Der 18. Mediations-Kongress der Centrale für Mediation findet am 5. und 6. April 2019 an der historischen Ludwig-Maximilians-Universität München statt. Von Seiten der Universität wird der Mediationskongress begleitet durch das Munich Center for Dispute Resolution (MuCDR) unter der Leitung von Professor Beate Gsell. Das Leitthema beim CfM-Kongress 2019 lautet: Konfliktmanagement der Zukunft. Worum geht es und was dürfen die Teilnehmer erwarten?

Von A wie Anwaltsmediator bis Z wie Zertifizierung

Das Programm beim CfM-Kongress 2019 ist ein bunter Reigen aus aktuellen Themen rund um Mediation und alternative Streitbeilegung. Da geht es um die Haftung des Mediators, um die Digitalisierung der Streitbeilegung und um das Verfahren der Telefonmediation. Weitere Programmpunkte beschäftigen sich mit der unternehmerischen Perspektive auf die Mediation und mit aktueller Forschung zum Verhandlungsverhalten von Frauen und Männern. Sechs Workshops nehmen einzelne Themen näher unter die Lupe, darunter etwa die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen, das Rollenverständnis von Anwaltsmediatoren und die ersten Erfahrungen mit dem zertifizierten Mediator.

CfM-Kongress 2019 mit Renate Künast

Stargast des 18. Mediations-Kongresses in München ist die frühere Bundesministerin Renate Künast. Ihre Keynote am zweiten Konferenztag beschäftigt sich mit Polarisierungstendenzen im politisch-gesellschaftlichen Diskurs. Zu den weiteren Referenten zählen der Passauer Rechtsprofessor Thomas Riehm, die niederländische Online-Streitbeilegungs-Expertin Corry van Zeeland und die Münchener TU-Professorin Isabell M. Welpe. Mit ihrer Hilfe möchte der CfM-Kongress in München ausleuchten, wie sich unser Streitverhalten in den letzten Jahren verändert hat und wie professionelle Vermittler darauf idealerweise reagieren sollten. Gleichzeitig bietet der CfM-Kongress traditionell auch vielfältige Gelegenheiten zum Austausch mit Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen, die sich aus verschiedenen Rollen heraus um ein besseres Management rechtlicher Konflikte bemühen.

Verleihung der Mediations-Preise beim CfM-Kongress 2019

Seit dem Jahr 2000 verleiht die Centrale für Mediation in regelmäßigen Abständen mehrere Mediations-Preise. Der Sokrates-Preis, verkörpert durch eine eindrucksvolle Halbbüste des antiken Philosophen, zeichnet Pioniere der Mediation für besondere Projekte oder ihr Lebenswerk aus. Der Mediations-Wissenschaftspreis prämiert Doktorarbeiten und Habilitationsschriften, die sich um die Erforschung der außergerichtlichen Streitbeilegung verdient gemacht haben. Der Förderpreis Mediation wird für kleinere wissenschaftliche Projekte wie Bachelor- oder Masterarbeiten ausgelobt. Die Jury unter dem Vorsitz von Lars Kirchhoff wird diese Preise am Abend des ersten Konferenztages öffentlich verleihen.

Weitere Informationen sowie eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden sich auf einer speziell für den CfM-Kongress 2019 eingerichteten Webseite.

Welche Rolle spielt die Mediation in der anwaltlichen Rechtsberatung? Der Berliner Rechtsanwalt und Mediator Michael Plassmann erläutert in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2017, 208-212), wie sich eine Rechtsberatung zu den in Betracht kommenden Konfliktlösungsverfahren zielführend ausgestalten lässt.

Mediation in der Rechtsberatung: Dreiklang aus Haltung, Vertrauen und Bereitschaft

Plassmann geht mit guten Gründen davon aus, dass ein konsensorientiertes Verfahren wie die Mediation die Interessen des Mandanten regelmäßig besser befriedigen wird als eine rein konfrontative Strategie. Um die Chance auf diesen Konsens zu erhalten, gelte es drei Weichen richtig zu stellen. Wichtig sei zunächst die Haltung des Anwalts zum Verfahren. Eine Mandantin, deren Anwältin selbst am Nutzen einer Mediation zweifelt, wird sich kaum auf ein Mediationsverfahren einlassen. Darüber hinaus ist es Plassmann zufolge von großer Bedeutung, dass der Anwalt Vertrauen in den Mediator hat. Denn ohne dieses Vertrauen tut man sich schwer, einen Teil der Prozessverantwortung auf den Mediator zu delegieren. Und schließlich braucht es auch die Bereitschaft der Mandantschaft, an den Mediationsverhandlungen konstruktiv und ergebnisoffen mitzuwirken. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen für eine konstruktive Einigung gut.

