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Der Nomos-Kommentar zum Mediationsgesetz von Jürgen Klowait und Ulla Gläßer ist soeben in zweiter Auflage erschienen. Nur knapp vier Jahre nach der Erstauflage geht damit auch der zweite Standardkommentar zum Mediationsgesetz in die Folgeauflage.

Neu im Klowait/Gläßer: Verordnung zum zertifizierten Mediator

Das nunmehr gut 1.000 Seiten dicke Werk wartet mit einer Reihe von Neuerungen auf. Schon in der ersten Auflage waren neben dem Mediationsgesetz auch die seinerzeit gleichzeitig verabschiedeten Änderungen in den Prozess- und Kostenordnungen kommentiert. Dazu zählte namentlich die Regelung zum Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 ZPO sowie die Vorschriften zum Informationsgespräch über Mediation, §§ 135 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 FamFG. Auch die Verjährungsregel des § 203 BGB sowie die wesentlichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) waren schon in der ersten Auflage erläutert. Hinzu treten nunmehr umfassende Erläuterungen zu der im September 2017 in Kraft getretenen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV). Jürgen Klowait leuchtet darin die einzelnen Bestimmungen der Zertifizierungs-Verordnung aus, legt die Überlegungen des Verordnungsgebers dar und bemüht sich um die Konturierung offener Begriffe wie der Supervision. Ebenfalls neu sind die Erläuterungen von Ulla Gläßer zur 2017 abgeschlossenen Evaluierung des Mediationsgesetzes.

Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Mediationsthemen

Neben der Kommentierung der genannten Mediations-Gesetzen bietet der Klowait/Gläßer auf gut der Hälfte seines Umfangs auch Kapitel zu einzelnen Mediationsthemen, die nicht unmittelbar mit einem Gesetz verknüpft sind. Dazu zählt zunächst ein gut strukturierter Überblick über die Rechtsprechung zur Mediation. Hervorzuheben sind darüber hinaus vor allem die neu eingefügten Darstellungen von Andreas Schmitz-Vornmoor zu Vertragsgestaltung und zur Mediation in Erbstreitigkeiten sowie der Beitrag zur Familienmediation von Christoph Cornelius Paul und Christoph Weber. Neu an Bord sind auch die Erläuterungen zu Verbraucherschlichtung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) aus der Feder von Christof Berlin.

Braucht man einen Kommentar zum Mediationsgesetz?

Braucht man als Mediator einen Kommentar zum Mediationsgesetz? Immerhin besteht das Mediationsgesetz selbst im Wesentlichen aus Regeln, die sich in der bisherigen Mediationspraxis etabliert haben. Gleichwohl gibt es mit Blick auf den rechtlichen Rahmen der Mediationstätigkeit doch immer wieder Fragen, für deren Beantwortung ein guter Kommentar zum Mediationsgesetz, ein Handbuch zur Mediation oder ein Buch zum Mediationsrecht hilfreich sein kann. So werden Mediatoren etwa in einer Situation, in der sie die Mediation von sich aus beenden möchten, zunächst einen Blick in die Kommentierung zu § 2 Abs. 5 S. 2 MediationsG werfen, um sich gegen die Gefahr einer Haftung abzusichern. Und wer den zertifizierten Mediator anstrebt, mag mit einem Blick in die Kommentierung zu § 1 Abs. 1 MediationsG und § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV prüfen wollen, ob er Fälle einer sog. Telefonmediation als Grundlage einer Einzelsupervision heranziehen kann. Bei praktisch tätigen Mediatoren wie auch bei Mediationsausbildern sollte im Regal also durchaus Platz für ein solches Buch sein.

Der Kommentar von Klowait/Gläßer ist im Online-Shop des Nomos-Verlages zum Preis von 98 € erhältlich.

Am heutigen 1. September 2017 ist die Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Der Bundesjustizminister hatte zuvor die Anregung einiger Verbände abgelehnt, das Inkrafttreten der Verordnung bis auf Weiteres auszusetzen.

