Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator
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Neue P2B-Verordnung: Mediation zwischen Plattform und Händlern?

Allgemein

Seit dem 12. Juni 2020 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1150 über Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, die sog. Platform-to-Business- bzw. P2B-Verordnung. Die Verordnung soll Online-Händler vor einer Benachteiligung durch E-Commerce-Plattformen schützen. Das darin niedergelegte Schutzkonzept der Europäischen Union setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Transparenz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Mediation. Worum geht es und was bedeutet das für Wirtschaftsmediatoren?

P2B-Verordnung soll Händler vor Abhängigkeit von Plattformen schützen

Wenn Menschen miteinander ins Geschäft kommen, ist regelmäßig eine Vertragspartei stärker als die andere. Wo dies regelmäßig vorkommt, greift manchmal der Gesetzgeber ein. David bekommt gewissermaßen eine gesetzliche Steinschleuder in die Hand, um mit Goliath auf Augenhöhe zu kommen. Ein typisches Beispiel für eine solche Situation sind Machtungleichgewichte zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Das inzwischen weit ausdifferenzierte Verbraucherschutzrecht hilft Verbrauchern, z.B. indem es durch gesetzliche Widerrufsrechte dafür sorgt, dass sie seltener in für sie uninteressante Verträge hineingelockt werden. Die neue P2B-Verordnung schafft nun ein ähnliches Schutzrecht für gewerbliche Händler. Diese gelten zwar – gerade im Vergleich zu Verbrauchern – traditionell als geschäftserfahren und wenig schutzbedürftig. Im Zeitalter einer immer mächtigeren Plattformindustrie haben sich die Gewichte allerdings verschoben. Viele Händler sind heute mit ihren Vertriebsstrukturen weitgehend von E-Commerce-Plattformen wie Amazon, eBay, oder Booking abhängig. Sie sind insofern gezwungen, für sie ungünstige Handelsbedingungen im Zweifel zu schlucken, weil sie keine Alternativen sehen. Dieses Machtungleichgewicht soll die P2B-Verordnung aufbrechen.

P2B-Verordnung mit sanftem Druck

Welche Instrumente wählt die P2B-Verordnung, um diese Herausforderungen zu bewältigen? Es fällt auf, dass die EU sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozeduraler Hinsicht einen sehr vorsichtigen Ansatz fährt. Einseitig nachteilhafte und die Händler knebelnde Bedingungen von Plattformen werden nicht untersagt oder einer ausdifferenzierten AGB-Kontrolle unterworfen (die europäische Klauselrichtlinie 93/13/EWG gilt nur für Verträge mit Verbrauchern!). Stattdessen versucht es die EU mit Transparenzpflichten: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform sollen transparent sein (Art. 3), der Ausschluss einer Händlerin soll begründet werden (Art. 4) und die für Suchfunktionen außerordentlich bedeutsamen Ranking-Kriterien sollen transparent sein (Art. 5). Dieser weiche Regulierungsansatz setzt sich auch mit Blick auf das Konfliktmanagement fort: Händler sollen etwaige Unzufriedenheiten in einem internen Beschwerdemanagementsystem artikulieren können (Art. 11) und in Streitigkeiten, die sich auf diesem Wege nicht bewältigen lassen, sollen spezialisierte Mediatoren vermitteln (Art. 12 und 13).

Ein neuer Tätigkeitsbereich für Wirtschaftsmediatoren?

Eröffnet die P2B-Verordnung ein neues Tätigkeitsfeld für Wirtschaftsmediatoren? Immerhin müssen die Plattformen nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 der P2B-Verordnung in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten. Diese Mediatoren müssen über ein gewisses Grundverständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge verfügen, denn Art. 12 Abs. 2 lit. f) sieht vor:

„Sie [die Mediatoren] verfügen über ein ausreichendes Verständnis der allgemeinen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, sodass sie wirksam zum Versuch der Streitbeilegung beitragen können.“