Mediation darf keine Blackbox sein

Für beratende Anwälte bedeutet das: Um das Für und Wider eines Mediationsversuchs beurteilen und der Mandantschaft einen entsprechenden Rat geben zu können, sollten Rechtsanwälte wissen, was sie in einer Mediation erwartet. Man wird nicht verlangen können, dass jeder Anwalt eine Mediationsausbildung absolviert. Aber gewisse Grundkenntnisse im interessenorientierten Verhandeln sind doch nützlich, um Verfahrensalternativen überhaupt ernsthaft erwägen zu können. Mit den Worten von Plassmann:

„Die differenzierte Beratung ist – fern aller Digitalisierungstendenzen – das Gut der Anwaltschaft. Eine kompetent am Recht und den Interessen der Mandantschaft orientierte Dienstleistung ist das von anderen Berufsgruppen nicht zu schlagende Premiumprodukt der Anwaltschaft.“

Dabei beginnt die Rechtsberatung idealerweise schon bei der Vertragsgestaltung. Häufig verbindet die Vertragsparteien bereits hier ein gemeinsames Interesse daran, später auftretende Konflikte möglichst konstruktiv zu lösen. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, Mediationsklauseln in den Vertrag aufzunehmen.

Die Mediation und das liebe Geld

Wie lässt sich eine gewisse Offenheit gegenüber konsensorientierten Konfliktlösungsverfahren womöglich auch durch Kostenanreize erreichen? An dieser Stelle schlägt Plassmann vor, die Öffnungsklauseln des § 69b GKG und des § 61a FamGKG ins Bundesrecht zu übernehmen. Weiter sei erwägenswert, die Gerichtsgebühren dort zu ermäßigen, wo die Parteien zuvor eine Mediation versucht haben. Die Ratio dahinter: In diesen Fällen kann man sich vergleichsweise sicher sein, dass die Parteien nicht vorschnell geklagt haben und es wirklich eine richterliche Entscheidung braucht. Schließlich rechtfertige die Mitwirkung von Anwälten in einer Mediationsverhandlung auch die Festlegung einer gesetzlichen Gebühr in Nr. 2303 VV RVG. Denn Anwälte sollten von der Empfehlung eines Mediationsverfahrens nicht dadurch abgehalten werden, dass ihre Tätigkeit dort nicht angemessen entlohnt wird.

Literaturtipp zum Thema Rechtsberatung und Mediation:
Anton Kiendl, Alternative Streitbeilegung und anwaltliche Verpflichtung zur Verfahrenswahlberatung, Verlag Dr. Kovač, 2017, € 98,80 im Buchhandel

Das Statistische Bundesamt hat die Justizstatistik 2017 veröffentlicht. Daraus geht hervor: Der Rückgang der Fallzahlen setzt sich auf dem hohen Niveau des Vorjahres fort. Auch bei den Güterichterverfahren (gerichtsinterne Mediation) gibt es Schwund. Die Güterichterstatistik 2017 (xlsx) zeigt aber auch deutliche regionale Unterschiede.

Justizstatistik 2017: Prozesschwund vor allem beim Amtsgericht

Der Blick auf die Justizstatistik zeigt: Die Fallzahlen haben 2017 weiter abgenommen. Dabei hat sich der seit 20 Jahren bestehende Trend eines alljährlichen Rückgangs um ca. 2% seit 2016 drastisch verschärft. Auf 7% Rückgang in 2016 folgten 2017 noch einmal 6% weniger Verfahren. Bemerkenswert ist, dass die Amtsgerichte die mit Abstand größten prozentualen Verluste verkraften müssen. Die Zahl der erledigten Fälle liegt dort 2017 erstmals deutlich unter einer Million. Damit haben die Amtsgerichte binnen zehn Jahren mehr als ein Viertel ihrer Fälle verloren. Reformüberlegungen zur Steigerung der Attraktivität der Justiz gibt es allerdings überwiegend nur für die Obergerichte. Hier diskutiert man – mit guten Gründen – z.B. die Einrichtung von Spezialkammern und die Verfahrensführung in englischer Sprache. Die Justizstatistik zeigt aber eben auch Handlungsbedarf im Bereich der geringwertigen Streitigkeiten. Ziel ist dabei nicht ein „kurzer Prozess“, sondern effektiver Rechtsschutz. Mehr Mut zur Digitalisierung der Justiz dürfte dabei kaum schaden.