Bezeichnung als zertifizierter Mediator ab sofort zulässig

Ab sofort ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sich als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin zu bezeichnen. Wer die Zertifizierung anstrebt, muss eine Mediationsausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil dieser Ausbildung muss unter anderem die Supervision eines echten Mediationsfalles sein. Darüber hinaus müssen sich zertifizierte Mediatoren regelmäßig fortbilden. Geringere Anforderungen für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator gelten nur für die „alten Hasen“, die bereits vor Mitte 2012 ihre Mediationsausbildung abgeschlossen haben. Der genaue Inhalt der Regelungen lässt sich unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator entnehmen.

Reichweite der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren

Ein wichtiger Merkposten: Der gesetzliche Schutz für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator erstreckt sich auch auf ähnliche Bezeichnungen mit Verwechslungsgefahr. Wer sich beispielsweise als „zertifizierter Wirtschaftsmediator“ oder „zertifizierter Familienmediator“ bezeichnen möchte, muss ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren erfüllen. Auch kreative Begriffe wie ein „Mediator (zertifiziert nach Institut XY) oder der TÜV-zertifizierte Mediator sind begrifflich so nah am zertifizierten Mediator, dass die Führung solcher Bezeichnungen unzulässig ist, solange man nicht die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllt.

Einfacher Mediator nach wie vor nicht konkret reguliert

Keine konkreten Vorgaben gelten indes weiterhin für den „einfachen“ Mediator.  Dieser soll nach § 5 Abs. 1 MediationsG eine geeignete Ausbildung absolvieren und sich regelmäßig fortbilden. Welche Ausbildung geeignet ist und in welchen Abständen die Fortbildung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz offen. Als Mediator bzw. Mediatorin kann sich daher auch jemand bezeichnen, der sein Rüstzeug in einem einwöchigen Schnellkurs gelernt hat. Ob eine vergleichsweise kurze Ausbildung für eine seriöse Mediationstätigkeit ausreicht, hängt insbesondere von der sonstigen Konfliktmanagementerfahrung des Mediators ab. In der Praxis haben viele ausgebildete Mediatoren ein gutes Gefühl dafür, ob sie sich fit für eine Tätigkeit als Mediator oder Co-Mediator fühlen oder noch ein weiteres Training absolvieren möchten.

Ein Beitrag von Roland Fritz und Heiner Krabbe in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 89-93 und 149-154) beschäftigt sich mit der Einzelsupervision für zertifizierte Mediatoren. Was ist unter dem Begriff der Einzelsupervision konkret zu verstehen?

Supervision in MediationsG und ZMediatAusbV unpräzise geregelt

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 MediationsG soll eine Mediationsausbildung unter anderem eine Supervision beinhalten. Nach § 2 Abs. 2 und 5 ZMediatAusbV muss eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator eine Einzelsupervision umfassen. Was genau unter einer Supervision bzw. einer Einzelsupervision zu verstehen ist, lassen Gesetzgeber und Verordnungsgeber aber offen. Fritz und Krabbe kritisieren das:

Indes hätte vom Verordnungsgeber erwartet werden dürfen, dass er ein Regelwerk präsentiert, das über klare Begrifflichkeiten verfügt, aus sich selbst heraus verständlich ist und somit von jedem Mediator unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass sich dieser zuvor durch umfassende Erläuterungen kämpfen muss.

Immerhin finde der Supervisionsbegriff auch in anderen Berufen Anwendung. Insbesondere sei eine Anleihe an dem für Psychotherapeuten eingebürgerten Supervisionsbegriff nach § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) möglich. Darin heißt es:

Die praktische Ausbildung … umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.

Zwar stehen Fritz und Krabbe zufolge im Zentrum einer Mediationssupervision andere Fragen als im Kontext der Psychotherapie. Bei der Supervision einer Mediation gehe es weniger um Therapie und Beziehung als vielmehr um das Verhalten der Konfliktparteien, den Verlauf des Mediationsgesprächs und die Rolle des Mediators. Mancher methodische Zugriff aus diesem Bereich lasse sich aber auch für eine Mediationssupervision fruchtbar machen.

Definition von Supervision und Einzelsupervision

Fritz und Krabbe versuchen vor diesem Hintergrund, begriffliche Klarheit für Mediatoren zu schaffen. Sie definieren die Supervision als

eine Selbstreflexion erlebter Situationen und erlebten Verhaltens der eigenen Berufstätigkeit als Mediator mit dem Ziel einer Verbesserung, einer Neuorientierung.