Eine erste Bestandsaufnahme drei Monate nach Beginn der Geltung der Verordnung lässt erahnen, dass Mediationen zwischen Plattformen und Händlern überwiegend über Verbände abgewickelt werden dürften. So verweist etwa § 11 Nr. 7 der eBay-AGB auf zwei E-Commerce-Bundesverbände als Mediationsdienstleister. Check24 begnügt sich mit einem Hinweis auf das interne Beschwerdemanagementsystem. Einige andere große Plattformen haben ihre AGB demgegenüber noch gar nicht an die Vorgaben der P2B-Verordnung angepasst und könnten insofern noch offen für neue Kooperationen mit Wirtschaftsmediatoren sein. Unklar ist freilich, ob sich die Plattformen im Ernstfall tatsächlich auch auf ein Mediationsverfahren einlassen werden. Dazu verpflichtet sie die P2B-Verordnung nämlich nicht.

20. Oktober 2020/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/p2b-verordnung-e1603184229929.jpg 1465 1465 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2020-10-20 10:55:212020-10-20 11:02:39Neue P2B-Verordnung: Mediation zwischen Plattform und Händlern?

Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

Allgemein

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sind viele berufliche Fortbildungen auf die digitale Spur gewechselt. Funktioniert das auch für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

Ausbildungs-Verordnung: 120 Präsenzzeitstunden erforderlich

Wenn Universitäten ihre gesamte Lehre auf digitale Formate umstellen, scheint prima facie auch eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator gut möglich zu sein. Nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) als dem wesentlichen Regelwerk für die Zertifizierung von Mediatoren ist das aber kein Selbstläufer. Denn § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV lautet:

Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden.

Entscheidend ist dabei, dass die Pflichtstunden der Ausbildung in Präsenz zu absolvieren sind. Daran hat auch die jüngste, coronabedingte Überarbeitung der ZMediatAusbV nichts geändert. Was aber bedeutet Präsenz bei einer Mediationsausbildung? Müssen die Ausbildungsteilnehmer an einem Ort physisch versammelt sein oder genügt eine Live-Interaktion über digitale Kanäle?

Was sind Präsenzzeitstunden?

Der Begriff der Präsenzzeitstunde war im ursprünglichen Entwurf für die ZMediatAusbV noch nicht enthalten. Er wurde 2017 vergleichsweise kurzfristig in die Endfassung der Verordnung übernommen. In einem Beitrag für die Zeitschrift für Konfliktmanagement erläuterte die zuständige Referentin des Justizministeriums seinerzeit die Gründe für diese Regelung (Constanze Eicher, ZKM 2016, 160-163):

„Durch diese Ergänzung soll verhindert werden, dass der Ausbildungslehrgang im Selbststudium absolviert werden kann. Ein reines Selbststudium könnte die Ausbildungsteilnehmenden nämlich nicht angemessen auf die Anforderungen der späteren beruflichen Praxis vorbereiten, die durch spannungsreiche zwischenmenschliche Beziehungen geprägt sein wird. Um sich für den Umgang mit solchen Situationen zu schulen, ist die persönliche Interaktion mit dem Ausbilder und mit anderen Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs zwingend erforderlich.“

Danach ist unmissverständlich klar, dass jedenfalls ein Selbststudium keine Präsenzausbildung darstellt. Im Gegenschluss dazu könnte man annehmen, dass eine Ausbildung im digitalen Format als Präsenzunterricht zählt, sofern sie die persönliche Interaktion aller Beteiligten ermöglicht. Dieses Verständnis wiederum schneidet sich mit dem, was der Beitrag von Eicher an anderer Stelle sagt:

„Trotz der geforderten Präsenzzeitstunden bleibt ein Fernstudium möglich, allerdings müssen auch im Rahmen eines solchen 120 Präsenzzeitstunden abgeleistet werden.“

Danach ist der Gegenbegriff zur Präsenzausbildung nicht das Selbststudium, sondern das Fernstudium. Da Online-Lehrformate typische Fernstudien sind, können sie aus dieser Perspektive bei der Zählung der Präsenzzeitstunden nach § 2 Abs. 4 S. 1 ZMediatAusbV nicht berücksichtigt werden.

