Die staatliche Ziviljustiz verbucht immer weniger Fälle. Seit dem Beginn des 21. Jahrhunderts gehen die Fallzahlen alljährlich um ungefähr 2% zurück. Nunmehr lässt ein Bericht der Süddeutschen Zeitung aufhorchen: Danach ergibt sich aus der Statistik des Amtsgerichts München für 2016 ein deutlich verstärkter Abwärtstrend.

Amtsgericht München: 16% weniger Fälle in 2016

Der SZ zufolge verzeichnete das Amtsgericht München im vergangenen Jahr 16% weniger Streitigkeiten in Allgemeinen Zivilsachen als 2015. Die Anzahl der Verfahren in Familiensachen gingen im gleichen Zeitraum um mehr als 17% zurück. Die Statistik lässt zwar noch keine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit bundesweit eine vergleichbare Entwicklung zu beobachten ist. Die Frage nach den Ursachen des Prozessschwunds in der deutschen Ziviljustiz stellt sich allerdings nun umso dringlicher.

Großer Bedarf nach Justizforschung

Im Dezember 2015 hatte sich eine Konferenz an der Universität Halle-Wittenberg der Frage gewidmet, weshalb immer weniger Fälle zu den Gerichten gelangen. Die Erkenntnisse der Tagung wurden 2016 in einem Tagungsband publiziert. Die darin veröffentlichten Beiträge lassen klar erkennen, dass sich denkbare Gründe für den Prozessschwund jedenfalls nicht empirisch belastbar belegen lassen. Es besteht mithin ein erheblicher Bedarf an intensiverer Justizforschung. Das Statistische Bundesamt wertet zwar alljährlich die Justizstatistiken der Länder aus. Die Daten werden allerdings nur nach Gerichten und nach groben Geschäftsbereichen aufgeschlüsselt. Viele weitere Determinanten – wie etwa der genaue Streitwert oder die Beteiligung von Rechtsschutzversicherungen – erfahren aber keine Beachtung.

Ursachen für den Prozessschwund in der Ziviljustiz

Vor diesem Hintergrund bleiben die Ursachen für den Rückgang der Zivilverfahren ein Stück weit spekulativ. Diskutiert werden eine Reihe von möglichen Gründen:

  • Steigendes Bewusstsein für die mit Gerichtsverfahren verbundenen finanziellen Risiken und nicht-monetären Kosten
  • Kritische Berichterstattung über die Justiz
  • Attraktivität der außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Kundenbewertungen und ähnliche Möglichkeiten der einseitigen Konfliktbewältigung
  • Prozessvermeidender Einfluss von Rechtsschutzversicherungen

Welchen Einfluss haben die Rechtsschutzversicherer?

Besondere Beachtung verdient der letzte Punkt: Denn der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht zumindest einige Zahlen über die Geschäftsentwicklung der Rechtsschutzversicherungen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die Zahl der bearbeiteten Fälle tendenziell nach oben geht. Wenn gleichzeitig die Zahl der Gerichtsverfahren sinkt, deutet dies darauf hin, dass die Rechtsuchenden heute nicht weniger streitlustig sind als zu Beginn des 21. Jahrhunderts, sie aber womöglich durch die Rechtsschutzversicherer ein Stück weit vom Prozessieren abgehalten werden. Die verstärkte Nutzung der sog. Telefonmediation weist ebenfalls in diese Richtung. Kurioserweise werden die Rechtsschutzversicherer gleichzeitig aber nicht profitabler. Das könnte daran liegen, dass Anwälte und Gerichte z.B. infolge höherer Streitwerte mehr und mehr Geld kosten, ohne dass diese Kostensteigerung durch höhere Versicherungsbeiträge aufgefangen würde. Mehr Fragen als Antworten – es bleibt eine große Unsicherheit im Detail.

Sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich sind darauf angewiesen, den Brexit erfolgreich zu verhandeln. Ein Win-Win Brexit erscheint auf den ersten Blick utopisch, könnte aber durch interessengeleitete Verhandlungen Wirklichkeit werden. In einem englischsprachigen Beitrag für den Oxford Business Law Blog erörtert Horst Eidenmüller die Brexit-Verhandlungen aus der Warte der Verhandlungstheorie. Der Beitrag ist auf den Seiten der University of Oxford kostenfrei abrufbar.