Güterichterstatistik 2017: Gerichtsinterne Mediation weiter auf dem Rückzug

Was sagt die Justizstatistik über die Entwicklung des Güterichterverfahrens? Auch hier setzt sich der Trend der vergangenen Jahre fort. Insgesamt fand bei 1,1% der erledigten Fälle eine Verweisung ins Güterichterverfahren statt. Das ist wiederum etwas weniger als in den Vorjahren. Besonders augenfällig wird das im Dreijahresvergleich der absoluten Zahlen: Während 2014 noch knapp 25.000 Fälle im Güterichterverfahren landeten, waren es 2017 nur noch knapp 15.000 Fälle. Dabei ist die Verweisungsquote weiterhin bei den Amtsgerichten deutlich geringer (0,8% ggü. 1,0% in 2016) als bei den Landgerichten (2,0% ggü. 1,9% in 2016). Während sich in den Vorjahren jeder zweite Fall vor dem Güterichter erledigte, waren dies in 2017 nur noch 45%. Dafür kam es häufiger zu einer Erledigung per klassischem Vergleich (40% ggü. 35% in 2016).

Wenig Mediationsfreude in der Hauptstadt

Die Nutzung des Güterichterverfahrens und die darin erzielten Ergebnisse sind auch weiterhin von großen regionalen Unterschieden geprägt. Ein besonderes Faible für das Güterichterverfahren haben traditionell die Richter an der Wiege der gerichtsinternen Mediation: Im Weinland Niedersachsen wandern 2,4% aller Fälle ins Güterichterverfahren. Das Saarland liegt 2017 erstmals gleichauf. Einen gewaltigen Sprung auf hohem Niveau gab es in Mecklenburg-Vorpommern: Hier hat 2017 in satten 4,1% der erledigten Fälle ein Güterichterverfahren stattgefunden (Vorjahr: 2,6%). Wenig Lust auf die gerichtsinterne Mediation hat man demgegenüber offenbar in der Hauptstadt: In Berlin fiel die Verweisquote von 2,6% auf 1,0%, in Brandenburg von 0,8% auf 0,5%. Zumindest in Berlin ist dieser Rückgang mit schlechten Erfahrungen erklärbar, denn hier führt das Güterichterverfahren nur in jedem fünften Fall zu einer Einigung. Ähnlich schwach sind die Vergleichsquoten nur in Rheinland-Pfalz und Thüringen. Hier finden Verweise ins Güterichterverfahren ebenfalls nur selten statt, nämlich in 0,6% der Fälle.

Download der Güterichterstatistik 2014-2017

Die komplette Güterichterstatistik der Jahre 2014 bis 2017 steht hier zum freien Download zur Verfügung. Grundlage für die Statistik ist die Zahl aller im jeweiligen Jahr vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erledigten Zivilverfahren.

Güterichterstatistik 2017 (xlsx)
Güterichterstatistik 2016 (xlsx)
Güterichterstatistik 2015 (xlsx)
Güterichterstatistik 2014 (xlsx)

Feedbackprozesse sind bei Unternehmern und Freiberuflern an der Tagesordnung. Aber wie steht es um Feedback für Mediatoren? Wer fragt ein Jahr nach dem Abschluss eines Mediationsverfahrens bei den Beteiligten nach, was sie mit einiger zeitlicher Distanz davon halten?

Kernfrage: Was hat sich durch die Mediation verändert?

Der Nutzen eines Feedbacks liegt eigentlich auf der Hand: Man hört Lob und Kritik und kann sich dementsprechend weiterentwickeln. Mediatoren erfahren zudem, wie tragfähig die gemeinsam verhandelte Konfliktlösung war und welche Aspekte näheres Hinsehen verdient gehabt hätten. Durch die höfliche Bitte um ein Feedback artikulieren Mediatoren auch professionelles Interesse am weiteren Verlauf der geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen den Streitparteien. Weil es nicht nur um den Verlauf der Mediationsverhandlung selbst, sondern gerade auch um die Effekte der vereinbarten Lösung geht, sollte man zwischen dem Abschluss der Mediation und dem Feedback einige Zeit verstreichen lassen. Gleichzeitig erscheint es sinnvoll, die Bitte um Feedback bereits im Rahmen der Mediationsverhandlung anzukündigen und dafür das Einverständnis der Parteien einzuholen.

Feedback für Mediatoren: Wertvoll, aber selten?

Mit Blick auf diesen Wert eines Feedbacks der Parteien für ihre Mediatoren ist es bemerkenswert, dass dem Thema in Mediationsausbildung und Praxis allenfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung beigemessen wird. Der Fokus liegt klar auf dem Idealbild der Mediationstätigkeit selbst. Womöglich bleibt dabei aber zu wenig Raum für die Sicherung der Ergebnisqualität, die gerade erst in der Rückschau der Parteien auf die Mediation sichtbar wird. Das spricht dafür, Feedbackprozesse systematisch in die Nachbereitung des Mediationsverfahrens zu integrieren.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns!