Die herrschende Meinung…

Die letztere Lesart, wonach Fernstudien nicht für die Präsenzzeitstunden zählen, hat sich in der juristischen Literatur durchgesetzt:

  • Peter Röthemeyer, ZKM 2016, 195 (197)
  • Enrico Rennebarth, DStR 2017, 1843 (1845)
  • Jürgen Klowait, in: Klowait/Gläßer, MediationsG, 2. Aufl. 2018, § 2 ZMediatAusbV Rn. 3
  • Matthias Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 2 ZMediatAusbV Rn. 13

Für diese Sichtweise spricht der Umstand, dass Mediationsverfahren in aller Regel als Präsenzverhandlung stattfinden. Ein Praxistraining anhand simulierter Mediationsfälle ist deutlich näher an der Realität, wenn alle Ausbildungsteilnehmer am selben Ort physisch anwesend sind. Hinzu kommt eine Reihe von Folgeproblemen, die sich ergeben, wenn man – wie etwa Wulfmeyer, Spektrum der Mediation 80/2020, S. 19-22 – den Begriff der Präsenzzeitstunden weit versteht. Würden nämlich auch virtuelle Ausbildungselemente darunter zählen, könnte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator theoretisch komplett online stattfinden – und das wäre unzweifelhaft nicht im Sinne des Verordnungsgebers. Selbst wenn man mit einem vermittelnden Ansatz nur solche Online-Formate zulassen wollte, die eine Interaktion der Teilnehmer ermöglichen, blieben Folgefragen: Sollte eine Interaktion ohne Bild mit reiner Tonspur oder einem bloßen Textchat genügen? Sollte die Interaktion synchron sein müssen oder auch mit Zeitversatz erfolgen können? Sollte Interaktion nur möglich sein oder tatsächlich stattfinden müssen?

So what?

Wer die Teilnahme an einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator erwägt, sollte die Vorgaben der ZMediatAusbV auch in Corona-Zeiten im Auge haben. Denn nach der Konzeption der Verordnung ist jede Person, die sich als zertifizierte Mediatorin bezeichnet, selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Wer eine Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator absolviert, die weniger als 120 Zeitstunden physischer Präsenz an einem gemeinsamen Ausbildungsort enthält, darf die Bezeichnung als zertifizierte(r) Mediator(in) im Zweifel nicht führen. Abhängig von den Werbeaussagen des Anbieters kommt natürlich ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Teilnehmerbeiträge in Betracht. Den damit verbundenen Querelen kann man aber entgehen, wenn man von vornherein darauf achtet, dass der Ausbildungslehrgang 120 echte Präsenzzeitstunden umfasst.

25. August 2020/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/praesenzzeitstunden.jpg 1082 1024 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2020-08-25 07:21:392021-02-26 23:10:22Online-Ausbildung zum zertifizierten Mediator?

What is an Arbitration? AI and the Vanishing Human Arbitrator

Allgemein

Technological developments, especially digitization, artificial intelligence (AI), and blockchain technology, are currently disrupting the traditional format and conduct of arbitrations. Stakeholders in the arbitration market are exploring how new technologies and tools can be deployed to increase the efficiency and quality of the arbitration process. The COVID-19 pandemic is accelerating this trend. In a recent essay, Horst Eidenmüller and Faidon Varesis analyze the “Anatomy of an Arbitration”. We argue that, functionally, fully AI-powered arbitrations will be both technically feasible and should be permitted by the law at some point in the future. There is nothing in the concept of an arbitration that requires human control, governance, or even input. We further argue that the existing legal framework for international commercial arbitrations, the “New York Convention” (NYC) in particular, is capable of adapting to and accommodating fully AI-powered arbitrations. We anticipate significant regulatory competition between jurisdictions to promote technology-assisted or even fully AI-powered arbitrations, and we argue that this competition would be beneficial. In this competition, we expect that common law jurisdictions will enjoy an advantage: machine learning applications for legal decision-making can be developed more easily for jurisdictions in which case law plays a pivotal role. Read the full article at SSRN.