In einem Beitrag für die aktuelle Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 58-60) setzt sich die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Julia Sophia Habbe mit geschlechtsspezifischen Verhandlungstechniken auseinander (sog. female negotiation strategies). Habbe beschreibt darin zentrale Erkenntnisse aus der jüngeren Verhandlungsforschung.

Female Negotiation Strategies: Frauen und Männer verhandeln unterschiedlich

Laut Habbe gibt es sehr augenfällige Unterschiede bei den typischen Verhandlungsstilen von Frauen und Männern. Verhandlungsstile seien häufig geprägt durch tradierte Rollenbilder, denen sich Frauen wie Männer regelmäßig anzupassen suchen. Studien hätten zudem gezeigt, dass weibliche Verhandlungsparteien häufig schon von Beginn an im Nachteil seien, weil man ihnen einen geringeren sozialen Status unterstelle. Um dieses Vorurteil zu entkräften, empfehle es sich im Zweifel, die eigene berufliche Position oder gesellschaftliche Stellung klar zu benennen. Aber auch das eigene Selbstwertgefühl spielt eine wichtige Rolle. Habbe berichtet über eine Untersuchung, der zufolge Frauen ihre Verhandlungsergebnisse erheblich steigern können, wenn sie sich zuvor selbst ihrer Fähigkeiten vergewissert und sich darin bestärkt haben.

Charme statt nur Freundlichkeit

Eine besondere Herausforderung wurzelt Habbe zufolge in der kulturellen Zuschreibung, Frauen müssten in Verhandlungen stets freundlich bleiben. Bemühe sich eine Verhandlerin, diesem Rollenbild gerecht zu werden, so laufe sie Gefahr, in der Sache zu früh nachzugeben. Ein Ausweg bestehe darin, Freundlichkeit durch Charme zu ersetzen. Während man freundlichen Verhandlungsparteien regelmäßig unterstelle, sie würden ihre Interessen nicht zielstrebig durchsetzen, verbinde eine charmante Herangehensweise den guten Ton mit klaren Vorstellungen für ein gutes Verhandlungsergebnis.

Separate the people from the problem

Mit dieser Einsicht kehren die female negotiation strategies zurück zu den Erkenntnissen des klassischen Harvard-Konzepts: Person und Sache sollten voneinander getrennt sein. Und man kann sehr wohl das Gegenüber freundlich behandeln, ohne damit sogleich in der Sache Zugeständnisse zu machen. Female negotiation strategies ergänzen diesen Kernsatz freilich um einen wichtigen Punkt: Wer sich für einen freundlichen Umgangston entscheidet, sollte klar zum Ausdruck bringen, dass damit keine nachgiebige Verhandlungsstrategie verbunden ist. Das gilt freilich nicht nur für weibliche, sondern auch für männliche Verhandler.

Ein Beitrag von Horst Eidenmüller und Andreas Hacke im Oxford Business Law Blog beleuchtet die Bedeutung von Sach-, Beziehungs- und Verfahrensebene in Verhandlungen. Der Artikel ist auf den Seiten der Oxford University kostenfrei online abrufbar.

Der Roland Rechtsreport 2017 gibt Aufschluss über die Einstellungen der deutschen Bevölkerung zur staatlichen Justiz sowie zum außergerichtlichen Mediationsverfahren. Grundlage des Reports ist eine repräsentative Befragung von knapp 1.500 Bürgern aus Oktober 2016. Der Roland Rechtsreport 2017 bestätigt eine Reihe von Entwicklungen, die sich bereits im Rechtsreport 2015 und 2016 angedeutet haben. Neu ist vor allem eine Gegenüberstellung der jüngsten Entwicklungen mit Vergleichszahlen aus dem Jahre 2010.