Diese Fallreflexion kann laut Fritz und Krabbe in einem Zweiersetting aus Mediator und Ausbilder stattfinden. Besser sei es freilich, wenn die Supervision als Gruppensupervision durchgeführt werde, weil dies einen wesentlich weiteren Ideenraum eröffne. Eine solche Gruppensupervision sei auch im Rahmen einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator möglich. Der von der ZMediatAusbV verwendete Begriff Einzelsupervision bedeute nämlich nicht, dass der Mediator und sein Ausbilder die Supervision nur zu zweit durchführen dürften. Gemeint sei vielmehr, dass jeder Teilnehmer seinen eigenen Fall mitbringt und in der Supervision reflektiert. Dass jeder Ausbildungsteilnehmer einen eigenen Fall reflektieren kann, hatte seinerzeit auch die BMJV-Referentin Constanze Eicher (ZKM 2016, 160, 161) als Ziel formuliert. Dies sah sie allerdings wohl nur in einem Zweiersupervisionssetting ausreichend gewährleistet. Auch die PsychTh-APrV versteht unter einer Einzelsupervision ein reines Zweiersetting.

Mediationsanaloger Ablauf der Supervision

Zum Ablauf einer Supervision schlagen Fritz und Krabbe eine Orientierung an den Phasen der Mediation vor (sog. mediationsanaloge Supervision). Dazu gehören folgende fünf Schritte:

  1. Vorstellung der Methode der Supervision
  2. Erläuterung eines Falls und der dadurch aufgeworfenen Fragen
  3. Sammlung und Priorisierung von Hypothesen der Gruppenteilnehmer zum erläuterten Fall
  4. Entwicklung und Bewertung von Ideen und Handlungsoptionen für den Mediator
  5. Vereinbarung des weiteren Vorgehens

Sind mehrere Fälle Gegenstand der Supervision, werden die Schritte 2 bis 5 entsprechend wiederholt. Obwohl die ZMediatAusbV von einer Einzelsupervision „im Anschluss an eine … durchgeführte Mediation“ spricht, soll Fritz und Krabbe zufolge auch ein noch laufender Mediationsfall genügen. Grund dafür sei die Tatsache, dass eine unmittelbar nach ihrem Beginn abgebrochene Mediation unzweifelhaft Gegenstand der Supervision sein könne. Dann müsse aber jegliche Rumpfmediation unabhängig von ihrer Beendigung supervidierbar sein. Mit dem Wortlaut der ZMediatAusbV erscheint dieses Verständnis freilich schwer vereinbar.

Dauer der Supervision und Kommunikationsmedium

Schließlich gehen Fritz und Krabbe noch auf den Rahmen einer Einzelsupervision für Mediatoren ein. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung macht insoweit keine Vorgaben. Fritz und Krabbe verweisen auf die vielfältigen Formen moderner Kommunikationsmedien wie Bild- oder Sprachtelefon, Chat und E-Mail. Im Grundsatz könne man all diese Möglichkeiten der Fernkommunikation für eine Supervision einsetzen. Ein face-to-face-Gespräch werde zwar in vielen Fällen eine gründlichere Reflektion ermöglichen, in Zeiten von Skype und Facetime sei allerdings auch das fernkommunikativ machbar. Damit bleibt die Hürde für eine verordnungskonforme Einzelsupervision letztlich niedrig: Schon ein zehnminütiges Telefonat mit dem Supervisor wird im Zweifel die Voraussetzungen der ZMediatAusbV erfüllen.

Auch nach der Einführung des zertifizierten Mediators wird es weiter den nicht-zertifizierten, einfachen Mediator geben. Was ist der Unterschied zwischen einfachem und zertifiziertem Mediator? Welche Voraussetzungen muss eine Ausbildung zum Mediator bzw. eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator erfüllen?

Ausbildung zum Mediator: Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG

Die einfache Ausbildung zum Mediator ist in § 5 Abs. 1 MediationsG geregelt. Darin heißt es:

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Konkrete Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und zur Ausbildungsdauer macht § 5 Abs. 1 MediationsG nicht. Die Aufzählung von Ausbildungsinhalten ist nach ihrem klaren Wortlaut eine unverbindliche Soll-Regelung. Jeder Mediator muss also in eigener Verantwortung entscheiden, ob er einen zweitägigen Schnellkurs Mediation, eine längere Ausbildung oder gar ein Mediationsstudium für erforderlich hält.