24. Juni 2020/von Horst Eidenmüller
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/arbitration.jpg 1116 1104 Horst Eidenmüller https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Horst Eidenmüller2020-06-24 12:56:182020-06-24 12:56:18What is an Arbitration? AI and the Vanishing Human Arbitrator

Corona-Update für den zertifizierten Mediator

Allgemein

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aktualisierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung, ZMediatAusbV).

Zertifizierter Mediator in Zeiten von Corona

Die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) enthält eine Reihe von Fristen: Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen zertifizierte Mediatoren binnen eines Jahres nach dem Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs einen Mediationsfall supervidieren lassen. Innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre sind nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV weitere vier Mediationsfälle in einer Supervision zu reflektieren. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV alle vier Jahre 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Einhaltung dieser Fristen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erschwert ist. Abhilfe schaffen soll eine Neufassung von § 8 ZMediatAusbV, der rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten soll. Diese Vorschrift soll künftig lauten:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Update vom 30. Juli 2020: Der neue § 8 ZMediatAusbV wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant in Kraft.

Bedeutung für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren

Für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren bedeutet das: Die Frist für die erste Supervision kann sich um maximal 6 Monate verlängern Die Frist für die vier weiteren Supervisionen kann sich um maximal ein Jahr verlängern. Und bei der Fortbildung kann sich die aktuell laufende Vierjahresfrist auf bis zu sechs Jahre verlängern. Wichtig ist allerdings: Die Fristen verlängern sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall, soweit die betroffene Mediatorin sie auch mit einiger Anstrengung nicht einhalten konnte. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wo Fristen im Sommer 2020 geendet hätten und Mediationen nicht durchgeführt oder Supervisionen und Fortbildungen nicht angeboten werden konnten. Für bereits zertifizierte Mediatoren wird es dabei allerdings zumutbar erscheinen, auf alternative Fortbildungsangebote auszuweichen. Die Absage einer einzelnen Fortbildungsveranstaltung genügt insofern nicht zur Fristverlängerung, sofern alternative Fortbildungen in Reichweite sind.

Bedeutung des Updates jenseits von Corona

Bemerkenswert im Entwurf einer Neufassung der ZMediatAusbV ist, dass die Regelung auch Fälle jenseits der COVID-19-Pandemie erfasst. Das erscheint sachgerecht, weil es durchaus auch andere Gründe als eine Pandemie geben kann, die die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsfristen vereiteln. Ist eine zertifizierte Mediatorin etwa gen Ende des Vierjahreszeitraums aus § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV über längere Zeit erkrankt, wird man ihr kaum die Zertifizierung aus der Hand schlagen wollen, nur weil sie ihre Pflichtfortbildung nicht mehr in der vorgesehenen Zeit vervollständigen konnte. Das in § 8 ZMediatAusbV-E vorgesehene Verschuldenserfordernis wirft freilich auch neue Fragen auf. Insbesondere wird man diskutieren, ob sich Supervisionsfristen verlängern können, wenn jemand wider Erwarten die für die Supervision erforderlichen Mediationsfälle nicht akquirieren konnte.

Auf unserer Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator findet sich alles, was man über dieses Thema wissen muss.

22. Juni 2020/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Corona.jpg 1252 1280 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2020-06-22 11:02:402020-08-25 07:34:54Corona-Update für den zertifizierten Mediator

Start der nächsten Mediationsausbildung am 11. Juni 2020

Allgemein

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator startet am 11. Juni 2020 in Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens. Der ursprünglich für März 2020 geplante Beginn der Veranstaltung hat sich infolge der COVID-19-Pandemie auf diesen Zeitpunkt verschoben. Die neuen Termine für die drei Standardmodule sind für Mitte Juni, Mitte Juli und Anfang Oktober 2020 angesetzt. Mit dem optionalen Zusatzmodul Anfang November 2020 komplettieren die Teilnehmer die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind noch wenige Restplätze für die Ausbildung verfügbar; die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeformular. Sollten sich die Termine der Ausbildung kurzfristig durch Restriktionen des öffentlichen Lebens erneut verschieben, haben die Teilnehmer die Möglichkeit, kostenfrei von der Veranstaltung zurückzutreten. Für Fragen zum diesjährigen Lehrgang stehen wir Ihnen jederzeit gern über unser Kontaktformular oder in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

16. Mai 2020/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/2014/11/Logo-Version-.002.jpg 1000 1000 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2020-05-16 20:47:282020-05-16 20:48:19Start der nächsten Mediationsausbildung am 11. Juni 2020

Thema Vertraulichkeit: Güterichterin als Zeugin zum Vergleichsinhalt?