Welche Erfahrungen haben Sie in Ihrer Mediationspraxis mit Feedback der Parteien gesammelt? Welche Fragen stellen Sie wann und welche Fragen stellen Sie nie? Wenn Sie über den Nutzen eines Feedbacks für Ihre Mediationstätigkeit nachdenken, was nehmen Sie sich für die Zukunft vor? Schicken Sie uns gerne eine Mail mit Ihren Erfahrungen an martin.fries [at] mediatorenausbildung.org! Wir sind gespannt auf Ihre Perspektive und werden eine anonymisierte Synthese Ihrer Einsendungen im Herbst auf diesem Blog veröffentlichen.

Die vermutlich meistgelesenen Erläuterungen zur Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren sind unsere Übersichtsseite zum zertifizierten Mediator sowie unsere Darstellung zu den Unterschieden zwischen dem einfachen und dem zertifizierten Mediator. Auch der zum Jahreswechsel erschienene Kommentar zum Mediationsgesetz von Klowait/Gläßer enthält in seiner zweiten Auflage Anmerkungen zur Zertifizierungs-Verordnung. Nunmehr tritt ein weiteres Werk hinzu: der Kommentar zur ZMediatAusbV von Roland Fritz und Dietrich Pielsticker.

Warum ein Kommentar zum Mediationsrecht?

Wofür braucht man einen Kommentar zum Recht der Mediation? Diese Frage hat vor einigen Jahren schon einmal Jörg Risse in einer Rezension zum Mediationsrecht von Eidenmüller/Wagner gestellt (ZKM 2015, 127):

„Traurig ist es, dass es dieses Buch gibt. Traurig deshalb, weil die Existenz dieses Buches zeigt, wie sehr das Recht die Mediation inzwischen erobert hat. Dabei war und ist die Mediation doch ein Verfahren, das anders als der Gerichtsprozess auf den Entscheidungsmaßstab Recht verzichtet und das Recht bei der Einigungssuche nur als einen von vielen Orientierungsmaßstäben nutzt. Und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Mediation abläuft, sollten sich die Parteien eigentlich eigenverantwortlich selbst geben, sich also gerade nicht vom Gesetzgeber vorschreiben lassen, und sei es nur als dispositive Auffangregel. Historisch gesehen war die Mediation zunächst eine Absetzbewegung vom rechtsfixierten staatlichen Prozess hin zu einer eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung der Parteien jenseits eines staatlicherseits vorgesehenen Ordnungsrahmens.“

Ist ein Kommentar zum Recht der Mediation daher nutzlos? Die Antwort gibt Risse selbst: Man kann zwar mit guten Gründen bedauern, dass sich das Mediationsverfahren inzwischen so verrechtlicht hat. Gleichwohl muss man mit dieser Verrechtlichung irgendwie umgehen. Und dazu gehört dann eben auch die Kenntnis der einschlägigen Gesetze. Kommentare erläutern diese Gesetze und geben einen Überblick über die dazu ergangene Rechtsprechung.

Kommentar zum zertifizierten Mediator mit klaren Meinungen

Der Kommentar zur ZMediatAusbV von Fritz/Pielsticker enthält eine gründliche Auswertung der Überlegungen des Verordnungsgebers und der mittlerweile verfassten Literatur zum zertifizierten Mediator. Die Autoren haben die Hintergründe und Vorläufer der Verordnung sorgfältig recherchiert und äußern bei den nicht wenigen Zweifelsfragen eine klare Meinung. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Den unklaren Begriff der „Einzelsupervision“ nach § 2 Abs. 5 und § 4 ZMediatAusbV verstehen Fritz und Pielsticker nicht als Supervision unter vier Augen. Vielmehr ist ihrer Auffassung nach entscheidend, dass jeder Teilnehmer einen eigenen Fall einbringt und reflektiert. Eine Einzelsupervision könne insofern durchaus auch in einer Gruppe stattfinden. Eine telefonische Supervision sei nicht unbedingt sinnvoll, aber ebenfalls denkbar.
  • Während § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV von der Ausbildungseinrichtung spricht, halten Fritz und Pielsticker es für zulässig, die Angebote verschiedener Ausbildungsinstitute miteinander zu kombinieren.
  • Von einer im Ausland durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 6 ZMediatAusbV wollen Fritz und Pielsticker nicht schon dann sprechen, wenn die Ausbildungseinrichtung im Ausland sitzt. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass auch die Präsenztermine der Mediationsausbildung physisch im Ausland stattgefunden haben.