Roland Rechtsreport 2017 offenbart kritische Haltung zur Justiz

Der Roland Rechtsreport 2017 zeigt: Namentlich das Image der Justiz hat sich in den letzten Jahren nicht positiv entwickelt. Heute sagen 80% der Befragten, die Verfahren vor staatlichen Gerichten dauerten zu lange. 2010 lag dieser Wert noch bei 74%. 2010 waren drei von fünf Befragten der Auffassung, die Gerichte seien überlastet. Heute geben tatsächlich schon knapp drei Viertel der Befragten diese Antwort. Das ist vor allem deswegen interessant, weil die Fallzahlen vor deutschen Zivilgerichten seit vielen Jahren merklich abnehmen und weil deutsche Gerichte im internationalen Vergleich ausgesprochen zügig arbeiten. Ein weiterer Aspekt, der aufhorchen lässt: Nur noch 23% der Befragten (gegenüber 29% in 2010) sind der Auffassung, dass man sich bei deutschen Gerichten darauf verlassen kann, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Eigene Gerichtserfahrung verschlechtert dieses Bild noch. Sie verstärkt die Wahrnehmung, die Rechtsprechung sei uneinheitlich und sehr von den Anwälten beider Parteien abhängig.

Bekanntheit der Mediation wächst weiter

Wie sieht es angesichts dieser Justizskepsis mit der Wahrnehmung außergerichtlicher Verfahren wie der Mediation aus? Der Anteil derer, die mit dem Begriff Mediation etwas anfangen können, wächst auf hohem Niveau. Aktuell sagen 69% der Befragten, sie hätten von der Mediation schon einmal gehört. Selbst an einem Mediationsverfahren beteiligt waren freilich noch nicht viele: Während ein knappes Viertel der Befragten von eigenen Gerichtserfahrungen berichteten, hatten 4% der Befragten nach eigenen Angaben schon einmal an einer Mediation teilgenommen. Diese Zahl wirkt auf den ersten Blick klein. Auf die Gesamtbevölkerung hochgerechnet müsste man freilich immer noch von einer hohen fünfstelligen Anzahl von Mediationsverfahren pro Jahr ausgehen. Diese Größenordnung ist vor allem dann erklärbar, wenn man die sogenannte Telefonmediation der Rechtsschutzversicherer in die Berechnung mit einbezieht (zur aktuellen Diskussion um die Grenzen des Mediationsbegriffs siehe den Blogpost „Was ist eine Mediation?„).

Der Roland Rechtsreport steht auf den Seiten der Roland Rechtsschutzversicherung als pdf zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Am 28. April 2017 findet an der Ludwig-Maximilians-Universität München der Munich Dispute Resolution Day statt. Unter dem Thema „Streitbeilegung 4.0 – Verfahrensgrenzen überwinden?“ diskutieren Wissenschaftler und Praktiker, was verschiedene Verfahren der alternativen Streitbeilegung voneinander lernen können. Die Organisation liegt beim Munich Center for Dispute Resolution (MuCDR) und dessen Direktorin Professor Dr. Beate Gsell. Als Kooperationspartner fungieren die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und das Vienna International Arbitration Centre (VIAC). Das Programm der Tagung ist als pdf-Flyer online verfügbar.

Seit knapp einem Jahr gilt der neue § 309 Nr. 14 BGB. Danach sind Streitbeilegungsklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam. Welche Folgen hat aber die neue Vorschrift für Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich?

Ziel des § 309 Nr. 14 BGB: Zugang zu Gericht

Der neue § 309 Nr. 14 BGB lautet:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam … eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.

Die Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag aus der Wissenschaft (Eidenmüller/Engel, ZIP 2013, 1704, 1709). Sie richtet sich nach ihrem Telos klar auf den Verbraucher-Unternehmer-Kontext. Unternehmer sollen Verbraucher nicht über AGB in ein Verfahren zwingen, das den Zugang zu Gericht behindert. Gleichwohl gibt es nunmehr Stimmen, die in § 309 Nr. 14 BGB den Ausdruck eines allgemein geltenden Freiwilligkeitsprinzips sehen, das auch im B2B-Bereich Geltung beanspruche. Der Gesetzgeber habe dieses Prinzip in § 1 Abs. 1 MediationsG verankert, es gelte aber auch jenseits der Mediation für andere Arten der außergerichtlichen Konfliktlösung. Deswegen sei eine Streitbeilegungsklausel auch im reinen Unternehmerkontext nach § 308 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Sinn und Zweck des § 309 Nr. 14 BGB