Allgemein

Die Mediatorin oder Güterichterin als Zeugin über den Gegenstand der Vergleichsverhandlungen? Das klingt nach einer reichlich akademischen Materie. In der Praxis kommt es aber durchaus vor – und stellt die Beteiligten gehörig auf die Probe. Worum geht es genau?

Ein Fall aus der Praxis

Ein Beispiel: Im Rahmen eines Güterichterverfahrens gelingt es der Güterichterin, die Parteien durch die Anwendung mediativer Methoden zu einem Vergleich zu lotsen. Im verfahrensrechtlichen Sinne handelt es sich um einen Prozessvergleich. Darin verpflichtet sich die beklagte Gesellschafterin dazu, ihre Zustimmung zum Start eines bestimmten Projekts zu erteilen. Als die Klägerin dies wenig später von der Beklagten einfordert, will diese von der Einigung nichts mehr wissen. Daraufhin leitet die Klägerin das Vollstreckungsverfahren ein. Dagegen wehrt sich die Beklagte mit dem Einwand, die im Vergleich vorgesehene Zustimmung sei ganz anders zu verstehen gewesen. Das könne die im Ausgangsverfahren tätige Güterichterin auch bestätigen. Die Güterichterin und die ihr vorgesetzte Gerichtspräsidentin fragen sich nun, ob erstere über den Inhalt der Güteverhandlung Zeugnis ablegen darf.

Wie öffentlich ist das Güterichterverfahren?

Wer sich einmal mit dem Recht der Mediation beschäftigt hat, denkt hier zunächst an § 4 MediationsG. Danach hat eine Mediatorin im Grundsatz Verschwiegenheit zu bewahren über das, was sie im Rahmen der Mediation gehört hat. Die Crux daran: Bei der richterlichen Mediation alias Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO handelt es sich nicht um eine Mediation im Rechtssinne. Das Mediationsgesetz findet daher keine Anwendung. Im Gegenteil: Das Güterichterverfahren ist Teil eines Zivilprozesses, der nach § 169 GVG grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet. Auch hier muss man aber näher hinsehen: Die Öffentlichkeit schaut nur in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu. Die Güterichterin ist aber gerade nicht die im Rechtssinne erkennende Streitrichterin, das Güterichterverfahren ist also nicht-öffentlich. Ist das Grund genug, von der Güterichterin Stillschweigen zu verlangen?

Sichere Aussageverweigerung nur mit Parteivereinbarung

Um die Güterichterin von ihrer Aussage abzuhalten, gibt es drei Möglichkeiten, die nicht gleichermaßen hieb- und stichfest sind:

  1. In Betracht kommt das Recht zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dieser Weg ist aber heikel, weil sich die Juristen streiten, ob man den Inhalt einer Güteverhandlung als Tatsachen einordnen kann, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Selbst wenn man das so sieht, ist ein Recht zur Zeugnisverweigerung noch keine Pflicht, man ist insofern darauf angewiesen, dass die Güterichterin nicht aussagen möchte.
  2. Die zweite Möglichkeit, eine Aussage der Güterichterin zu verhindern, ist die Berufung auf deren Amtsverschwiegenheit nach § 376 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 3 BBG. Allerdings kann die Gerichtspräsidentin die Güterichterin hiervon entbinden, insofern sind die Parteien von deren Entscheidung abhängig.
  3. Der dritte und sicherste Weg , eine Aussage zu verhindern, liegt darin, dass die Parteien bereits vor Beginn des Güterichterverfahrens vereinbaren, die Güterichterin in einem etwaigen Folgeprozess nicht als Zeugin zu benennen. Dieser sog. Prozessvertrag ist dann im Folgeprozess bindend. Ein Beweisangebot, das die Güterichterin als Zeugin benennt, darf dann von Vornherein keine Beachtung finden.