Keine Sonderregelung für Rechtsanwälte

Für Rechtsanwälte galt bis vor wenigen Jahren eine Spezialregelung in § 7a ihrer Berufsordnung (BORA). Auch hier waren zwar keine konkreten Vorgaben gemacht, allerdings verstanden die Rechtsanwaltskammern die Vorschrift regelmäßig so, dass eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte mindestens 90 Stunden umfassen müsse. Seit dem Jahr 2013 enthält § 7a BORA freilich nur noch einen schlichten Verweis auf § 5 Abs. 1 MediationsG. Damit gelten für eine Mediationsausbildung für Rechtsanwälte keine Sonderregeln mehr.

Ausbildung zum zertifizierten Mediator: Voraussetzungen nach ZMediatAusbV

Während die Voraussetzungen für eine einfache Ausbildung zum Mediator gesetzlich nicht näher konkretisiert wurden, sind die Vorgaben für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nunmehr umso detaillierter geregelt. Wer sich künftig als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss unter anderem eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben (Näheres auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator). Eine einfache Ausbildung zum Mediator kann dabei auch nachträglich zu einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator aufgestockt werden, solange dem ein einheitliches Ausbildungskonzept zugrunde liegt. Inwieweit die Zertifizierung zu einer besseren Marktposition als Mediator führen wird, bleibt einstweilen abzuwarten. Der Gesetzgeber hat die Zertifizierung zwar als Gütesiegel konzipiert, es ist aber gleichwohl denkbar, dass Mediationsmandate auch weiterhin eher über persönliche Empfehlungen zustande kommen.

Bringt die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nur eine „Zertifizierung light“? Zwei Beiträge im Januarheft des Anwaltsblatts 2017 beschäftigen sich mit dem zertifizierten Mediator. Darin äußern die Autoren teilweise Zustimmung zu den Regeln der ZMediatAusbV, teilweise aber auch deutliche Kritik am gewählten Regelungskonzept.

Kein Befund mangelhafter Mediationsqualität

Im ersten der beiden Beiträge ordnen Horst Eidenmüller und der Verfasser dieses Blogs den zertifizierten Mediator als eine Maßnahme zur Förderung der Mediationsqualität ein. Der Verordnungsgeber möchte das Vertrauen in das Mediationsverfahren stärken und schafft dazu den zertifizierten Mediator als ein Gütesiegel. Interessant dabei ist freilich, dass den Qualitätssicherungsmaßnahmen kein Befund vorausgeht, dass es im Mediationsmarkt überhaupt an Qualität mangelt. Darüber hinaus kritisiert der Beitrag, dass die Zertifizierung von Mediatoren keine Prüfung voraussetzt. Damit ist die Qualifikation zertifizierter Mediatoren entgegen der regulatorischen Zielsetzung gerade nicht abgesichert. Zudem droht eine Irreführung der Marktteilnehmer, die erwarten werden, dass eine neutrale Stelle für die Qualifikation der zertifizierten Mediatoren bürgt. Schließlich weist der Artikel auch darauf hin, dass die Standards der ZMediatAusbV nach deren § 6 durch eine Ausbildung im Ausland unterlaufen werden können. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn das Ausbildungsinstitut seinen Sitz ins Ausland verlegt; die Hürde ist also denkbar niedrig.

Mehr Pflichtpraxisfälle wünschenswert

Der zweite Beitrag stammt aus der Feder des Berliner Rechtsanwalts Michael Plassmann. Er würdigt das Bemühen des Gesetzgebers, die Reputation des Mediationsverfahrens zu stärken. Gleichzeitig attestiert er der ZMediatAusbV auch eine Reihe von Unzulänglichkeiten. So wäre es Plassmann zufolge wünschenswert gewesen, wenn Mediatoren die Zertifizierung nicht schon nach der Mediation eines einzigen Praxisfalls führen könnten. Der zertifizierte Mediator sei nur sinnvoll als eine besondere Qualifikation für erfahrene Mediatoren. Zwar verlange die ZMediatAusbV die Mediation weiterer vier Praxisfälle binnen zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Da die Akquise dieser weiteren Fälle aber nicht effektiv kontrolliert werde, sei damit zu rechnen, dass Mediatoren die Zertifizierung auch dann fortführten, wenn sie dies mangels weiterer Praxisfälle eigentlich nicht tun dürften.