Kommentar zur ZMediatAusbV mit vielen Mustern

Bemerkenswert ist, dass Fritz und Pielsticker ihren Kommentar mit einer Vielzahl von Musterdokumenten angereichert haben. Man findet nicht nur Beispiele für Verträge zwischen einer Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsteilnehmern, sondern z.B. auch ein Muster für eine Klage gegen das Ausbildungsinstitut auf Ausstellung einer Ausbildungs- oder Fortbildungsbescheinigung wie auch ein Muster für die Abmahnung eines Wettbewerbers, der die Bezeichnung Zertifizierter Mediator unrechtmäßig verwendet.

Der ZMediatAusbV-Kommentar von Fritz und Pielsticker ist sicherlich eine Pflichtlektüre für Anbieter einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Denn wer angehende zertifizierte Mediatoren ausbildet, sollte über die damit verbundenen Rahmenregeln umfassend informiert sein. Außerhalb dessen eignet sich der Kommentar vor allem als Nachschlagewerk für Rechtsfragen, die sich allein mit dem Verordnungstext und den im Internet verfügbaren Übersichtsseiten nicht ausreichend beantworten lassen. Das Buch ist im Verlagshandel zum Preis von € 39,00 erhältlich.

Das erste Präsenzmodul der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator ist ein viertägiger Workshop zum Verhandlungsmanagement nach dem Konzept von Bühring-Uhle/Eidenmüller/Nelle. Im Sommer 2018 gibt es hierfür einen zusätzlichen Termin in Bergisch Gladbach in der Nähe von Köln.

Verhandlungsmanagement als Basis der Mediationsausbildung

Verhandlungsmanagement ist die Kunst, Verhandlungssituationen strategisch zu analysieren und Verhandlungen effektiv zu steuern. Gute Verhandlungsfertigkeiten brauchen Juristen, Unternehmer, Berater und Angehörige vieler anderer Berufe, die sich tagtäglich mit wirtschaftsrechtlichen Konflikten auseinandersetzen. Verhandlungsmanagement ist aber auch speziell für Mediatoren von großer Bedeutung. Denn eine Mediation ist im Kern nichts Anderes als eine Verhandlung mit Unterstützung eines neutralen Dritten. Ein Mediator befähigt die Verhandlungsparteien zu effektivem Verhandlungsmanagement, indem er die Verhandlungen strukturiert und zielführende Fragen stellt. Deswegen stellt der Workshop Verhandlungsmanagement den ersten Baustein der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator dar.

Verhandlungsworkshop im September 2018 in Bergisch Gladbach

Der Workshop Verhandlungsmanagement als Eingangsmodul der Mediationsausbildung findet 2018 an zwei Orten statt. Neben dem „Stammplatz“ auf Schloss Hohenkammer (27.-30. September 2018) gibt es nunmehr auch einen Workshop in der Akademie der AachenMünchener in Bergisch Gladbach in Nordrhein-Westfalen (6.-9. September 2018). Wer die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator absolvieren möchte, kann für das Eingangsmodul einen der beiden Termine bzw. Orte wählen. Der Verhandlungsworkshop kann auch ohne Fortsetzung mit den weiteren Modulen der Mediationsausbildung separat gebucht werden. Ebenfalls ist es möglich, sich zunächst nur für den Verhandlungsworkshop anzumelden und weitere Ausbildungsmodule ggf. später kurzfristig hinzuzubuchen. Weitere Informationen finden sich auf den Unterseiten dieser Homepage zum Verhandlungsworkshop und zur Mediationsausbildung. Die Anmeldung für beide Angebote erfolgt ebenso online über diese Seite. Für weitere Fragen können sich Interessenten über das Kontaktformular melden und ggf. auch ein persönliches Gespräch vereinbaren.

 

Ende 2017 haben Dietmar Czernich und Reinhold Geimer ein 500-seitiges Werk zu Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht herausgegeben. Worum geht es und wer sollte dieses Buch im Regal haben?

Streitbeilegungsklauseln: Schutz vor schlechtem Vertragswetter

Streitbeilegungsklauseln sind Formeln, die man in einen Vertrag aufnimmt, um die Lösung später auftretender Konfliktfälle zu vereinfachen. In seinem Vorwort zum Czernich/Geimer formuliert Rolf Schütze pointiert:

„Der beste und in seinem materiellen Teil sorgfältigst redigierte Vertrag ist unvollständig, wenn er nur als „Schönwettervertrag“ konzipiert ist; er muss sich auch in den rauhen Wogen eines Streitfalls bewähren. Die Prozessführung kann dornenreich sein, und es ist nützlich, von Anbeginn Klarheit zu schaffen, auf welchem Weg Streitigkeiten entschieden werden sollen: durch staatliche Gerichte, durch Schiedsgerichte oder durch eines der vielfältig angebotenen Instrumente der Mediation.“