Gegen diese weite Interpretation des § 309 Nr. 14 BGB wendet sich nun Reinhard Greger in einem Beitrag für die Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht (SchiedsVZ 2016, 306 f.). Es sei nicht richtig, das Freiwilligkeitsprinzip auf alle Streitbeilegungsverfahren zu absolutieren. Das lasse sich schon daran erkennen, das dieser Grundsatz sonst auch für Schiedsverfahren gelten und sämtliche Schiedsklauseln in AGB invalidieren müsste. Hinzu kommt Greger zufolge, dass selbst für das Mediationsverfahren anerkannt ist, dass die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit nicht durch einen bloßen Mediationsversuch beeinträchtigt ist. Freiwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 MediationsG sei die Freiwilligkeit der Fortführung und des Abschlusses eines Mediationsverfahrens, nicht aber ihres Beginns. Zudem seien Streitbeilegungsklauseln inzwischen sogar weithin Handelsbräuche (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und könnten schon deswegen nicht als unwirksam betrachtet werden.

Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich weiterhin zulässig

Im Ergebnis ist mit Greger festzuhalten, dass Streitbeilegungsklauseln im B2B-Bereich auch nach Inkrafttreten des neuen § 309 Nr. 14 BGB weiterhin grundsätzlich zulässig bleiben. Im Verbraucherkontext hingegen kann jedenfalls eine klassische Streitbeilegungsklausel keine Verwendung mehr finden. Greger empfiehlt hier zurückhaltende Formulierungen, die die Nutzung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht vorschreiben. Zulässig sind danach etwa unverbindliche Absichtserklärungen ebenso wie einseitige Selbstverpflichtungen eines Unternehmers, an ADR-Verfahren teilzunehmen.

Nachdem das Bundesjustizministerium im August 2016 den zertifizierten Mediator mit der ZMediatAusbV konkretisiert hat, hört man nun vom TÜV-zertifizierten Mediator. Was ist ein TÜV-zertifizierter Mediator und wer darf sich so bezeichnen?

ARAG-Rechtsschutzversicherung: „Die einzigen Mediatoren mit TÜV-Zertifizierung in Deutschland“

Den TÜV-zertifizierten Mediator erfunden hat die ARAG Rechtsschutzversicherung. Die ARAG leistet gegenwärtig Pionierarbeit im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Rechtsschutzversicherer. Die rechtsschutzversicherten Kunden sollen im Konfliktfall gut abwägen, ob sie wirklich einen Prozess führen oder doch einen Streitbeilegungsversuch unternehmen möchten. Die ARAG betont in diesem Zusammenhang die Qualität ihres Mediatorenteams. Der ARAG-Webseite zufolge handelt es sich um „die einzigen Mediatoren mit TÜV-Zertifizierung in Deutschland“. Freilich stellt sich die Frage: Verbirgt sich hinter dem TÜV-zertifizierten Mediator eine echte Zertifizierung? Und handelt es sich bei seiner Tätigkeit tatsächlich um Mediation?

TÜV-zertifizierter Mediator: Wirklich zertifiziert?

Der zertifizierte Mediator ist ein gesetzlich geschützter Begriff. Ab dem 1. September 2017 darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer die dort normierten Ausbildungs- und Fortbildungsanforderungen erfüllt. Der TÜV-zertifizierte Mediator ist daher aus zwei Gründen problematisch. Zum einen ist eine Verwendung der Zertifizierungsbezeichnung vor dem 1. September 2017 generell unzulässig. Zum anderen hat der hier „zertifizierende“ TÜV Saarland die Mediatoren der ARAG weder ausgebildet noch deren Aus- und Fortbildung überprüft. Vielmehr wurden Kunden der Rechtsschutzversicherung nach ihrer Zufriedenheit mit dem ARAG-Vermittler befragt (Prüfbericht pdf). Danach fanden fast zwei Drittel der Befragten seine Leistung sehr gut und ein weiteres Viertel immer noch gut. Auch mit der ARAG-Mediationseinheit waren die Befragten sehr zufrieden. Das Konfliktlösungsangebot der ARAG kommt also sehr gut an. Zertifiziert im Sinne von Mediationsgesetz und ZMediatAusbV sind die ARAG-Vermittler damit freilich noch nicht.