ZMediatAusbV als Zertifizierung light

Im Ergebnis hat sich der Verordnungsgeber laut Plassmann für eine Zertifizierung light entschieden, die in mancherlei Hinsicht nachgebessert werden müsse.

„Eine „Zertifizierung light“ … läuft Gefahr, einen Flurschaden für das Image von außergerichtlichen Konfliktlösungsmethoden anzurichten, den gerade ein so effizientes, strukturiertes und nachhaltiges Verfahren wie die Mediation nicht im Ansatz verdient.“

Vor diesem Hintergrund plädiert Plassmann dafür, das für den 1. September 2017 festgelegte Inkrafttreten der ZMediatAusbV zu verschieben. Besser sei es, zunächst die gegenwärtig laufende Evaluation des Mediationsgesetzes abzuwarten und derweil die Verordnung noch einmal zu überarbeiten.

Die beiden Beiträge sind auf den Seiten des Anwaltsblatts kostenfrei online als pdf abrufbar.

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfährt 2017 einen Relaunch: Die Mediationsausbildung wird um ein optionales Präsenzmodul erweitert und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach der ZMediatAusbV. Die Online-Anmeldung für die Ausbildung wurde Ende November 2016 freigeschaltet.

Viertes Präsenzmodul komplettiert die Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet ab 2017 nach einem erneuerten Konzept in einem Fernmodul und wahlweise drei oder vier Präsenzmodulen statt. Das einleitende Fernmodul in Form eines online frei verfügbaren Podcasts vermittelt wichtige theoretische Grundlagen der alternativen Streitbeilegung. Darauf folgen drei jeweils viertägige Präsenzmodule, bei denen die Teilnehmer ihre Verhandlungs- und Mediationsfertigkeiten intensiv trainieren. Wer die Bezeichnung Zertifizierter Mediator nach der ZMediatAusbV anstrebt, kann ein viertes, wiederum viertägiges Präsenzmodul optional zubuchen. Die Teilnehmer entscheiden insofern selbst, ob sie die Ausbildung als Wirtschaftsmediator oder als zertifizierter Wirtschaftsmediator abschließen möchten.

Ausbildungstermine im Herbst und Winter 2017

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator steht auch 2017 unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und PD Dr. Martin Fries. Die Präsenzmodule sind auf den 21.-24. September 2017, den 2.-5. November 2017, den 4.-7. Dezember 2017 sowie – optional für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator – den 7.-10. Dezember 2017 terminiert. Veranstaltungsort für die Präsenzmodule ist das Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens. Das Fernmodul in Form eines Podcasts kann von jedem beliebigen internetfähigen Endgerät zeitlich variabel absolviert werden.

Spezielles Aufbaumodul für Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen

Wer als Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen die Bezeichnung Zertifizierter Mediator anstrebt, sollte einen Blick auf die Regelungen der ZMediatAusbV für Altfälle werfen. Danach ist für Teilnehmer von Ausbildungen, die bis zum 25. Juli 2012 abgeschlossen waren, in der Regel keine Aufbauausbildung erforderlich. Teilnehmer der Jahrgänge 2012 bis 2016, welche die Zertifizierung anstreben, müssen ihre Ausbildung hingegen so weit ergänzen, dass sie insgesamt auf 120 Präsenz(!)-Zeitstunden kommen. Hierfür bietet die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator im Dezember 2017 ein Aufbaumodul an. Informationen und eine Online-Anmeldung dafür finden sich auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.

Im aktuellen Heft der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) gibt die Referentin im Bundesjustizministerium Constanze Eicher einen Überblick über die Entstehung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator. Einige interessante Aspekte ihres Beitrags seien im Folgenden herausgegriffen.