Streitbeilegungsklauseln in vier Spielarten

Vor diesem Hintergrund bietet das Werk von Czernich und Geimer nunmehr einen Überblick über das Spektrum verschiedener Streitbeilegungsklauseln und ihrer rechtlichen Fallstricke. Gegenstand der Betrachtung sind vier Typen von Streitbeilegungsklauseln:

  • Rechtswahlvereinbarungen
  • Gerichtsstandvereinbarungen
  • Schiedsvereinbarungen
  • Mediationsklauseln

Diese Klauseltypen leuchten die Autoren in verschiedene Richtungen aus. Rechtswahlklauseln werden für verschiedene Rechtsgebiete, namentlich das Kartellrecht, das Gesellschaftsrecht, das Erbrecht und das Transportrecht betrachtet. Auch die ungleichgewichtige Rechtswahl gegenüber Verbrauchern und Arbeitnehmern findet Berücksichtigung. Damit stellt gerade der erste Teil des Werkes im Grunde einen ausführlichen Kommentar der Rechtswahlmöglichkeiten nach der Rom-I-Verordnung dar. Auch das schweizerische Kollisionsrecht nach dem schweizerischen IPRG erfährt eine ausführliche Würdigung. Ähnlich detailliert ist dann die Darstellung von Prorogationsklauseln in verschiedenen Rechtsbereichen.

Schiedsvereinbarungen und Mediationsklauseln

Das abschließende Drittel des Werkes widmet sich Schiedsvereinbarungen und Mediationsklauseln. Hier folgen auf die Darstellung der New York Convention ein Überblick über das vergleichsweise unbekannte Europäische Schiedsübereinkommen sowie Ausführungen zum nationalen Schiedsverfahrensrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Das abschließende Kapitel widmet sich schließlich der Mediation im internationalen Vertragsrecht. Es enthält, wie auch viele der anderen Kapitel, konkrete Beispiele und Muster für Streitbeilegungsklauseln im internationalen Rechtsverkehr.

Das Buch zu Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht ist im Online-Buchversand zum Preis von 119 € erhältlich.

Neuer Workshop speziell zum Thema Co-Mediation: Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator hat im Herbst 2018 erstmals einen Workshop zur Co-Mediation angeboten. Die Veranstaltung richtet sich einerseits an zertifizierte Mediatoren, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 3 ZMediatAusbV nachkommen möchten. Teilnehmen können andererseits aber auch Mediatoren ohne Zertifizierung, die ihre Fähigkeiten zur Zusammenarbeit in einem Team aus zwei Mediatoren trainieren wollen.

Co-Mediation: Vier Hände und vier Ohren

Unter einer Co-Mediation versteht man eine Mediation, bei der zwei Personen als Mediatoren auftreten. Bei der echten Co-Mediation sind beide Mediatoren gleichberechtigt, bei der unechten Co-Mediation fungiert einer als Assistent des Hauptmediators. Der zentrale Nutzen einer Mediation mit zwei Mediatoren liegt darin, dass die Verhandlungsleitung nunmehr vier Augen, vier Ohren und vier Hände hat. So kann etwa einer der Mediatoren das Gespräch führen, während der andere die Visualisierung übernimmt. In schwierigen Situationen können die Mediatoren Ideen zur weiteren Verfahrensgestaltung austauschen. Häufig arbeiten dabei zwei Co-Mediatoren aus unterschiedlichen Disziplinen zusammen. So kann es in bestimmten Fällen etwa empfehlenswert sein, eine Juristin gemeinsam mit einem Psychologen als Mediatoren zu beauftragen, um beide Kompetenzen miteinander zu vereinen. Mitunter wird die Co-Mediation auch genutzt, um einem soeben ausgebildeten Mediator erste Praxiserfahrungen zu ermöglichen. Nicht selten kommt das Verfahren auf diesem Wege zügiger voran, weil das Mediatorenteam effektiver agieren kann als ein Einzelmediator.

Spezielle Herausforderungen der Co-Mediation

Eine Mediation mit mehreren Mediatoren ist nichts Ungewöhnliches. Der Gesetzgeber hat diese Verfahrensgestaltung in § 1 Abs. 1 MediationsG ausdrücklich vorgesehen. Dass eine Co-Mediation ihr Potenzial auch tatsächlich realisiert, ist gleichwohl kein Selbstläufer. Denn um die Vorteile dieser Mediationsform auszuschöpfen und die damit verbundenen Zusatzkosten zu rechtfertigen, müssen die Co-Mediatoren als perfekt harmonierendes Team auftreten. Dafür ist Praxiserfahrung aus gemeinsam mediierten Fällen natürlich hilfreich. Allerdings lassen sich viele Kniffe für eine gute Zusammenarbeit von Co-Mediatoren auch durchaus erlernen und vorbereiten. Co-Mediatoren können vergleichsweise einfache Regeln vereinbaren und einüben, die dazu führen, dass sie sich nicht gegenseitig im Weg stehen, sondern einander effektiv ergänzen.