Das Fazit für die anwaltliche Begleitung im Güterichterverfahren lautet also: Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, muss schon vor Beginn des Güterichterverfahrens bei der Gestaltung der Mediationsvereinbarung aufpassen!

13. Februar 2020/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Aussageverweigerung.jpg 934 976 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2020-02-13 11:49:562020-02-13 11:51:19Thema Vertraulichkeit: Güterichterin als Zeugin zum Vergleichsinhalt?

Mediating Brexit

Allgemein
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2. Oktober 2019/von Horst Eidenmüller
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Mediating-Brexit.jpg 686 757 Horst Eidenmüller https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Horst Eidenmüller2019-10-02 15:28:172019-10-02 15:46:19Mediating Brexit

Güterichterstatistik 2018: Die Kurve zeigt nach unten

Allgemein

Das Statistische Bundesamt hat die Justizstatistik für das Jahr 2018 veröffentlicht. Die Zahlen zeigen: Das 2012 gleichzeitig mit dem Mediationsgesetz eingeführte Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO befindet sich weiterhin auf dem Rückzug. Die Güterichterstatistik 2018 (xlsx) offenbart aber auch erhebliche regionale Unterschiede bei Nutzung und Erfolg dieses Verfahrens.

Einer von hundert Fällen wird richterlich mediiert

Die Statistik der Zivilgerichte zeigt seit etwa 20 Jahren einen Abwärtstrend. Alljährlich sinken die Fallzahlen im Vorjahresvergleich um ungefähr 2%. Nach einer deutlichen Beschleunigung dieser Entwicklung in den Jahren 2016 und 2017 hat sich der Prozessschwund 2018 – womöglich unter dem Einfluss des VW-Abgasskandals – wieder annähernd auf das vorige Niveau abgebremst. Die Zahl der in 2018 erledigten Zivilverfahren ging um 2,6% auf 1,35 Mio. Fälle zurück. Deutlich stärker fiel der Rückgang bei den Verweisen ins Güterichterverfahren aus: Hier sank die Fallzahl von 2017 auf 2018 um 7,7% auf 13.700 Verfahren. Binnen vier Jahren hat sich die Zahl der Verweise ins Güterichterverfahren damit fast halbiert. 2018 erfolgte nur noch in einem von hundert Fällen (1,04%) ein Verweis an eine Güterichterin oder einen Güterichter. Erledigungs- und Vergleichsquote blieben dabei einigermaßen stabil bei 46% bzw. 36%.

Landgerichte in erster Instanz mediationsfreundlich

Wie schon in den vergangenen Jahren findet das Güterichterverfahren den größten Anklang in der ersten Instanz beim Landgericht. Hier erfolgen Verweise etwa dreimal so häufig wie bei den Amtsgerichten. Ähnlich niedrig sind die Verweisquoten in Berufungssachen vor dem Landgericht und bei den Oberlandesgerichten, hier ist die Tendenz aber steigend. Für die Amtsgerichte schlüsselt das Statistische Bundesamt die Zahlen nach Rechtsbereichen auf. Daraus ergibt sich, dass Fälle aus dem Bau- und Architektenrecht (1,3%), in Nachbarschaftsangelegenheiten (4,0%) und in Wohnungseigentumssachen (1,5% bzw. 2,3% bei Klagen Dritter) vergleichsweise häufig in die gerichtsinterne Mediation wechseln. Demgegenüber findet das Güterichterverfahren eine überraschend geringe Resonanz in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (Verweisquote von 0,3% gegenüber 1,1% in 2017, allerdings auf Basis insgesamt geringer Fallzahlen).