Zielsetzung der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator

Ziel der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator ist es Eicher zufolge, das Berufsbild des Mediators zu stärken und eine qualifizierte Ausbildung für ein komplexes Konfliktlösungsverfahren sicherzustellen. Die nun ergangenen Regeln zum zertifizierten Mediator fußen dabei auf dem Verordnungsentwurf aus dem Jahr 2014. Gleichzeitig suchen sie die vielfältigen Anregungen zu berücksichtigen, die Wissenschaft und Praxis seither formuliert haben. Dies hat naturgemäß zu einigen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf der ZMediatAusbV geführt. Eicher erläutert deren Hintergründe und gibt damit einen Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorschriften der ZMediatAusbV. Insbesondere das Verhältnis von Präsenzausbildung, Fernunterricht und Selbststudium, aber auch die Auslandsregelung des § 6 ZMediatAusbV werden damit besser verständlich.

Pflichtinhalte können im Selbststudium erarbeitet werden

Dass die endgültige Verordnung zum zertifizierten Mediator im Unterschied zur Entwurfsfassung nunmehr Präsenzausbildungsstunden verlangt, begründet Eicher mit der Notwendigkeit persönlicher Interaktion der Teilnehmer mit den Trainern und untereinander. Mediationsverfahren seien durch spannungsreiche menschliche Beziehungen gekennzeichnet. Deswegen verlange der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 ZMediatAusbV praktische Übungen und Rollenspiele. Und deswegen sei auch eine gewisse Präsenzzeit unabdinglich. Gleichzeitig sei eine teilweise Fernausbildung dadurch nicht ausgeschlossen, solange nur der Präsenzteil der Ausbildung 120 Zeitstunden umfasse. Wichtig: Welche der in der Anlage zur ZMediatAusbV vorgesehenen Pflichtinhalte ein Ausbildungsinstitut im Präsenzteil behandelt, kann es Eicher zufolge selbst entscheiden.

„Es dürfte … nicht erforderlich sein, dass sich die 120 Präsenzzeitstunden genau auf die in der Anlage festgelegten Inhalte beziehen. Anbieter eines Fernstudiums können also flexibel entscheiden, welche der in der Anlage zur Verordnung aufgelisteten Ausbildungsinhalte sie in den 120 Präsenzzeitstunden vermitteln wollen und werden sich hierbei wahrscheinlich auf die Vermittlung von Verhandlungs- und Kommunikationstechniken konzentrieren. Die anderen Ausbildungsinhalte, die sich in erster Linie auf die Vermittlung von Wissen beziehen, können dann ausschließlich im Wege des Fernstudiums behandelt werden. Vorstellbar sind hier verschiedene Modelle, etwa ein Fernstudium, in dem die Grundlagen vermittelt werden und das anschließend mit einem mehrwöchigen Präsenzseminar abschließt oder Phasen des Selbststudiums, die durch mehrtägige Präsenzveranstaltungen unterbrochen werden.“

Das bedeutet: Wenn es dem Trainerteam einer Ausbildung an bestimmten – z.B. juristischen – Kompetenzen fehlt, kann es den Ausbildungsteilnehmern zu den entsprechenden Pflichtinhalten durchaus Bücher zu lesen geben. Offen bleibt allein, ob das Selbststudium bzw. dessen Lernerfolg zu prüfen ist oder der Selbstdisziplin der Teilnehmer überlassen bleibt.

Ausbildungsflucht ins Ausland nicht vereitelbar

Schließlich erwähnt Eicher auch, dass das Justizministerium die Gefahr einer Ausbildungsflucht ins Ausland gesehen hat. Nach § 6 ZMediatAusbV kann nämlich derjenige deutlich einfacher zum zertifizierten Mediator werden, der seine Ausbildung im Ausland absolviert. Der Verordnungsgeber war sich dieses Problems bewusst, sah sich aber aus europarechtlichen Gründen zu einer Gleichstellung ausländischer Ausbildungsabsolventen mit den inländischen Altfällen verpflichtet. Die Rechtsfolgen dieser „Diskriminierung inländischer Ausbildungsgänge“ (Greger) für den Bestand der ZMediatAusbV sind einstweilen unklar. Allerdings dürfte es keinen Rechtsmissbrauch darstellen, seine Ausbildung im Ausland zu absolvieren, um sich anschließend im Inland als zertifizierter Mediator zu bezeichnen.

Voraussichtlich am 1. April 2016 tritt das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. In letzter Minute hat der Gesetzgeber darin eine Vorschrift zum zertifizierten Mediator aufgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG kann Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle nur sein, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt besitzt oder wer die Voraussetzungen für den zertifizierten Mediator erfüllt.