Praxisnahes Training einer Co-Mediation

Solche Regeln zur Vereinfachung der Zusammenarbeit von Co-Mediatoren stehen im Mittelpunkt des Workshops Co-Mediation. Der Kurs startet mit einem bei YouTube frei verfügbaren einstündigen Online-Podcast, der wichtige theoretische Grundlagen vermittelt. Die beiden Präsenztage stehen dann ganz überwiegend im Zeichen praktischer Übungen und Fallsimulationen. Ziel der Veranstaltung ist es, dass die Teilnehmer die Abstimmung mit einem Co-Mediator gleichsam automatisch beherrschen und sich insofern auch in einer Co-Mediation ganz auf die Kommunikationsförderung, Visualisierung und Verfahrenssteuerung konzentrieren können.

Nächster Termin, Dozenten, Konditionen, Anmeldung

Der Workshop zur Co-Mediation findet auf Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Die Fortbildungsdauer im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 ZMediatAusbV beträgt 16 Zeitstunden. Dozenten der Ausbildung sind Privatdozent Dr. Martin Fries und Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser. Beide Dozenten sind regelmäßig praktisch als Mediatoren und Co-Mediatoren in wirtschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Streitigkeiten tätig. Der nächste Termin für den Workshop steht gegenwärtig noch nicht fest. Interessenten können sich aber über unsere Kontaktseite bei uns melden und werden benachrichtigt, sobald die Daten für den nächsten Kurs fixiert sind.

Die nächste Ausbildung zum Mediator der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator findet im Winter 2018/19 in Schloss Hohenkammer in der Nähe des Münchener Flughafens statt. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Ausbildung zum Mediator: Start im September 2018

Der nächste Lehrgang der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator startet mit dem ersten Präsenzmodul vom 27. bis 30. September 2018. Die weiteren Module der Ausbildung zum Mediator finden vom 8. bis 11. November 2018 sowie vom 31. Januar bis 3. Februar 2019 statt. Wer die Ausbildung mit dem zertifizierten Mediator abschließen möchte, kann vom 21. bis 24. März 2019 ein optionales viertes Präsenzmodul besuchen. Sämtliche Teilmodule der Ausbildung können separat gebucht werden. Interessenten, die den zertifizierten Mediator vorerst noch nicht anstreben, können sich beispielsweise für die ersten drei Präsenzmodule anmelden und das optionale vierte Modul gegebenenfalls in einem späteren Jahr aufsatteln. Ebenso ist es möglich, zunächst nur das erste Modul mit dem Thema Verhandlungsmanagement zu besuchen und die weiteren Module später hinzuzubuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren.

Ausbildung zum Mediator mit starkem Praxisschwerpunkt

Die Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator legt traditionell großen Wert auf eine praxisorientierte Vermittlung von Verhandlungs- und Mediationsfähigkeiten. Wichtige theoretische Hintergründe werden daher vorlaufend in einem online frei verfügbaren youtube-Podcast erläutert. So bleibt im Rahmen der Präsenzmodule Zeit für die interaktive Vertiefung des theoretischen Fundaments, vor allem aber für eine Vielzahl von praktischen Verhandlungs- und Mediationssimulationen. Dabei spielen die Teilnehmer der Ausbildung anonymisierte, echte Mediationsfälle in Kleingruppen nach und trainieren so ihre Vermittlungsfertigkeiten in einer Laborsituation. Die Leiter der Ausbildung geben dazu konkretes und konstruktives Feedback.

Nutzen einer Ausbildung zum Mediator

Der Nutzen einer Ausbildung zum Mediator besteht in einer intensiven Schulung der eigenen Kommunikations-, Verhandlungs- und Vermittlungsfähigkeiten. Im beruflichen wie im privaten Umfeld gibt es tagtäglich eine Fülle von Situationen, in denen es gilt, eigene Ziele zu erreichen, ohne den Kommunikations- oder Verhandlungspartner zu verlieren. Nicht selten kommt es auch dazu, dass sich Andere in einer solchen Situation befinden und auf die konstruktive Mithilfe eines Dritten angewiesen sind. Wer dabei reflektiert kommunizieren und Konflikte sachgerecht steuern kann, ist in aller Regel entscheidend im Vorteil. Viele Teilnehmer einer Ausbildung zum Mediator sind insofern gar nicht primär daran interessiert, als Mediator oder Mediatorin Geld zu verdienen. Ihnen geht es vielmehr um eine konkrete und praxistaugliche Schulung ihrer Verhandlungs- und Konfliktmanagementfähigkeiten.