TÜV-zertifizierter Mediator: Wirklich ein Mediator?

Eine weitere Frage zum TÜV-zertifizierten Mediator verdient Beachtung. Handelt es sich hierbei tatsächlich um einen Mediator im Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG? Die ARAG beschreibt das angewendete Konfliktlösungsverfahren als Mediation. Tatsächlich ist aber unklar, in wie vielen Fällen eine echte Mediation zustande kommt. Viel spricht dafür, dass das Gros der Konfliktfälle mit einer sog. Telefonmediation bearbeitet wird. Darunter versteht man ein telefonisches Shuttleverfahren, in dem der Telefonvermittler versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen. Eine Telefonmediation ist keine Mediation im Rechtssinne. Sie ist zudem mit Blick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz und das anwaltliche Berufsrecht durchaus heikel. Dies gilt insbesondere dort, wo der Vermittler beiden Parteien Rechtsrat erteilt. Wenn der TÜV-Prüfbericht davon spricht, dass die TÜV-zertifizierten Mediatoren „Orientierungshilfe in Ihrem Fall“ geben, deutet das in diese Richtung. Womöglich wird in diesen Fällen nicht interessenorientiert verhandelt, sondern der Vermittler dämpft gezielt die Erwartungen beider Parteien, um einen Vergleich zu ermöglichen. In der klassischen Mediation gälte dies als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht. Eine Einigung ist in der Mediation nämlich kein Selbstzweck, sondern kommt nur zustande, wo sie beiden Parteien aus eigener Anschauung heraus vorteilhaft erscheint.

Bringt die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nur eine „Zertifizierung light“? Zwei Beiträge im Januarheft des Anwaltsblatts 2017 beschäftigen sich mit dem zertifizierten Mediator. Darin äußern die Autoren teilweise Zustimmung zu den Regeln der ZMediatAusbV, teilweise aber auch deutliche Kritik am gewählten Regelungskonzept.

Kein Befund mangelhafter Mediationsqualität

Im ersten der beiden Beiträge ordnen Horst Eidenmüller und der Verfasser dieses Blogs den zertifizierten Mediator als eine Maßnahme zur Förderung der Mediationsqualität ein. Der Verordnungsgeber möchte das Vertrauen in das Mediationsverfahren stärken und schafft dazu den zertifizierten Mediator als ein Gütesiegel. Interessant dabei ist freilich, dass den Qualitätssicherungsmaßnahmen kein Befund vorausgeht, dass es im Mediationsmarkt überhaupt an Qualität mangelt. Darüber hinaus kritisiert der Beitrag, dass die Zertifizierung von Mediatoren keine Prüfung voraussetzt. Damit ist die Qualifikation zertifizierter Mediatoren entgegen der regulatorischen Zielsetzung gerade nicht abgesichert. Zudem droht eine Irreführung der Marktteilnehmer, die erwarten werden, dass eine neutrale Stelle für die Qualifikation der zertifizierten Mediatoren bürgt. Schließlich weist der Artikel auch darauf hin, dass die Standards der ZMediatAusbV nach deren § 6 durch eine Ausbildung im Ausland unterlaufen werden können. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn das Ausbildungsinstitut seinen Sitz ins Ausland verlegt; die Hürde ist also denkbar niedrig.

Mehr Pflichtpraxisfälle wünschenswert

Der zweite Beitrag stammt aus der Feder des Berliner Rechtsanwalts Michael Plassmann. Er würdigt das Bemühen des Gesetzgebers, die Reputation des Mediationsverfahrens zu stärken. Gleichzeitig attestiert er der ZMediatAusbV auch eine Reihe von Unzulänglichkeiten. So wäre es Plassmann zufolge wünschenswert gewesen, wenn Mediatoren die Zertifizierung nicht schon nach der Mediation eines einzigen Praxisfalls führen könnten. Der zertifizierte Mediator sei nur sinnvoll als eine besondere Qualifikation für erfahrene Mediatoren. Zwar verlange die ZMediatAusbV die Mediation weiterer vier Praxisfälle binnen zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Da die Akquise dieser weiteren Fälle aber nicht effektiv kontrolliert werde, sei damit zu rechnen, dass Mediatoren die Zertifizierung auch dann fortführten, wenn sie dies mangels weiterer Praxisfälle eigentlich nicht tun dürften.