Bislang keine Verordnung zum zertifizierten Mediator

Die Zulassung von zertifizierten Mediatoren als Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle kommt insofern unerwartet, als die dafür erforderliche Anerkennung zum zertifizierten Mediator gegenwärtig noch nicht möglich ist, weil das Bundesjustizministerium die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator noch nicht erlassen hat. Entsprechend kritisch sind die Stimmen aus Wissenschaft und Praxis: Die Rede ist etwa von einem teilweisen Berufsverbot für Mediatoren, von einem ungerechtfertigten Eingriff in deren Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder von einer Unvereinbarkeit mit Erwägungsgrund 36 der ADR-Richtlinie, der den Verbraucherschlichtern – freilich als bloße Sollvorschrift – keine umfassende juristische Qualifikation abverlangen will. Nicht ausgeschlossen, dass das Bundesjustizministerium auf diese vehemente Kritik zeitnah reagiert, indem es die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator nun zügig erlässt. Selbst wenn dies geschehen sollte, stellt sich freilich noch die Frage nach dem Sinn einer Vorschrift, die zwei sehr unterschiedliche Qualifikationen alternativ vorsieht.

Juristische oder mediative Kompetenz erforderlich?

Offenbar strebt der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG eine salomonische Lösung an, die juristische und mediative Kompetenzen für die Verbraucherschlichtung miteinander vereint. In ähnlicher Weise sind etwa in Österreich die staatlichen Zuschüsse für Mediatorenhonorare daran geknüpft, dass einer von zwei Co-Mediatoren einen psychosozialen Hintergrund und der/die andere eine juristische Qualifikation mitbringt. Damit setzt die österreichische Regelung einen Anreiz dafür, Kompetenzen beider Art in einem Mediatorenteam miteinander zu verbinden. Anders nun freilich die deutsche Regelung zur Verbraucherschlichtung: Ganz abgesehen davon, dass die in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG vorgesehene Kompetenzanforderung nur für den Leiter einer Schlichtungsstelle gilt und damit womöglich eine unzureichende Umsetzung von Art. 6 der ADR-Richtlinie darstellt, scheinen dem deutschen Gesetzgeber offenbar die juristische wie auch die mediative Kompetenz verzichtbar. Denn wenn das Gesetz als Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle zulässt, wer entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator ist, folgt daraus im Umkehrschluss, dass aus Sicht des Gesetzgebers keine dieser Qualifikationen zwingend erforderlich ist. Wenn allerdings beide Qualifikationen verzichtbar sind, stellt sich die Frage, welchen Zweck die Regelung insgesamt überhaupt hat.

Zielsetzung der Verbraucherschlichtung unklar

Tatsächlich offenbart die Formulierung des § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG ein tiefer liegendes Problem: Der Gesetzgeber etabliert ein Verfahren, das einerseits Verbraucherrechte nicht verkürzen soll, das andererseits aber auf einen Kompromiss der Parteien angelegt ist. Dabei scheut er die Entscheidung, ob es sich bei der Verbraucherschlichtung nun um ein rechts- oder um ein interessenorientiertes Verfahren handelt. Betrachtet man die Verbraucherschlichtung als rein interessenorientiertes Verfahren, so dürfte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator als Berufsqualifikation des Verfahrensleiters genügen. Soll es sich hingegen um ein rechtsorientiertes oder gar rechtstreues Verfahren handeln, ist die juristische Qualifikation des Verfahrensleiters unabdingbar (vgl. die Grafik zu diesem Blogbeitrag). Will man beide Kompetenzen miteinander kombinieren, ist der österreichische Weg eine denkbare Lösung. Das Entweder-oder-Modell des deutschen Gesetzgebers kann allerdings kaum überzeugen.