Aktuelle Entwicklungen in den sozialen Medien verfolgen

Wer darüber hinaus beim Thema Mediation auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den kostenlosen Newsletter der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator registrieren. Über den Newsletter versenden wir etwa drei bis viermal im Jahr aktuelle Informationen rund um Mediation und alternative Konfliktlösung. Noch kurzfristigere Informationen machen wir über unseren Twitter-Account zugänglich.

Der Nomos-Kommentar zum Mediationsgesetz von Jürgen Klowait und Ulla Gläßer ist soeben in zweiter Auflage erschienen. Nur knapp vier Jahre nach der Erstauflage geht damit auch der zweite Standardkommentar zum Mediationsgesetz in die Folgeauflage.

Neu im Klowait/Gläßer: Verordnung zum zertifizierten Mediator

Das nunmehr gut 1.000 Seiten dicke Werk wartet mit einer Reihe von Neuerungen auf. Schon in der ersten Auflage waren neben dem Mediationsgesetz auch die seinerzeit gleichzeitig verabschiedeten Änderungen in den Prozess- und Kostenordnungen kommentiert. Dazu zählte namentlich die Regelung zum Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 ZPO sowie die Vorschriften zum Informationsgespräch über Mediation, §§ 135 S. 1 und 156 Abs. 1 S. 3 FamFG. Auch die Verjährungsregel des § 203 BGB sowie die wesentlichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) waren schon in der ersten Auflage erläutert. Hinzu treten nunmehr umfassende Erläuterungen zu der im September 2017 in Kraft getretenen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV). Jürgen Klowait leuchtet darin die einzelnen Bestimmungen der Zertifizierungs-Verordnung aus, legt die Überlegungen des Verordnungsgebers dar und bemüht sich um die Konturierung offener Begriffe wie der Supervision. Ebenfalls neu sind die Erläuterungen von Ulla Gläßer zur 2017 abgeschlossenen Evaluierung des Mediationsgesetzes.

Ausführliche Erläuterungen zu weiteren Mediationsthemen

Neben der Kommentierung der genannten Mediations-Gesetzen bietet der Klowait/Gläßer auf gut der Hälfte seines Umfangs auch Kapitel zu einzelnen Mediationsthemen, die nicht unmittelbar mit einem Gesetz verknüpft sind. Dazu zählt zunächst ein gut strukturierter Überblick über die Rechtsprechung zur Mediation. Hervorzuheben sind darüber hinaus vor allem die neu eingefügten Darstellungen von Andreas Schmitz-Vornmoor zu Vertragsgestaltung und zur Mediation in Erbstreitigkeiten sowie der Beitrag zur Familienmediation von Christoph Cornelius Paul und Christoph Weber. Neu an Bord sind auch die Erläuterungen zu Verbraucherschlichtung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) aus der Feder von Christof Berlin.

Braucht man einen Kommentar zum Mediationsgesetz?

Braucht man als Mediator einen Kommentar zum Mediationsgesetz? Immerhin besteht das Mediationsgesetz selbst im Wesentlichen aus Regeln, die sich in der bisherigen Mediationspraxis etabliert haben. Gleichwohl gibt es mit Blick auf den rechtlichen Rahmen der Mediationstätigkeit doch immer wieder Fragen, für deren Beantwortung ein guter Kommentar zum Mediationsgesetz, ein Handbuch zur Mediation oder ein Buch zum Mediationsrecht hilfreich sein kann. So werden Mediatoren etwa in einer Situation, in der sie die Mediation von sich aus beenden möchten, zunächst einen Blick in die Kommentierung zu § 2 Abs. 5 S. 2 MediationsG werfen, um sich gegen die Gefahr einer Haftung abzusichern. Und wer den zertifizierten Mediator anstrebt, mag mit einem Blick in die Kommentierung zu § 1 Abs. 1 MediationsG und § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV prüfen wollen, ob er Fälle einer sog. Telefonmediation als Grundlage einer Einzelsupervision heranziehen kann. Bei praktisch tätigen Mediatoren wie auch bei Mediationsausbildern sollte im Regal also durchaus Platz für ein solches Buch sein.

Der Kommentar von Klowait/Gläßer ist im Online-Shop des Nomos-Verlages zum Preis von 98 € erhältlich.