alle Beteiligten (Parteien, Rechtsanwälte und Richter), aber auch für die Rechtskultur insgesamt bringen könnte, ist die geschilderte, wohl allein auf Beharrungstendenzen zurückzuführende Entwicklung unverständlich. Im Grunde stehen wir in puncto „multioption-justice“ immer noch dort, wo wir vor 15 Jahren standen – allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Inzwischen hat die Idee mit dem Güterichterverfahren Eingang in die Verfahrensgesetze gefunden; es hapert nur noch am Gesetzesvollzug. Das Güterichterverfahren wirkt wie ein unscheinbares Nebensträßchen, auf das man von der Autobahn abbiegen könnte. Weil dies eine Entscheidung erfordert, die der Macht des Gewohnten widerstrebt, bleibt man auf der Autobahn, obwohl der Nebenweg vielleicht schneller zum Ziel führen, viel Stress ersparen und das Entdecken reizvoller Gegenden ermöglichen würde. Bei der privaten Urlaubsreise sind Fehlentscheidungen dieser Art hinnehmbar, nicht aber beim richterlichen Konfliktmanagement. Wenn im konkreten Fall die Chance einer konsensualen Lösung besteht, die den Parteien eine schnelle, belastungsarme und interessengerechte Beendigung des Rechtsstreits eröffnet, darf der Richter sie nicht aus Gewohnheit, Aversion gegen Neues oder Informationsmangel übergehen.“

In einem Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. IV ZR 526/14, Volltext) hat der Bundesgerichtshof zur Hemmung der Verjährung durch Güteanträge nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BGB Stellung bezogen.

BGH: Berufen auf die Hemmung der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich sein

Nach dieser Vorschrift können Anspruchsteller die Verjährung durch einen Streitbeilegungsantrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestelle hemmen. Der BGH schränkt diese Vorschrift nunmehr ein: Der Anspruchsteller soll sich auf die Hemmung der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr berufen können, wenn der Anspruchsgegner vorab klar kommuniziert hat, dass er sich einem Güteverfahren verweigert. Der Anspruchsteller verdiene den Schutz der Verjährungshemmung nicht, wenn er von vornherein wisse, dass sein Güteantrag aussichtslos sei. Mit anderen Worten: § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BGB soll nicht dazu genutzt werden, Zeit für die sorgfältige Vorbereitung eines Gerichtsprozesses zu schinden. Diese Überlegung des BGH ist freilich nicht ohne Kritik geblieben. Kern der Argumentation: Selbst wenn sich der Anspruchsgegner vorab der Mitwirkung an der alternativen Streitbeilegung verweigere, lasse sich nicht vorweg pauschal beurteilen, ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht letztlich doch Erfolg haben könne.

Schwindende Rechtssicherheit bei der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge

Die Rechtsprechung des BGH hat erhebliche Folgen für das Vorgehen von Rechtsanwälten, die die Anrufung einer Gütestelle erwägen – sei es aus taktischen Gründen oder weil sie tatsächlich eine außergerichtliche Einigung anstreben. Jedenfalls dann, wenn der Anspruchsgegner die Forderung rundheraus abgestritten oder sogar explizit seine Mitwirkung am Güteverfahren verweigert hat, lässt sich die Verjährung auf dem gewohnten Wege nun nicht mehr rechtssicher hemmen. Als rechtssichere Alternative zur Klage verbleibt ihnen nur der Versuch, vor Eintritt der Verjährung mit der Gegenseite eine Verständigung über die Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB), über die einverständliche Einleitung eines Güteverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BGB) oder über einen Verzicht des Anspruchsgegners auf die Einrede der Verjährung zu erreichen.

Strategische Überlegungen des Anspruchsgegners

Der anwaltliche Vertreter des Anspruchgegners wird nach dem Urteil des BGH nun häufig überlegen, die Mitwirkung an einem etwaigen Güteverfahren rein vorsorglich bereits klar abzulehnen, um eine Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag von vornherein zu verhindern. Sinnvoller wäre es freilich regelmäßig, statt der vorsorglichen Flucht aus dem Güteverfahren mit dem Mandanten ergebnisoffen zu besprechen, ob eine konsensuale Konfliktlösung nicht doch die bessere Alternative darstellt. Denn der Eintritt der Verjährung ist für den Anspruchsgegner selten gewiss, weil er die übrigen Hemmungstatbestände des § 204 BGB nicht in der Hand hat.

BGH-Entscheidung inzwischen mehrfach bestätigt

Die Entscheidung des BGH wurde inzwischen durch zwei Urteile vom 25. Mai 2016 (Az. IV ZR 110/15 und IV ZR 197/15) bestätigt. Die Problematik der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist Gegenstand einer Vielzahl von teilweise sehr aktuellen Veröffentlichungen.

  • Wagner, ZKM 2002, 103-108
  • Eidenmüller, SchiedsVZ 2003, 163-170
  • Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23-26
  • Nassall, jurisPR-BGHZivilR 1/2016 Anm. 2
  • Grys, BKR 2016, 114-116
  • May/Röder, NJW 2016, 235-236
  • Fries, JZ 2016, 723-728