 

Die Termine für die Mediationsausbildung 2016 der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator stehen nunmehr fest. Anmeldungen sind ab sofort online über diese Seite möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Mediationsausbildung 2016 im zweiten Halbjahr 2016

Die Mediationsausbildung 2016 beginnt im August 2016 mit einem Online-Modul zur Alternativen Streitbeilegung, das als Podcast im Internet verfügbar ist und wesentliche Theorieinhalte der Ausbildung vermittelt. Die einzelnen Sequenzen des Podcasts sind auf beliebigen Endgeräten (stationärer PC, Laptop, Tablet, Smartphone) zeitlich flexibel abspielbar. Die drei Präsenzmodule der Mediationsausbildung 2016 finden am 7.-9. Oktober, am 3.-6. November und am 8.-11. Dezember 2016 in Hohenkammer in der Nähe des Flughafens München statt. Die Veranstaltung steht unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und Dr. Martin Fries. Als weitere Dozenten kommen Professor Dr. Renate Dendorfer-Ditges, RiOLG Dr. Michael Hammer und DirAG Reiner Egger zum Einsatz. Ausführliche Informationen zum Konzept der Ausbildung finden sich im Inhaltsbereich dieser Webseite. Interessenten für die Mediationsausbildung 2016 können sich auch in einer online abrufbaren Broschüre (pdf) über die Ausbildung informieren.

Zertifizierter Mediator: Rechtsverordnung womöglich doch schon 2016

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfüllt bereits heute die Standards, die nach dem Entwurf der Verordung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) für die Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ zu erwarten sind. Wann diese in § 5 Abs. 2 MediationsG vorgesehene Rechtsverordnung ergehen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Nachdem die anstehende Evaluierung des Mediationsgesetzes ein baldiges Inkrafttreten der Rechtsverordnung zunächst als unwahrscheinlich erscheinen ließ, ist es nach der Aufnahme des zertifizierten Mediators in § 6 Abs. 2 S. 2 des am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag beschlossenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) doch wieder plausibel, dass die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator noch im Jahr 2016 ergehen könnte. Dieser Blog informiert laufend über neue Entwicklungen zu Themen der alternativen Streitbeilegung, aber auch konkret zu den Plänen des Gesetzgebers für neue Rahmenbedingungen für die Schlichtung, die Mediation und den zertifizierten Mediator.

Die Anfang November 2015 veröffentlichte Ausschreibung des Bundesjustizministeriums für ein Forschungsvorhaben zur Evaluierung des Mediationsgesetzes birgt einen interessanten Fingerzeig zum zertifizierten Mediator. (Ein Update zu diesem Artikel findet sich am Ende der Seite.)

Zertifizierter Mediator: Bisheriger Planungsstand

Nachdem das BMJV Anfang 2014 einen Entwurf für eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) veröffentlicht hatte, folgte ein differenziertes Echo der Fachwelt zur Frage, welche Anforderungen an eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu stellen seien. Der Verordnungsentwurf wurde dann aber zunächst nicht weiter überarbeitet, weil sich das Justizministerium vorrangig mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschäftigte. Das VSBG wird nach gegenwärtiger Planung im Frühjahr 2016 in Kraft treten. Damit wäre eigentlich wieder die Verordnung zum zertifizierten Mediator „an der Reihe“.

Zertifizierter Mediator: Verordnung womöglich erst nach der Evaluation des Mediationsgesetzes

Eine weitere Verzögerung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren könnte sich nun aber kurioserweise aus dem Mediationsgesetz selbst ergeben. Das Mediationsgesetz ermächtigt zwar das Justizministerium in § 6 zum Erlass einer solchen Verordnung. Es legt aber in § 8 Abs. 1 auch fest, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis Mitte 2017 über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung von Mediatoren berichten muss. Ganz konkret soll dieser Bericht dazu Stellung nehmen, ob aus Gründen der Qualitätssicherung oder des Verbraucherschutzes eine weitere Regulierung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren angezeigt ist. Diesen Evaluationsbericht hat das Justizministerium nun ausgeschrieben (pdf); er soll Anfang 2017 vorliegen. Viel spricht dafür, dass das Ministerium die Ergebnisse dieses Berichtes abwartet und erst danach entscheidet, ob und in welcher Form er die Ausbildung zum zertifizierten Mediator regulieren will. Dann wäre die Ausbildungsverordnung erst am Ende der 18. Legislaturperiode, womöglich auch erst in der 19. Legislaturperiode zu erwarten.

Update September 2016: Im April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei sehr spontan eine Regelung zum zertifizierten Mediator in § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG aufgenommen. Um diese Regelung auszufüllen, hat das Justizministerium den Erlass der Zertifizierungs-Verordnung beschleunigt. Die Verordnung wurde am 31. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Details auf unserer Informationsseite zum zertifizierten Mediator.