VW-Gerichtsbezirk macht das Rennen

Bemerkenswert sind schließlich regionale Auffälligkeiten bei der Nutzung des Güterichterverfahrens. Das erste Interesse des Branchenkenners gilt dabei naturgemäß dem Wettbewerb der niedersächsischen OLG-Bezirke: Hier setzt sich das OLG Braunschweig mit einer Verweisquote von 3,7% (Vorjahr: 3,1%) an der Spitze fest und verweist die Oberlandesgerichte in Oldenburg (2,4%) und Celle (1,8%) auf die Plätze. Viel Bewegung gibt es an der Ostsee: Mecklenburg-Vorpommern verzeichnet einen weiter starken Anstieg der Fallzahlen. Nach 2,6% in 2016 und 4,1% in 2017 hat bei den 2018 erledigten Zivilverfahren in beachtlichen 5,2% der Fälle ein Verweis vor den Güterichter stattgefunden. Auf deutlich niedrigerem Niveau haben sich die Güterichterverweise im Bezirk des OLG Koblenz mehr als verdoppelt (von 71 auf 153 Fälle). Demgegenüber ist im Saarland etwas Ernüchterung eingetreten: Nach dem Höhenflug 2017 ist die Verweisquote 2018 von 2,4% wieder auf 1,6% abgesackt. Deutlicher noch ist der Rückgang der Fallzahlen in Thüringen, wo sich die Zahl der Güterichterverfahren nahezu halbiert hat (von 151 auf 86).

Stuttgarter Streitfreude…

Einen geradezu atemberaubenden Sprung nach unten macht das Güterichterverfahren im Bezirk des OLG Stuttgart: Hier erfolgen Verweise ins Güterichterverfahren nur noch in 0,11% der Fälle (gegenüber 0,42% in 2017). Offenbar sind die Erfahrungen mit der gerichtsinternen Mediation hier auch besonders mäßig: Im Bezirk des OLG Stuttgart erledigt sich nur jeder vierte Fall (25,6%) nach Einschaltung des Güterichters und nur in jedem sechsten Fall (16,3%) kommt es zu einem Vergleich. Ähnlich gering sind die Erfolgsaussichten nur in Berlin, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Bei den baden-württembergischen Nachbarn in Karlsruhe ist das ganz anders: Auch hier liegt die Vergleichsquote bei niedrigen 17,4%, die Quote der (sonstigen) Erledigungen nach Einschaltung eines Güterichters erreicht aber mit 73,0% den bundesweiten Spitzenwert. Bemerkenswert ist, dass gute Erfolgsaussichten nicht immer mit einer starken Nutzung des Güterichterverfahrens korrelieren. So gibt es in Bayern, Bremen und Thüringen weit weniger Güterichterverfahren als im Durchschnitt, obwohl die Erledigungs- und Vergleichsquoten hier außerordentlich hoch sind.

Download der Güterichterstatistik 2014-2018

Die komplette Güterichterstatistik der Jahre 2014 bis 2018 steht hier zum freien Download zur Verfügung. Grundlage für die Statistik ist die Zahl aller im jeweiligen Jahr vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erledigten Zivilverfahren.

  • Güterichterstatistik 2018 (xlsx)
  • Güterichterstatistik 2017 (xlsx) und Blogbericht
  • Güterichterstatistik 2016 (xlsx) und Blogbericht
  • Güterichterstatistik 2015 (xlsx) und Blogbericht
  • Güterichterstatistik 2014 (xlsx) und Blogbericht
  • Zehn Fragen zum Güterichterverfahren (gerichtsinterne Mediation)
28. September 2019/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Gueterichterstatistik-2018.jpg 1396 2772 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2019-09-28 07:57:502019-10-02 15:53:45Güterichterstatistik 2018: Die Kurve zeigt nach unten

Mediationsausbildung 2020: Anmeldung jetzt online

Allgemein

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet im Frühjahr und Sommer 2020 auf Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Die Leitung der Veranstaltung liegt in den Händen von Horst Eidenmüller, Andreas Hacke und Martin Fries.

Aufbau der Mediationsausbildung 2020

Die Mediationsausbildung besteht aus drei jeweils viertägigen Modulen. Zusammen mit einem optionalen vierten Modul deckt die Ausbildung die 120 Präsenzzeitstunden für eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator ab. Interessenten können sich auch zunächst nur für die ersten drei Module der Ausbildung anmelden und das Aufbaumodul später hinzubuchen.