ZMediatAusbV als Zertifizierung light

Im Ergebnis hat sich der Verordnungsgeber laut Plassmann für eine Zertifizierung light entschieden, die in mancherlei Hinsicht nachgebessert werden müsse.

„Eine „Zertifizierung light“ … läuft Gefahr, einen Flurschaden für das Image von außergerichtlichen Konfliktlösungsmethoden anzurichten, den gerade ein so effizientes, strukturiertes und nachhaltiges Verfahren wie die Mediation nicht im Ansatz verdient.“

Vor diesem Hintergrund plädiert Plassmann dafür, das für den 1. September 2017 festgelegte Inkrafttreten der ZMediatAusbV zu verschieben. Besser sei es, zunächst die gegenwärtig laufende Evaluation des Mediationsgesetzes abzuwarten und derweil die Verordnung noch einmal zu überarbeiten.

Die beiden Beiträge sind auf den Seiten des Anwaltsblatts kostenfrei online als pdf abrufbar.

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator erfährt 2017 einen Relaunch: Die Mediationsausbildung wird um ein optionales Präsenzmodul erweitert und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach der ZMediatAusbV. Die Online-Anmeldung für die Ausbildung wurde Ende November 2016 freigeschaltet.

Viertes Präsenzmodul komplettiert die Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet ab 2017 nach einem erneuerten Konzept in einem Fernmodul und wahlweise drei oder vier Präsenzmodulen statt. Das einleitende Fernmodul in Form eines online frei verfügbaren Podcasts vermittelt wichtige theoretische Grundlagen der alternativen Streitbeilegung. Darauf folgen drei jeweils viertägige Präsenzmodule, bei denen die Teilnehmer ihre Verhandlungs- und Mediationsfertigkeiten intensiv trainieren. Wer die Bezeichnung Zertifizierter Mediator nach der ZMediatAusbV anstrebt, kann ein viertes, wiederum viertägiges Präsenzmodul optional zubuchen. Die Teilnehmer entscheiden insofern selbst, ob sie die Ausbildung als Wirtschaftsmediator oder als zertifizierter Wirtschaftsmediator abschließen möchten.

Ausbildungstermine im Herbst und Winter 2017

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator steht auch 2017 unter der Leitung von Professor Dr. Horst Eidenmüller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hacke und PD Dr. Martin Fries. Die Präsenzmodule sind auf den 21.-24. September 2017, den 2.-5. November 2017, den 4.-7. Dezember 2017 sowie – optional für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator – den 7.-10. Dezember 2017 terminiert. Veranstaltungsort für die Präsenzmodule ist das Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens. Das Fernmodul in Form eines Podcasts kann von jedem beliebigen internetfähigen Endgerät zeitlich variabel absolviert werden.

Spezielles Aufbaumodul für Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen

Wer als Teilnehmer früherer Mediationsausbildungen die Bezeichnung Zertifizierter Mediator anstrebt, sollte einen Blick auf die Regelungen der ZMediatAusbV für Altfälle werfen. Danach ist für Teilnehmer von Ausbildungen, die bis zum 25. Juli 2012 abgeschlossen waren, in der Regel keine Aufbauausbildung erforderlich. Teilnehmer der Jahrgänge 2012 bis 2016, welche die Zertifizierung anstreben, müssen ihre Ausbildung hingegen so weit ergänzen, dass sie insgesamt auf 120 Präsenz(!)-Zeitstunden kommen. Hierfür bietet die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator im Dezember 2017 ein Aufbaumodul an. Informationen und eine Online-Anmeldung dafür finden sich auf einer eigenen Unterseite dieser Homepage.