Frühbucherrabatt bis 1. Oktober 2020

Die viertägigen Ausbildungsmodule kosten jeweils 1.900 EUR zzgl. 19% USt. Die drei Module der Ausbildung zum Wirtschaftsmediator kosten daher zusammen 5.700 EUR zzgl. 19% USt. Für early birds gibt es allerdings einen Frühbucherrabatt: Bei Buchung bis zum 1. Oktober 2019 zahlen die Teilnehmer für diese drei Module zusammen nur 4.900 EUR zzgl. 19% USt.

Weitere Informationen zur Mediationsausbildung 2020 ab sofort online

Detaillierte Informationen zum Konzept und zu den Konditionen des Angebots finden sich ab sofort online auf dieser Webseite. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator sind ebenfalls auf einer eigenen Seite versammelt. Die Anmeldung zur Mediationsausbildung 2020 erfolgt ebenfalls online über diese Seite.

20. Juni 2019/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Mediationsausbildung-2020.jpg 1414 1638 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2019-06-20 06:30:282019-06-20 06:43:55Mediationsausbildung 2020: Anmeldung jetzt online

Neu erschienen: Werkstattbuch Mediation

Allgemein

Im Februar 2019 ist im Otto-Schmidt-Verlag das Werkstattbuch Mediation in zweiter Auflage erschienen. Was steht drin und was ist das Besondere?

Erstauflage von Hannelore Diez

Die Erstauflage des Werkstattbuchs Mediation erschien 2004 aus der Feder von Hannelore Diez. Diez gilt als Mitbegründerin der sog. mediationsanalogen Supervision, einem Supervisionsprozess, der den Phasen eines Mediationsverfahrens folgt. Nach ihrem Tod führen nun Karen Engler und Heiner Krabbe das Werk fort. Die zweite Auflage berücksichtigt das 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und die seit 2017 geltende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung. Außerdem haben die Autoren das auf gut 300 Seiten angewachsene Werk um neue Themen ergänzt. Dazu zählen etwa Überlegungen zu Emotionen in der Mediation sowie zum Umgang mit extrem zerstrittenen Parteien.

Werkstattbuch Mediation mit Beispielsfall und Werkstattkoffer

Grundlage und wiederkehrender Bezugspunkt im Werkstattbuch Mediation ist ein zu Beginn geschilderter Beispielsfall aus dem Erbrecht. Eine Witwe und zwei ihrer Kinder möchten die Zukunft des gemeinsam ererbten Kinderbuchverlags regeln und beginnen dazu ein Mediationsverfahren. Die Autoren erläutern kurz den Gang dieses konkreten Falles. Anschließend stellen sie die Phasen und Prinzipien einer Mediation dar, erläutern die wesentlichen Techniken einer Mediatorin und skizzieren Ansätze zum Umgang mit schwierigen Situationen in der Mediation. Dabei nimmt das Buch wie schon in der Erstauflage immer wieder Bezug zum eingangs gewählten Erbrechtsfall. Der Anhang des Buches enthält eine Reihe von Mustern für die Verfahrenspraxis. Das Werk eignet sich damit als Informationsgrundlage für Einsteiger ebenso wie als Ideengeber für die Praxis.

Das Werkstattbuch Mediation ist im Versandhandel des Verlags zum Preis von € 44,80 erhältlich. Ähnliche Werke sind die im März 2019 in dritter Auflage erschienene „Mediation in der Wirtschaft“ von Duve/Eidenmüller/Hacke/Fries und die für Oktober 2019 angekündigte „Wirtschaftsmediation“ aus der Feder von Jörg Risse.

15. April 2019/von Martin Fries
https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/Werkstattbuch-Mediation.jpg 1224 1632 Martin Fries https://mediatorenausbildung.org/wp-content/uploads/mediationsausbildung-1030x322.jpg Martin Fries2019-04-15 00:26:182019-04-15 00:26:42Neu erschienen: Werkstattbuch Mediation
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